Gerichtskostentabelle 2026: Anlage 2 GKG mit allen Stufen, Gebührensätzen und Beispielen
Kurzantwort
Nein. Für 2026 gilt die Gerichtskostentabelle nach dem KostBRÄG 2025 unverändert: Anlage 2 zu § 34 GKG in der Fassung seit 1. Juni 2025. Die 1,0-Gebühr beträgt bei 5.000 Euro Streitwert 170,50 Euro, eine Klage erster Instanz (Satz 3,0) kostet also 511,50 Euro Gerichtsgebühr. Neu seit 1. Januar 2026 sind nur Wertgrenzen: Amtsgericht bis 10.000 Euro, Berufung erst bei einer Beschwer über 1.000 Euro.
Lulius Redaktion
Redaktion für deutsches Recht
Am 14. September 2026 bereitet Rechtsanwaltsfachangestellte Jana Petersen in der Kanzlei Ahrens in Lübeck eine Werklohnklage über 8.400 Euro für das Amtsgericht vor. Für den Vorschuss sucht sie nach der Gerichtskostentabelle 2026 und übernimmt die Werte einer Online-Tabelle, ohne deren Fassung zu prüfen. Sie liest in der Stufe bis 9.000 Euro 245,00 Euro ab und überweist das Dreifache: 735,00 Euro. Die Zahlen stammen aus der Tabelle, die bis zum 31. Mai 2025 galt.
Richtig wären 781,50 Euro gewesen. Die Differenz von 46,50 Euro wirkt harmlos, ist es aber nicht: Nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG soll die Klage erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr zugestellt werden. Soll die Klage eine Verjährung hemmen, kann jeder Tag Nachforderung zählen, denn § 167 ZPO lässt die Zustellung nur zurückwirken, wenn sie „demnächst“ erfolgt.
Hier finden Sie die GKG-Tabelle vollständig und nachgerechnet, die Gebührensätze des Kostenverzeichnisses (KV GKG), Beispielrechnungen und den Gerichtskostenvorschuss in vier Schritten. Wer lieber rechnet, nutzt den kostenlosen Prozesskostenrechner ohne Anmeldung.
Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Die Kurzantwort: Gilt 2026 eine neue Gerichtskostentabelle?
Nein. Für 2026 gilt die Gerichtskostentabelle nach dem KostBRÄG 2025 unverändert: Anlage 2 zu § 34 GKG in der Fassung seit 1. Juni 2025. Die 1,0-Gebühr beträgt bei 5.000 Euro Streitwert 170,50 Euro, eine Klage erster Instanz (Satz 3,0) kostet also 511,50 Euro Gerichtsgebühr. Neu seit 1. Januar 2026 sind nur Wertgrenzen: Amtsgericht bis 10.000 Euro, Berufung erst bei einer Beschwer über 1.000 Euro.
Kostenrisiko Ihres Verfahrens in einer Minute
Der Prozesskostenrechner ermittelt Gerichtskosten nach KV GKG und Anwaltskosten nach RVG zu jedem Streitwert, ohne Anmeldung. Für Ihr Mandat prüft Lulius Streitwert, Vorschuss und Kostenfolge anhand von GKG, ZPO und RVG mit exakter Fundstelle.
Gerichtskostentabelle 2026: Anlage 2 zu § 34 GKG mit allen 42 Stufen
Zuletzt geprüft: 28. September 2026. Fassung: Artikel 5 des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025 (KostBRÄG 2025), Gesetz vom 7. April 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109, in Kraft seit 1. Juni 2025. Anlage 2 GKG hat seitdem keine neue Fassung erhalten. Die nächste bereits verkündete GKG-Änderung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft und betrifft nur § 12 Abs. 6 GKG in der Zwangsvollstreckung, nicht die Tabelle.
Tabelle 1: Gerichtskostentabelle nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG mit den häufigsten Gebührensätzen, alle Angaben in Euro, Stand 28. September 2026
| Streitwert bis … Euro | 1,0-Gebühr | 0,5 Mahnbescheid (KV 1100) | 3,0 Klage (KV 1210) | 4,0 Berufung (KV 1220) |
|---|---|---|---|---|
| 500 | 40,00 | 38,00* | 120,00 | 160,00 |
| 1.000 | 61,00 | 38,00* | 183,00 | 244,00 |
| 1.500 | 82,00 | 41,00 | 246,00 | 328,00 |
| 2.000 | 103,00 | 51,50 | 309,00 | 412,00 |
| 3.000 | 125,50 | 62,75 | 376,50 | 502,00 |
| 4.000 | 148,00 | 74,00 | 444,00 | 592,00 |
| 5.000 | 170,50 | 85,25 | 511,50 | 682,00 |
| 6.000 | 193,00 | 96,50 | 579,00 | 772,00 |
| 7.000 | 215,50 | 107,75 | 646,50 | 862,00 |
| 8.000 | 238,00 | 119,00 | 714,00 | 952,00 |
| 9.000 | 260,50 | 130,25 | 781,50 | 1.042,00 |
| 10.000 | 283,00 | 141,50 | 849,00 | 1.132,00 |
| 13.000 | 313,50 | 156,75 | 940,50 | 1.254,00 |
| 16.000 | 344,00 | 172,00 | 1.032,00 | 1.376,00 |
| 19.000 | 374,50 | 187,25 | 1.123,50 | 1.498,00 |
| 22.000 | 405,00 | 202,50 | 1.215,00 | 1.620,00 |
| 25.000 | 435,50 | 217,75 | 1.306,50 | 1.742,00 |
| 30.000 | 476,00 | 238,00 | 1.428,00 | 1.904,00 |
| 35.000 | 516,50 | 258,25 | 1.549,50 | 2.066,00 |
| 40.000 | 557,00 | 278,50 | 1.671,00 | 2.228,00 |
| 45.000 | 597,50 | 298,75 | 1.792,50 | 2.390,00 |
| 50.000 | 638,00 | 319,00 | 1.914,00 | 2.552,00 |
| 65.000 | 778,00 | 389,00 | 2.334,00 | 3.112,00 |
| 80.000 | 918,00 | 459,00 | 2.754,00 | 3.672,00 |
| 95.000 | 1.058,00 | 529,00 | 3.174,00 | 4.232,00 |
| 110.000 | 1.198,00 | 599,00 | 3.594,00 | 4.792,00 |
| 125.000 | 1.338,00 | 669,00 | 4.014,00 | 5.352,00 |
| 140.000 | 1.478,00 | 739,00 | 4.434,00 | 5.912,00 |
| 155.000 | 1.618,00 | 809,00 | 4.854,00 | 6.472,00 |
| 170.000 | 1.758,00 | 879,00 | 5.274,00 | 7.032,00 |
| 185.000 | 1.898,00 | 949,00 | 5.694,00 | 7.592,00 |
| 200.000 | 2.038,00 | 1.019,00 | 6.114,00 | 8.152,00 |
| 230.000 | 2.248,00 | 1.124,00 | 6.744,00 | 8.992,00 |
| 260.000 | 2.458,00 | 1.229,00 | 7.374,00 | 9.832,00 |
| 290.000 | 2.668,00 | 1.334,00 | 8.004,00 | 10.672,00 |
| 320.000 | 2.878,00 | 1.439,00 | 8.634,00 | 11.512,00 |
| 350.000 | 3.088,00 | 1.544,00 | 9.264,00 | 12.352,00 |
| 380.000 | 3.298,00 | 1.649,00 | 9.894,00 | 13.192,00 |
| 410.000 | 3.508,00 | 1.754,00 | 10.524,00 | 14.032,00 |
| 440.000 | 3.718,00 | 1.859,00 | 11.154,00 | 14.872,00 |
| 470.000 | 3.928,00 | 1.964,00 | 11.784,00 | 15.712,00 |
| 500.000 | 4.138,00 | 2.069,00 | 12.414,00 | 16.552,00 |
* Rechnerisch 20,00 bzw. 30,50 Euro; KV 1100 GKG setzt für den Mahnbescheid eine Mindestgebühr von 38,00 Euro.
Quelle: Anlage 2 GKG auf buzer.de, abgerufen am 28. September 2026. Die Spalten 3 bis 5 sind aus den Gebührensätzen des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 GKG) berechnet.
So lesen Sie die GKG-Tabelle richtig
Die linke Spalte nennt Obergrenzen, keine Punktwerte. 8.400 Euro fallen in die Stufe „bis 9.000 Euro“, 100.000 Euro in die Stufe „bis 110.000 Euro“ mit 1.198,00 Euro, nicht 1.058,00 Euro. Das Abrutschen in die Zeile darunter ist ein typischer Fehler bei Vorschuss und Kostenfestsetzung.
Die Tabelle nennt immer den Satz 1,0; den Satz des Verfahrens liefert das Kostenverzeichnis. Die Gebühr ist Satz mal Tabellenwert, gerundet auf den Cent (§ 34 Abs. 2 S. 2 GKG).
Maßgeblich ist der Streitwert nach den Wertvorschriften der ZPO (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG), berechnet zum Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG). Zinsen und Kosten als Nebenforderungen zählen nach § 43 Abs. 1 GKG nicht mit. Jana Petersens 8.400 Euro bleiben also 8.400 Euro, auch wenn Verzugszinsen im Klageantrag stehen.
§ 34 GKG: Erhöhungsbeträge, Mindestbetrag und Rundung
Die Tabelle ist die ausgerechnete Form des § 34 GKG. Bis 500 Euro Streitwert beträgt die Gebühr 40 Euro (Abs. 1 S. 1), danach steigt sie je angefangener Wertstufe um die Beträge des Satzes 2.
Tabelle 2: Erhöhungsbeträge nach § 34 Abs. 1 S. 2 GKG, alte und geltende Fassung, Angaben in Euro, Stand 28. September 2026
| Streitwert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | bis 31.05.2025 | seit 01.06.2025 |
|---|---|---|---|
| 500 (Grundgebühr) | 38,00 | 40,00 | |
| 2.000 | 500 | 20,00 | 21,00 |
| 10.000 | 1.000 | 21,00 | 22,50 |
| 25.000 | 3.000 | 29,00 | 30,50 |
| 50.000 | 5.000 | 38,00 | 40,50 |
| 200.000 | 15.000 | 132,00 | 140,00 |
| 500.000 | 30.000 | 198,00 | 210,00 |
| über 500.000 | 50.000 | 198,00 | 210,00 |
Nachgerechnet reproduzieren diese Beträge alle 42 Stufen beider Tabellenfassungen ohne eine einzige Abweichung. Beispiel 9.000 Euro: 40,00 plus drei Stufen zu 21,00 bis 2.000 Euro plus sieben Stufen zu 22,50 ergibt 260,50 Euro.
§ 34 Abs. 2 GKG ergänzt zwei Regeln. Satz 1: „Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.“ Diesen Betrag hat das KostBRÄG 2025 nicht angehoben. Neu ist Satz 2: Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent gerundet, 0,5 Cent werden aufgerundet.
Über 500.000 Euro: Rechenregel und Höchstwert
Die Gerichtskostentabelle endet bei 500.000 Euro. Darüber steigt die 1,0-Gebühr für jeden angefangenen Betrag von weiteren 50.000 Euro um 210,00 Euro; schon ein Euro über der Schwelle löst den vollen Betrag aus. Die Formel lautet: 4.138,00 Euro plus 210,00 Euro je angefangene 50.000 Euro über 500.000 Euro.
Tabelle 3: Abgeleitete Gerichtsgebühren oberhalb der Anlage 2, berechnet nach § 34 Abs. 1 S. 2 GKG, Angaben in Euro, Stand 28. September 2026
| Streitwert | 1,0-Gebühr | 3,0 Klage (KV 1210) |
|---|---|---|
| 600.000 | 4.558,00 | 13.674,00 |
| 750.000 | 5.188,00 | 15.564,00 |
| 1.000.000 | 6.238,00 | 18.714,00 |
| 2.000.000 | 10.438,00 | 31.314,00 |
| 5.000.000 | 23.038,00 | 69.114,00 |
| 10.000.000 | 44.038,00 | 132.114,00 |
| 30.000.000 (Höchstwert) | 128.038,00 | 384.114,00 |
Nach oben ist die Staffel begrenzt: Nach § 39 Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Mehrere Streitgegenstände desselben Verfahrens und Rechtszugs werden nach § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet.
Gebührensätze nach KV GKG: was welches Verfahren kostet
Die Gerichtskostentabelle liefert den Wert, das Kostenverzeichnis der Anlage 1 (§ 3 Abs. 2 GKG) den Satz. Die Übersicht enthält die in Zivilsachen häufigsten Nummern, jede gegen den Wortlaut des KV GKG geprüft.
Tabelle 4: Ausgewählte Gebührentatbestände des KV GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) mit Gebührensatz, Stand 28. September 2026
| Nr. KV GKG | Verfahren oder Tatbestand | Satz |
|---|---|---|
| 1100 | Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids | 0,5, mindestens 38,00 Euro |
| 1210 | Prozessverfahren erster Rechtszug vor Amts- oder Landgericht | 3,0 |
| 1211 | Ermäßigung bei Klagerücknahme, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, gerichtlichem Vergleich, Erledigungserklärung ohne streitige Kostenentscheidung | 1,0 |
| 1212 | Erster Rechtszug vor dem Oberlandesgericht | 4,0 |
| 1216 | Online-Verfahren nach §§ 1122 ff. ZPO (Erprobung) | 2,0 |
| 1220 | Berufung | 4,0 |
| 1221 | Berufung endet durch Rücknahme, bevor die Begründung eingeht | 1,0 |
| 1222 | Berufung endet später durch Rücknahme vor Schluss der mündlichen Verhandlung, Vergleich, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil | 2,0 |
| 1230 | Revision | 5,0 |
| 1231 / 1232 | Revision endet durch Rücknahme vor Begründung / durch spätere Rücknahme, Vergleich u. a. | 1,0 / 3,0 |
| 1410 | Arrest oder einstweilige Verfügung, erster Rechtszug | 1,5 |
| 1411 / 1412 | Ermäßigung (Rücknahme, Vergleich u. a.) / Erhöhung bei Entscheidung durch Urteil oder Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO | 1,0 / 3,0 |
| 1610 | Selbständiges Beweisverfahren | 1,0 |
| 1810 | Beschwerde u. a. nach § 91a Abs. 2 oder § 269 Abs. 5 ZPO | 108,00 Euro (fest) |
| 1812 | Sonstige Beschwerde, die verworfen oder zurückgewiesen wird | 72,00 Euro (fest) |
| 9002 | Zustellungspauschale, bei Wertgebühren erst ab der elften Zustellung im Rechtszug | 3,50 Euro je Zustellung |
Quelle: Kostenverzeichnis, Anlage 1 GKG auf buzer.de, abgerufen am 28. September 2026.
Die wichtigste Zeile für die Praxis ist KV 1211. Die 3,0-Gebühr sinkt auf 1,0, wenn das gesamte Verfahren durch Klagerücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, gerichtlichen Vergleich oder Erledigungserklärungen endet. Bei Rücknahme und Erledigung gilt das nur ohne streitige Kostenentscheidung; Einzelheiten stehen in den Beiträgen zur Klagerücknahme nach § 269 ZPO und zur Erledigungserklärung nach § 91a ZPO.
Zwei Fallen: Eine Teilrücknahme ermäßigt nichts, und nach einem nicht privilegierten Urteil, etwa einem Versäumnisurteil, bringt auch ein späterer Vergleich keine Ermäßigung mehr.
In der Berufung zählt der Zeitpunkt. Eine Rücknahme vor Eingang der Begründungsschrift senkt die 4,0-Gebühr nach KV 1221 auf 1,0; danach bleibt bei Rücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder Vergleich nach KV 1222 die Ermäßigung auf 2,0. Fristen und Aufbau erläutert der Beitrag zur Berufungsbegründung nach § 520 ZPO.
Gerichtskosten im Mahnverfahren: 0,5 Gebühr, mindestens 38 Euro
Für den Mahnbescheid fällt nach KV 1100 GKG eine 0,5-Gebühr an, mindestens aber 38,00 Euro; bis zum 31. Mai 2025 lag die Untergrenze bei 36,00 Euro. Bis 1.000 Euro Streitwert zahlen Sie deshalb immer 38,00 Euro.
Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt die Zahlungssperre des § 12 Abs. 3 GKG erst für den Vollstreckungsbescheid. Nach einem Widerspruch gibt das Mahngericht erst ab, wenn die Verfahrensgebühr gezahlt ist; die Mahngebühr wird dabei nach Anmerkung (1) zu KV 1210 angerechnet. Bei 5.000 Euro zahlen Sie 85,25 Euro für den Mahnbescheid und vor der Abgabe 426,25 Euro, zusammen die 511,50 Euro der Tabelle.
FamGKG-Tabelle: gleiche Werte, andere Gebührensätze
Familiensachen laufen nach dem FamGKG, aber mit derselben Tabelle: § 28 FamGKG nennt dieselben Beträge wie § 34 GKG, und ein Abgleich aller 42 Stufen beider Anlagen 2 ergab am 28. September 2026 keine Abweichung.
Anders sind die Sätze: Die Scheidung kostet nach KV 1110 FamGKG eine 2,0-Gebühr. Den Verfahrenswert bestimmt das Gericht nach § 43 FamGKG nach Ermessen, unter anderem nach dem Dreimonats-Nettoeinkommen beider Ehegatten, mindestens 3.000 Euro.
Bei 9.000 Euro Verfahrenswert sind das 521,00 Euro ohne Folgesachen. Selbständige Familienstreitsachen außerhalb des vereinfachten Unterhaltsverfahrens kosten nach KV 1220 FamGKG wieder 3,0.
Beispielrechnungen: 1.000, 5.000, 10.000 und 50.000 Euro Streitwert
Die Rechnungen zeigen nur die Gerichtsgebühren einer Zahlungsklage, ohne Auslagen für Zeugen oder Sachverständige.
Tabelle 5: Gerichtsgebühren nach der Gerichtskostentabelle 2026 für vier Streitwerte, Angaben in Euro, Stand 28. September 2026
| Position | Grundlage | 1.000 | 5.000 | 10.000 | 50.000 |
|---|---|---|---|---|---|
| Zuständiges Gericht erster Instanz | § 23 Nr. 1 GVG seit 01.01.2026 | AG | AG | AG | LG |
| 1,0-Gebühr | Anlage 2 GKG | 61,00 | 170,50 | 283,00 | 638,00 |
| Mahnbescheid 0,5 | KV 1100, mindestens 38,00 | 38,00 | 85,25 | 141,50 | 319,00 |
| Klage 3,0 = Vorschuss | KV 1210 | 183,00 | 511,50 | 849,00 | 1.914,00 |
| Nach Rücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich 1,0 | KV 1211 | 61,00 | 170,50 | 283,00 | 638,00 |
| Erstattung aus dem Vorschuss | Differenz | 122,00 | 341,00 | 566,00 | 1.276,00 |
| Berufung 4,0 | KV 1220 | 244,00¹ | 682,00 | 1.132,00 | 2.552,00 |
| Berufung, Rücknahme vor Begründung 1,0 | KV 1221 | 61,00¹ | 170,50 | 283,00 | 638,00 |
| Berufung, späterer Vergleich 2,0 | KV 1222 | 122,00¹ | 341,00 | 566,00 | 1.276,00 |
¹ Bei 1.000 Euro Streitwert kann die Beschwer 1.000 Euro nicht übersteigen. Die Berufung ist seit 1. Januar 2026 dann nur zulässig, wenn das Amtsgericht sie im Urteil zulässt (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Rechenweg 10.000 Euro: Die Stufe „bis 10.000 Euro“ ergibt 283,00 Euro. Die Klage kostet 283,00 × 3 = 849,00 Euro; das ist der Gerichtskostenvorschuss. Endet das Verfahren durch Vergleich, sinkt die Gebühr auf 283,00 Euro, und die Landeskasse erstattet 566,00 Euro, zwei Drittel des Vorschusses.
Beispiel: Metallbau Kröger GmbH, Bielefeld. Die GmbH beantragt am 9. Februar 2026 einen Mahnbescheid über 50.000 Euro Werklohn und zahlt die Mahngebühr von 319,00 Euro. Nach dem Widerspruch des Kunden zahlt Geschäftsführer Jens Kröger für die Abgabe an das Landgericht die Verfahrensgebühr abzüglich Anrechnung: 1.914,00 minus 319,00 = 1.595,00 Euro.
Am 2. Juli 2026 schließen die Parteien einen Vergleich über 38.000 Euro ohne Kostenregel. Die Gerichtsgebühr sinkt nach KV 1211 auf insgesamt 638,00 Euro, die GmbH erhält 1.276,00 Euro zurück. Nach § 98 ZPO gelten die Kosten als gegeneinander aufgehoben, jede Seite trägt nach § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO die Hälfte der Gerichtskosten: Die GmbH kann vom Kunden 319,00 Euro erstattet verlangen.
Beispiel: Sabine Hartmann, Kassel. Die Inhaberin eines Grafikbüros verliert im Mai 2026 vor dem Amtsgericht Kassel eine Honorarklage über 10.000 Euro und legt am 3. Juni 2026 Berufung zum Landgericht ein. Mit der Berufungsschrift wird die 4,0-Gebühr von 1.132,00 Euro fällig (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG). Sie nimmt die Berufung vor Eingang der Begründung zurück: KV 1221, 283,00 Euro statt 566,00 Euro nach KV 1222. Die Rechtsmittelkosten trägt sie nach § 516 Abs. 3 ZPO so oder so.
Gerichtskostenvorschuss berechnen: § 12 GKG in vier Schritten
Die Verfahrensgebühr wird nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG mit Einreichung der Klage fällig, und § 12 Abs. 1 S. 1 GKG bestimmt: „In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden.“ Der Gerichtskostenvorschuss ist also die volle 3,0-Gebühr. Bei einer Klageerweiterung soll das Gericht nach Satz 2 vor Zahlung der zusätzlichen Gebühr nicht tätig werden; für die Widerklage gilt die Vorauszahlung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG nicht.
- 1.
Streitwert bestimmen. Maßgeblich ist die Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten (§ 43 Abs. 1 GKG). Ist keine bestimmte Geldsumme eingeklagt, setzt das Gericht den Wert nach § 63 Abs. 1 GKG sofort vorläufig fest.
- 2.
Stufe ablesen. Nehmen Sie in Tabelle 1 die erste Zeile, deren Obergrenze den Streitwert erreicht; bei 8.400 Euro sind das 260,50 Euro.
- 3.
Satz anwenden. Für die Klage gilt 3,0 nach KV 1210, hier 781,50 Euro. Ging ein Mahnverfahren voraus, ziehen Sie die gezahlte Gebühr nach KV 1100 ab.
- 4.
Ausnahmen prüfen. Nach § 14 GKG entfällt die Vorauszahlung bei Prozesskostenhilfe, Gebührenfreiheit oder glaubhaft gemachten Zahlungsschwierigkeiten, sofern die Klage weder aussichtslos noch mutwillig erscheint; ob PKH in Betracht kommt, zeigt der PKH-Rechner nach § 115 ZPO.
Auslagen, etwa für ein Sachverständigengutachten, sind nicht enthalten; für sie gilt ein eigener Vorschuss nach § 17 Abs. 1 GKG. Mit Tabelle 1 hätte Jana Petersen 781,50 Euro gezahlt und keine Nachforderung ausgelöst.
Wer trägt die Gerichtskosten am Ende? §§ 91 ff. ZPO
Der Vorschuss sagt nur, wer zuerst zahlt. Wer am Ende zahlt, regeln zwei Ebenen.
Zwischen den Parteien trägt nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits. Bei teilweisem Obsiegen werden sie nach § 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig geteilt oder gegeneinander aufgehoben; im zweiten Fall trägt jede Seite die Gerichtskosten zur Hälfte. Ein Vergleich ohne Kostenregel führt nach § 98 ZPO zur Aufhebung, eine Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO grundsätzlich zur Kostenlast des Klägers.
Gegenüber der Staatskasse haftet der Antragsteller (§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG) neben dem, dem die Kosten auferlegt wurden (§ 29 Nr. 1 GKG). Den gezahlten Vorschuss gibt die Staatskasse deshalb nicht zurück, nur weil der Beklagte verliert; eine Ausnahme gilt nach § 31 Abs. 3 GKG, wenn dem verurteilten Gegner Prozesskostenhilfe bewilligt ist.
Der obsiegende Kläger holt den Vorschuss über den Kostenfestsetzungsantrag nach §§ 103, 104 ZPO beim Gegner, auf Antrag verzinst (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO); ist der Gegner zahlungsunfähig, trägt der Kläger das Risiko. Ist der festgesetzte Streitwert selbst falsch, hilft die Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG.
Gerichtskosten + Anwaltskosten = Prozesskostenrisiko
Wer vollständig unterliegt, zahlt nach § 91 ZPO auch den eigenen und den gegnerischen Anwalt. Deren Gebühren folgen dem RVG; alle Stufen und drei vollständige Anwaltsrechnungen stehen in der RVG-Tabelle 2026 nach Anlage 2 zu § 13 RVG, dem Schwesterbeitrag zu dieser Seite.
Tabelle 6: Prozesskostenrisiko erste Instanz bei vollem Unterliegen, beide Seiten anwaltlich vertreten, mit Termin, ohne Beweisaufnahme, 19 Prozent Umsatzsteuer, Angaben in Euro, Stand 28. September 2026
| Position | Grundlage | 5.000 | 10.000 | 50.000 |
|---|---|---|---|---|
| Gerichtskosten 3,0 | KV 1210 GKG, Anlage 2 GKG | 511,50 | 849,00 | 1.914,00 |
| Eigener Anwalt: 1,3 Verfahrens- und 1,2 Terminsgebühr, Pauschale, Umsatzsteuer | Nr. 3100, 3104, 7002, 7008 VV RVG | 1.078,44 | 1.963,50 | 4.060,88 |
| Anwalt des Gegners, gleiche Rechnung | § 91 Abs. 1 ZPO | 1.078,44 | 1.963,50 | 4.060,88 |
| Kostenrisiko gesamt | 2.668,38 | 4.776,00 | 10.035,76 |
Rechenweg 10.000 Euro: Die 1,0-Anwaltsgebühr beträgt 652,00 Euro. Verfahrens- und Terminsgebühr ergeben 847,60 plus 782,40 = 1.630,00 Euro, mit 20,00 Euro Pauschale netto 1.650,00 Euro, mit 313,50 Euro Umsatzsteuer 1.963,50 Euro. Zwei Anwälte plus 849,00 Euro Gerichtskosten ergeben 4.776,00 Euro.
Kann der Gegner die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, bekommt er sie nicht erstattet (vgl. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO); eine Beweisaufnahme erhöht das Risiko um Auslagen.
Beide Tabellen gemeinsam rechnet der Prozesskostenrechner für jeden Streitwert aus, wahlweise mit alter Tabelle, Einigungsgebühr und Anrechnung der Geschäftsgebühr. Dieselbe Rechen-Engine nutzt Lulius im Chat für Kostenberechnungen, neben der Recherche mit exakten Paragraphen-Verweisen.
Was 2026 neu ist: Wertgrenzen, Beschwerdewert, Online-Verfahren
Das Gesetz vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318), in Kraft seit 1. Januar 2026, ändert keine Gebühr, verschiebt aber unter anderem diese Grenzen:
- —
§ 23 Nr. 1 GVG: Das Amtsgericht ist bis 10.000 Euro zuständig, zuvor bis 5.000 Euro. Die Gebühr nach KV 1210 ist an Amts- und Landgericht gleich hoch.
- —
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Ohne Zulassung ist die Berufung nur zulässig, wenn die Beschwer 1.000 Euro übersteigt, zuvor 600 Euro.
- —
§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG: Die Streitwertbeschwerde setzt einen Beschwerdewert über 300 Euro voraus, zuvor 200 Euro; dasselbe gilt nach § 66 Abs. 2 GKG für die Beschwerde im Kostenansatzverfahren. Für vor dem 1. Januar 2026 anhängige Verfahren gilt nach § 72 S. 1 Nr. 1 GKG grundsätzlich die alte Grenze.
Seit dem 23. Dezember 2025 enthält das Kostenverzeichnis außerdem Gebühren für das Online-Verfahren, das nach § 1122 ZPO für Zahlungsklagen vor dem Amtsgericht bis zur Grenze des § 23 Nr. 1 GVG erprobt wird: 2,0 statt 3,0 nach KV 1216, ermäßigt 1,0 nach KV 1217. Für 8.400 Euro wären das 521,00 statt 781,50 Euro. Welche Amtsgerichte teilnehmen, bestimmen die Länder nach § 1123 ZPO per Rechtsverordnung; zum 1. Januar 2036 fallen KV 1216 und 1217 wieder weg.
Alte Gerichtskostentabelle bis 31. Mai 2025 und § 71 GKG
Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Mai 2025 galt die Tabelle des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 (Gesetz vom 21. Dezember 2020, BGBl. I S. 3229).
Tabelle 7: Alte Gerichtskostentabelle nach Anlage 2 GKG, gültig vom 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2025, im Vergleich zur geltenden Fassung, 1,0-Gebühren in Euro, Stand 28. September 2026
| Streitwert bis … Euro | alt bis 31.05.2025 | neu seit 01.06.2025 | Differenz Euro | Differenz Prozent |
|---|---|---|---|---|
| 500 | 38,00 | 40,00 | +2,00 | +5,26 |
| 1.000 | 58,00 | 61,00 | +3,00 | +5,17 |
| 1.500 | 78,00 | 82,00 | +4,00 | +5,13 |
| 2.000 | 98,00 | 103,00 | +5,00 | +5,10 |
| 3.000 | 119,00 | 125,50 | +6,50 | +5,46 |
| 4.000 | 140,00 | 148,00 | +8,00 | +5,71 |
| 5.000 | 161,00 | 170,50 | +9,50 | +5,90 |
| 6.000 | 182,00 | 193,00 | +11,00 | +6,04 |
| 7.000 | 203,00 | 215,50 | +12,50 | +6,16 |
| 8.000 | 224,00 | 238,00 | +14,00 | +6,25 |
| 9.000 | 245,00 | 260,50 | +15,50 | +6,33 |
| 10.000 | 266,00 | 283,00 | +17,00 | +6,39 |
| 13.000 | 295,00 | 313,50 | +18,50 | +6,27 |
| 16.000 | 324,00 | 344,00 | +20,00 | +6,17 |
| 19.000 | 353,00 | 374,50 | +21,50 | +6,09 |
| 22.000 | 382,00 | 405,00 | +23,00 | +6,02 |
| 25.000 | 411,00 | 435,50 | +24,50 | +5,96 |
| 30.000 | 449,00 | 476,00 | +27,00 | +6,01 |
| 35.000 | 487,00 | 516,50 | +29,50 | +6,06 |
| 40.000 | 525,00 | 557,00 | +32,00 | +6,10 |
| 45.000 | 563,00 | 597,50 | +34,50 | +6,13 |
| 50.000 | 601,00 | 638,00 | +37,00 | +6,16 |
| 65.000 | 733,00 | 778,00 | +45,00 | +6,14 |
| 80.000 | 865,00 | 918,00 | +53,00 | +6,13 |
| 95.000 | 997,00 | 1.058,00 | +61,00 | +6,12 |
| 110.000 | 1.129,00 | 1.198,00 | +69,00 | +6,11 |
| 125.000 | 1.261,00 | 1.338,00 | +77,00 | +6,11 |
| 140.000 | 1.393,00 | 1.478,00 | +85,00 | +6,10 |
| 155.000 | 1.525,00 | 1.618,00 | +93,00 | +6,10 |
| 170.000 | 1.657,00 | 1.758,00 | +101,00 | +6,10 |
| 185.000 | 1.789,00 | 1.898,00 | +109,00 | +6,09 |
| 200.000 | 1.921,00 | 2.038,00 | +117,00 | +6,09 |
| 230.000 | 2.119,00 | 2.248,00 | +129,00 | +6,09 |
| 260.000 | 2.317,00 | 2.458,00 | +141,00 | +6,09 |
| 290.000 | 2.515,00 | 2.668,00 | +153,00 | +6,08 |
| 320.000 | 2.713,00 | 2.878,00 | +165,00 | +6,08 |
| 350.000 | 2.911,00 | 3.088,00 | +177,00 | +6,08 |
| 380.000 | 3.109,00 | 3.298,00 | +189,00 | +6,08 |
| 410.000 | 3.307,00 | 3.508,00 | +201,00 | +6,08 |
| 440.000 | 3.505,00 | 3.718,00 | +213,00 | +6,08 |
| 470.000 | 3.703,00 | 3.928,00 | +225,00 | +6,08 |
| 500.000 | 3.901,00 | 4.138,00 | +237,00 | +6,08 |
Quelle: Änderungssynopse zu Anlage 2 GKG auf buzer.de, abgerufen am 28. September 2026. Oberhalb von 500.000 Euro betrug der Erhöhungsbetrag nach altem Recht 198,00 Euro je angefangene 50.000 Euro.
Nachgerechnet liegt die Anhebung je Stufe zwischen 5,10 und 6,39 Prozent. Wer alte Werte mit 1,06 hochrechnet, liegt unten zu hoch und um 10.000 Euro zu niedrig.
Welche Fassung gilt, regelt § 71 Abs. 1 GKG: „In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.“ Nach Satz 2 gilt das nicht für ein danach eingelegtes Rechtsmittel: Eine Klage vom 20. Mai 2025 kostet in erster Instanz nach alter Tabelle, die Berufung vom 10. März 2026 nach neuer.
Grenzen: wann die Tabelle allein nicht reicht
Die Gerichtskostentabelle beantwortet nur die Höhe einer Wertgebühr. Außerhalb liegen:
- —
Auslagen für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher nach dem JVEG (KV 9005), mit eigenem Vorschuss nach § 17 GKG.
- —
Festgebühren, etwa 108,00 Euro für die Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss nach § 91a Abs. 2 ZPO (KV 1810).
- —
Arbeitsgerichte: Die 2,0-Gebühr nach KV 8210 entfällt bei Beendigung ohne streitige Verhandlung und nach Vorbemerkung 8 bei gerichtlichem Vergleich; einen Vorschuss gibt es nach § 11 GKG nicht.
- —
Unklarer Streitwert: In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten bestimmt das Gericht den Wert nach Ermessen, höchstens 1 Million Euro (§ 48 Abs. 2 GKG).
Wo der Streitwert selbst die Frage ist, gehört er in die anwaltliche Prüfung; Lulius liefert dafür die Normen mit exakter Fundstelle, ersetzt den Prozessbevollmächtigten aber nicht.
Häufige Fragen
Gilt die Gerichtskostentabelle 2025 auch 2026?
Ja. Die Tabelle nach Anlage 2 zu § 34 GKG gilt seit dem 1. Juni 2025 in der Fassung des KostBRÄG 2025 und ist seitdem unverändert. Eine eigene Gerichtskostentabelle 2026 gibt es nicht. Die Änderungen zum 1. Januar 2026 betreffen Wertgrenzen wie die Zuständigkeit der Amtsgerichte, nicht die Gebühren.
Wie hoch sind die Gerichtskosten bei 5.000 Euro Streitwert?
Die 1,0-Gebühr beträgt bei einem Streitwert bis 5.000 Euro 170,50 Euro. Für eine Klage erster Instanz fällt nach KV 1210 GKG das Dreifache an, also 511,50 Euro. Endet das Verfahren durch Rücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich, ermäßigt sich die Gebühr nach KV 1211 auf 170,50 Euro.
Wie berechne ich den Gerichtskostenvorschuss?
Bestimmen Sie den Streitwert ohne Zinsen und Kosten als Nebenforderungen (§ 43 Abs. 1 GKG), lesen Sie die passende Stufe in der Gerichtskostentabelle ab und multiplizieren Sie den Wert mit 3,0. Bei 8.400 Euro Streitwert ergibt das 260,50 × 3 = 781,50 Euro. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG soll die Klage erst nach Zahlung dieses Betrags zugestellt werden.
Was kostet ein Mahnbescheid 2026?
Nach KV 1100 GKG fällt eine 0,5-Gebühr an, mindestens 38,00 Euro: bis 1.000 Euro Streitwert also 38,00 Euro, bei 5.000 Euro 85,25 Euro, bei 10.000 Euro 141,50 Euro. Nach einem Widerspruch wird sie auf die 3,0-Verfahrensgebühr des Streitverfahrens angerechnet.
Wer zahlt die Gerichtskosten bei einem Vergleich?
Das bestimmt zuerst der Vergleich selbst. Regelt er die Kosten nicht, gelten sie nach § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben, und jede Partei trägt nach § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO die Hälfte der Gerichtskosten. Beendet ein gerichtlicher Vergleich das gesamte Verfahren, sinkt die Gebühr zudem nach KV 1211 GKG von 3,0 auf 1,0.
Gilt die GKG-Tabelle auch in Familiensachen?
Die Beträge ja: § 28 FamGKG und Anlage 2 FamGKG nennen dieselben 42 Stufen wie das GKG. Anders sind die Gebührensätze, etwa 2,0 für die Scheidung nach KV 1110 FamGKG bei einem Verfahrenswert von mindestens 3.000 Euro (§ 43 FamGKG).
Bekomme ich Gerichtskosten zurück, wenn ich die Klage zurücknehme?
Teilweise. Nimmt der Kläger die gesamte Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurück und ergeht keine streitige Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, sinkt die Gebühr nach KV 1211 GKG von 3,0 auf 1,0. Die Landeskasse erstattet dann zwei Drittel des Vorschusses, bei 10.000 Euro Streitwert 566,00 Euro.
Fazit
Die Gerichtskostentabelle 2026 ist die Tabelle vom 1. Juni 2025. Drei Punkte tragen die Praxis:
- —
Geltung: Anlage 2 zu § 34 GKG gilt unverändert in der Fassung des KostBRÄG 2025; zum 1. Januar 2026 änderten sich nur Wertgrenzen. Altverfahren laufen nach § 71 GKG weiter nach der alten Tabelle.
- —
Rechnen: Obergrenze ablesen, Satz aus dem KV anwenden: Klage 3,0, Mahnbescheid 0,5 mit mindestens 38,00 Euro, Berufung 4,0. Über 500.000 Euro kommen 210,00 Euro je angefangene 50.000 Euro hinzu.
- —
Vorschuss und Erstattung: Die volle Verfahrensgebühr ist Voraussetzung der Zustellung (§ 12 Abs. 1 GKG). Rücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich senken sie auf 1,0 (KV 1211).
Prüfen Sie vor jeder Klage Stufe, Satz und Gericht anhand der Gerichtskostentabelle 2026, dann stimmt der Vorschuss beim ersten Mal.
Dieser Beitrag ist Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Vom Tabellenwert zur fertigen Kostenprognose
Rechnen Sie Gerichts- und Anwaltskosten für jeden Streitwert sofort im Prozesskostenrechner aus. Wenn Streitwert, Vorschuss, Kostenquote oder Übergangsrecht in Ihrem Mandat strittig sind, prüft Lulius die einschlägigen Normen aus GKG, ZPO und RVG mit exakter Fundstelle, kostenlos testbar ohne Kreditkarte.
Quellen
Alle Normtexte, beide Tabellenfassungen und die Änderungshistorie des GKG wurden am 28. September 2026 auf buzer.de geprüft. Jede der 42 Stufen beider Fassungen wurde zusätzlich aus den Erhöhungsbeträgen des § 34 Abs. 1 S. 2 GKG nachgerechnet.
- —
Gerichtskostentabelle: Anlage 2 GKG, Änderungssynopse zur Fassung vom 1. Juni 2025: buzer.de Synopse Anlage 2 GKG
- —
Wertgebühren, Mindestbetrag, Rundung: § 34 GKG, Änderungssynopse: buzer.de Synopse § 34 GKG. Grundlage ist Artikel 5 KostBRÄG 2025, Gesetz vom 7. April 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109, in Kraft seit 1. Juni 2025.
- —
Kostenverzeichnis mit KV 1100, 1210 bis 1217, 1220 bis 1223, 1230 bis 1232, 1410 bis 1412, 1610, 1810, 1812, 8210, 9002 und 9005: Anlage 1 GKG; Mindestgebühr KV 1100 alt und neu: buzer.de Synopse Anlage 1 GKG
- —
Änderungshistorie des GKG: buzer.de Änderungen GKG
- —
Vorschuss, Fälligkeit, Kostenschuldner: § 6 GKG, § 12 GKG, § 14 GKG, § 17 GKG, § 22 GKG, § 29 GKG, § 31 GKG, § 11 GKG
- —
Streitwert: § 39 GKG, § 40 GKG, § 43 GKG, § 48 GKG, § 63 GKG
- —
Übergangsrecht und Beschwerdewerte: § 71 GKG, § 72 GKG, § 66 GKG, § 68 GKG, Synopse: buzer.de Synopse § 68 GKG
- —
Familiensachen: § 28 FamGKG, Anlage 2 FamGKG, Anlage 1 FamGKG, § 43 FamGKG
- —
Kostentragung und Kostenfestsetzung: § 91 ZPO, § 92 ZPO, § 98 ZPO, § 104 ZPO, § 269 ZPO, § 516 ZPO, § 167 ZPO
- —
Wertgrenzen seit 1. Januar 2026: § 23 GVG, § 511 ZPO; Grundlage ist das Gesetz vom 8. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 318
- —
Online-Verfahren: § 1122 ZPO, § 1123 ZPO; Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 349, Artikel 24 (KV-Änderung seit 23. Dezember 2025) und Artikel 25 (Streichung zum 1. Januar 2036): buzer.de Artikel 25
- —
Künftige Änderung zum 1. Oktober 2026: Artikel 11 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vom 20. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 152: buzer.de Artikel 11
Über den Autor
Die Lulius Redaktion ordnet Rechtsfragen und Legal-Tech-Werkzeuge neutral und faktenbasiert für den deutschen Rechtsmarkt ein. Alle Normzitate und jede Stufe der Gerichtskostentabelle werden vor Veröffentlichung gegen die amtlichen Fassungen geprüft und nachgerechnet. Hinweis: Die Inhalte stellen eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung dar, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar. Normtexte und Tabellenwerte wurden am 28. September 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft; Gesetze können sich ändern.