Akteneinsicht für Anwälte: § 147 StPO, § 406e StPO, § 299 ZPO und das Akteneinsichtsportal
Kurzantwort
Wer Akteneinsicht bekommt, hängt vom Verfahren ab. Im Strafverfahren sieht der Verteidiger die Akte nach § 147 StPO ein; bis zum Abschlussvermerk kann die Staatsanwaltschaft sie bei Gefährdung des Untersuchungszwecks beschränken, Vernehmungsprotokolle des Beschuldigten und Gutachten nie (Abs. 3). Verletzte erhalten Einsicht nach § 406e StPO, Parteien im Zivilprozess nach § 299 ZPO, Beteiligte im Verwaltungsprozess nach § 100 VwGO. Elektronische Strafakten stehen im Akteneinsichtsportal 30 Tage bereit.
Lulius Redaktion
Redaktion für deutsches Recht
Montag, 16. November 2026, Darmstadt. Rechtsanwalt Jonas Albers hat über sein beA die Verteidigung von Malte Brenner angezeigt und Akteneinsicht beantragt; die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Betrugs (§ 263 StGB). Die Antwort: Einsicht nur in das Protokoll von Brenners Vernehmung bei der Polizei, im Übrigen versagt, weil der Untersuchungszweck gefährdet sei.
Kann Albers dagegen vorgehen, wann bekommt er die ganze Akte, und wie lange liegt sie dann im Akteneinsichtsportal? Dieser Leitfaden beantwortet das für Straf-, Zivil- und Verwaltungsprozess, mit Portal-Anleitung, Kosten und drei durchgerechneten Fällen. Fälle und Namen sind erfunden.
Stand: 26. Oktober 2026. Normtexte in der an diesem Tag geltenden Fassung, Rechtsprechung von BGH und BVerfG bis März 2026. Die Übergangsregel für Papierakten in Strafsachen (§ 15 Abs. 2 EGStPO) gilt nur bis 31. Dezember 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Die Kurzantwort: Wer hat ein Recht auf Akteneinsicht?
Wer Akteneinsicht bekommt, hängt vom Verfahren ab. Im Strafverfahren sieht der Verteidiger die Akte nach § 147 StPO ein; bis zum Abschlussvermerk kann die Staatsanwaltschaft sie bei Gefährdung des Untersuchungszwecks beschränken, Vernehmungsprotokolle des Beschuldigten und Gutachten nie (Abs. 3). Verletzte erhalten Einsicht nach § 406e StPO, Parteien im Zivilprozess nach § 299 ZPO, Beteiligte im Verwaltungsprozess nach § 100 VwGO. Elektronische Strafakten stehen im Akteneinsichtsportal 30 Tage bereit.
Akte aus dem Portal geladen? Jetzt auswerten.
Lulius liest auch Ermittlungsakten mit Hunderten Seiten: Haben die PDFs einer Unterhaltung zusammen mehr als 150 Seiten, durchsucht der Akten-Modus die Akte gezielt, erstellt einen Aktenauszug mit Seitenangaben und nennt jede Fundstelle mit Dateiname und Seitenzahl. Rechtsfragen zu § 147 StPO, § 406e StPO oder § 299 ZPO beantwortet Lulius mit exakter Fundstelle aus Gesetzen und Entscheidungen der Bundesgerichte.
Akteneinsicht und Aktenauswertung mit Lulius Solo →
Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Wer sieht was: Akteneinsicht nach Verfahren
Jede Verfahrensordnung regelt selbst, wer einsieht, wer entscheidet und welcher Rechtsbehelf hilft (Tabelle 1).
Tabelle 1: Wer sieht was, Akteneinsicht nach Verfahren
| Verfahren | Wer | Voraussetzung | Wer entscheidet | Rechtsbehelf |
|---|---|---|---|---|
| Strafverfahren | Verteidigerin oder Verteidiger | keine; bis zum Abschlussvermerk Versagung möglich, soweit der Untersuchungszweck gefährdet sein kann (§ 147 Abs. 2 S. 1 StPO), nie für die Aktenteile nach Abs. 3 | Ermittlungsverfahren und nach Rechtskraft: Staatsanwaltschaft; sonst Vorsitzende(r) des Gerichts (§ 147 Abs. 5 S. 1) | gegen die Staatsanwaltschaft: gerichtliche Entscheidung (§ 162-Gericht) nur nach Abschlussvermerk, bei Versagung nach Abs. 3 oder wenn der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß ist (§ 147 Abs. 5 S. 2) |
| Strafverfahren | Beschuldigte ohne Verteidiger | Abs. 1 bis 3 entsprechend; Untersuchungszweck (auch in anderem Verfahren) nicht gefährdet, keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter; Beweisstücke unter Aufsicht (§ 147 Abs. 4) | wie oben (§ 147 Abs. 5 S. 1) | wie oben (§ 147 Abs. 5 S. 2) |
| Strafverfahren | Verletzte über einen Rechtsanwalt | berechtigtes Interesse darlegen; entfällt in den Fällen des § 395 StPO (§ 406e Abs. 1) | Staatsanwaltschaft bzw. Vorsitzende(r) (§ 406e Abs. 5 S. 1) | gegen die Staatsanwaltschaft: gerichtliche Entscheidung (§ 162-Gericht), unanfechtbar, solange die Ermittlungen nicht abgeschlossen sind (§ 406e Abs. 5 S. 2, 4) |
| Strafverfahren | Dritte über einen Rechtsanwalt | berechtigtes Interesse darlegen; zunächst Auskunft, Einsicht nur bei unverhältnismäßigem Aufwand oder wenn Auskunft nicht ausreicht (§ 475 Abs. 1, 2) | Staatsanwaltschaft bzw. Vorsitzende(r); Polizei kann ermächtigt werden (§ 480 Abs. 1) | gegen die Staatsanwaltschaft: gerichtliche Entscheidung (§ 480 Abs. 3) |
| Zivilprozess | Parteien | keine (§ 299 Abs. 1 ZPO) | bei E-Akte gewährt die Geschäftsstelle die Einsicht (§ 299 Abs. 3 S. 1) und erteilt Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften (Abs. 1); für Papierakten nennt § 299 keine Stelle | Entscheidung über Ausdruck oder Datenträger unanfechtbar (§ 299 Abs. 3 S. 5) |
| Zivilprozess | Dritte | ohne Einwilligung der Parteien nur bei glaubhaft gemachtem rechtlichem Interesse (§ 299 Abs. 2) | Vorstand des Gerichts (§ 299 Abs. 2) | Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG binnen eines Monats (§ 26 Abs. 1 EGGVG) |
| Verwaltungsprozess | Beteiligte | keine; Gerichtsakten und dem Gericht vorgelegte Akten (§ 100 Abs. 1 VwGO) | § 100 nennt für die Einsicht keine Stelle; über Ausdruck oder Datenträger (Abs. 2 S. 5) und die Mitnahme von Papierakten (Abs. 3 S. 3) entscheidet die oder der Vorsitzende; Ausfertigungen erteilt die Geschäftsstelle (Abs. 1 S. 2) | Entscheidung über Ausdruck oder Datenträger unanfechtbar (§ 100 Abs. 2 S. 5) |
| Verwaltungsverfahren | Beteiligte; bei Vertretung nach §§ 17, 18 VwVfG (Massenverfahren) nur die Vertreter | Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich (§ 29 Abs. 1 VwVfG) | die Behörde (§ 29 Abs. 1); Einsicht bei der aktenführenden Behörde (Abs. 3) | nicht Gegenstand dieses Beitrags |
Stand: 26.10.2026. StPO, ZPO, VwGO, VwVfG und EGGVG in der an diesem Tag geltenden Fassung; § 162-Gericht = vor Anklage das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft, danach das mit der Sache befasste Gericht, nach rechtskräftigem Abschluss wieder das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1, 3 StPO).
§ 147 StPO: Akteneinsicht des Verteidigers
§ 147 StPO im Wortlaut gibt das Einsichtsrecht dem Verteidiger. Die heutige Fassung gilt seit 1. Januar 2018; Abs. 7 ist seitdem weggefallen.
Tabelle 2: § 147 StPO Absatz für Absatz
| Absatz | Inhalt (Normtext in Anführungszeichen) | Praxisfolge |
|---|---|---|
| Abs. 1 | Der Verteidiger darf die Akten einsehen, „die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären“, und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen | Recht des Verteidigers; Umfang = was das Gericht bekäme |
| Abs. 2 S. 1 | Solange der Abschluss der Ermittlungen nicht in den Akten vermerkt ist, kann die Einsicht in Akten, Aktenteile und Beweisstücke versagt werden, „soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann“ | Versagung ganz oder teilweise, nur bis zum Abschlussvermerk (§ 169a StPO) |
| Abs. 2 S. 2 | Bei Untersuchungshaft oder beantragter U-Haft nach vorläufiger Festnahme: die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen „in geeigneter Weise“ zugänglich machen; „in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren“ | Haftfälle: haftrelevante Informationen trotz S. 1, in der Regel durch Akteneinsicht |
| Abs. 3 | Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten, über richterliche Untersuchungshandlungen mit (gestattetem oder zu gestattendem) Anwesenheitsrecht des Verteidigers und Sachverständigengutachten: Einsicht darf „in keiner Lage des Verfahrens versagt werden“ | diese Teile immer verlangen |
| Abs. 4 | Beschuldigter ohne Verteidiger: eigenes Einsichtsrecht (Abs. 1 bis 3 entsprechend), Beweisstücke unter Aufsicht; Grenzen: Untersuchungszweck, überwiegende Interessen Dritter; bei Papierakten Kopien statt Einsicht möglich | gilt in dieser Form seit 01.01.2018; nicht mehr Abs. 7 |
| Abs. 5 S. 1 | Entscheidung im vorbereitenden Verfahren und nach Rechtskraft: Staatsanwaltschaft; sonst: Vorsitzende(r) des befassten Gerichts | Antrag im Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft |
| Abs. 5 S. 2 | Gerichtliche Entscheidung (§ 162-Gericht) nur, wenn die Staatsanwaltschaft nach dem Abschlussvermerk versagt, Einsicht nach Abs. 3 versagt oder der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß ist | Teilversagung vor dem Abschlussvermerk bei freiem Mandanten, die keine Abs.-3-Teile betrifft: kein Antrag nach Abs. 5 |
| Abs. 5 S. 3, 4 | §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a, 473a gelten entsprechend; keine Gründe, soweit deren Offenlegung den Untersuchungszweck gefährden könnte | – |
| Abs. 6 | Versagung spätestens mit Abschluss der Ermittlungen aufheben; Mitteilung, sobald das Einsichtsrecht wieder uneingeschränkt besteht | auf die Mitteilung achten, sonst nachfragen |
| Abs. 7 | (weggefallen) | Seiten, die Abs. 7 als geltendes Recht zitieren, sind veraltet |
Stand: 26.10.2026. § 147 StPO in der Fassung seit 01.01.2018 (Art. 1 G. v. 05.07.2017, BGBl. I S. 2208); die Fassungsliste auf buzer.de verzeichnet seitdem keine Änderung.
Vor dem Abschlussvermerk: Versagung nach Abs. 2 und ihre Grenzen
Versagen kann die Staatsanwaltschaft nur bis zum Abschlussvermerk und nur, soweit der Untersuchungszweck gefährdet sein kann (§ 147 Abs. 2 S. 1 StPO). Den Vermerk setzt sie, wenn sie die Anklage erwägt (§ 169a StPO). Spätestens dann hebt sie die Versagung auf und teilt mit, dass das Einsichtsrecht wieder uneingeschränkt besteht (Abs. 6).
Was besagt § 147 Abs. 3 StPO? Die unversagbaren Aktenteile
Die Einsicht in drei Aktenteile darf dem Verteidiger „in keiner Lage des Verfahrens versagt werden“ (§ 147 Abs. 3 StPO): die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten, die Protokolle richterlicher Untersuchungshandlungen, bei denen ihm die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, und die Gutachten von Sachverständigen. Beantragen Sie diese Teile bei jeder Teilversagung ausdrücklich.
Untersuchungshaft: Abs. 2 S. 2
Sitzt der Mandant in Untersuchungshaft oder ist sie nach vorläufiger Festnahme beantragt, bekommt der Verteidiger die haftrelevanten Informationen, „in der Regel“ durch Akteneinsicht (§ 147 Abs. 2 S. 2 StPO). Weil der Mandant nicht auf freiem Fuß ist, kann der Verteidiger gegen jede Versagung gerichtliche Entscheidung beantragen, auch vor dem Abschlussvermerk (Abs. 5 S. 2).
Beschuldigter ohne Verteidiger: Abs. 4, nicht mehr Abs. 7
Der Beschuldigte ohne Verteidiger hat ein eigenes Einsichtsrecht nach § 147 Abs. 4 StPO, mit den Grenzen aus Tabelle 2. Seiten, die dafür noch Abs. 7 zitieren, sind veraltet.
Wer entscheidet, und wann hilft der Antrag auf gerichtliche Entscheidung?
Es entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach Rechtskraft die Staatsanwaltschaft, sonst der oder die Vorsitzende des befassten Gerichts (§ 147 Abs. 5 S. 1 StPO). Gegen eine Versagung durch die Staatsanwaltschaft gibt es den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur in drei Fällen (Abs. 5 S. 2):
- 1.
Die Versagung erfolgt nach dem Abschlussvermerk.
- 2.
Sie betrifft die Aktenteile nach Abs. 3.
- 3.
Der Beschuldigte ist nicht auf freiem Fuß.
Zuständig ist das Gericht nach § 162 StPO: vor Anklage das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft, danach das befasste Gericht, nach Rechtskraft wieder das Amtsgericht. Eine Antragsfrist nennt § 147 StPO nicht. Gegen eine Versagung vor dem Abschlussvermerk, die nicht die Abs. 3-Teile betrifft, gibt Abs. 5 bei einem Mandanten auf freiem Fuß also keinen Rechtsbehelf. Dann bleiben die Abs. 3-Teile, die Mitteilung nach Abs. 6 und ein neuer Antrag nach dem Abschlussvermerk.
So beantragen Sie Akteneinsicht im Strafverfahren
Der Antrag geht im Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft, nach Anklage an das Gericht.
- —
Elektronisch: Verteidiger und Rechtsanwälte „sollen“ Anträge elektronisch übermitteln (§ 32d S. 1 StPO); Pflicht ist das nur für die Dokumente in S. 2. Bei vorübergehender technischer Störung ist Papier zulässig, die Störung ist glaubhaft zu machen (S. 3, 4; mehr zur Ersatzeinreichung bei beA-Störung).
- —
Vollmacht: Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt eine Kopie (§ 145a Abs. 1 S. 2 StPO); das Original kann nachgefordert werden (S. 3).
- —
Form: Bitten Sie um Bereitstellung zum Abruf (§ 32f Abs. 1 S. 1 StPO). Entscheidungen über die Form sind nicht anfechtbar (§ 32f Abs. 3 StPO).
Formulierungsbeispiel 1: Antrag des Verteidigers (kein Muster mit Erfolgsgarantie; an den Einzelfall anpassen)
In dem Ermittlungsverfahren gegen [Mandant], Az. [ ], zeige ich die Verteidigung an; eine Kopie der Vollmacht ist beigefügt (§ 145a Abs. 1 S. 2 StPO). Ich beantrage Akteneinsicht nach § 147 Abs. 1 StPO einschließlich der Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke, vorzugsweise durch Bereitstellung zum Abruf (§ 32f Abs. 1 S. 1 StPO). Soweit Sie die Einsicht nach § 147 Abs. 2 StPO beschränken, beantrage ich Einsicht in die Aktenteile nach § 147 Abs. 3 StPO und bitte um Mitteilung nach § 147 Abs. 6 S. 2 StPO.
Warum Sie jeden Schritt dokumentieren
Der Antrag wirkt bis in die Revision. Wer rügt, die Verteidigung sei durch fehlende Akten- oder Dateneinsicht wesentlich beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO), muss vortragen, ob die angebotene Einsichtsmöglichkeit im Rahmen des Zumutbaren genutzt wurde und was während Urteilsabsetzung und Revisionsbegründungsfrist geschah; sonst ist die Rüge unzulässig (BGH, Beschl. v. 04.01.2023, 5 StR 412/22, Rn. 10 bis 12). Antrag, Bescheid und jede Einsichtnahme gehören deshalb mit Datum in die Handakte.
§ 406e StPO: Akteneinsicht für Verletzte und Nebenkläger
Für Verletzte kann ein Rechtsanwalt dieselben Akten wie der Verteidiger einsehen und Beweisstücke besichtigen (§ 406e Abs. 1 S. 1 StPO). Die heutige Fassung gilt seit 1. Juli 2021.
Berechtigtes Interesse und § 395-Fälle
Grundsätzlich ist ein berechtigtes Interesse darzulegen, etwa die Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche. In den Fällen des § 395 StPO, also bei Nebenklagebefugnis, entfällt die Darlegung (Abs. 1 S. 2); dazu gehören nach § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO unter anderem Taten nach §§ 221, 223 bis 226a und 340 StGB. Ohne Anwalt darf die Verletzte die Akten unter denselben Voraussetzungen selbst einsehen und Beweisstücke unter Aufsicht besichtigen (Abs. 3).
Formulierungsbeispiel 2: Antrag der Verletztenanwältin (kein Muster mit Erfolgsgarantie)
... beantrage ich für die Verletzte Akteneinsicht nach § 406e Abs. 1 StPO. Die Darlegung eines berechtigten Interesses ist nicht erforderlich, weil die Verletzte nach § 395 Abs. 1 Nr. [ ] StPO zum Anschluss als Nebenklägerin befugt ist (§ 406e Abs. 1 S. 2 StPO).
Versagungsgründe: „ist zu“ und „kann“
- —
Die Einsicht „ist zu versagen“, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen (§ 406e Abs. 2 S. 1 StPO).
- —
Sie „kann“ versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint (S. 2).
- —
Sie kann auch bei erheblicher Verzögerung des Verfahrens versagt werden, außer in den § 395-Fällen nach dem Abschlussvermerk (S. 3).
Ein Beispiel für S. 1: Als Verschlusssache eingestufte Aktenteile blieben der Nebenklägervertreterin verschlossen (BGH, Beschl. v. 02.11.2022, StB 47/22, Rn. 8).
Anhörung des Beschuldigten (BVerfG, 1 BvR 1766/14)
Vor der Gewährung muss die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten anhören, weil die Einsicht Dritter regelmäßig in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift. Unterbleibt die Anhörung, ist das ein schwerwiegender Verfahrensfehler, den das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nicht heilt (BVerfG, Beschl. v. 30.10.2016, 1 BvR 1766/14, Rn. 5; nach Anklage ebenso BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.01.2017, 1 BvR 1259/16, Rn. 17). Der Verteidiger trägt in der Anhörung konkret vor, welche Interessen entgegenstehen. Die Entscheidung von 2016 zitiert den Rechtsbehelf noch als Abs. 4; heute ist es Abs. 5.
Rechtsbehelfe nach Abs. 5
Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann gerichtliche Entscheidung beim § 162-Gericht beantragt werden; sie ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen nicht abgeschlossen sind (§ 406e Abs. 5 S. 2, 4 StPO). Nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss ist die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO statthaft (BVerfG, 1 BvR 1766/14, Rn. 4). Nach Eröffnung des Hauptverfahrens und vor dem Urteil ist die Lage offen: Der Umkehrschluss aus S. 4 spricht für die Beschwerde gegen die Entscheidung des erkennenden Gerichts, § 305 S. 1 StPO weckt Bedenken; der BGH hat die Statthaftigkeit dahinstehen lassen (Beschl. v. 02.11.2022, StB 47/22, Rn. 4 bis 7).
Dritte: § 475 StPO in Kürze
Für Privatpersonen und sonstige Stellen erhält ein Rechtsanwalt bei dargelegtem berechtigtem Interesse zunächst nur Auskünfte; sie sind zu versagen, wenn der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat (§ 475 Abs. 1 StPO). Akteneinsicht kann erst gewährt werden, wenn Auskünfte unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nicht ausreichen (Abs. 2). Zuständigkeit und Rechtsbehelf regelt § 480 Abs. 1, 3 StPO (Tabelle 1).
Form der Akteneinsicht: § 32f StPO
§ 32f StPO und die Strafakteneinsichtsverordnung (StrafAktEinV) regeln, wie die Einsicht gewährt wird. Bei elektronischen Akten ist die Regel das Bereitstellen zum Abruf, in der Praxis über das Akteneinsichtsportal, oder die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg. Ein Wahlrecht begründen die Normen grundsätzlich nicht (Justiz Hamburg); Entscheidungen über die Form sind unanfechtbar (Abs. 3).
Tabelle 3: Form der Akteneinsicht im Strafverfahren
| Norm | Regel |
|---|---|
| § 32f Abs. 1 StPO | E-Akte: Bereitstellen zum Abruf oder Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg; Diensträume auf besonderen Antrag; Ausdruck oder Datenträger auf besonders zu begründenden Antrag nur bei berechtigtem Interesse; stehen dem Abruf wichtige Gründe entgegen, beides auch ohne Antrag (S. 4) |
| § 32f Abs. 2 StPO | Papierakte: Einsicht in Diensträumen, soweit keine wichtigen Gründe entgegenstehen auch Abruf, sicherer Übermittlungsweg oder Aktenkopie zur Mitnahme; auf besonderen Antrag werden einem Verteidiger oder Rechtsanwalt die Akten in Geschäftsräume oder Wohnung mitgegeben, soweit keine wichtigen Gründe entgegenstehen |
| § 32f Abs. 3 StPO | Entscheidungen über die Form der Akteneinsicht sind nicht anfechtbar |
| § 32f Abs. 4 StPO | technische und organisatorische Maßnahmen gegen Kenntnisnahme Dritter; der Name der einsichtnehmenden Person soll in abgerufenen Akten dauerhaft erkennbar sein (Wasserzeichen) |
| § 32f Abs. 5 StPO | überlassene Akten und Kopien nicht öffentlich verbreiten und nicht Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln; personenbezogene Daten nur zum Zweck der Einsicht verwenden; Hinweispflicht |
| § 2 Abs. 1 StrafAktEinV | Bereitstellung als Repräsentat mit dem Namen der einsichtnehmenden Person; ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz soll beigefügt werden |
| § 2 Abs. 2 StrafAktEinV | „Die Bereitstellung erfolgt für 30 Tage.“ Hinweis auf die Bereitstellung, den Stand der Akte und das Enddatum |
| § 2 Abs. 3 StrafAktEinV | Abruf über das Internet nach sicherer Authentisierung, verschlüsselt; der Inhalt soll auf dem eigenen System gespeichert werden können |
| § 7 StrafAktEinV | Belehrung über Weitergabeverbot, Zweckbindung, mögliche Strafbarkeit (§§ 94 bis 97, 203, 353d StGB, § 42 BDSG) und Löschung, sobald der Zweck der Speicherung entfallen ist |
Stand: 26.10.2026. § 32f StPO in der Fassung seit 01.07.2021 (Art. 1 G. v. 25.06.2021, BGBl. I S. 2099); StrafAktEinV vom 24.02.2020 (BGBl. I S. 242), geändert durch Art. 11 G. v. 25.06.2021 (BGBl. I S. 2099).
Akteneinsichtsportal: Anmeldung mit beA, Download, 30 Tage
Das Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder zeigt elektronische Akten, die Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Einsicht bereitgestellt haben. Im Impressum steht: „Im Auftrag der Länder und des Bundes: Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg“. Beantragt wird beim Gericht oder der Staatsanwaltschaft, nicht im Portal. Eine Akte erscheint nur, wenn sie zumindest teilweise elektronisch vorliegt, Einsicht beantragt und bewilligt und als Form die Bereitstellung im Portal gewählt wurde (Portalhilfe Nr. 1).
Akteneinsichtsportal: in fünf Schritten zur Akte (Portalhilfe, Justiz Hamburg und Justiz Hessen, Stand 26.10.2026)
- 1.
Antrag über das persönliche beA: Dann kann die Akte direkt für Ihre SAFE-ID freigegeben werden (Justiz Hamburg). Wie der Antrag über das beA in den Kanzleiablauf passt, zeigt unser beA-Leitfaden.
- 2.
Mitteilung abwarten: Anwältinnen und Anwälte erhalten auf sicherem Weg eine Mitteilung, dass die Akte bereitliegt (Justiz Hessen). In Strafsachen nennt der Hinweis den Stand der Akte und das Enddatum der Bereitstellung (§ 2 Abs. 2 StrafAktEinV). Notieren Sie das Enddatum sofort.
- 3.
Anmelden: „SAFE-Verzeichnisdienst der Bundesrechtsanwaltskammer (beA-Postfächer)“ wählen; Benutzername ist die persönliche SAFE-ID, nicht die der Kanzlei, dazu das Kennwort (Justiz Hamburg, Stand 26.10.2026).
- 4.
Akte öffnen: Aktenzeichen anklicken, Dokumente nach Dokumenten-, Eingangs- oder Veraktungsdatum sortieren, filtern und herunterladen (Portalhilfe Nr. 2, 5). Beiakten stecken im ZIP-Container, der alle Dokumente als einzelne PDF-Dateien enthält (Justiz Hamburg).
- 5.
Vollständig herunterladen, solange die Akte bereitsteht, und lokal ablegen.
Laut BRAK (Nachrichten aus Berlin 22/2022 vom 04.11.2022) können sich Anwältinnen und Anwälte seit dem 27.10.2022 auch mit beA-Karte oder beA-Softwarezertifikat anmelden; beA-Mitarbeiterkarten konnten laut BRAK (Stand 2022) noch nicht genutzt werden, einen neueren amtlichen Stand haben wir nicht gefunden. Ohne beA vergibt das Gericht oder die Staatsanwaltschaft eine temporäre Nutzer-ID, in der Regel per Post (Portalhilfe Nr. 3, Stand 26.10.2026).
Wie lange steht die Akte bereit? 30 Tage, gezählt nach dem Hinweis
„Die Bereitstellung erfolgt für 30 Tage“ (§ 2 Abs. 2 S. 1 StrafAktEinV); über § 110c S. 1 OWiG gilt das auch im Bußgeldverfahren. Ob der erste Tag mitzählt und ob sich das Ende bei Wochenende oder Feiertag verschiebt, regelt die Verordnung nicht; maßgeblich ist das Enddatum im Hinweis, nicht ein Fristenrechner (Fall 2). In Zivil- und Verwaltungssachen gilt die StrafAktEinV nicht; „in der Regel 30 Tage“ (Justiz Hamburg) ist dort Verwaltungspraxis.
Akte wird nicht angezeigt: drei Gründe aus der amtlichen Hilfe
- —
Falsche SAFE-ID: Prüfen Sie, unter welcher Kennung die Einsicht gewährt wurde: persönliche SAFE-ID oder die der Kanzlei (Justiz Hamburg).
- —
Große Akte: Die Bereitstellung kann dauern; versuchen Sie es später erneut (Portalhilfe Nr. 4).
- —
Voraussetzung fehlt: etwa keine elektronische Akte oder eine andere Form der Einsicht (Portalhilfe Nr. 1).
Bei Anmeldeproblemen mit dem persönlichen beA verweist die Hamburger Justiz an den beA-Support (servicedesk@beasupport.de), bei fehlender Akte an die Stelle, die die Einsicht bewilligt hat; das Impressum-Postfach hilft nicht.
E-Akte in Strafsachen: Was seit 2026 gilt und was 2027 kommt
Seit 1. Januar 2026 gilt § 32 Abs. 1 S. 1 StPO: „Die Akten werden elektronisch geführt.“ In Papierform angelegte Akten dürfen weitergeführt werden (S. 2). Bund und Länder können per Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten noch bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt werden (§ 15 Abs. 2 EGStPO). Diese Öffnung entfällt zum 1. Januar 2027 (Art. 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 319); ob Ihr Land 2026 davon Gebrauch macht, regelt dessen Verordnung.
Tabelle 4: Elektronische Akte in Strafsachen, Stichtage
| Datum | Rechtslage | Quelle |
|---|---|---|
| 05.07.2017 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz: Grundlage der §§ 32 ff. StPO | BGBl. I S. 2208 |
| 01.01.2026 | § 32 Abs. 1 S. 1 StPO: „Die Akten werden elektronisch geführt.“ In Papierform angelegte Akten können in Papierform weitergeführt werden (S. 2) | Art. 1 EAkteEÄndG v. 08.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 319 |
| 01.01.2026 bis 31.12.2026 | Bund und Länder können per Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten „bis einschließlich 31. Dezember 2026“ in Papierform angelegt werden; beschränkbar auf einzelne Gerichte, Behörden oder Verfahren (§ 15 Abs. 2 EGStPO). Daneben ohne Verordnung Papier in den Fällen des § 15 Abs. 3, 4 EGStPO | Art. 2, 3 EAkteEÄndG |
| ab 01.01.2027 | § 15 Abs. 2 bis 4 EGStPO entfallen; es bleiben die Ausnahme für Verschlusssachen (bis 31.12.2035) und die Weiterführung von Papier-Altakten (§ 32 Abs. 1 S. 2 StPO) | Art. 4 i. V. m. Art. 40 Abs. 3 EAkteEÄndG |
Stand: 26.10.2026 (Fassungslisten auf buzer.de, BGBl. 2025 I Nr. 319). EAkteEÄndG = nichtamtliche Kurzbezeichnung des Gesetzes vom 08.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 319. Die Übergangsregel in Zeile 3 gilt nur bis 31.12.2026.
Ab 2027 betreffen die Mitgabe von Papierakten und die Versendungspauschale vor allem Papier-Altakten. Im Zivilprozess gilt Entsprechendes: § 298a Abs. 1 ZPO („Die Prozessakten werden elektronisch geführt“) seit 1. Januar 2026, Papier-Altakten nach Abs. 3, Opt-out per Rechtsverordnung bis 31. Dezember 2026 (§ 43 Abs. 2 EGZPO). Zur eigenen Ablage siehe den Beitrag zur E-Akte in der Kanzlei.
Akteneinsicht im Zivilprozess: § 299 ZPO
Die Parteien können die Prozessakten ohne weitere Voraussetzung einsehen und sich durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen (§ 299 Abs. 1 ZPO). Elektronische Akten stellt die Geschäftsstelle zum Abruf bereit oder übermittelt sie auf sicherem Weg; die Entscheidung über einen Ausdruck oder Datenträger ist nicht anfechtbar (Abs. 3). Die Fassung gilt seit 19. Juli 2024.
Dritte: rechtliches Interesse und Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG (BGH, IV AR (VZ) 7/25)
Dritten kann der Vorstand des Gerichts die Einsicht ohne Einwilligung der Parteien nur bei glaubhaft gemachtem rechtlichem Interesse gestatten (§ 299 Abs. 2 ZPO). Der BGH hat die Prüfung mit Beschluss vom 11.03.2026 für einen Bescheid des Landgerichtspräsidenten zusammengefasst (IV AR (VZ) 7/25):
- —
Überprüfung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG, nur auf Ermessensfehler (§ 28 Abs. 3 EGGVG; Rn. 17).
- —
Rechtliches Interesse heißt: persönliche Rechte werden durch den Akteninhalt berührt, es besteht ein auf Rechtsnormen beruhendes gegenwärtiges Verhältnis. Das liegt etwa vor, wenn die Einsicht zur Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen mit rechtlichem Bezug zum Verfahren benötigt wird (Rn. 9).
- —
Glaubhaft zu machen sind nur Tatsachen, unbestrittene nicht (Rn. 13); dass die Information wirklich in der Akte steht, muss der Antragsteller nicht näher darlegen oder nachweisen (Rn. 14).
- —
Geheimhaltungsinteressen müssen die Parteien in der Anhörung konkret vortragen; späterer Vortrag bleibt außer Betracht, eine Amtsprüfung der Akte auf Geheimnisse gibt es nicht (Rn. 18, 19).
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist binnen eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheids zu stellen (§ 26 Abs. 1 EGGVG).
Was nie vorgelegt wird: Abs. 5
Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, Vorbereitungsarbeiten und Abstimmungsdokumente werden nie vorgelegt (§ 299 Abs. 5 ZPO); Abs. 4 regelt den Schutz vor Kenntnisnahme Dritter und das Weitergabeverbot.
Akteneinsicht im Verwaltungsprozess und Verwaltungsverfahren: § 100 VwGO, § 29 VwVfG
Im Verwaltungsprozess sehen die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten ein (§ 100 Abs. 1 VwGO). Elektronische Akten werden wie im Zivilprozess bereitgestellt; über Ausdruck oder Datenträger entscheidet der oder die Vorsitzende unanfechtbar (Abs. 2). Bei Papierakten kann der oder die Vorsitzende den nach § 67 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 3 bis 6 VwGO Bevollmächtigten nach Ermessen die Mitnahme in die Kanzlei gestatten (Abs. 3). Entwürfe sind ausgenommen (Abs. 4).
Im Verwaltungsverfahren gilt § 29 VwVfG: Einsicht für Beteiligte unter den Voraussetzungen aus Tabelle 1, mit Ausnahmen nach Abs. 2. Führen Länder Bundesrecht aus, gilt das VwVfG des Bundes nicht, soweit ein Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz das Verfahren regelt (§ 1 Abs. 3 VwVfG); Landesrecht deckt dieser Beitrag nicht ab.
Akteneinsicht im Bußgeldverfahren (OWiG)
Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Betroffenen auf Antrag Einsicht, soweit Untersuchungszweck und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen (§ 49 Abs. 1 OWiG). Für den Verteidiger gilt über § 46 Abs. 1 OWiG § 147 StPO sinngemäß, für Verletzte § 406e StPO (§ 46 Abs. 3 S. 4 OWiG). Form und Portal folgen über § 110c S. 1 OWiG den §§ 32d bis 32f StPO und der StrafAktEinV. Zu Informationen außerhalb der Bußgeldakte hat das BVerfG aus dem Recht auf ein faires Verfahren einen sachgerecht einzugrenzenden Zugangsanspruch abgeleitet (Kammerbeschl. v. 12.11.2020, 2 BvR 1616/18, Rn. 49 bis 57).
Was kostet Akteneinsicht? Aktenversendungspauschale und Weiterberechnung
Der Abruf im Portal löst keine Versendungspauschale aus; Auslagen nach dem KV GKG fallen bei der Akteneinsicht nur für die Versendung einer Papierakte (12,00 Euro) und für Ausdruck oder Datenträger auf besonderen Antrag an (Tabelle 5).
Tabelle 5: Was Akteneinsicht kostet
| Lage | Betrag | Norm |
|---|---|---|
| Papierakte wird auf Antrag in die Kanzlei versandt | 12,00 Euro je Sendung; Hin- und Rücksendung gelten als eine Sendung | KV GKG Nr. 9003; GKG gilt auch vor den Staatsanwaltschaften (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 GKG) |
| Wer schuldet die Versendungspauschale? | nur, wer die Versendung beantragt hat | § 28 Abs. 2 GKG |
| Abruf im Akteneinsichtsportal oder Übermittlung auf sicherem Weg | keine Versendungspauschale; Dokumentenpauschale nur, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck oder Datenträger einer E-Akte übermittelt wird | KV GKG Nr. 9000 Anm. (4) |
| Datenträger mit der E-Akte auf besonderen Antrag | 1,50 Euro je Datei, je Arbeitsgang höchstens 5,00 Euro (Beispiel 40 Dateien: 60,00 Euro, gedeckelt auf 5,00 Euro) | KV GKG Nr. 9000 Nr. 3 |
| Ausdrucke auf Antrag | 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten, danach 0,15 Euro (schwarz-weiß) | KV GKG Nr. 9000 Nr. 1 |
| Weiterberechnung an den Mandanten | als Aufwendung mit Umsatzsteuer: 12,00 Euro + 19 % = 14,28 Euro | Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG; BGH, Urt. v. 06.04.2011, IV ZR 232/08 |
| Kopien der Kanzlei aus der Akte | Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit zur sachgemäßen Bearbeitung geboten: 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 abzurechnenden Seiten, danach 0,15 Euro (schwarz-weiß) | Nr. 7000 Nr. 1 a VV RVG |
Stand: 26.10.2026. Kostenverzeichnis zum GKG (Anlage 1) und Vergütungsverzeichnis zum RVG (Anlage 1), abgerufen am 26.10.2026 auf gesetze-im-internet.de.
Schuldner ist nur, wer die Versendung beantragt hat (§ 28 Abs. 2 GKG), nach dem BGH also der Anwalt, der sie mit seinem Antrag unmittelbar veranlasst. Er berechnet die Pauschale dem Mandanten als Aufwendung mit Umsatzsteuer weiter, weil kein durchlaufender Posten vorliegt; die Umsatzsteuer darauf muss nach den ARB 2002 auch der Rechtsschutzversicherer erstatten (BGH, Urt. v. 06.04.2011, IV ZR 232/08, Leitsätze 1 bis 3). Eigene Kopien aus der Akte rechnet die Kanzlei als Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG ab, soweit sie zur sachgemäßen Bearbeitung geboten waren.
Nach dem Download: Zweckbindung, Weitergabe, Auswertung
Überlassene Akten und Kopien dürfen Sie weder öffentlich verbreiten noch Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen, personenbezogene Daten nur zum Einsichtszweck verwenden (§ 32f Abs. 5 S. 1, 2 StPO; das Verbreitungs- und Weitergabeverbot gilt im Zivilprozess nach § 299 Abs. 4 S. 2 ZPO). Die Belehrung nach § 7 StrafAktEinV nennt außerdem die mögliche Strafbarkeit und die Löschpflicht, sobald der Zweck der Speicherung entfallen ist. Auch die Weitergabe an den Mandanten misst sich am Wortlaut von § 32f Abs. 5 StPO; wie weit sie im Einzelfall reicht, müssen Sie selbst beurteilen.
Vor dem Upload in eine Software oder ein KI-Werkzeug prüfen Sie zusätzlich § 43e BRAO, § 203 StGB, den Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) und Ihr Löschkonzept. Ob ein Cloud- oder KI-Dienst „Dritter“ im Sinne von § 32f Abs. 5 StPO ist, regelt die Norm nicht ausdrücklich. Eine Übersicht, was Kanzleien bei jedem Anbieter prüfen sollten, steht auf unserer Compliance-Seite. Wenn Sie von der heruntergeladenen Akte zur Auswertung übergehen, finden Sie Tool-Vergleich und Zulässigkeit im Schwesterbeitrag: Darf die Ermittlungsakte in die KI?
Lulius ist eine KI-Rechtsplattform für deutsches Recht: Sie beantwortet Rechtsfragen mit exakter Fundstelle aus über 4.000 Bundesgesetzen und -verordnungen und über 80.000 Entscheidungen der Bundesgerichte seit 2010. Seit dem 20. Oktober 2026 liest Lulius im Akten-Modus auch große Akten: Haben die PDFs einer Unterhaltung zusammen mehr als 150 Seiten, durchsucht Lulius die Akte gezielt und nennt jede Fundstelle mit Dateiname und Seitenzahl. Einmalig entsteht ein Aktenauszug mit Seitenangaben, unter anderem mit Chronologie, Beteiligten und Auffälligkeiten wie Widersprüchen und Lücken. Scans macht Lulius per Texterkennung lesbar; Aufbereitung und Aktenauszug kosten keine zusätzliche Anfrage.
Den ZIP-Container aus dem Portal entpacken Sie vorher und hängen die PDFs an (Akten hochladen und analysieren). Landesrecht und Entscheidungen von OLG, LG und AG enthält Lulius nicht.
Drei Fälle mit Daten
Erfundene Fälle; alle Daten in Tabelle 6.
Fall 1: Verteidiger im Ermittlungsverfahren (StA Darmstadt). Albers erhält auf seinen Antrag vom 02.11.2026 nur das Vernehmungsprotokoll (§ 147 Abs. 3 StPO). Ein Antrag nach Abs. 5 S. 2 scheidet aus: kein Abschlussvermerk, Abs. 3 gewährt, Brenner auf freiem Fuß. Würde ein Haftbefehl vollzogen, könnte Albers gegen eine Versagung ohne gesetzliche Frist gerichtliche Entscheidung beantragen. Nach dem Abschlussvermerk steht die Akte ab 03.02.2027 im Portal; das Ende hängt von der Zählweise ab, maßgeblich ist der Hinweis. Zwischen Antrag und vollständiger Einsicht liegen 93 Tage.
Fall 2: Verletztenanwältin (StA Köln). Rechtsanwältin Carla Weiß beantragt am Montag, 09.11.2026, Akteneinsicht für Lea Hoffmann, gegen deren Nachbarn wegen Körperverletzung ermittelt wird (§ 223 StGB). Weil Hoffmann zur Nebenklage befugt ist (§ 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO), muss Weiß kein berechtigtes Interesse darlegen. Die Staatsanwaltschaft hört den Beschuldigten mit einer Zwei-Wochen-Frist an. Ab Freitag, 04.12.2026, steht die Akte im Portal, bis Sonntag, 03.01.2027, oder Samstag, 02.01.2027. Ein Fristenrechner würde das Ende auf Montag, 04.01.2027, schieben; für die Bereitstellung ist das nicht geregelt. Weiß lädt deshalb vor Weihnachten alles herunter.
Fall 3: Dritter im Zivilprozess (LG Hamburg). Rechtsanwalt Dr. Tobias Engel will für die Nordlicht Handels GmbH die Akte eines beendeten Rechtsstreits ihres Vertragspartners einsehen, weil sie eigene Ansprüche aus demselben Lebenssachverhalt prüft (vgl. BGH, IV AR (VZ) 7/25, Rn. 9). Der Landgerichtspräsident versagt, der Bescheid wird am Dienstag, 12.01.2027, zugestellt; der Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG muss bis Freitag, 12.02.2027, gestellt sein. Die Monatsfrist können Sie im Fristenrechner berechnen; Grundlagen im Beitrag zur Fristberechnung nach BGB und ZPO. Geheimhaltungseinwände, die die Parteien erst im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nachschieben, bleiben bei der Ermessensprüfung außer Betracht (vgl. Rn. 18).
Tabelle 6: Die drei Fälle mit Daten
| Fall | Schritt | Datum | Norm |
|---|---|---|---|
| 1, StA Darmstadt (Hessen) | Verteidigungsanzeige mit Vollmachtskopie und Antrag auf Akteneinsicht über das beA | Montag, 02.11.2026 | § 147 Abs. 1, § 145a Abs. 1 S. 2 StPO |
| 1 | Einsicht nur in das Protokoll der Beschuldigtenvernehmung, im Übrigen versagt; kein Antrag nach Abs. 5 S. 2 möglich | Montag, 16.11.2026 | § 147 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, Abs. 5 S. 2 StPO |
| 1, Variante Haft | Haftbefehl vollzogen: haftrelevante Informationen, in der Regel Akteneinsicht; bei Versagung Antrag beim § 162-Gericht, ohne gesetzliche Frist | Freitag, 20.11.2026 | § 147 Abs. 2 S. 2, Abs. 5 S. 2 StPO |
| 1 | Abschlussvermerk: Versagung aufzuheben, Mitteilung an den Verteidiger | Montag, 01.02.2027 | § 169a, § 147 Abs. 6 StPO |
| 1 | Bereitstellung im Akteneinsichtsportal | Mittwoch, 03.02.2027 | § 32f Abs. 1 StPO, § 2 Abs. 2 StrafAktEinV |
| 1 | Ende der Bereitstellung: Lesart 1 (Bereitstellungstag zählt nicht) / Lesart 2 (zählt mit); maßgeblich ist das Datum im Hinweis | Freitag, 05.03.2027 / Donnerstag, 04.03.2027 | § 2 Abs. 2 StrafAktEinV |
| 2, StA Köln (NRW) | Antrag für die Verletzte; kein berechtigtes Interesse darzulegen (Nebenklagebefugnis) | Montag, 09.11.2026 | § 406e Abs. 1 S. 2, § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO |
| 2 | Anhörungsschreiben der Staatsanwaltschaft geht dem Beschuldigten zu (Frist zwei Wochen, von der Staatsanwaltschaft gesetzt) | Donnerstag, 12.11.2026 | BVerfG, Beschl. v. 30.10.2016, 1 BvR 1766/14, Rn. 5 |
| 2 | Ende der Stellungnahmefrist | Donnerstag, 26.11.2026 | §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB |
| 2 | Gewährung der Akteneinsicht | Donnerstag, 03.12.2026 | § 406e Abs. 5 S. 1 StPO |
| 2 | Bereitstellung im Akteneinsichtsportal | Freitag, 04.12.2026 | § 2 Abs. 2 StrafAktEinV |
| 2 | Ende der Bereitstellung: Lesart 1 / Lesart 2; dazwischen 25.12., 26.12.2026 und 01.01.2027 (Feiertage) | Sonntag, 03.01.2027 / Samstag, 02.01.2027 | § 2 Abs. 2 StrafAktEinV |
| 3, LG Hamburg | Bescheid des Landgerichtspräsidenten (Versagung nach § 299 Abs. 2 ZPO) zugestellt | Dienstag, 12.01.2027 | § 299 Abs. 2 ZPO |
| 3 | Ende der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung | Freitag, 12.02.2027 | §§ 23, 26 Abs. 1 EGGVG |
Fiktive Fälle. Eigene Berechnung (calc.py) nach §§ 187, 188, 193 BGB und § 222 ZPO; die Fristen in Fall 2 und 3 stimmen mit dem Lulius-Fristenrechner überein. Für die 30-Tage-Bereitstellung regelt die StrafAktEinV die Zählweise nicht; deshalb zwei Lesarten. Stand: 26.10.2026.
Checkliste Akteneinsicht
Verfahrensart und Norm bestimmt (§ 147, § 406e, § 475 StPO, § 299 ZPO, § 100 VwGO, § 29 VwVfG).
Vollmacht als Kopie beigefügt (§ 145a Abs. 1 S. 2 StPO).
Antrag über das persönliche beA gestellt.
Bei Teilversagung: Aktenteile nach § 147 Abs. 3 StPO und Mitteilung nach Abs. 6 verlangt.
Haftfall? § 147 Abs. 2 S. 2 und Abs. 5 S. 2 StPO geprüft.
Verletzte: § 395-Fall benannt oder berechtigtes Interesse dargelegt.
Mitteilung „Akte bereit“ erhalten, Enddatum aus dem Hinweis notiert.
Akte vollständig heruntergeladen, einschließlich ZIP-Container mit Beiakten.
Antrag, Bescheid und Einsichtnahme mit Datum dokumentiert (BGH, 5 StR 412/22).
Kosten: Versendung 12,00 Euro? Mit Umsatzsteuer weiterberechnet.
Zweckbindung beachtet, Löschkonzept für den Download festgelegt.
Häufige Fragen
Wer hat ein Recht auf Akteneinsicht?
Das hängt vom Verfahren ab. Im Strafverfahren der Verteidiger (§ 147 Abs. 1 StPO), der Beschuldigte ohne Verteidiger (§ 147 Abs. 4 StPO), Verletzte über einen Rechtsanwalt oder selbst (§ 406e StPO) und Dritte über einen Rechtsanwalt, zunächst nur als Auskunft (§ 475 StPO). Im Zivilprozess die Parteien und Dritte mit glaubhaft gemachtem rechtlichem Interesse (§ 299 ZPO), im Verwaltungsprozess die Beteiligten (§ 100 VwGO), im Verwaltungsverfahren die Beteiligten nach § 29 VwVfG.
Was besagt § 147 Abs. 3 StPO?
§ 147 Abs. 3 StPO sichert dem Verteidiger drei Aktenteile „in keiner Lage des Verfahrens“: die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten, die Protokolle richterlicher Untersuchungshandlungen, bei denen ihm die Anwesenheit gestattet war oder hätte gestattet werden müssen, und die Gutachten von Sachverständigen. Auch während einer Versagung nach Abs. 2 bleibt die Einsicht in diese Teile offen. Versagt die Staatsanwaltschaft sie trotzdem, kann der Verteidiger gerichtliche Entscheidung beantragen (Abs. 5 S. 2).
Warum bekommt der Anwalt keine Akteneinsicht?
Im Ermittlungsverfahren darf die Staatsanwaltschaft die Einsicht versagen, solange der Abschluss der Ermittlungen nicht vermerkt ist und der Untersuchungszweck gefährdet sein kann (§ 147 Abs. 2 S. 1 StPO). Spätestens mit dem Abschluss der Ermittlungen ist die Versagung aufzuheben (Abs. 6). Ist die Einsicht bewilligt, die Akte im Portal aber nicht sichtbar, kann das an der falschen SAFE-ID liegen oder daran, dass große Akten Zeit für die Bereitstellung brauchen (Portalhilfe Nr. 4).
Wie lange wartet ein Anwalt auf Akteneinsicht?
Eine gesetzliche Frist für die Entscheidung über den Antrag gibt es nicht, und eine amtliche Statistik zur Wartezeit haben wir nicht gefunden. Im Ermittlungsverfahren kann die Einsicht bis zum Abschlussvermerk beschränkt werden; spätestens mit dem Abschluss der Ermittlungen ist eine Versagung aufzuheben, und der Verteidiger erhält eine Mitteilung (§ 147 Abs. 6 StPO). Im erfundenen Fall 1 liegen zwischen Antrag und vollständiger Einsicht 93 Tage.
Kann man als Geschädigter Akteneinsicht beantragen?
Ja. Für Verletzte kann ein Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt; ist die Verletzte nach § 395 StPO zur Nebenklage befugt, entfällt die Darlegung (§ 406e Abs. 1 StPO). Ohne Anwalt dürfen Verletzte die Akten unter denselben Voraussetzungen selbst einsehen und Beweisstücke unter Aufsicht besichtigen (Abs. 3). Vor der Gewährung hört die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten an (BVerfG, 1 BvR 1766/14, Rn. 5).
Wann darf Akteneinsicht verweigert werden?
Dem Verteidiger nur bis zum Abschlussvermerk und nur, soweit der Untersuchungszweck gefährdet sein kann; die Teile nach § 147 Abs. 3 StPO nie. Verletzten ist sie zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer entgegenstehen; sie kann versagt werden bei Gefährdung des Untersuchungszwecks oder erheblicher Verzögerung (§ 406e Abs. 2 StPO). Dritten im Zivilprozess darf der Gerichtsvorstand die Einsicht ohne Einwilligung der Parteien nur bei glaubhaft gemachtem rechtlichem Interesse gestatten (§ 299 Abs. 2 ZPO).
Was kostet eine Akteneinsicht bei Gericht?
Der Abruf im Akteneinsichtsportal löst keine Versendungspauschale aus; eine Dokumentenpauschale fällt nur an, wenn Sie auf besonderen Antrag einen Ausdruck oder Datenträger der elektronischen Akte erhalten (KV GKG Nr. 9000 Anm. 4). Wird eine Papierakte auf Antrag versandt, sind es 12,00 Euro je Sendung, Hin- und Rücksendung zusammen (KV GKG Nr. 9003). Mit Umsatzsteuer an den Mandanten weiterberechnet, sind das 14,28 Euro.
Kann ich eine polizeiliche Akte selbst einsehen?
Als Beschuldigter ohne Verteidiger ja, nach § 147 Abs. 4 StPO, soweit Untersuchungszweck und überwiegende Interessen Dritter nicht entgegenstehen; als Verletzter nach § 406e Abs. 3 StPO. Im Ermittlungsverfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft. Sie kann die Polizei ermächtigen, in den Fällen des § 475 StPO Akteneinsicht und Auskünfte zu erteilen (§ 480 Abs. 1 S. 3 StPO, für Verletzte entsprechend über § 406e Abs. 3 S. 3); gegen deren Entscheidung kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eingeholt werden.
Fazit
Akteneinsicht ist in jeder Verfahrensordnung eigens geregelt, aber drei Arbeitsregeln tragen überall:
- —
Richtige Norm, richtiger Adressat: Verteidiger § 147 StPO, Verletzte § 406e StPO, Dritte § 475 StPO, Zivilprozess § 299 ZPO, Verwaltungsprozess § 100 VwGO. Bei jeder Teilversagung die Aktenteile nach § 147 Abs. 3 StPO verlangen und wissen, dass Abs. 5 S. 2 nur in drei Fällen hilft.
- —
Portal-Disziplin: Antrag über das persönliche beA, Enddatum aus dem Hinweis notieren, innerhalb der Bereitstellung alles herunterladen, auch den ZIP-Container.
- —
Nach dem Download: Zweckbindung beachten, die Versendungspauschale mit Umsatzsteuer weiterberechnen, jeden Schritt dokumentieren.
Seit 1. Januar 2026 schreibt § 32 Abs. 1 StPO die elektronische Strafakte vor; die Übergangsregel für neue Papierakten endet mit dem 31. Dezember 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Vom Akteneinsichtsantrag bis zur Auswertung
Antrag im Editor entwerfen und Normen und Aktenzeichen mit einem Klick gegen den Datenbestand prüfen, die Akte als PDFs anhängen, Widersprüche, Lücken und Chronologie mit Fundstelle finden. Lulius Solo kostet 99 Euro im Monat inklusive Umsatzsteuer (83,19 Euro netto), jederzeit kündbar.
Jetzt mit Lulius starten: Akte holen, Akte auswerten →Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Weiterlesen
Quellen
Alle Quellen wurden am 26. Oktober 2026 geöffnet und am 27. Oktober 2026 erneut geprüft. Normtexte wurden mit ihren Fassungslisten geprüft. Entscheidungen wurden im amtlichen Rechtsprechungsportal des Bundes bzw. in der Lulius-Datenbank gelesen, bei sechs Entscheidungen mit vollständigen Gründen, bei einer nur die Leitsätze (unten gekennzeichnet). Alle Daten der Fälle wurden mit einem eigenen Skript berechnet.
- —
Rechtsprechung (amtliches Rechtsprechungsportal des Bundes): BGH, Beschluss vom 11.03.2026, IV AR (VZ) 7/25; BGH, Beschluss vom 04.01.2023, 5 StR 412/22; BGH, Beschluss vom 02.11.2022, StB 47/22, StB 48/22; BGH, Urteil vom 06.04.2011, IV ZR 232/08 (Leitsätze); BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2020, 2 BvR 1616/18; BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.01.2017, 1 BvR 1259/16; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.10.2016, 1 BvR 1766/14
- —
Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts vom 8. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 319 (Art. 1: § 32 StPO; Art. 2 bis 4: § 15 EGStPO; Art. 14: § 298a ZPO; Art. 15 bis 17: § 43 EGZPO; Art. 40: Inkrafttreten); Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017, BGBl. I S. 2208 (Art. 1: § 147 StPO); Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021, BGBl. I S. 2099 (Art. 1: §§ 32f, 406e StPO; Art. 11: StrafAktEinV; Art. 14: § 100 VwGO); Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15. Juli 2024, BGBl. 2024 I Nr. 237 (Art. 6: § 299 ZPO); Gesetz vom 20. November 2019, BGBl. I S. 1724 (§ 475 StPO); Strafakteneinsichtsverordnung vom 24. Februar 2020, BGBl. I S. 242
- —
Strafverfahren (buzer.de mit Fassungslisten): § 32, § 32f, § 147, § 406e, § 475 StPO; § 15 EGStPO; Art. 4 EAkteEÄndG; StrafAktEinV (gesetze-im-internet.de); weitere Normtexte (§§ 32d, 145a, 162, 169a, 395, 480 StPO; §§ 46, 49, 110c OWiG) über die Lulius-Datenbank
- —
Zivil- und Verwaltungsprozess: § 298a ZPO, § 299 ZPO, § 43 EGZPO, § 100 VwGO; §§ 23, 26, 28 EGGVG, §§ 1, 29 VwVfG über die Lulius-Datenbank
- —
Kosten: Kostenverzeichnis zum GKG, Anlage 1 (Nr. 9000, 9003); Vergütungsverzeichnis zum RVG, Anlage 1 (Vorbem. 7, Nr. 7000); §§ 1, 28 GKG über die Lulius-Datenbank
- —
Akteneinsichtsportal, amtliche Informationen: Startseite und Impressum, Portalhilfe; Justiz Hamburg: Elektronische Akteneinsicht; Hessen eJustice: Das Akteneinsichtsportal; BRAK, Nachrichten aus Berlin 22/2022 vom 04.11.2022
Über die Redaktion
Die Lulius Redaktion ordnet Rechtsfragen neutral und faktenbasiert für Kanzleien, Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher ein. Für diesen Beitrag wurden alle Normzitate am 26. Oktober 2026 gegen die geltenden Fassungen und ihre Fassungslisten geprüft, die Angaben zum Akteneinsichtsportal auf den amtlichen Seiten von Portal, Justiz Hamburg, Justiz Hessen und BRAK nachgelesen und die zitierten Entscheidungen von BGH und BVerfG geöffnet. Die Daten der drei Fälle ergeben sich aus einer eigenen Berechnung; die Fristen in Fall 2 und 3 stimmen mit dem Lulius-Fristenrechner überein. Hinweis: Die Inhalte sind Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar.