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Abwesenheitsgeld RVG 2026: Fahrtkosten, Pauschale und alle Auslagen nach Nr. 7000 bis 7008 VV plus Hebegebühr

Kurzantwort

2026 gelten unverändert die Beträge seit 1. Januar 2021. Mit eigenem Auto erhält der Anwalt 0,42 Euro je gefahrenem Kilometer (Nr. 7003 VV RVG), dazu Tage- und Abwesenheitsgeld von 30,00, 50,00 oder 80,00 Euro je nach Reisedauer, im Ausland mit möglichem Zuschlag von 50 Prozent (Nr. 7005). Die Pauschale nach Nr. 7002 beträgt 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20,00 Euro je Angelegenheit. Das KostBRÄG 2025 änderte Teil 7 nicht.

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Lulius Redaktion

Redaktion für deutsches Recht

Am 22. September 2026 rechnet Rechtsanwaltsfachangestellte Melanie Krause in der Kanzlei Vogt in Freiburg im Breisgau einen Termin vor dem Amtsgericht Offenburg ab: Kaufpreisklage über 7.500 Euro, rund 70 Kilometer einfache Strecke, fünf Stunden außer Haus. Aus der Rechnungsvorlage der Kanzlei übernimmt sie 0,30 Euro je Kilometer und 40,00 Euro Abwesenheitsgeld: 82,00 Euro netto.

Richtig wären 108,80 Euro gewesen. Die Vorlage stammt aus der Zeit vor dem 1. Januar 2021; seitdem gelten 0,42 Euro je Kilometer (Nr. 7003 VV RVG) und ein Abwesenheitsgeld nach RVG von 50,00 Euro für eine Geschäftsreise von mehr als vier bis acht Stunden (Nr. 7005). Brutto fehlen 31,89 Euro, bei jedem auswärtigen Termin aufs Neue.

Hier finden Sie das Abwesenheitsgeld nach RVG und alle übrigen Auslagen aus Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses in einer geprüften Tabelle, dazu die Hebegebühr, drei nachgerechnete Beispiele und die Erstattung durch den Gegner.

Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Die Kurzantwort: Wie hoch sind Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten nach RVG 2026?

2026 gelten unverändert die Beträge seit 1. Januar 2021. Mit eigenem Auto erhält der Anwalt 0,42 Euro je gefahrenem Kilometer (Nr. 7003 VV RVG), dazu Tage- und Abwesenheitsgeld von 30,00, 50,00 oder 80,00 Euro je nach Reisedauer, im Ausland mit möglichem Zuschlag von 50 Prozent (Nr. 7005). Die Pauschale nach Nr. 7002 beträgt 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20,00 Euro je Angelegenheit. Das KostBRÄG 2025 änderte Teil 7 nicht.

Gebühren und Auslagen in einem Rechenweg

Der Prozesskostenrechner ermittelt Gebühren, Pauschale und Umsatzsteuer zu jedem Streitwert, ohne Anmeldung; Reisekosten addieren Sie mit Tabelle 1. Ob Reise, Terminsvertreter oder Hebegebühr in Ihrem Mandat erstattungsfähig sind, prüft Lulius mit exakter Fundstelle aus RVG, ZPO und Rechtsprechung der Bundesgerichte.

Auslagen nach RVG 2026: Tabelle Nr. 7000 bis 7008 VV

Zuletzt geprüft: 4. Oktober 2026. Teil 7 der Anlage 1 RVG wurde zuletzt durch Artikel 7 des KostRÄG 2021 (Gesetz vom 21. Dezember 2020, BGBl. I S. 3229) zum 1. Januar 2021 geändert (Synopse). Das KostBRÄG 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) hat zum 1. Juni 2025 die Gebühren angehoben, aber keinen Betrag in Teil 7 (Synopse); auch die übrigen Änderungen der Anlage 1 seit 2021, zuletzt am 28. November 2025, berühren weder Teil 7 noch die Hebegebühr.

Tabelle 1: Auslagen nach Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 RVG) mit Betrag, Voraussetzung und typischem Fehler, Stand 4. Oktober 2026

Nr. VV RVGAuslageBetragVoraussetzungTypischer Fehler
Vorbem. 7 Abs. 1Allgemeine Geschäftskostenmit den Gebühren abgegolten; sonstige Aufwendungen nach §§ 675, 670 BGBkeine Sonderregel in Teil 7Büromaterial oder Software gesondert berechnen
7000 Nr. 1Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdruckeerste 50 Seiten je 0,50 Euro, jede weitere 0,15 Euro; in Farbe 1,00 und 0,30 EuroFälle der Buchst. a bis d; bei b und c nur soweit mehr als 100 Seiten, bei d nur im Einverständnis des Auftraggebersjeden Posten neu mit 0,50 Euro beginnen statt einheitlich je Angelegenheit (Anm. 1)
7000 Nr. 2Überlassung elektronisch gespeicherter Dateien1,50 Euro je Datei, höchstens 5,00 Euro je Arbeitsganganstelle von Kopien nach Nr. 1 Buchst. djede Weiterleitung eines Schriftsatzes berechnen
7001Post- und Telekommunikationsentgeltein voller HöheEinzelnachweisPorto für die eigene Vergütungsrechnung ansetzen (Anm.)
7002Pauschale für Post und Telekommunikation20 Prozent der Gebühren, höchstens 20,00 Euroin jeder Angelegenheit anstelle der Nr. 7001nur einmal je Mandat berechnen, obwohl zwei Angelegenheiten vorliegen
7003Fahrtkosten mit eigenem Kraftfahrzeug0,42 Euro je gefahrenem KilometerGeschäftsreise (Vorbem. 7 Abs. 2)nur die einfache Strecke oder den alten Satz von 0,30 Euro ansetzen
7004Fahrtkosten mit anderem Verkehrsmittelin voller Höhe, soweit angemessenGeschäftsreiseBahn- oder Flugpreis brutto ansetzen, obwohl die Kanzlei Vorsteuer abzieht
7005Tage- und Abwesenheitsgeldbis 4 Stunden 30,00 Euro, mehr als 4 bis 8 Stunden 50,00 Euro, mehr als 8 Stunden 80,00 Euro; Auslandszuschlag 50 Prozent möglichGeschäftsreise; maßgeblich ist ihre Dauernur die Terminsdauer statt der gesamten Reise zählen
7006Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreisein voller Höhe, soweit angemessenGeschäftsreiseBelege fehlen oder Bruttobeträge trotz Vorsteuerabzug
7007Prämie der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungin voller Höhe, soweit sie auf Haftungsbeträge über 30 Mio. Euro entfälltim Einzelfall gezahlte PrämieGesamtprämie statt des Anteils nach der Anmerkung
7008Umsatzsteuerin voller Höhe auf die Vergütung, also auf Gebühren und Auslagennicht bei Kleinunternehmern (§ 19 Abs. 1 UStG)Umsatzsteuer nur auf die Gebühren rechnen

Quelle: Anlage 1 RVG auf buzer.de, abgerufen am 4. Oktober 2026. „Vergütung“ umfasst nach § 1 Abs. 1 S. 1 RVG Gebühren und Auslagen.

Reisekosten nach RVG: Geschäftsreise, Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld

Wann liegt eine Geschäftsreise vor?

Nr. 7003 bis 7006 setzen eine Geschäftsreise voraus. Sie liegt nach Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV RVG vor, „wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet“. Es zählt die Gemeindegrenze, nicht die Entfernung: Von Berlin-Spandau zum Amtsgericht Köpenick ist keine Geschäftsreise, von Freiburg nach Emmendingen schon.

Dient eine Reise mehreren Geschäften, werden die Auslagen nach Absatz 3 S. 1 im Verhältnis der Kosten verteilt, die bei gesonderter Ausführung entstanden wären; zwei gleich teure Termine teilen sich die Reise also hälftig. Nach einer Kanzleiverlegung gibt es für Altmandate nur die Reisekosten, die auch von der bisherigen Kanzlei aus entstanden wären (Satz 2).

Fahrtkosten nach Nr. 7003 und 7004 VV RVG

Mit dem eigenen Auto gibt es 0,42 Euro „für jeden gefahrenen Kilometer“, also für Hin- und Rückweg. Nach der Anmerkung sind damit Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung abgegolten; Tankbelege brauchen Sie nicht. Für Melanie Krause ergeben 140 Kilometer × 0,42 Euro genau 58,80 Euro.

Bahn, Flugzeug oder Taxi werden nach Nr. 7004 „in voller Höhe“ ersetzt, „soweit sie angemessen sind“. Ob ein Flug oder die erste Klasse angemessen war, hängt von Strecke, Zeitersparnis und Preis im Einzelfall ab.

Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG

Das Abwesenheitsgeld richtet sich allein nach der Dauer der Geschäftsreise, nicht nach Verkehrsmittel oder Termin. Gezählt wird vom Aufbruch an Kanzlei oder Wohnung bis zur Rückkehr. Die Stufen sind scharf: Genau vier Stunden ergeben 30,00 Euro, vier Stunden und zehn Minuten 50,00 Euro. Notieren Sie Abfahrt und Rückkehr in der Akte.

Tabelle 2: Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG und Kilometersatz nach Nr. 7003 VV RVG, alte und geltende Fassung, Angaben in Euro, Stand 4. Oktober 2026

Dauer der Geschäftsreisebis 31.12.2020seit 01.01.2021Auslandsreise mit Zuschlag 50 Prozent
nicht mehr als 4 Stunden (Nr. 7005 Nr. 1)25,0030,0045,00
mehr als 4 bis 8 Stunden (Nr. 7005 Nr. 2)40,0050,0075,00
mehr als 8 Stunden (Nr. 7005 Nr. 3)70,0080,00120,00
Kilometersatz eigenes Kfz (Nr. 7003)0,300,42kein Zuschlag

Quelle: Änderungssynopse Anlage 1 RVG zum 1. Januar 2021 auf buzer.de, abgerufen am 4. Oktober 2026. Die Auslandsspalte ist aus der Anmerkung zu Nr. 7005 berechnet („kann ... ein Zuschlag von 50 % berechnet werden“).

Die alten Werte gelten nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nur, wenn der unbedingte Auftrag vor dem 1. Januar 2021 erteilt wurde; eine Vorlage mit 0,30 Euro ist 2026 fast immer veraltet.

Beispiel: Kanzlei Vogt, Freiburg im Breisgau. Ein Freiburger Fahrradhändler klagt 7.500 Euro Kaufpreis vor dem Amtsgericht Offenburg ein, dem Gerichtsstand des Beklagten. Rechtsanwalt Daniel Vogt fährt am 22. September 2026 mit dem eigenen Wagen hin und zurück, 140 Kilometer, unterwegs von 8:30 bis 13:30 Uhr; das Parkhaus kostet 6,00 Euro brutto. Die 1,0-Gebühr beträgt nach der RVG-Tabelle 2026 533,00 Euro. Die Kanzlei zieht Vorsteuer ab und setzt das Parkhaus netto an.

Tabelle 3: Vollständige Rechnung der Kanzlei Vogt mit Reisekosten, Gegenstandswert 7.500 Euro, Angaben in Euro, Stand 4. Oktober 2026

PositionGrundlageBetrag
1,3 VerfahrensgebührNr. 3100 VV RVG692,90
1,2 TerminsgebührNr. 3104 VV RVG639,60
Pauschale (20 Prozent von 1.332,50, höchstens 20,00)Nr. 7002 VV RVG20,00
Fahrtkosten 140 km × 0,42Nr. 7003 VV RVG58,80
Abwesenheitsgeld, Reise von 5 StundenNr. 7005 Nr. 2 VV RVG50,00
Parkhaus netto (6,00 / 1,19)Nr. 7006 VV RVG5,04
Netto1.466,34
19 Prozent UmsatzsteuerNr. 7008 VV RVG, § 12 Abs. 1 UStG278,60
Brutto1.744,94

Die Reiseauslagen allein machen 113,84 Euro netto aus, mit Umsatzsteuer 135,47 Euro. Weil der Händler seinen Anwalt an seinem Geschäftsort beauftragt hat, kann er sie im Erfolgsfall regelmäßig vom Beklagten verlangen (dazu unten).

Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002: 20 Prozent, höchstens 20 Euro

Die Pauschale beträgt 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20,00 Euro, und kann nach Anmerkung (1) „in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden“. Bemessungsgrundlage sind nur die Gebühren. Ab 100,00 Euro Gebühren greift immer der Höchstbetrag; darunter rechnen Sie genau, etwa 13,39 Euro auf eine 1,3-Geschäftsgebühr aus 500 Euro (66,95 Euro). Bei Zahlung aus der Staatskasse sind deren Gebühren maßgebend (Anmerkung 2).

Vorausgesetzt ist, dass überhaupt solche Entgelte angefallen sind; im Kostenfestsetzungsverfahren genügt die „Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind“ (§ 104 Abs. 2 S. 2 ZPO). In der Rechnung reicht nach § 10 Abs. 2 S. 2 RVG der Gesamtbetrag.

Wie oft fällt die Pauschale an? Die Angelegenheit nach §§ 15 bis 17 RVG

Die Pauschale gibt es einmal je Angelegenheit (Anmerkung 1), ebenso wie die Gebühren, die der Anwalt „in derselben Angelegenheit nur einmal fordern“ kann (§ 15 Abs. 2 RVG). Ob ein Mandat eine oder mehrere Angelegenheiten umfasst, regeln vor allem § 16 RVG (dieselbe Angelegenheit) und § 17 RVG (verschiedene Angelegenheiten).

Tabelle 4: Wie oft die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG anfällt, typische Konstellationen im Zivil- und Familienrecht, Stand 4. Oktober 2026

KonstellationAngelegenheitenPauschalenGrundlage
Außergerichtliche Vertretung, danach Klagezwei2 × höchstens 20,00 EuroTeil 2 und Teil 3 VV RVG, Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4
Mahnverfahren und streitiges Verfahrenzwei2 × höchstens 20,00 Euro§ 17 Nr. 2 RVG
Erste Instanz und Berufungzwei2 × höchstens 20,00 Euro§ 17 Nr. 1 RVG
Hauptsache und einstweilige Verfügungzwei2 × höchstens 20,00 Euro§ 17 Nr. 4 Buchst. b RVG
Urkundenprozess und Nachverfahrenzwei2 × höchstens 20,00 Euro§ 17 Nr. 5 RVG
Güteverfahren vor einer Gütestelle und Klagezwei2 × höchstens 20,00 Euro§ 17 Nr. 7 Buchst. a RVG
Prozesskostenhilfeverfahren und Hauptsacheeine1 × höchstens 20,00 Euro§ 16 Nr. 2 RVG
Scheidung und Folgesacheneine1 × höchstens 20,00 Euro§ 16 Nr. 4 RVG
Rechtsmittel und Verfahren über dessen Zulassungeine1 × höchstens 20,00 Euro§ 16 Nr. 11 RVG

Quelle: §§ 15 bis 17 RVG und Anlage 1 RVG auf buzer.de, abgerufen am 4. Oktober 2026.

Die erste Zeile steht nicht in § 17 RVG, sie folgt aus der Systematik: Teil 2 und Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses vergüten beide Tätigkeiten getrennt, und Vorbemerkung 3 Abs. 4 rechnet die Geschäftsgebühr nur teilweise an. So rechnet auch das erste Beispiel im Beitrag zu den RVG-Gebühren mit zwei Pauschalen.

Dokumentenpauschale Nr. 7000: Kopien, Ausdrucke, Dateien

Gewöhnliche Kopien sind mit den Gebühren abgegolten (Vorbemerkung 7 Abs. 1). Gesondert berechnen dürfen Sie Kopien und Ausdrucke nach Nr. 7000 Nr. 1 nur in vier Fällen:

  1. 1.

    Buchst. a: aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit ihre Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung geboten war.

  2. 2.

    Buchst. b: zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch Gericht oder Behörde, soweit mehr als 100 Seiten zu fertigen waren.

  3. 3.

    Buchst. c: zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, ebenso soweit mehr als 100 Seiten.

  4. 4.

    Buchst. d: sonst nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich angefertigt wurden.

Nach dem Wortlaut („soweit“) sind bei Buchst. b und c nur die Seiten jenseits der hundertsten abrechenbar. Nach Anmerkung (1) ist die Pauschale in derselben Angelegenheit und im selben Rechtszug „einheitlich zu berechnen“: Die 0,50 Euro gelten für die ersten 50 Seiten insgesamt, nicht je Posten.

Für Dateien gilt Nr. 7000 Nr. 2: 1,50 Euro je Datei, je Arbeitsgang höchstens 5,00 Euro, aber nur anstelle von Kopien nach Buchst. d. Halten Sie Seitenzahl und Zweck je Posten fest; im Kostenfestsetzungsverfahren genügt Glaubhaftmachung (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Beispiel: Kanzlei Dr. Neumann, Hannover. In einem Bauprozess fertigt Rechtsanwältin Dr. Svenja Neumann bei der Akteneinsicht 120 Seiten Kopien aus der Gerichtsakte, die sie für die Bearbeitung braucht (Buchst. a). Für die notwendige Unterrichtung des Bauherrn fertigt sie 160 Seiten (Buchst. c), abrechenbar sind davon 60. Einheitlich gezählt sind das 180 Seiten: 50 × 0,50 Euro plus 130 × 0,15 Euro ergeben 44,50 Euro, mit 8,46 Euro Umsatzsteuer 52,96 Euro.

Rechtsanwaltsfachangestellter Tim Becker beginnt im ersten Entwurf beide Posten getrennt mit 0,50 Euro je Seite: 35,50 plus 26,50 Euro, zusammen 62,00 Euro netto und damit 17,50 Euro zu viel.

Umsatzsteuer auf Auslagen (Nr. 7008) und Haftpflichtprämie (Nr. 7007)

Die Umsatzsteuer fällt nach Nr. 7008 „auf die Vergütung“ an, also auf Gebühren und Auslagen zusammen, derzeit mit 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG). Sie entfällt nur bei Kleinunternehmern, deren Umsätze seit 2025 nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei sind.

Heikel sind Auslagen, die selbst Umsatzsteuer enthalten, etwa Bahnticket, Hotel oder Parkhaus. Zieht die Kanzlei Vorsteuer ab, setzt sie diese Posten netto an und schlägt die 19 Prozent über Nr. 7008 auf die gesamte Nettosumme auf; sonst würde die Steuer doppelt berechnet. Kilometersatz und Abwesenheitsgeld gehen in voller Höhe in die Nettosumme ein. Vom Gegner wird die Umsatzsteuer nur erstattet, wenn der Mandant erklärt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein (§ 104 Abs. 2 S. 3 ZPO).

Nr. 7007 betrifft nur Großmandate: Ersetzt wird die Prämie einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, soweit sie auf Haftungsbeträge über 30 Mio. Euro entfällt, im Zweifel nach dem Verhältnis der Versicherungssummen.

Hebegebühr nach Nr. 1009 VV RVG: Staffel, Mindestbetrag, Beispiel

Die Hebegebühr ist keine Auslage, sondern eine Gebühr aus Teil 1 des Vergütungsverzeichnisses. Sie entsteht nach Anmerkung (1) „für die Auszahlung oder Rückzahlung von entgegengenommenen Geldbeträgen“, typischerweise wenn der Gegner an die Kanzlei zahlt und diese weiterleitet; unbare Zahlungen stehen baren gleich (Anmerkung 2 S. 1).

Tabelle 5: Hebegebühr nach Nr. 1009 VV RVG, Staffel und ausgerechnete Beträge ohne Umsatzsteuer, Stand 4. Oktober 2026

Ausgezahlter BetragRechenwegHebegebühr
50,001,0 Prozent = 0,50, angehoben auf den Mindestbetrag1,00
1.000,001,0 Prozent10,00
2.500,001,0 Prozent25,00
5.000,0025,00 + 0,5 Prozent von 2.50037,50
10.000,0025,00 + 0,5 Prozent von 7.50062,50
12.500,0062,50 + 0,25 Prozent von 2.50068,75
25.000,0062,50 + 0,25 Prozent von 15.000100,00
50.000,0062,50 + 0,25 Prozent von 40.000162,50
100.000,0062,50 + 0,25 Prozent von 90.000287,50

Quelle: Nr. 1009 VV RVG in Anlage 1 RVG auf buzer.de, abgerufen am 4. Oktober 2026: 1,0 Prozent bis einschließlich 2.500 Euro, 0,5 Prozent vom Mehrbetrag bis einschließlich 10.000 Euro, 0,25 Prozent vom Mehrbetrag über 10.000 Euro, mindestens 1,00 Euro. Gerundet nach § 2 Abs. 2 S. 2 RVG auf den Cent.

Die Gebühr darf bei der Ablieferung entnommen werden (Anmerkung 2 S. 2); gesondert ausgezahlte Teilbeträge werden einzeln berechnet (Anmerkung 3), Wertpapiere und Kostbarkeiten nach ihrem Wert (Anmerkung 4). Keine Hebegebühr entsteht nach Anmerkung 5, soweit Kosten an Gericht oder Behörde weitergeleitet, eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt oder eingezogene Beträge auf die Vergütung verrechnet werden.

Beispiel: Kanzlei Yilmaz, Dortmund. Nach einem Vergleich überweist der Gegner am 15. September 2026 12.500 Euro auf das Anderkonto von Rechtsanwältin Elif Yilmaz, die den Betrag an ihre Mandantin weiterleitet. Die Hebegebühr beträgt 25,00 Euro (1,0 Prozent von 2.500) plus 37,50 Euro (0,5 Prozent von 7.500) plus 6,25 Euro (0,25 Prozent von 2.500), zusammen 68,75 Euro, mit 13,06 Euro Umsatzsteuer 81,81 Euro.

Hätte der Gegner in zwei Raten von 10.000 und 2.500 Euro gezahlt und hätte sie jede Rate gesondert ausgezahlt, fielen nach Anmerkung 3 zwei Gebühren an: 62,50 plus 25,00 Euro, zusammen 87,50 Euro netto, 18,75 Euro mehr.

Ob der Gegner die Hebegebühr erstatten muss, richtet sich nach der Notwendigkeit (§ 91 Abs. 1 S. 1, § 788 Abs. 1 ZPO). Das LG Frankfurt am Main hat sie festgesetzt, weil der Gegner unaufgefordert an den Anwalt der anderen Seite gezahlt hatte; Anmerkung 5 greife nur bei vorheriger Einziehung (Beschluss vom 7. April 2022, 2-15 O 74/20, besprochen im Burhoff-Blog). Das ist die Entscheidung eines Landgerichts, keine gefestigte Linie des BGH.

Auslagen in der Kostenfestsetzung: was der Gegner erstattet

Nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind „die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei ... in allen Prozessen zu erstatten“. Die Ausnahme betrifft Reisekosten eines Anwalts, „der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt“: Sie werden nur erstattet, soweit seine Zuziehung notwendig war. Beantragt wird alles im Kostenfestsetzungsantrag nach §§ 103, 104 ZPO.

Tabelle 6: Auslagen und Hebegebühr in der Kostenfestsetzung gegen den unterlegenen Gegner, Erstattung und Nachweis, Stand 4. Oktober 2026

PositionErstattung durch den GegnerNachweisGrundlage
Pauschale Nr. 7002ja, je AngelegenheitVersicherung des Anwalts§ 91 Abs. 2 S. 1, § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO
Einzelentgelte Nr. 7001jaVersicherung des Anwalts§ 104 Abs. 2 S. 2 ZPO
Dokumentenpauschale Nr. 7000ja, soweit ein Tatbestand der Nr. 7000 erfüllt istGlaubhaftmachung (Seitenzahl, Zweck)§ 91 Abs. 2 S. 1, § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO
Reisekosten Nr. 7003 bis 7006, Anwalt im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen oder am Gerichtsort wohnendjaGlaubhaftmachung§ 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ZPO
Reisekosten des auswärtigen Anwaltssoweit die Zuziehung notwendig war, dann voll; sonst bis zu den fiktiven Reisekosten vom entferntesten Ort im GerichtsbezirkGlaubhaftmachung§ 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO; BGH VIII ZB 30/02, VIII ZB 33/21, I ZB 62/17
Terminsvertreter (Nr. 3401, 3402 VV RVG)soweit die Mehrkosten die ersparten Reisekosten nicht wesentlich, im Regelfall nicht um mehr als ein Zehntel, übersteigenVergleichsrechnung§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; BGH VIII ZB 30/02
Umsatzsteuer Nr. 7008nur wenn der Mandant nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt istErklärung des Antragstellers§ 104 Abs. 2 S. 3 ZPO
Hebegebühr Nr. 1009nur wenn notwendig, etwa bei unaufgeforderter Zahlung an den AnwaltGlaubhaftmachung§ 91 Abs. 1 S. 1, § 788 Abs. 1 ZPO; LG Frankfurt am Main 2-15 O 74/20

Quelle: §§ 91, 104, 788 ZPO auf buzer.de, abgerufen am 4. Oktober 2026; Entscheidungen wie im Text nachgewiesen.

Auswärtiger Anwalt: drei BGH-Leitlinien

Der BGH hat dazu drei Linien gezogen:

  1. 1.

    Anwalt am Wohn- oder Geschäftsort der Partei: Seine Zuziehung ist „regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig“ anzusehen (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002, VIII ZB 30/02, Leitsatz b). Das ist der Fall der Kanzlei Vogt.

  2. 2.

    Notwendig heißt voll: Ist die Zuziehung notwendig, sind die Reisekosten in voller Höhe zu erstatten; eine zusätzliche Kappung auf die fiktiven Kosten eines Anwalts aus dem Gerichtsbezirk sieht § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vor (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022, VIII ZB 33/21, im Anschluss an VIII ZB 85/20).

  3. 3.

    Anwalt am dritten Ort: War die Zuziehung nicht notwendig, sind die tatsächlichen Reisekosten insoweit erstattungsfähig, als sie auch bei einem Anwalt mit Niederlassung am weitest entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks entstanden wären (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018, I ZB 62/17).

Terminsvertreter oder Reise? Die Vergleichsrechnung

Ein von der Partei beauftragter Terminsvertreter erhält nach Nr. 3401 VV RVG die Hälfte der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten, im ersten Rechtszug also 0,65, nach Nr. 3402 die Terminsgebühr von 1,2 und eine eigene Pauschale. Die Terminsgebühr wäre ohnehin angefallen; Mehrkosten sind die 0,65-Gebühr und die zweite Pauschale.

Erstattungsfähig sind sie nach BGH VIII ZB 30/02, soweit sie die ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten „nicht wesentlich übersteigen“, im Regelfall um nicht mehr als ein Zehntel. Maßstab ist § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Grenze für die Kosten mehrerer Anwälte (heute § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO) betrifft nach dem BGH nur zwei Hauptbevollmächtigte.

Tabelle 7: Mehrkosten eines Terminsvertreters gegenüber ersparten Reisekosten, 250 km einfache Strecke, Reisedauer über 8 Stunden, Nettobeträge in Euro, Stand 4. Oktober 2026

Gegenstandswert0,65-Verfahrensgebühr Nr. 3401Mehrkosten mit PauschaleErsparte Reisekosten (500 km × 0,42 + 80,00)Grenze plus ein ZehntelErgebnis
5.000230,43250,43290,00319,00Terminsvertreter günstiger
10.000423,80443,80290,00319,00Reise günstiger, Mehrkosten über der Grenze
25.000602,55622,55290,00319,00Reise günstiger, Mehrkosten über der Grenze

Quelle: Nr. 3401, 3402, 7002, 7003, 7005 VV RVG und Anlage 2 RVG (1,0-Gebühr 354,50 / 652,00 / 927,00 Euro) auf buzer.de, abgerufen am 4. Oktober 2026; 0,65 × 354,50 = 230,425, aufgerundet nach § 2 Abs. 2 S. 2 RVG.

Die Rechnung kippt mit dem Gegenstandswert, denn die Verfahrensgebühr wächst, die Reisekosten nicht. Bei 5.000 Euro ist der Terminsvertreter 39,57 Euro günstiger, ab 10.000 Euro liegt er deutlich über der Grenze von 319,00 Euro; dann riskieren Sie, dass nur die ersparten Reisekosten festgesetzt werden. Rechnen Sie den Vergleich für jeden Termin neu und legen Sie ihn dem Kostenfestsetzungsantrag bei. Ist der Termin selbst das Problem, hilft vielleicht eine Terminsverlegung nach § 227 ZPO.

Videoverhandlung als Kostenfaktor

Nimmt der Anwalt per Bild- und Tonübertragung teil, entstehen keine Reisekosten, die Terminsgebühr bleibt (Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG; mehr im Beitrag zur Videoverhandlung nach § 128a ZPO). War die Reise dann vermeidbar? Das OLG Zweibrücken hat die Festsetzung der Reisekosten des Anwalts bestätigt, obwohl das Gericht die Videoteilnahme gestattet hatte, denn eine Gestattung ist ein Angebot, keine Pflicht (Beschluss vom 9. Oktober 2023, 6 W 47/23, besprochen im Anwaltspraxis Magazin).

Die Entscheidung betrifft die Fassung des § 128a ZPO vor dem 19. Juli 2024. Seitdem kann der Vorsitzende die Videoteilnahme auch anordnen (§ 128a Abs. 2 S. 1 ZPO). Wer trotz einer Anordnung anreisen will, legt binnen zwei Wochen Einspruch ein (Abs. 2 S. 2); ohne Einspruch lässt sich die Notwendigkeit der Reise schwer begründen.

Auslagen beigeordneter Anwälte: § 46 RVG

Bei Prozesskostenhilfe zahlt die Staatskasse. Nach § 46 Abs. 1 RVG werden Auslagen, „insbesondere Reisekosten“, nicht vergütet, „wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren“. Sicherheit verschafft Absatz 2 S. 1: Stellt das Gericht des Rechtszugs auf Antrag vor Antritt der Reise fest, dass sie erforderlich ist, bindet das die spätere Festsetzung nach § 55 RVG.

Schon die Beiordnung kann die Reisekosten begrenzen: Ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Anwalt wird nach § 121 Abs. 3 ZPO nur beigeordnet, „wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen“. Lesen Sie den Beiordnungsbeschluss vor der ersten Reise. Die Pauschale nach Nr. 7002 berechnet sich aus den Gebühren der Staatskasse (Anmerkung 2); deren Beträge nach § 49 RVG zeigt die PKH-Tabelle 2026.

Auslagen nach RVG mit Lulius prüfen

Die Beträge aus Teil 7 ändern sich selten. Zeit kosten die Vorfragen: Liegt eine Geschäftsreise vor? War der auswärtige Anwalt notwendig? Übersteigt der Terminsvertreter die ersparten Reisekosten um mehr als ein Zehntel?

Für solche Fragen ist Lulius gebaut. Sie schildern den Sachverhalt anonymisiert, Lulius ordnet ihn den Tatbeständen aus Teil 7 VV RVG, § 91 ZPO und § 46 RVG zu und belegt jede Aussage mit exakter Fundstelle aus über 4.600 Gesetzen und Verordnungen des Bundesrechts und über 80.000 Entscheidungen der Bundesgerichte seit 2010. Gebühren, Pauschale und Umsatzsteuer zum Streitwert liefert der kostenlose Prozesskostenrechner; Reisekosten und Hebegebühr rechnet er nicht, die ergänzen Sie mit den Tabellen oben.

Die Grenzen: Beschlüsse von Land- und Oberlandesgerichten enthält der Korpus nicht, und Kilometer, Reisezeiten und Belege prüfen Sie selbst. Lulius liefert Rechtsinformation und Rechtseinschätzung; die Rechnung verantworten Sie. Gehostet wird ausschließlich in der EU, ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist inklusive, und Ihre Daten werden nicht zum Training genutzt.

Grenzen: wann Einzelfallprüfung nötig ist

Eine Prüfung im Einzelfall brauchen vor allem:

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    Angemessenheit nach Nr. 7004 und 7006: Flug statt Bahn, Taxi, Hotelkategorie; das Gesetz nennt keine Obergrenze.

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    Reisen für mehrere Mandate: Die Verteilung nach Vorbemerkung 7 Abs. 3 verlangt eine Rechnung je Geschäft.

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    Notwendigkeit des auswärtigen Anwalts: Die BGH-Linie gilt „regelmäßig“; im Einzelfall kann der Rechtspfleger anders entscheiden.

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    Straf- und Bußgeldsachen: Ermittlungsverfahren oder behördliches Bußgeldverfahren und gerichtliches Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 10 Buchst. a, Nr. 11 RVG), mit eigener Pauschale.

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    Vergütungsvereinbarungen: Wer Auslagen abweichend vereinbart, prüft die Wirksamkeit nach § 3a RVG; dazu der Beitrag zur Vergütungsvereinbarung.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Fahrtkosten nach dem RVG im Jahr 2026?

Mit dem eigenen Auto 0,42 Euro je gefahrenem Kilometer nach Nr. 7003 VV RVG, Hin- und Rückweg zusammen; Bahn, Flug oder Taxi nach Nr. 7004 in voller Höhe, soweit angemessen. Der Kilometersatz gilt seit dem 1. Januar 2021, das KostBRÄG 2025 hat ihn nicht verändert. Hinzu kommt das Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005.

Wie kann ich Fahrtkosten nach dem RVG abrechnen?

Prüfen Sie zuerst, ob das Ziel außerhalb der Gemeinde von Kanzlei oder Wohnung liegt (Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV RVG). Dann rechnen Sie gefahrene Kilometer mal 0,42 Euro, das Abwesenheitsgeld nach Reisedauer und sonstige Auslagen netto, zuletzt 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Nettosumme (Nr. 7008). Jede Auslage nennen Sie nach § 10 Abs. 2 RVG mit Betrag und VV-Nummer.

Was ist die Telekommunikationspauschale 7002 VV RVG?

Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG: 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20,00 Euro, in jeder Angelegenheit anstelle der Einzelabrechnung nach Nr. 7001. Ab 100 Euro Gebühren sind es immer 20,00 Euro. Im Kostenfestsetzungsverfahren genügt die Versicherung des Anwalts, dass solche Auslagen entstanden sind (§ 104 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Wann sind Fahrtkosten erstattungsfähig bei RVG?

Reisekosten eines Anwalts, der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist oder am Gerichtsort wohnt, erstattet der unterlegene Gegner grundsätzlich (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO). Beim auswärtigen Anwalt nur, soweit seine Zuziehung notwendig war. Beim Anwalt am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ist sie es regelmäßig (BGH VIII ZB 30/02), und dann werden die Reisekosten voll erstattet (BGH VIII ZB 33/21).

Wie berechnet man die Hebegebühr?

Nach Nr. 1009 VV RVG stufenweise vom ausgezahlten Betrag: 1,0 Prozent bis einschließlich 2.500 Euro, 0,5 Prozent vom Mehrbetrag bis einschließlich 10.000 Euro und 0,25 Prozent vom Mehrbetrag darüber, mindestens 1,00 Euro. Für 12.500 Euro sind das 25,00 plus 37,50 plus 6,25 gleich 68,75 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Gesondert ausgezahlte Teilbeträge werden nach Anmerkung 3 einzeln berechnet.

Was ist die Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG?

Der Ersatz für Kopien und Ausdrucke in vier Fällen: aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit geboten; zur Zustellung oder Mitteilung und zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, jeweils soweit mehr als 100 Seiten zu fertigen waren; sonst nur im Einverständnis mit dem Auftraggeber. Je Seite 0,50 Euro für die ersten 50 und 0,15 Euro für jede weitere, in Farbe 1,00 und 0,30 Euro.

Welche Änderungen gibt es im RVG für 2026?

Bei den Auslagen keine. Zum 1. Januar 2026 stieg die Schwelle für die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 3 RVG auf über 300 Euro (Übergangsrecht in § 61 RVG); seit 1. Juli 2026 gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 RVG auch die Änderung der Kostenentscheidung nach § 102 ZPO zum Rechtszug. Gebührenbeträge gelten seit 1. Juni 2025, Auslagenbeträge seit 1. Januar 2021.

Fazit

Die Auslagen nach RVG sind 2026 dieselben wie seit Anfang 2021. Drei Punkte tragen die Abrechnung:

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    Beträge: 0,42 Euro je Kilometer, Abwesenheitsgeld 30, 50 oder 80 Euro, Pauschale 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20,00 Euro je Angelegenheit, Kopien 0,50 und 0,15 Euro je Seite (Nr. 7000 bis 7005 VV RVG).

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    Rechnen: Geschäftsreise prüfen, Hin- und Rückweg und die ganze Reisedauer zählen, Auslagen netto ansetzen, 19 Prozent auf alles; die Hebegebühr nach Nr. 1009 stufenweise, mindestens 1,00 Euro.

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    Erstattung: Der Anwalt am Wohn- oder Geschäftsort der Partei gilt regelmäßig als notwendig und wird dann voll erstattet; ein Terminsvertreter nur, solange er die ersparten Reisekosten um nicht mehr als ein Zehntel übersteigt.

Wer seine Rechnungsvorlage einmal gegen Tabelle 1 abgleicht, rechnet das Abwesenheitsgeld nach RVG bei jedem Termin richtig ab.

Dieser Beitrag ist Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Quellen

Alle Normtexte wurden am 4. Oktober 2026 auf buzer.de geprüft. Die Fassungshistorie der Anlage 1 RVG wurde für alle 14 Änderungen seit dem 1. Januar 2021 anhand der Synopsen auf Änderungen in Teil 7 und Nr. 1009 durchgesehen; alle Beispielbeträge wurden nachgerechnet, gerundet nach § 2 Abs. 2 S. 2 RVG.

Über den Autor

Die Lulius Redaktion ordnet Rechtsfragen und Legal-Tech-Werkzeuge neutral und faktenbasiert für den deutschen Rechtsmarkt ein. Alle Normzitate und jeder Betrag aus Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses werden vor Veröffentlichung gegen die amtlichen Fassungen geprüft und nachgerechnet. Hinweis: Die Inhalte stellen eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung dar, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar. Normtexte und Auslagenbeträge wurden am 4. Oktober 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft; Gesetze können sich ändern.