§ 128a ZPO: Videoverhandlung beantragen, Ablehnung, Einspruch und Technikpannen
Kurzantwort
§ 128a ZPO regelt die Videoverhandlung im Zivilprozess, seit 19. Juli 2024 in neuer Fassung. Der Vorsitzende kann die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten oder anordnen (Abs. 2). Beantragt ein Verfahrensbeteiligter sie, soll er sie gestatten, wenn der Fall geeignet ist und Kapazitäten bestehen; eine Ablehnung ist kurz zu begründen (Abs. 3). Gegen eine Anordnung hilft der Einspruch binnen zwei Wochen, im Übrigen ist alles unanfechtbar (Abs. 7).
Lulius Redaktion
Redaktion für deutsches Recht
Am 8. September 2026 lädt das Landgericht Stralsund Rechtsanwältin Miriam Hoffmann aus Freiburg im Breisgau zur mündlichen Verhandlung am 5. November 2026: Werklohnklage über 38.000 Euro, keine Zeugen, gut 1.000 Kilometer Anreise je Strecke. Zwei Tage später beantragt sie, per Bild- und Tonübertragung teilnehmen zu dürfen. Am 24. September 2026 antwortet der Vorsitzende: „Der Antrag wird abgelehnt.“ Mehr steht dort nicht.
Seit dem 19. Juli 2024 genügt das nicht, denn nach § 128a Abs. 3 S. 2 ZPO ist die Ablehnung kurz zu begründen. Anfechten kann Miriam Hoffmann die Verfügung trotzdem nicht, Absatz 7 erklärt solche Entscheidungen für unanfechtbar. Was ihr bleibt, sind ein besser begründeter zweiter Antrag und ein Plan B für den Termin.
Hier finden Sie § 128a ZPO Absatz für Absatz, ein Antragsmuster, die Regeln zu Ablehnung, Einspruch und Zeugen, die Rechtsprechung zur Technikpanne bis zum BGH-Urteil vom 30. Juli 2026 und die Kosten.
Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Die Kurzantwort: Was regelt § 128a ZPO?
§ 128a ZPO regelt die Videoverhandlung im Zivilprozess, seit 19. Juli 2024 in neuer Fassung. Der Vorsitzende kann die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten oder anordnen (Abs. 2). Beantragt ein Verfahrensbeteiligter sie, soll er sie gestatten, wenn der Fall geeignet ist und Kapazitäten bestehen; eine Ablehnung ist kurz zu begründen (Abs. 3). Gegen eine Anordnung hilft der Einspruch binnen zwei Wochen, im Übrigen ist alles unanfechtbar (Abs. 7).
Videoantrag, Ablehnung, Einspruchsfrist: im Mandat sauber geprüft
Lulius ordnet Ihren Termin den einschlägigen Normen aus ZPO, GVG und RVG zu, nennt jede Fundstelle exakt und entwirft den Antrag nach § 128a Abs. 3 ZPO mit einer Begründung aus Ihrem Sachverhalt.
§ 128a ZPO Absatz für Absatz: Fassung seit 19. Juli 2024
Zuletzt geprüft: 2. Oktober 2026. Fassung: Artikel 6 des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237), in Kraft seit 19. Juli 2024. Seitdem ist § 128a ZPO unverändert, eine künftige Fassung ist nicht verkündet.
Tabelle 1: § 128a ZPO nach Absätzen, Regelung und Praxisfolge, Stand 2. Oktober 2026
| Absatz | Regelung | Praxisfolge |
|---|---|---|
| Abs. 1 S. 1 | Videoverhandlung „in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen“ | Die beiden Voraussetzungen, auf die sich jede Ablehnung stützt |
| Abs. 1 S. 2, 3 | Videoverhandlung liegt vor, sobald ein Verfahrensbeteiligter oder ein Mitglied des Gerichts per Bild und Ton teilnimmt; Verfahrensbeteiligte sind Parteien, Nebenintervenienten, Bevollmächtigte, Vertreter und Beistände | Schon eine einzige Zuschaltung macht den Termin zur Videoverhandlung; Zeugen und Sachverständige fallen nicht unter Abs. 1 |
| Abs. 2 S. 1 | Der Vorsitzende kann einem, mehreren oder allen Verfahrensbeteiligten die Videoteilnahme gestatten oder sie anordnen | Gestattung ist eine Erlaubnis, Anordnung eine Pflicht |
| Abs. 2 S. 2, 3 | Gegen eine Anordnung kann der Adressat binnen zwei Wochen Einspruch einlegen; der Vorsitzende weist mit der Anordnung darauf hin | Einziger Rechtsbehelf der Norm, eine Begründung verlangt sie nicht |
| Abs. 3 S. 1, 2 | Auf Antrag „soll“ der Vorsitzende die Videoteilnahme gestatten; die Ablehnung ist kurz zu begründen | Liegen Eignung und Kapazität vor, ist die Gestattung der Regelfall |
| Abs. 4 S. 1 bis 3 | Fristgerechter Einspruch hebt die Anordnung für alle Adressaten auf; den übrigen soll die Videoteilnahme gestattet werden; das Antragsrecht bleibt | Ein einziger Einspruch beendet die Anordnung für alle, denen gegenüber sie erging |
| Abs. 5 S. 1, 2 | Der Vorsitzende leitet von der Gerichtsstelle aus; anderen Richtern kann er bei erheblichen Gründen die Videoteilnahme gestatten | Keine vollvirtuelle Verhandlung nach § 128a; sie gibt es nur zur Erprobung nach § 16 EGZPO |
| Abs. 6 S. 1 bis 4 | Aufzeichnungsverbot für Verfahrensbeteiligte und Dritte, Hinweis zu Beginn; Aufzeichnung für Zwecke des § 160a zulässig, mit Information über Beginn und Ende | Das Gericht darf für das Protokoll aufzeichnen, die Beteiligten dürfen es nicht |
| Abs. 7 S. 1, 2 | Entscheidungen nach der Vorschrift sind unanfechtbar; der Einspruch nach Abs. 2 S. 2 bleibt | Keine sofortige Beschwerde gegen Ablehnung, Gestattung oder Anordnung |
Quelle: § 128a ZPO auf buzer.de, abgerufen am 2. Oktober 2026.
Was sich gegenüber der Fassung bis Juli 2024 geändert hat
Bis zum 18. Juli 2024 hieß die Vorschrift „Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung“ und hatte drei Absätze (Synopse auf buzer.de). „Das Gericht“ konnte die Videoteilnahme nur gestatten, Zeugen standen in Absatz 2, und Absatz 3 Satz 1 lautete: „Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.“ Neu sind die Anordnung mit Einspruch, die Soll-Regel mit Begründungspflicht, zugeschaltete Beisitzer und der Umzug der Zeugen in § 284 Abs. 2 ZPO.
Wer heute liest, eine Aufzeichnung sei „nach § 128a Abs. 3 ZPO“ verboten, zitiert deshalb die alte Fassung. Das Verbot steht seit dem 19. Juli 2024 in Absatz 6, und es bindet nicht das Gericht. Die vollvirtuelle Verhandlung, die der Referentenentwurf vom November 2022 noch in § 128a vorsah, wurde nur als befristete Erprobung in § 16 EGZPO Gesetz.
Gestatten, anordnen, beantragen: drei Wege in die Videoverhandlung
Wer eine Gestattung mit einer Anordnung verwechselt, versäumt im schlimmsten Fall die einzige Frist der Norm.
Gestattung: eine Erlaubnis, keine Pflicht
Gestattet der Vorsitzende die Videoteilnahme, darf der Beteiligte sich zuschalten, muss aber nicht. Für die Parallelnorm im Verwaltungsprozess hat der BGH festgehalten, dass die Gestattung nicht verpflichtet und der Beteiligte trotzdem im Saal erscheinen kann (BGH, Beschluss vom 29. September 2025, AnwZ (Brfg) 26/25, Rn. 28, zu § 102a VwGO). § 128a Abs. 2 S. 1 ZPO trennt Gestattung und Anordnung ebenso. Wird ein Vergleich greifbar, kann der Anwalt also doch persönlich kommen.
Anordnung und Einspruch binnen zwei Wochen
Mit der Anordnung verpflichtet der Vorsitzende Beteiligte zur Videoteilnahme. Der Adressat kann binnen zwei Wochen Einspruch einlegen, ohne ihn begründen zu müssen (Abs. 2 S. 2), und der Vorsitzende muss mit der Anordnung darauf hinweisen (S. 3). Ein fristgerechter Einspruch hebt die Anordnung für alle Adressaten auf, nicht nur für den Widersprechenden (Abs. 4 S. 1); den übrigen soll die Videoteilnahme gestattet werden (S. 2). Wann die Frist beginnt, sagt § 128a nicht ausdrücklich. Rechnen Sie vorsichtig ab Zugang und notieren Sie die Frist sofort, etwa mit dem Fristenrechner.
Antrag eines Verfahrensbeteiligten: die Soll-Regel
Der wichtigste Satz steht in Abs. 3 S. 1: Beantragt ein Verfahrensbeteiligter, also eine Partei, ein Nebenintervenient, Bevollmächtigter, Vertreter oder Beistand (Abs. 1 S. 3), seine Videoteilnahme, „soll“ der Vorsitzende sie gestatten, wenn der Fall geeignet ist und Kapazitäten bestehen. Das bindet das Ermessen, begründet aber keinen durchsetzbaren Anspruch: Die Eignung beurteilt der Vorsitzende, und Absatz 7 schließt die Überprüfung aus. Umso wichtiger ist ein Antrag, der die Eignung selbst darlegt.
Wie beantrage ich eine Videoverhandlung? Zeitpunkt, Inhalt, Muster
Zeitpunkt. So früh wie möglich, am besten mit Klageschrift oder Klageerwiderung, spätestens direkt nach der Ladung. Die Äußerung zu Bedenken gegen eine Videoverhandlung, die beide Schriftsätze enthalten sollen (§ 253 Abs. 3 Nr. 4, § 277 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO), ersetzt keinen ausdrücklichen Antrag auf eigene Zuschaltung.
Im Fall des BGH-Beschlusses vom 29. September 2025 ging der Antrag drei Tage vor dem Termin ein; das Gericht lehnte ihn erst im Termin ab und verhandelte ohne die Klägerin. Ein Gehörsverstoß lag darin nicht: Ein anwaltlich vertretener Beteiligter muss den Antrag möglichst zeitnah zur Terminsmitteilung stellen oder einen später entstandenen Grund nennen (AnwZ (Brfg) 26/25, Rn. 24 bis 26, zu § 102a VwGO).
Inhalt. Ein Formular gibt es nicht. Nennen Sie die Gründe (Entfernung, Kosten, Gesundheit mit Attest, eine Behinderung ausdrücklich) und die Eignung des Falls; den übrigen Aufbau zeigt das Muster.
An das Landgericht [Ort] Az. [...] In dem Rechtsstreit [Kläger] ./. [Beklagter] wird beantragt, dem Unterzeichneten [und der Partei/dem Geschäftsführer ...] die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am [Datum] per Bild- und Tonübertragung zu gestatten, § 128a Abs. 3 S. 1 ZPO. Begründung: 1. Die Kanzlei des Unterzeichneten liegt [... km] vom Gericht entfernt; An- und Abreise würden [Dauer] in Anspruch nehmen und Reisekosten von rund [Betrag] auslösen. [Alternativ: Gesundheit/Reiseunfähigkeit, Attest Anlage A1; Behinderung, Nachweis Anlage A2.] 2. Der Fall ist geeignet (§ 128a Abs. 1 S. 1 ZPO): Eine Beweisaufnahme ist für den Termin nicht vorgesehen; im Mittelpunkt stehen [Rechtsfragen/Vergleichsgespräche]. 3. Die Teilnahme erfolgt aus den Kanzleiräumen mit Kamera, Headset und stabiler Internetverbindung. An einer Testschaltung nimmt der Unterzeichnete gern teil. Erreichbar unter [Telefon], [E-Mail]. 4. Gegen die Teilnahme der Gegenseite per Bild- und Tonübertragung bestehen keine Bedenken. Sollte das Gericht dem Antrag nicht entsprechen wollen, wird um kurzfristige Mitteilung der Gründe gebeten, § 128a Abs. 3 S. 2 ZPO, damit rechtzeitig Terminsvertretung organisiert werden kann. [Rechtsanwältin / Rechtsanwalt], übermittelt per beA
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Ablehnung: Begründungspflicht, Unanfechtbarkeit und was trotzdem geht
Die Ablehnung ist „kurz“ zu begründen (Abs. 3 S. 2). Ein Satz kann genügen, wenn er einen Grund aus Abs. 1 S. 1 nennt, also fehlende Eignung oder fehlende Kapazität. „Der Antrag wird abgelehnt“ genügt nicht.
Ein Rechtsmittel gibt es trotzdem nicht: Entscheidungen nach § 128a ZPO sind unanfechtbar (Abs. 7 S. 1), und die Gehörsrüge findet gegen Entscheidungen vor der Endentscheidung nicht statt (§ 321a Abs. 1 S. 2 ZPO). Drei Wege bleiben:
- 1.
Zweiter Antrag: Nichts hindert Sie, mit vertieften Gründen erneut zu beantragen und auf die fehlende Begründung hinzuweisen.
- 2.
Befangenheit, aber nur ausnahmsweise: Der VerfGH Baden-Württemberg wies die Verfassungsbeschwerde einer schwerbehinderten, reiseunfähigen Klägerin als unzulässig zurück, weil sie den Amtsrichter zuvor erneut nach § 42 ZPO hätte ablehnen müssen; auf Grundlage ihres Vorbringens hätte dieser Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt (VerfGH BW, Beschluss vom 8. Dezember 2025, 1 VB 64/25). Die Ablehnung stützte sich auf einen Satz zur fehlenden Technik, ohne Auseinandersetzung mit dem Benachteiligungsverbot (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG). Steht die Ausstattung der Teilhabe eines Menschen mit Behinderung entgegen, muss nach Auffassung des VerfGH der Richter die benötigte Technik bei der Gerichtsleitung einfordern.
- 3.
Plan B: Terminsvertretung per Untervollmacht oder ein Verlegungsantrag bei erheblichem Grund, wie im Beitrag zur Terminsverlegung nach § 227 ZPO beschrieben.
Miriam Hoffmann reicht am 25. September 2026 einen zweiten Antrag ein: keine Beweisaufnahme, reine Rechtsfragen zur Abnahme, 882,00 Euro Fahrtkosten, Angebot einer Testschaltung. Parallel klärt sie eine Terminsvertretung in Stralsund.
Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher: § 284 Abs. 2 ZPO
Für Zeugen und Sachverständige gilt § 284 Abs. 2 ZPO, mit drei Unterschieden zu § 128a:
- —
Entscheider ist das Gericht, auf Antrag oder von Amts wegen (S. 1); antragsberechtigt sind auch Zeugen und Sachverständige (S. 2).
- —
Keine Soll-Regel: Satz 3 verweist auf § 128a Abs. 1, 2, 4 S. 1 und 2 sowie Abs. 5 bis 7, nicht auf Absatz 3. Soll-Bindung und Begründungspflicht gelten nach dem Wortlaut deshalb nicht kraft Verweisung.
- —
Einspruch auch für die Parteien (S. 4): Wer einen Zeugen im Saal erleben will, erreicht mit fristgerechtem Einspruch die Aufhebung einer angeordneten Videovernehmung (§ 128a Abs. 4 S. 1 ZPO entsprechend).
Für den Urkundenbeweis gilt Absatz 2 nicht (S. 5), und nach Absatz 3 kann das Gericht den Zeugen an eine bestimmte Gerichtsstelle bestellen.
Tabelle 2: Vorschriften, die auf § 128a ZPO verweisen oder Videoteilnahme regeln, Stand 2. Oktober 2026
| Situation | Norm | Inhalt |
|---|---|---|
| Erörterungstermin im PKH-Verfahren | § 118 Abs. 1 S. 6 ZPO | § 128a gilt entsprechend |
| Persönliches Erscheinen der Partei | § 141 Abs. 1 S. 2 ZPO | Erscheinen auch als Videoteilnahme gestatten oder anordnen |
| Güteverhandlung | § 278 Abs. 2 S. 4 ZPO | § 128a gilt entsprechend |
| Beweisaufnahme, Zeugen und Sachverständige | § 284 Abs. 2, 3 ZPO | Gericht gestattet oder ordnet an; Verweis ohne § 128a Abs. 3 |
| Urteilsverkündung | § 310 Abs. 1 S. 3 ZPO | Vorsitzender kann Videoteilnahme gestatten |
| Erläuterung des Gutachtens | § 411 Abs. 3 S. 2 ZPO | Erscheinen des Sachverständigen auch per Video nach § 128a |
| Erörterungstermin im selbständigen Beweisverfahren | § 492 Abs. 3 S. 2 ZPO | § 128a gilt entsprechend |
| Online-Verfahren am Amtsgericht | § 1127 Abs. 3 S. 1 ZPO | Güte- und mündliche Verhandlung „soll“ als Videoverhandlung stattfinden |
| Dolmetscher | § 185 Abs. 1a GVG | Vorsitzender kann Videoteilnahme gestatten oder anordnen |
| Protokoll | § 160 Abs. 1 Nr. 2, 4 ZPO | Vermerk, wer per Bild und Ton teilnimmt |
Quelle: Normtexte auf buzer.de, abgerufen am 2. Oktober 2026.
Praktisch wichtig ist § 492 Abs. 3 S. 2 ZPO: Der Erörterungstermin im selbständigen Beweisverfahren lässt sich per Video führen.
Öffentlichkeit, Aufzeichnung und Protokoll
Öffentlichkeit. Die Verhandlung bleibt nach § 169 Abs. 1 S. 1 GVG öffentlich. Weil der Vorsitzende von der Gerichtsstelle aus leitet (§ 128a Abs. 5 S. 1 ZPO), verfolgen Zuhörer sie im Sitzungssaal. Ein öffentlicher Livestream ist nicht vorgesehen; Ton- und Filmaufnahmen zur öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung verbietet § 169 Abs. 1 S. 2 GVG. Die Übertragung in einen öffentlichen Raum ist nur für die vollvirtuelle Verhandlung vorgeschrieben (§ 16 Abs. 4 EGZPO).
Aufzeichnung. Beteiligten und Dritten ist sie verboten, worauf der Vorsitzende zu Beginn hinweist (§ 128a Abs. 6 S. 1, 2 ZPO). Das Gericht darf für die vorläufige Protokollaufzeichnung nach § 160a ZPO aufzeichnen und informiert über Beginn und Ende (Abs. 6 S. 3, 4).
Protokoll. Es vermerkt, wer per Bild und Ton teilnimmt (§ 160 Abs. 1 Nr. 2, 4 ZPO). Prüfen Sie den Vermerk, er belegt Ihre Teilnahmeform.
Technikpanne: Säumnis, Versäumnisurteil und Rüge
Ausgangspunkt ist § 337 S. 1 ZPO: Das Gericht vertagt die Verhandlung über ein Versäumnisurteil, wenn die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Das OLG Celle leitete daraus ab, dass zu vertagen ist, wenn die Übertragung aus ungeklärten, der Partei nicht zuzurechnenden technischen Gründen scheitert; die Videoteilnahme dürfe nicht riskanter sein als das persönliche Erscheinen (OLG Celle, Beschluss vom 15. September 2022, 24 W 3/22). Den Maßstab „nicht riskanter als Präsenz“ hat der BGH übernommen (I ZR 31/26, Rn. 20).
Die Grenze hat der BGH gezogen (BGH, Urteil vom 30. Juli 2026, I ZR 31/26). Vor dem Amtsgericht Höxter konnte sich ein Anwalt zweimal nicht in die Videokonferenz einwählen; es ergingen zwei Versäumnisurteile, erst danach wurde die Firewall „nachjustiert“ (Rn. 30). Der BGH verwarf die Berufung als unzulässig. Die Leitsätze:
- —
Ergeht nach einem Technikausfall ein zweites Versäumnisurteil, muss die Berufungsbegründung fehlendes Verschulden substantiiert darlegen (§ 514 Abs. 2 S. 1 ZPO).
- —
An technische Kenntnisse und an die Darlegung eines Ausfalls dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.
- —
Endgerät, Bandbreite, Kamera, Mikrofon und die Hinweise des Gerichts liegen in der Verantwortung des Beteiligten.
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Gab es auf seiner Seite schon in einem früheren Termin oder bei einer Testschaltung eine Störung, muss er die Ursache rechtzeitig vor der nächsten Verhandlung ermitteln und beseitigen.
Das Verschulden nach § 514 Abs. 2 ZPO misst der BGH am selben Maßstab wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Rn. 19), und Anwaltsverschulden wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Teilausfall. Bestand zum Klägervertreter nur eine Tonverbindung, wurde das zu Beginn protokolliert und erhob niemand Einwände, ist der Mangel nach § 295 Abs. 1 ZPO geheilt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 15. Juli 2021, 4 U 48/20, zur alten Fassung). Auch eine Verfassungsbeschwerde kann scheitern, wenn Übertragungsmängel nicht schon in der Verhandlung beanstandet wurden (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2024, 1 BvR 1615/23, zu § 91a FGO a. F.).
Für jeden Videotermin heißt das: Hinweise des Gerichts umsetzen, Testschaltung nutzen, nach jeder Störung die Ursache klären, die Telefonnummer der Geschäftsstelle bereithalten, Einwahlversuche dokumentieren und Mängel sofort rügen. Nach einem ersten Versäumnisurteil läuft die zweiwöchige Einspruchsfrist ab Zustellung (§ 339 Abs. 1 ZPO).
Kosten: Terminsgebühr, Reisekosten und keine Videopauschale mehr
Terminsgebühr. Sie entsteht nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG „für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen“; nach der Teilnahmeform unterscheidet der Wortlaut nicht. Wer zugeschaltet ist, nimmt den Termin wahr, in erster Instanz mit 1,2 nach Nr. 3104 VV RVG. Die Beträge zeigt die RVG-Tabelle 2026, die Tatbestände der Beitrag zu den RVG-Gebühren.
Reisekosten. Für Miriam Hoffmann wären es 2.100 Kilometer × 0,42 Euro = 882,00 Euro Fahrtkosten (Nr. 7003 VV RVG), dazu 80,00 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld bei mehr als acht Stunden (Nr. 7005 Nr. 3) und angemessene Übernachtungskosten (Nr. 7006). Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts bekommt der Gewinner nur erstattet, soweit die Zuziehung notwendig war (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO); darüber entscheidet das Gericht im Kostenfestsetzungsverfahren.
Gerichtskosten. Bis zum 18. Juli 2024 kostete die Verbindung selbst Geld: 15,00 Euro je angefangene halbe Stunde nach KV 9019 GKG. Artikel 13 des Videokonferenzgesetzes hat diese Pauschale aufgehoben (Synopse auf buzer.de).
Abgrenzung: Terminsverlegung, Online-Verfahren, Arbeitsgericht, vollvirtuelle Verhandlung, Ausland
Terminsverlegung. Von einer Terminsänderung soll abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Videoverhandlung eignet und die erheblichen Gründe dadurch entfallen (§ 227 Abs. 1 S. 3 ZPO); jeder Verlegungsantrag soll sich zur Videoverhandlung äußern (Abs. 4).
Online-Verfahren. Seit dem 23. Dezember 2025 darf es für Zahlungsklagen am Amtsgericht bis zur Grenze des § 23 Nr. 1 GVG erprobt werden, an Gerichten, die die Länder per Verordnung bestimmen (§§ 1122, 1123 ZPO). Termine dort sollen als Videoverhandlung nach § 128a stattfinden, mit Einverständnis der Parteien auch per Tonübertragung (§ 1127 Abs. 3 ZPO).
Arbeitsgericht. § 50a ArbGG erlaubt nur die Gestattung, ohne Anordnung und ohne Soll-Regel; die Äußerungspflichten aus § 227 Abs. 4, § 253 Abs. 3 Nr. 4 und § 277 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO gelten dort nach § 46 Abs. 2 S. 2 ArbGG nicht. Den Überblick gibt der Ratgeber zum Arbeitsrecht.
Vollvirtuelle Verhandlung. Sind alle zugeschaltet und leitet der Vorsitzende nicht von der Gerichtsstelle aus, ist das nur zur Erprobung per Rechtsverordnung zulässig, längstens bis 31. Dezember 2033 und nur, wenn alle Richter ihre Videoteilnahme erklärt haben, die Videoteilnahme allen Beteiligten gegenüber angeordnet ist und niemand Einspruch einlegt (§ 16 EGZPO). Eine Bundesverordnung dazu ist auf buzer.de nicht verzeichnet (Stand: 2. Oktober 2026).
Ausland. Für Parteien oder Vertreter in einem anderen EU-Mitgliedstaat gilt seit 1. Mai 2025 Art. 5 der Verordnung (EU) 2023/2844: Das Gericht entscheidet nach Verfügbarkeit der Technik, Meinung der Parteien und Angemessenheit im Einzelfall; im Übrigen gilt deutsches Verfahrensrecht, also § 128a ZPO. Für die unmittelbare Videovernehmung eines Zeugen im EU-Ausland braucht das Gericht ein Ersuchen nach Art. 19, 20 der Verordnung (EU) 2020/1783, und sie ist nur auf freiwilliger Basis zulässig. Die Zuschaltung aus Drittstaaten regelt § 128a ZPO nicht ausdrücklich; ob sie die Souveränität des Aufenthaltsstaats berührt, ist umstritten. Klären Sie das vorab mit dem Gericht.
Videoverhandlung nach § 128a ZPO mit Lulius prüfen
Lulius greift auf das gesamte Bundesrecht mit über 4.600 Gesetzen und Verordnungen und auf über 80.000 Urteile der Bundesgerichte zu. Lulius ordnet Ihren Termin der richtigen Norm zu, also § 128a oder § 284 ZPO, § 227 ZPO, § 50a ArbGG oder § 1127 ZPO, und nennt die Fundstelle exakt. Mit „Schreiben aufsetzen“ entsteht aus Ihrem Sachverhalt ein Antrag nach § 128a Abs. 3 ZPO mit Begründung zu Eignung, Entfernung und Technik. Folgefragen zu Einspruchsfrist, Terminsgebühr oder Säumnis nach einer Technikpanne beantwortet Lulius mit Paragraph und Entscheidung.
Die Grenzen: Lulius kennt weder die Technik des konkreten Gerichts noch die Linie des Spruchkörpers, und Landesverordnungen zum Online-Verfahren prüfen Sie gesondert. Lulius liefert Rechtsinformation und Rechtseinschätzung; über Antrag und Taktik entscheiden Sie. Gehostet wird in der EU, ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist inklusive, und mit Ihren Eingaben wird kein Modell trainiert.
Grenzen: wann Einzelfallprüfung nötig ist
Eine eigene Prüfung im Mandat brauchen vor allem diese Fälle:
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Behinderung oder Reiseunfähigkeit: Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG wirkt auf das Ermessen ein; ob ein Befangenheitsantrag nach § 42 ZPO klug ist, bleibt eine taktische Frage.
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Glaubwürdigkeit von Zeugen: Ob Sie einer Videovernehmung widersprechen (§ 284 Abs. 2 S. 4 ZPO), hängt vom Gewicht des persönlichen Eindrucks ab.
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Andere Verfahrensordnungen: § 102a VwGO, § 110a SGG und § 32 Abs. 3 FamFG weichen von § 128a ZPO ab, etwa beim Entscheider und bei der Anordnung.
Häufige Fragen
Was ist eine Verhandlung nach § 128a ZPO?
Eine Videoverhandlung im Zivilprozess. Sie liegt nach § 128a Abs. 1 S. 2 ZPO schon vor, wenn mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. Der Vorsitzende leitet weiter vom Gericht aus (Abs. 5 S. 1), die übrigen Beteiligten können im Saal sitzen. Rechtlich ist sie eine vollwertige mündliche Verhandlung.
Wie beantrage ich eine Videoverhandlung?
Formlos per Schriftsatz, gestützt auf § 128a Abs. 3 S. 1 ZPO und so früh wie möglich nach der Ladung. Nennen Sie, wer teilnehmen soll, Ihre Gründe (Entfernung, Gesundheit, Terminlage), warum der Fall geeignet ist, den Ort der Teilnahme und eine Telefonnummer für Störungen, und bieten Sie eine Testschaltung an. Eine Ablehnung muss das Gericht kurz begründen (Abs. 3 S. 2).
Was besagt § 128a Abs. 2 ZPO?
Der Vorsitzende kann einem, mehreren oder allen Verfahrensbeteiligten die Videoteilnahme gestatten oder sie anordnen, wenn der Fall geeignet ist und Kapazitäten bestehen (S. 1). Gegen eine Anordnung kann der Adressat binnen zwei Wochen Einspruch einlegen (S. 2), worauf der Vorsitzende hinweisen muss (S. 3). Ein fristgerechter Einspruch hebt die Anordnung für alle Adressaten auf (Abs. 4 S. 1).
Ist es erlaubt, Gerichtsverhandlungen zu filmen?
Für Beteiligte und Zuschauer nicht. § 128a Abs. 6 S. 1 ZPO verbietet Verfahrensbeteiligten und Dritten, eine Videoverhandlung aufzuzeichnen, und § 169 Abs. 1 S. 2 GVG untersagt Ton- und Filmaufnahmen zur öffentlichen Vorführung. Das Gericht selbst darf die Videoverhandlung für die vorläufige Protokollaufzeichnung nach § 160a ZPO aufzeichnen (§ 128a Abs. 6 S. 3 ZPO).
Kann das Gericht eine Videoverhandlung ablehnen?
Ja. Nach § 128a Abs. 3 S. 1 ZPO soll der Vorsitzende einen Antrag zwar gestatten, aber nur, wenn der Fall geeignet ist und ausreichende Kapazitäten bestehen. Die Ablehnung ist kurz zu begründen (S. 2) und nach Abs. 7 unanfechtbar. Möglich bleiben ein neuer, besser begründeter Antrag, eine Terminsvertretung und in Ausnahmefällen ein Befangenheitsantrag nach § 42 ZPO.
Welche Terminsgebühr entsteht bei einer Entscheidung nach § 128 Abs. 2 ZPO?
Die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Nach deren Anmerkung (1) Nr. 1 entsteht sie auch, wenn in einem Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, also im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO. Bei einer Videoverhandlung entsteht sie ohnehin, weil der zugeschaltete Anwalt den Termin wahrnimmt (Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG).
Was ist der Inhalt von § 50a ArbGG?
§ 50a ArbGG regelt die Videoverhandlung vor den Arbeitsgerichten. Der Vorsitzende kann die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung auf Antrag oder von Amts wegen gestatten (Abs. 2 S. 1), eine Ablehnung ist kurz zu begründen (S. 2). Anders als § 128a ZPO kennt die Norm weder eine Anordnung mit Einspruch noch eine Soll-Regel; Aufzeichnungsverbot und Unanfechtbarkeit gelten wie im Zivilprozess (Abs. 3, 4).
Fazit
Seit dem 19. Juli 2024 gibt § 128a ZPO dem Anwalt mehr in die Hand, aber keinen einklagbaren Anspruch. Drei Punkte zählen:
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Antrag statt Hoffnung: Ein früher, begründeter Antrag nach § 128a Abs. 3 S. 1 ZPO lenkt die Soll-Regel in Ihre Richtung; eine Ablehnung muss begründet werden, bleibt aber unanfechtbar (Abs. 7).
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Fristen und Wege kennen: Gegen eine Anordnung hilft nur der Einspruch binnen zwei Wochen (Abs. 2 S. 2); Zeugen laufen über § 284 Abs. 2 ZPO ohne Soll-Regel, mit Einspruchsrecht auch für die Parteien.
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Technik ist Anwaltssache: Nach BGH I ZR 31/26 verantworten Sie Ihre Ausstattung selbst und müssen eine bekannte Störung vor dem nächsten Termin beheben; Übertragungsmängel rügen Sie sofort (§ 295 ZPO).
Wer § 128a ZPO Absatz für Absatz kennt, stellt den Antrag so, dass eine Ablehnung schwer zu begründen ist.
Dieser Beitrag ist Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Vom Videoantrag bis zur Kostenfestsetzung
Lulius prüft Antrag, Einspruchsfrist, Säumnisrisiko und Terminsgebühr anhand von ZPO, GVG und RVG mit exakter Fundstelle und entwirft den Schriftsatz aus Ihrem Sachverhalt, kostenlos testbar ohne Kreditkarte.
Quellen
Alle deutschen Normtexte wurden am 2. Oktober 2026 auf buzer.de geprüft, EU-Rechtsakte gegen EUR-Lex. Jede Entscheidung wurde im Volltext gelesen: an der Originalquelle, in einer amtlichen Datenbank oder, für das OLG Saarbrücken, bei JurPC.
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Videoverhandlung: § 128a ZPO in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15. Juli 2024, BGBl. 2024 I Nr. 237, in Kraft seit 19. Juli 2024 (Gesetz mit Inkrafttretensregel, Artikel 19); alte Fassung: Synopse § 128a ZPO
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Beweisaufnahme und Verweisnormen: § 284 ZPO, § 118 ZPO, § 141 ZPO, § 278 ZPO, § 310 ZPO, § 411 ZPO, § 492 ZPO, § 160 ZPO, § 160a ZPO, § 185 GVG
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Öffentlichkeit: § 169 GVG
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Rechtsbehelfe und Säumnis: § 42 ZPO, § 295 ZPO, § 321a ZPO, § 337 ZPO, § 339 ZPO, § 514 ZPO
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Kosten: Anlage 1 RVG (Vorbemerkung 3 Abs. 3, Nr. 3104, 7003 bis 7006 VV RVG), § 91 ZPO; Aufhebung KV 9019 GKG: Synopse Anlage 1 GKG
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Abgrenzung: § 1122 ZPO, § 1123 ZPO, § 1127 ZPO (Gesetz vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 349, in Kraft seit 23. Dezember 2025); § 16 EGZPO, § 17 EGZPO; § 50a ArbGG, § 46 ArbGG; § 32 FamFG; § 102a VwGO und § 110a SGG
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EU-Recht: Verordnung (EU) 2023/2844, Art. 5 und 26; Verordnung (EU) 2020/1783, Art. 19 und 20
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Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 30. Juli 2026, I ZR 31/26; BGH, Beschluss vom 29. September 2025, AnwZ (Brfg) 26/25; VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2025, 1 VB 64/25; BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2024, 1 BvR 1615/23; OLG Celle, Beschluss vom 15. September 2022, 24 W 3/22; OLG Saarbrücken, Urteil vom 15. Juli 2021, 4 U 48/20 (JurPC Web-Dok. 9/2022, Volltext), besprochen im ZPO-Blog des Anwaltsblatts
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