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§ 278 ZPO: Güteverhandlung, Vergleich und Terminsvorbereitung

Kurzantwort

Nach § 278 ZPO soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein. Der mündlichen Verhandlung geht grundsätzlich eine Güteverhandlung voraus. Ein Vergleich wird im Termin protokolliert oder nach Abs. 6 durch Beschluss festgestellt, seit 2020 auch nach Annahme zu Protokoll. Zur Terminsvorbereitung werten etwa Lulius (unser Produkt), Beck-Noxtua und Deubner KI Associate die Akte mit deutschen Rechtsquellen aus; den Vortrag (US-Stil) trainiert Lawra Hearings.

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Lulius Redaktion

Redaktion für deutsches Recht

Die Bäckerei Sonnenkorn GmbH klagt vor dem Landgericht Köln gegen ihre Vermieterin, Streitwert 12.000 Euro. Geladen ist auf Donnerstag, 19. November 2026, „zur Güteverhandlung und anschließenden mündlichen Verhandlung“; das persönliche Erscheinen der Parteien ist angeordnet. Mit der Ladung kam ein schriftlicher Vergleichsvorschlag des Gerichts. Der Anwältin der Klägerin bleiben zwei Wochen für Akte, Vollmacht und Kostenrahmen. Der Fall ist erfunden.

Stand: 06.11.2026 · Zuletzt geprüft: 6. November 2026. Normen und Anbieterangaben in der an diesem Tag geltenden Fassung.

Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Die Kurzantwort: Was regelt § 278 ZPO?

Nach § 278 ZPO soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein. Der mündlichen Verhandlung geht grundsätzlich eine Güteverhandlung voraus. Ein Vergleich wird im Termin protokolliert oder nach Abs. 6 durch Beschluss festgestellt, seit 2020 auch nach Annahme zu Protokoll. Zur Terminsvorbereitung werten etwa Lulius (unser Produkt), Beck-Noxtua und Deubner KI Associate die Akte mit deutschen Rechtsquellen aus; den Vortrag (US-Stil) trainiert Lawra Hearings.

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Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG; die Prüfung des Vergleichs im Einzelfall bleibt bei Ihnen.

Was seit 2020 und 2021 gilt: Vergleich zu Protokoll, Terminsgebühr bei jeder Einigung

Manche Übersichten und KI-Antworten geben noch die Rechtslage von 2015 wieder, am 5. November 2026 etwa die KI-Übersicht der Google-Suche zu „278 abs 6 zpo“. Zwei Punkte haben sich seitdem geändert.

1. Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags auch zu Protokoll (seit 1. Januar 2020). Bis Ende 2019 ließ der Wortlaut nur die Annahme „durch Schriftsatz“ zu; eine zu Protokoll erklärte Annahme war formunwirksam (BGH, Urt. v. 14.07.2015, VI ZR 326/14, Leitsatz). Seit dem 1. Januar 2020 kann das Gericht seinen Vorschlag „schriftlich oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung“ unterbreiten, und die Parteien können ihn „durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung“ annehmen (§ 278 Abs. 6 S. 1 ZPO, geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12.12.2019, BGBl. I S. 2633). Die Gesetzesbegründung nennt genau den Fall des BGH: Eine Partei stimmt im Termin zu Protokoll zu, die andere später per Schriftsatz; auch dann wird nun „der Abschluss eines wirksamen gerichtlichen Vergleichs ermöglicht“ (BT-Drs. 19/13828, Begründung zu § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO-E).

2. Terminsgebühr ohne Termin bei jeder Einigung (seit 1. Januar 2021). Nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entsteht die 1,2-Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung „mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird“. Bis Ende 2020 stand dort „ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird“ (Art. 7 Nr. 20 KostRÄG 2021, Gesetz vom 21.12.2020, BGBl. I S. 3229). Für den schriftlichen Vergleich galt das schon vorher, auch ohne Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO (BGH, Beschl. v. 07.05.2020, V ZB 110/19, Leitsatz 1); seitdem verlangt der Wortlaut keine Schriftform mehr. Beim Beschlussvergleich ohne Termin entsteht die Terminsgebühr wie im Termin.

§ 278 ZPO auf einen Blick: die sechs Absätze

Tabelle 1: § 278 ZPO im Überblick, Stand 06.11.2026
AbsatzInhalt (Wortlaut gekürzt)Folge für die Praxis
Abs. 1Das Gericht soll „in jeder Lage des Verfahrens“ auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht seinVergleich bleibt bis zur Verkündung möglich; beantragen beide Parteien wegen ernsthafter Vergleichsgespräche, den Verkündungstermin zu verlegen, ist das regelmäßig ein erheblicher Grund (BGH V ZR 152/18, Leitsatz 1)
Abs. 2Güteverhandlung vor der mündlichen Verhandlung, außer nach einem Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle oder wenn sie „erkennbar aussichtslos“ erscheint; Erörterung des Sach- und Streitstands, Fragen, persönliche Anhörung; § 128a gilt entsprechendMandant auf die Anhörung vorbereiten; Teilnahme per Video möglich
Abs. 3Persönliches Erscheinen der Parteien „soll“ angeordnet werden; § 141 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechendOrdnungsgeld droht; ein sachkundiger Vertreter mit Vergleichsvollmacht schützt davor
Abs. 4Erscheinen beide Parteien nicht, „ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen“Erscheint nur eine Partei, soll sich die mündliche Verhandlung anschließen (§ 279 Abs. 1 ZPO)
Abs. 5Verweisung vor einen „nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter)“, der alle Methoden einschließlich der Mediation einsetzen kannGerichtsintern; Protokoll nur auf übereinstimmenden Antrag (§ 159 Abs. 2 S. 2 ZPO)
Abs. 6Vergleich durch schriftlichen Vorschlag der Parteien oder Annahme eines Gerichtsvorschlags per Schriftsatz oder zu Protokoll; Feststellung durch Beschluss; § 164 gilt entsprechendVollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Berichtigung von Unrichtigkeiten

Quelle: § 278 ZPO in der Fassung von Art. 6 des Gesetzes vom 15.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237), in Kraft seit 19.07.2024; Abs. 6 S. 1 in dieser Form seit 01.01.2020; Fassungsliste buzer.de, abgerufen am 05.11. und erneut am 06.11.2026.

Ablauf: früher erster Termin, schriftliches Vorverfahren, Güteverhandlung

Verfahrenswahl: wo die Güteverhandlung steht

Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin (§ 275 ZPO) oder veranlasst das schriftliche Vorverfahren (§ 276 ZPO); Ziel ist die Erledigung in einem umfassend vorbereiteten Haupttermin (§ 272 Abs. 1, 2 ZPO). Auf beiden Wegen geht der ersten mündlichen Verhandlung die Güteverhandlung voraus (§ 278 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Fristen im schriftlichen Vorverfahren und beim frühen ersten Termin behandelt ein eigener Beitrag, die Folgen versäumter Fristen der Beitrag über verspätetes Vorbringen nach § 296 ZPO.

Wann die Güteverhandlung entfällt

Nur in zwei Fällen: nach einem Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle oder wenn sie „erkennbar aussichtslos“ erscheint (§ 278 Abs. 2 S. 1 ZPO). Ein Briefwechsel der Anwälte vor der Klage ist nach unserer Lesart des Wortlauts kein solcher Einigungsversuch. Davon zu trennen ist die Schlichtung als Klagevoraussetzung, die ein Land etwa für vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht bis 750 Euro oder für bestimmte Nachbarstreitigkeiten vorschreiben kann (§ 15a Abs. 1 EGZPO).

Ablauf der Güteverhandlung in sechs Schritten

  1. 1.

    Aufruf: Das Gericht stellt fest, wer erschienen ist.

  2. 2.

    Erörterung: Das Gericht erörtert den Sach- und Streitstand „unter freier Würdigung aller Umstände“ (§ 278 Abs. 2 S. 2 ZPO).

  3. 3.

    Anhörung: Die erschienenen Parteien „sollen hierzu persönlich gehört werden“ (§ 278 Abs. 2 S. 3 ZPO).

  4. 4.

    Fragen und Hinweise: Soweit erforderlich, stellt das Gericht Fragen; Lücken im Vortrag zeigen die richterlichen Hinweise nach § 139 ZPO.

  5. 5.

    Vergleichsverhandlung: Vorschlag des Gerichts oder der Parteien, auf Wunsch mit Widerrufsvorbehalt.

  6. 6.

    Protokoll: Festgestellt werden das Ergebnis der Güteverhandlung und ein geschlossener Vergleich (§ 160 Abs. 3 Nr. 10, Nr. 1 ZPO).

Scheitert die Güte oder fehlt eine Partei, soll sich die mündliche Verhandlung unmittelbar anschließen, sonst wird unverzüglich neu terminiert (§ 279 Abs. 1 ZPO). Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen (§ 279 Abs. 2 ZPO). Unsere Einschätzung: Die Ladung zur Güteverhandlung ist praktisch auch eine Ladung zur streitigen Verhandlung. Anträge und Beweisangebote gehören in dieselbe Vorbereitung.

Video und Amtsgericht

§ 128a ZPO gilt entsprechend (§ 278 Abs. 2 S. 4 ZPO); das persönliche Erscheinen kann auch als Videoteilnahme angeordnet werden (§ 141 Abs. 1 S. 2 ZPO). Mehr zur Güteverhandlung per Video (§ 128a ZPO). Vor dem Amtsgericht gilt § 278 ZPO ebenso (§ 495 ZPO). Bis 1.000 Euro Streitwert kann das Gericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen und muss nur auf Antrag mündlich verhandeln (§ 495a ZPO); ohne mündliche Verhandlung entfällt nach unserer Lesart auch die Güteverhandlung.

Persönliches Erscheinen, Ordnungsgeld und Vertreter mit Vergleichsvollmacht

Für die Güteverhandlung „soll“ das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; § 141 ZPO gilt teilweise entsprechend (§ 278 Abs. 3 ZPO):

  • —

    Ladung: von Amts wegen an die Partei selbst, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten hat, ohne Zustellung (§ 141 Abs. 2 ZPO).

  • —

    Absehen: Ist das Erscheinen aus wichtigem Grund nicht zuzumuten, sieht das Gericht von der Anordnung ab (§ 141 Abs. 1 S. 3 ZPO).

  • —

    Ordnungsgeld: Bleibt die Partei aus, droht Ordnungsgeld wie gegen einen Zeugen, außer sie schickt einen Vertreter, „der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist“ (§ 141 Abs. 3 S. 1, 2 ZPO).

Der BGH zieht enge Grenzen: Ordnungsgeld nur, wenn das Ausbleiben die Sachaufklärung erschwert und den Prozess verzögert; nicht, wenn die Güte scheitert und ohnehin ein gesonderter Beweistermin nötig ist. Ein Verschulden des Anwalts wird der Partei bei der Entschuldigung nicht zugerechnet (BGH, Beschl. v. 22.06.2011, I ZB 77/10, Leitsätze). Bei einer juristischen Person darf es nur gegen sie festgesetzt werden, nicht gegen ihren gesetzlichen Vertreter, etwa den Geschäftsführer (BGH, Beschl. v. 30.03.2017, BLw 3/16, Leitsatz). Passt der Termin nicht, können Sie eine Terminsverlegung beantragen. Für den Verkündungstermin hat der BGH entschieden: Beantragen beide Seiten die Verlegung wegen ernsthafter Vergleichsgespräche, ist das regelmäßig ein erheblicher Grund (BGH, Urt. v. 13.12.2019, V ZR 152/18, Leitsatz 1).

Terminsvollmacht für Unternehmen (unsere Einschätzung)

Kann die Geschäftsführung nicht kommen, schicken Sie eine Person, die den Sachverhalt kennt, mit schriftlicher Vollmacht zum Vergleichsabschluss und einem klaren Rahmen: Höchstbetrag, Ratenzahl, Widerrufsvorbehalt ja oder nein. Das entspricht § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO und vermeidet das Ordnungsgeld. Den Vergleich selbst kann auch die Anwältin kraft Prozessvollmacht schließen (§ 81 ZPO); der Rahmen ist ihre Weisung dafür.

Wenn keiner oder nur einer kommt

Erscheinen beide Parteien nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen (§ 278 Abs. 4 ZPO); der Wortlaut lässt dem Gericht dabei kein Ermessen. Erscheint nur eine Partei, soll sich die mündliche Verhandlung unmittelbar anschließen (§ 279 Abs. 1 S. 1 ZPO), und auf Antrag kann ein Versäumnisurteil im Anschluss an die Güteverhandlung ergehen. Das wirkt auch auf die Kosten: Nach einem Versäumnisurteil ermäßigt selbst ein späterer Vergleich die Gerichtsgebühr nicht mehr (KV GKG Nr. 1211, Schlussklausel).

Güterichter und Mediation (§ 278 Abs. 5, § 278a ZPO)

Das Gericht kann die Parteien vor einen „hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter)“ verweisen, der „alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation“ einsetzen kann (§ 278 Abs. 5 ZPO). Der Güterichter ist Richter, das Verfahren bleibt bei Gericht anhängig. Außergerichtlich ist erst die Mediation nach § 278a ZPO: Das Gericht kann sie vorschlagen, und entscheiden sich die Parteien dafür, ordnet es das Ruhen an.

Wichtig für den Vergleich: Ein Protokoll über die Güteverhandlung vor dem Güterichter „wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen“ (§ 159 Abs. 2 S. 2 ZPO). Unsere Einschätzung: Soll die Einigung ein vollstreckbarer Vergleich werden, stellen beide Seiten diesen Antrag, denn ohne Protokoll fehlt die Form des § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.

Kosten: Einen eigenen Gebührentatbestand für das Güterichterverfahren hat das KV GKG nicht. Ob dort eine Terminsgebühr entsteht, regelt das VV RVG nicht ausdrücklich; eine Entscheidung von BGH oder BAG dazu haben wir nicht gefunden.

Vergleich im Termin: Protokoll, Titel, notarielle Form

Der Vergleich im Termin wird im Protokoll oder in einer Anlage festgestellt (§ 160 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 ZPO), vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt oder auf dem Bildschirm angezeigt und genehmigt (§ 162 Abs. 1 ZPO). Nur der so beurkundete Vergleich beendet das Verfahren; auf die Form können die Parteien nicht verzichten (BGH, Urt. v. 19.04.2018, IX ZR 222/17, Rn. 12). Er ist Prozesshandlung und materielles Rechtsgeschäft zugleich; fehlt eine Seite, endet der Prozess nicht (Rn. 11).

  • —

    Titel: Aus einem Vergleich vor einem deutschen Gericht über den ganzen Streitgegenstand oder einen Teil findet die Zwangsvollstreckung statt, auch mit Dritten (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

  • —

    Notarielle Form: Das Protokoll ersetzt die notarielle Beurkundung (§ 127a BGB), beim Beschlussvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO entsprechend (BGH, Beschl. v. 01.02.2017, XII ZB 71/16, Leitsatz).

  • —

    Kosten ohne Regelung: Die Kosten sind „als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben“ (§ 98 ZPO). Jede Partei trägt dann die Gerichtskosten zur Hälfte (§ 92 Abs. 1 S. 2 ZPO) und folglich ihre Anwaltskosten selbst. Mehr zur Kostenfestsetzung nach dem Vergleich.

Ist ein Prozessvergleich unwirksam, wird der alte Rechtsstreit nur fortgesetzt, wenn eine Partei die Wirksamkeit angreift; stellen beide die Beendigung nicht in Frage, ist eine neue Klage über denselben Streitgegenstand zulässig (BGH, Urt. v. 21.11.2013, VII ZR 48/12, Leitsatz 1).

Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO: zwei Wege, ein Beschluss

Abs. 6 erlaubt den Vergleich ohne Protokollierung im Termin. Das Gericht stellt Zustandekommen und Inhalt durch Beschluss fest (S. 2); Unrichtigkeiten werden nach § 164 ZPO berichtigt (S. 3).

Tabelle 2: Zwei Wege zum Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO, Stand 06.11.2026
WegWortlaut § 278 Abs. 6 S. 1 ZPOWer handeltDanach
Alt. 1: Vorschlag der Parteien„dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten“beide Parteien, schriftlichFeststellungsbeschluss (S. 2)
Alt. 2: Vorschlag des Gerichts„einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen“Gericht schlägt vor, jede Partei nimmt an; Schriftsatz und Protokoll lassen sich kombinierenFeststellungsbeschluss (S. 2); Berichtigung nach § 164 ZPO (S. 3)

Quelle: § 278 Abs. 6 ZPO, Protokoll-Varianten in Alt. 2 seit 01.01.2020 (Art. 2 G. v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2633; Änderungsvergleich auf buzer.de); Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/13828.

Der typische Fall seit 2020: Das Gericht erklärt seinen Vorschlag im Termin zu Protokoll, die Klägerseite nimmt sofort zu Protokoll an, die Beklagte nimmt innerhalb der gesetzten Frist per Schriftsatz an, als Anwaltsschriftsatz elektronisch (§ 130d ZPO), etwa über das beA.

Arbeitsrechtliche Besonderheit: Soll der Vergleich ein Arbeitsverhältnis befristen (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG), muss das Gericht verantwortlich mitwirken. Beim Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO ist das in der Regel nur bei Alt. 2 der Fall (BAG, Urt. v. 08.06.2016, 7 AZR 467/14, Rn. 23 f.).

Formulierungsbeispiel: Annahme eines Gerichtsvorschlags per Schriftsatz (§ 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 2, S. 2 ZPO; aus dem Normtext gebaut, kein Muster mit Erfolgsgarantie)

In dem Rechtsstreit [Klägerin] ./. [Beklagte], Az. [ ], nimmt die
[Beklagte] den Vergleichsvorschlag des Gerichts vom [Datum]
[im Termin zu Protokoll erklärt / schriftlich übermittelt] an.
Wir bitten, Zustandekommen und Inhalt des Vergleichs durch Beschluss
nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO festzustellen.

Widerrufsvergleich: Frist, Adressat, Berechnung

Der Widerrufsvorbehalt ist in der Regel eine aufschiebende Bedingung: Der Vergleich wird erst wirksam, wenn nicht widerrufen wurde; erst dann endet die Rechtshängigkeit (BGH, Urt. v. 19.04.2018, IX ZR 222/17, Rn. 13). Daraus folgen drei Regeln:

  • —

    Keine Wiedereinsetzung: Die Frist ist vertraglich vereinbart; wird sie versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (Rn. 17).

  • —

    Verlängerung ohne Gericht: Die Parteien können die Frist vor Ablauf ohne Mitwirkung des Gerichts verlängern (Leitsatz 1).

  • —

    Kein formloses Widerrufsrecht im Nachhinein: Nachträglich lässt es sich nur mit den Förmlichkeiten des Prozessvergleichs vereinbaren und nur, solange die prozessbeendende Wirkung nicht eingetreten ist (Leitsatz 2).

Wem gegenüber und in welcher Form widerrufen wird, bestimmt der Vergleichstext. Unsere Empfehlung: festes Datum statt „binnen zwei Wochen“, das Gericht als Adressat, Eingang bei Gericht maßgeblich. Vor dem Arbeitsgericht war ein elektronischer Widerruf mit einfacher Signatur über einen sicheren Übermittlungsweg wirksam (§ 46c Abs. 3, 4 ArbGG; BAG, Beschl. v. 19.12.2024, 8 AZB 22/24, Rn. 5 bis 12).

Formulierungsbeispiel: Widerrufsklausel mit festem Datum (aus der Rechtsprechung abgeleitet, kein Muster mit Erfolgsgarantie)

Der [Klägerin/Beklagten] bleibt vorbehalten, diesen Vergleich durch
Schriftsatz gegenüber dem Gericht zu widerrufen. Der Widerruf muss bis
zum [Datum, z. B. 03.12.2026] bei Gericht eingegangen sein.

Die Widerrufsfrist berechnen

Für Fristen in Rechtsgeschäften gelten die §§ 187 bis 193 BGB (§ 186 BGB). Bei „binnen zwei Wochen ab heute“ zählt der Tag des Vergleichs nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB); die Frist endet mit dem gleich benannten Wochentag (§ 188 Abs. 2 BGB). Fällt er auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag am Erklärungsort, endet sie am nächsten Werktag (§ 193 BGB; für prozessuale Fristen § 222 Abs. 2 ZPO). Eine verlängerte Frist läuft ab Ablauf der vorigen (§ 190 BGB).

Tabelle 3: Widerrufsfrist von zwei Wochen in vier fiktiven Fällen
FallEreignisFristRechnerisches EndeFristablauf (24:00 Uhr)Grund
a) LG Köln, Vergleich im GüteterminDo., 19.11.20262 WochenDo., 03.12.2026Do., 03.12.2026keine Verschiebung
b) wie a), vor Ablauf um eine Woche verlängertAblauf Do., 03.12.2026+ 1 WocheDo., 10.12.2026Do., 10.12.2026§ 190 BGB: neue Frist ab Ablauf der vorigen
c) AG Hamburg, Vergleich kurz vor WeihnachtenFr., 18.12.20262 WochenFr., 01.01.2027Mo., 04.01.2027Neujahr (Fr.), Samstag, Sonntag
d) Frist „ab Zustellung des Protokolls“, Gericht in BayernMo., 23.11.20262 WochenMo., 07.12.2026Mo., 07.12.2026keine Verschiebung

Quelle: eigene Berechnung (calc.py) nach §§ 186 bis 188, 190, 193 BGB mit den Feiertagen am Gerichtsort, gegengeprüft mit der Fristen-Engine von Lulius (4 von 4 identisch); Stand 06.11.2026. Voraussetzung: Der Vergleich verlangt den Eingang bei Gericht.

Geht der Widerruf im Fall c) erst am Dienstag, 5. Januar 2027, um 0:15 Uhr ein, ist er verspätet. Im Fall d) hängt der Beginn an der Zustellung per elektronischem Empfangsbekenntnis. Ereignisfristen in Wochen mit Bundesland rechnet der kostenlose Fristenrechner.

Was kostet ein Vergleich? Termins-, Einigungs- und Gerichtsgebühr

Die Termins- und Einigungsgebühr im Detail erklärt ein eigener Beitrag.

Tabelle 4: Gebühren beim gerichtlichen Vergleich im ersten Rechtszug, Stand 06.11.2026
PositionNormSatzWann
VerfahrensgebührNr. 3100 VV RVG1,3mit dem Prozessauftrag
TerminsgebührNr. 3104 VV RVG, Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG1,2für den Termin, für auf Erledigung gerichtete Besprechungen (nicht mit dem Auftraggeber) und ohne Termin, wenn ein Vertrag im Sinne der Nr. 1000 geschlossen wird (Anm. Abs. 1 Nr. 1)
EinigungsgebührNr. 1000, 1003, 1004 VV RVG1,0, soweit der Gegenstand anhängig ist; 1,5, soweit nicht; 1,3 in der Berufungnicht bei bloßem Anerkenntnis oder Verzicht (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000); bei Widerrufsvorbehalt erst, wenn der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann (Anm. Abs. 3)
GerichtsgebührKV GKG Nr. 1210, 1211 Nr. 33,0, ermäßigt auf 1,0wenn ein gerichtlicher Vergleich das gesamte Verfahren beendet; nicht, wenn ein anderes als ein in Nr. 2 genanntes Urteil vorausging, etwa ein Versäumnisurteil
VergleichsgebührKV GKG Nr. 19000,25soweit über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände verglichen wird; nicht im PKH-Verfahren; § 36 Abs. 3 GKG entsprechend

Quelle: VV RVG, Anlage 1 zum RVG und KV GKG, Anlage 1 zum GKG, abgerufen am 05.11. und erneut am 06.11.2026; Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 in dieser Fassung seit 01.01.2021.

Rechenbeispiel: Vergleich oder Urteil bei 12.000 Euro

Tabelle 5 rechnet den Fall der Bäckerei. Die 1,0-Gebühren stehen in der RVG-Tabelle 2026 und der Gerichtskostentabelle 2026.

Tabelle 5: Kosten bei 12.000 Euro Streitwert, Landgericht, erster Rechtszug
PositionVergleich im Termin oder nach § 278 Abs. 6 ZPOUrteil nach streitiger Verhandlung, ohne Beweisaufnahme
Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (1,3)919,10 Euro919,10 Euro
Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG (1,2)848,40 Euro848,40 Euro
Einigungsgebühr Nr. 1000, 1003 VV RVG (1,0)707,00 Euro–
Pauschale Nr. 7002 VV RVG20,00 Euro20,00 Euro
netto je Anwalt2.494,50 Euro1.787,50 Euro
19 % USt. Nr. 7008 VV RVG473,96 Euro339,63 Euro
brutto je Anwalt2.968,46 Euro2.127,13 Euro
Gerichtsgebühr313,50 Euro (Nr. 1211 Nr. 3 KV GKG, 1,0)940,50 Euro (Nr. 1210 KV GKG, 3,0)
Summe: beide Anwälte und Gericht6.250,42 Euro5.194,76 Euro

Quelle: eigene Berechnung (calc.py) nach § 13 RVG und § 34 GKG (1,0-Gebühr bei 12.000 Euro: 707,00 Euro RVG, 313,50 Euro GKG; Gebührentabellen seit 1. Juni 2025) sowie den Nummern in der Tabelle; Wahlanwälte ohne Anrechnung; ohne Auslagen für Zeugen und Sachverständige und ohne weitere Instanz. Stand 06.11.2026, fiktiver Fall.

Der Vergleich ist hier insgesamt 1.055,66 Euro teurer als das Urteil. Der Grund ist die Einigungsgebühr: Sie fällt bei beiden Anwälten an, zusammen 1.414,00 Euro netto oder 1.682,66 Euro brutto. Die Gerichtsgebühr sinkt dagegen nur um 627,00 Euro, weil sie sich von 3,0 auf 1,0 ermäßigt; diesen Betrag erhält der Kläger aus seinem Vorschuss zurück.

Ein Urteil nach Beweisaufnahme oder eine Berufung rechnet Tabelle 5 nicht. Was der Vergleich leistet, ist Planbarkeit: Bei Kostenaufhebung nach § 98 ZPO trägt jede Partei 156,75 Euro Gerichtskosten und ihre Anwaltskosten von 2.968,46 Euro, beim Urteil bleibt das Kostenrisiko des Unterliegens. Anwaltsgebühren mit Einigungsgebühr für andere Streitwerte rechnet der kostenlose Prozesskostenrechner.

Mehrvergleich: nicht anhängige Ansprüche mitregeln

Regelt der Vergleich neben den eingeklagten 12.000 Euro eine nicht rechtshängige Forderung über 5.000 Euro mit, gilt je Anwalt:

  • —

    Verfahrensgebühr: 1,3 aus 12.000 plus 0,8 aus 5.000 Euro (Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG), gedeckelt auf 1,3 aus 17.000 Euro: 1.062,10 Euro (§ 15 Abs. 3 RVG).

  • —

    Terminsgebühr: 1,2 aus 17.000 Euro: 980,40 Euro, wenn auch über die 5.000 Euro verhandelt wird; nicht, soweit lediglich beantragt ist, die Einigung zu Protokoll zu nehmen (Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV RVG).

  • —

    Einigungsgebühr: 1,0 aus 12.000 plus 1,5 aus 5.000 Euro, gedeckelt auf 1,5 aus 17.000 Euro: 1.225,50 Euro.

Mit Pauschale sind das 3.912,72 Euro brutto je Anwalt, 944,26 Euro mehr als ohne Mehrvergleich. Das Gericht erhebt zusätzlich 0,25 aus 5.000 Euro (KV GKG Nr. 1900), zusammen 356,13 Euro. Wie der Mehrwert bestimmt wird, zeigt der Beitrag zu Streitwert und Vergleichsmehrwert. Fassen Sie die Kostenklausel ausdrücklich: Trägt eine Partei die Kosten des Rechtsstreits und werden die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben, gehören die Teile der Terminsgebühr, die nur durch die nicht rechtshängigen Ansprüche entstehen, regelmäßig zu den Kosten des Vergleichs (BGH, Beschl. v. 14.06.2017, I ZB 1/17, Leitsatz).

Wird der Vergleich widerrufen

Dann entsteht keine Einigungsgebühr (Anm. Abs. 3 zu Nr. 1000 VV RVG). Die Terminsgebühr von 848,40 Euro bleibt, weil sie mit der Wahrnehmung des Termins entstanden ist (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG). Die Gerichtsgebühr bleibt vorerst bei 940,50 Euro, denn Nr. 1211 KV GKG verlangt, dass das gesamte Verfahren endet.

Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht (§ 54 ArbGG)

Vor dem Arbeitsgericht beginnt die mündliche Verhandlung mit einer Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden (§ 54 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Die Unterschiede zum Zivilprozess:

  • —

    Ablauf: Der Vorsitzende erörtert das gesamte Streitverhältnis und kann alles zur Aufklärung tun, was sofort erfolgen kann; eidliche Vernehmungen sind ausgeschlossen (§ 54 Abs. 1 S. 2 bis 4 ArbGG).

  • —

    Erklärungen: Die Klage kann bis zum Stellen der Anträge ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden; Geständnisse binden nur, wenn sie zu Protokoll erklärt wurden (Abs. 2). Ein Vergleich kommt ins Protokoll (Abs. 3).

  • —

    Beide Parteien erscheinen oder verhandeln nicht: Das Ruhen ist anzuordnen. Einen Termin zur streitigen Verhandlung kann eine Partei nur binnen sechs Monaten nach der Güteverhandlung beantragen, danach gilt § 269 Abs. 3 bis 5 ZPO entsprechend (Abs. 5). Wirksam ist der Antrag erst nach der Ruhensanordnung (BAG, Urt. v. 21.06.2023, 7 AZR 234/22, Leitsatz).

  • —

    Kündigungssachen: Die Güteverhandlung „soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden“ (§ 61a Abs. 2 ArbGG). Güterichter und Mediation regeln § 54 Abs. 6 und § 54a ArbGG.

Die Gerichtsgebühr von 2,0 (KV GKG Nr. 8210) entfällt, wenn ein gerichtlicher Vergleich das Verfahren beendet, nicht aber bei einem Teilvergleich (Vorbem. 8 KV GKG). Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gibt es keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten, jede Seite trägt sie selbst; auf diesen Ausschluss ist vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung hinzuweisen (§ 12a Abs. 1 S. 1, 2 ArbGG). Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage beträgt höchstens das Vierteljahresentgelt; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG).

Rechenbeispiel (fiktiv): Bei 4.000 Euro Bruttomonatsgehalt und vollem Vierteljahresentgelt beträgt der Streitwert 12.000 Euro. Ein Vergleich im Gütetermin kostet je Anwalt dieselben 2.968,46 Euro brutto wie in Tabelle 5, die jede Seite selbst zahlt; die Gerichtsgebühr von 627,00 Euro entfällt. Mehr zum Streitwert vor dem Arbeitsgericht und zur Kündigung durch den Arbeitgeber; eine Verhandlungsgröße für die Abfindung liefert der Abfindungsrechner.

Welche KI hilft bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung?

Für die inhaltliche Vorbereitung eines deutschen Zivilprozesstermins helfen KI-Werkzeuge, die die eigene Akte mit Fundstelle auswerten und mit deutschem Recht verknüpfen; zum Üben des mündlichen Vortrags gibt es Trainings-Tools wie Lawra Hearings, die nach dem Muster des Kreuzverhörs arbeiten. Wir haben ChatGPT, Perplexity und Gemini am 26. Oktober und 2. November 2026 genau diese Frage gestellt; keine Antwort verband die Vorbereitung mit dem deutschen Ablauf aus Güteverhandlung, Erörterung und Vergleich.

Sechs Vorbereitungsaufgaben, die KI übernehmen kann

  1. 1.

    Chronologie und Aktenauszug: jedes datierte Ereignis mit Fundstelle, dazu Widersprüche und Lücken.

  2. 2.

    Streitig und unstreitig trennen: beide Vorträge gegenüberstellen und prüfen, wo ein Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) trägt.

  3. 3.

    Offene Beweisfragen: Beweisangebote und Lücken listen, denn die Beweisaufnahme kann im selben Termin folgen (§ 279 Abs. 2 ZPO).

  4. 4.

    Zitate der Gegenseite prüfen: Gibt es die Norm und das Aktenzeichen, und tragen sie die Aussage?

  5. 5.

    Vergleichsrahmen rechnen: Gebühren wie in Tabelle 5, als Grundlage für die Vollmacht.

  6. 6.

    Widerrufsfrist notieren: Fristende mit den Feiertagen am Gerichtsort.

Tools im Vergleich

Ausgewählt: die mehrfach genannten juris KI-Suite, Beck-Noxtua und Libra, das Verhandlungs-Tool Lawra Hearings, der Deubner KI Associate und Lulius.

Tabelle 6: KI-Werkzeuge für die Terminsvorbereitung im Vergleich
ToolGebaut fürEigene Akte hochladenRechtsquellenVerhandlung übenPreis laut AnbieterTest / Laufzeit
Lawra HearingsSprachtraining für Plädoyers, Kreuzverhör und mündliche Verhandlungenk. A.k. A.; kein Bezug zum deutschen Recht auf den geprüften Seitenja: per Sprache, mit KI-Richterbanknicht im Seitentext (USD, monatlich, über Stripe)Abo jederzeit kündbar
juris KI-SuiteRecherche, Analyse und Entwürfe im juris Portalnicht genannt; Auswertung „in geöffneten Dokumenten“juris Datenraum mit Inhalten von juris und der jurisAllianzneinnicht veröffentlicht; Teil des juris-VertragsLive-Demo
Beck-NoxtuaResearch, Understanding, DraftingDokumente prüfen, Akten strukturierenbeck-online: PLUS 8, PREMIUM 11 Rechtsgebiete, PREMIUM mit über 360 KommentarenneinPLUS ab 299 €, PREMIUM ab 499 € pro Monat für 1 Lizenz4 Wochen Test, dann 6 Monate Mindestlaufzeit
LibraResearch, Drafting, Reviewja (Starter: bis 100 Uploads im Monat)Gesetze und Rechtsprechung von Wolters Kluwer Online (deutsche Preisseite); weitere Verlagsinhalte separatneinStarter 900 €, Professional 2.000 €, Team 2.400 € pro Nutzer und Jahr„Kostenlos testen“, Dauer k. A.
Deubner KI Associatevon der Akte zum Schriftsatzja (Empfehlung: Akten unter 300 MB bzw. bis 1 GB)Deubner-Fachmodule, Rechtsprechungsdatenbanknein199 € im Monat zzgl. 19 % USt. (2.500 Credits); 349 € im Monat (7.500 Credits; ohne USt.-Angabe auf der Seite)14 Tage Test (beim 199-€-Tarif), monatlich kündbar
Lulius (unser Produkt)Akte, Chronologie, Recherche, Editorja; Akten-Modus ab mehr als 150 SeitenBundesrecht und Bundesgerichte seit 2010; kein Landesrecht, keine Instanzgerichte, keine KommentareneinSolo 99 € im Monat inkl. USt. (83,19 € netto)keine Kreditkarte, jederzeit kündbar

Stand: 06.11.2026, Preise laut Anbieterseite, netto falls nicht anders angegeben. „k. A.“ = auf den geprüften Seiten keine Angabe. Lulius ist unser eigenes Produkt.

So haben wir verglichen

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    Kriterien: Zweck, Upload eigener Akten, Rechtsquellen, Training des mündlichen Vortrags, veröffentlichter Preis, Test und Laufzeit.

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    Stand und Quellen: 5. November 2026, erneut geprüft am 6. November 2026, ausschließlich Seiten der Anbieter (verlinkt unter „Quellen“); Preise netto oder brutto so, wie der Anbieter sie angibt.

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    Kein Qualitätstest: Keines der Werkzeuge haben wir mit einer echten Akte getestet.

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    Keine bezahlten Platzierungen. Lulius ist unser eigenes Produkt; seine Grenzen nennen wir so deutlich wie die der anderen.

Kein Werkzeug liegt in jeder Spalte vorn: Den mündlichen Vortrag üben lässt nur Lawra, Kommentare und Fachzeitschriften bringt Beck-Noxtua PREMIUM mit, Lulius nicht.

Lawra Hearings: Vortrag üben nach US-Muster

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    Für wen: laut Lawra „Prozessanwälte, Rechtsmitteladvokaten und Gerichtsanwälte“.

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    Stärken: als einziges Werkzeug im Vergleich ein Sprachtraining, auch mit „Feindlicher Richtermodus“.

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    Grenzen: Plädoyers, Kreuzverhör und „Impeachment“ folgen nach unserer Einschätzung dem US-Prozess; einen Bezug zum deutschen Recht nennen die geprüften Seiten nicht.

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    Preis: nicht im Seitentext; laut Preisseite „Preise in USD, monatlich abgerechnet“; auf der Produktseite ist Hearings als Premium markiert.

juris KI-Suite: KI im juris Portal

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    Für wen: Kanzleien mit juris-Vertrag.

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    Stärken: greift laut juris „ausschließlich auf den juris Datenraum“ zu und soll „Gegenpositionen antizipieren“.

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    Grenzen: „kein eigenständiges Produkt“; einen Upload eigener Akten beschreibt die Seite nicht.

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    Preis: nicht veröffentlicht; Live-Demo.

Beck-Noxtua: Workspace mit beck-online

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    Für wen: Kanzleien, die mit beck-online arbeiten; nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

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    Stärken: PREMIUM mit „über 360 Kommentaren, über 200 Handbüchern, rund 130 Fachzeitschriften“.

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    Grenzen: nach 4 Wochen Test 6 Monate Mindestlaufzeit; online 1 bis 4 Lizenzen.

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    Preis: laut Bestellseite PLUS ab 299 Euro, PREMIUM ab 499 Euro im Monat für eine Nutzerlizenz, netto.

Libra: Research, Drafting und Review

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    Für wen: Kanzleien und Rechtsabteilungen.

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    Stärken: Dokumentenanalyse in größerer Zahl, Integrationen unter anderem für Word und Outlook.

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    Grenzen: Starter mit bis zu 100 Nachrichten im Monat. Die deutsche Preisseite sagt: „Gesetze und Rechtsprechung von Wolters Kluwer Online sind in Ihrer Lizenz enthalten.“ Die englische Preisseite nennt ein separates Content-Abonnement. Klären Sie den Umfang vor Vertragsschluss.

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    Preis: Starter 900 Euro, Professional 2.000 Euro, Team 2.400 Euro pro Nutzer und Jahr, jährlich abgerechnet, zzgl. MwSt.

Deubner KI Associate: von der Akte zum Schriftsatz

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    Für wen: Kanzleien; laut Anbieter etwa in RA-MICRO, Advoware und Kleos integrierbar.

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    Stärken: analysiert laut Anbieter „Dokumente, E-Mails, Scans und handschriftlichen Notizen im Zusammenhang“.

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    Grenzen: Abrechnung in Credits, nur eine Empfehlung nach Aktengröße.

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    Preis: laut Deubner 199 Euro im Monat zzgl. 19 % USt. für 2.500 Credits, 349 Euro für 7.500 Credits (hier ohne USt.-Angabe); 14 Tage Test, monatlich kündbar.

Lulius: Akte, Chronologie und Zitat-Check (unser eigenes Produkt)

Lulius ist eine KI-Rechtsplattform für deutsches Recht: Sie beantwortet Rechtsfragen mit exakter Fundstelle aus über 4.000 Bundesgesetzen und -verordnungen und über 80.000 Entscheidungen der Bundesgerichte seit 2010.

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    Für wen: Anwältinnen und Anwälte, die Akte, Bundesrecht und Entwurf in einem Werkzeug vorbereiten.

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    Stärken: Der Akten-Modus schaltet sich bei mehr als 150 PDF-Seiten je Unterhaltung ein, nennt jede Fundstelle mit Dateiname und Seitenzahl und erstellt einmalig einen Aktenauszug (Widersprüche, Lücken, Chronologie, Beteiligte), ohne zusätzliche Anfrage. Seit dem 29. Oktober 2026 entsteht auf „Erstelle eine Chronologie“ eine Chronologie im Editor; Unbestätigtes ist mit „(Fundstelle prüfen)“ markiert. Der Zitat-Check gleicht §§, Aktenzeichen und ECLI mit dem Datenbestand ab; Fristen rechnet eine deterministische Engine (Fristen prüfen).

  • —

    Grenzen: kein Training des Vortrags, keine Kommentare, kein Landesrecht, keine Entscheidungen von OLG, LG und AG. Fundstelle ist die PDF-Seite, nicht die Blattzahl; je Datei höchstens 600 Seiten und 10 MB. Der Zitat-Check läuft im Editor, der Word-Dateien (.docx) öffnet; den Gegnerschriftsatz importieren Sie dafür als Word-Datei.

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    Preis: Solo-Anwalt 99 Euro im Monat inkl. USt. (83,19 Euro netto) für 100 Anfragen; Kanzlei 499 Euro inkl. USt. für 1.000 Anfragen und 5 Nutzer. Keine Kreditkarte, jederzeit kündbar.

Weitere genannte Anbieter: Die Assistenten nannten außerdem unter anderem Harvey, CoCounsel, Lexis+, Legora, Doctrine, BEAMON AI, Haufe KI, JUPUS, AnNoText und RA-MICRO. Deren Seiten haben wir für diesen Beitrag nicht geprüft. Allgemeine Modelle für Rollenspiele haben wir nicht verglichen.

Was KI nicht übernimmt

Die Prüfung bleibt bei Ihnen. „Belegt“ im Zitat-Check heißt: Die Norm bzw. Entscheidung existiert. Ob sie Ihre Aussage trägt, prüft der Check nicht. Bevor Mandantendaten in ein KI-Werkzeug gehen, klären Sie mit jedem Anbieter § 43e BRAO, § 203 StGB und Art. 28 DSGVO; Hinweise zu Datenschutz und Berufsrecht beim KI-Einsatz. Vertiefend: Akte mit KI auswerten und Zitate und Fundstellen prüfen.

Checkliste vor dem Gütetermin

  • Ladung geprüft: Güteverhandlung mit anschließender mündlicher Verhandlung? Persönliches Erscheinen angeordnet?

  • Mandantin über Anordnung, Ordnungsgeld und mögliche Videoteilnahme informiert (§ 141 ZPO).

  • Bei Verhinderung: Vertreter mit schriftlicher Vergleichsvollmacht und klarem Rahmen bestimmt.

  • Chronologie mit Fundstellen erstellt, Widersprüche und Lücken markiert.

  • Streitige und unstreitige Tatsachen getrennt, Beweisangebote vollständig.

  • Zitate im Schriftsatz der Gegenseite geprüft.

  • Vergleichsrahmen mit Kosten gerechnet: Einigungsgebühr, Gerichtsgebühr 1,0, Kostenklausel.

  • Mitzuregelnde, nicht rechtshängige Ansprüche und ihr Wert notiert (Mehrvergleich).

  • Widerrufsklausel mit festem Datum, Adressat und Form vorbereitet.

  • Widerrufsfrist und Vorfrist im Fristenkalender eingetragen.

Häufige Fragen zu § 278 ZPO

Was ist 278 Abs. 6 ZPO?

§ 278 Abs. 6 ZPO erlaubt einen gerichtlichen Vergleich ohne Protokollierung im Termin. Entweder unterbreiten die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag, oder sie nehmen einen Vorschlag des Gerichts an: per Schriftsatz oder, seit dem 1. Januar 2020, auch durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung. Das Gericht stellt Zustandekommen und Inhalt durch Beschluss fest. Der Vergleich ist Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Wer trägt die Kosten einer Güteverhandlung?

Das GKG kennt keine eigene Gebühr für die Güteverhandlung; es bleibt bei der Verfahrensgebühr, die sich bei einem Vergleich über das gesamte Verfahren von 3,0 auf 1,0 ermäßigt (KV GKG Nr. 1211 Nr. 3). Wer die Kosten trägt, regelt der Vergleich. Fehlt eine Regelung, gelten sie als gegeneinander aufgehoben (§ 98 ZPO): Gerichtskosten je zur Hälfte, den eigenen Anwalt zahlt jede Seite selbst. Vor dem Arbeitsgericht entfällt die Gerichtsgebühr ganz, wenn der Vergleich das Verfahren beendet (Vorbem. 8 KV GKG).

Was passiert, wenn es in einem Gütetermin keine Einigung gibt?

Dann soll sich die mündliche Verhandlung, also der frühe erste Termin oder der Haupttermin, unmittelbar anschließen; sonst bestimmt das Gericht unverzüglich einen neuen Termin (§ 279 Abs. 1 ZPO). Im Haupttermin kann direkt die Beweisaufnahme folgen (§ 279 Abs. 2 ZPO). Ein Vergleich bleibt in jeder Lage des Verfahrens möglich (§ 278 Abs. 1 ZPO), auch schriftlich nach Abs. 6. Wer den Prozess ohne Urteil beenden will, prüft daneben die Klagerücknahme.

Kann man eine Güteverhandlung ablehnen?

Ein Recht, sie abzulehnen, sieht die ZPO nach unserer Lesart nicht vor. Die Güteverhandlung entfällt nur, wenn bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden hat oder sie erkennbar aussichtslos erscheint (§ 278 Abs. 2 S. 1 ZPO); darauf können die Parteien das Gericht hinweisen. Einem Vergleich zustimmen muss niemand. Ob die Parteien eine Mediation durchführen, entscheiden sie selbst; erst dann ordnet das Gericht das Ruhen an (§ 278a Abs. 2 ZPO).

Was bedeutet „Kosten werden gegeneinander aufgehoben“?

Jede Partei trägt die Gerichtskosten zur Hälfte (§ 92 Abs. 1 S. 2 ZPO) und ihre eigenen Anwaltskosten selbst. Beim Vergleich gilt das automatisch, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren (§ 98 ZPO). Im Beispiel mit 12.000 Euro Streitwert vor dem Landgericht zahlt jede Seite 156,75 Euro Gerichtskosten und ihre Anwältin oder ihren Anwalt mit 2.968,46 Euro brutto. Eine andere Quote muss ausdrücklich im Vergleich stehen.

Wie läuft eine Güteverhandlung beim Amtsgericht ab?

Wie beim Landgericht: Vor dem Amtsgericht gelten die Vorschriften über das landgerichtliche Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 495 ZPO), also auch § 278 ZPO. Das Gericht erörtert den Sach- und Streitstand, hört die Parteien an und versucht eine Einigung; scheitert sie, soll sich die mündliche Verhandlung anschließen. Bis 1.000 Euro Streitwert kann das Gericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen und muss nur auf Antrag mündlich verhandeln (§ 495a ZPO).

Wie lange dauert ein Gütetermin beim Arbeitsgericht?

Eine Dauer schreibt das Gesetz nicht vor. Geregelt ist der Zeitpunkt: In Kündigungssachen soll die Güteverhandlung innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden (§ 61a Abs. 2 ArbGG). Mit Zustimmung der Parteien kann der Vorsitzende sie in einem weiteren, alsbald stattfindenden Termin fortsetzen (§ 54 Abs. 1 S. 5 ArbGG). Scheitert sie, schließt sich die weitere Verhandlung unmittelbar an, oder es wird ein alsbaldiger Termin bestimmt (§ 54 Abs. 4 ArbGG).

Welche KI hilft Anwälten bei der Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung?

Für einen deutschen Termin helfen Werkzeuge, die die eigene Akte mit deutschen Rechtsquellen auswerten: etwa Lulius, unser eigenes Produkt, das Fundstellen mit Datei und Seite nennt und eine Chronologie aus der Akte erstellt, sowie Beck-Noxtua, der Deubner KI Associate oder Libra. Den mündlichen Vortrag trainiert Lawra Hearings, nach unserer Einschätzung im US-Stil mit Plädoyer und Kreuzverhör. Prüfen Sie jede Fundstelle selbst und klären Sie vor dem Upload § 43e BRAO, § 203 StGB und Art. 28 DSGVO.

Fazit

Wer zur Güteverhandlung nach § 278 ZPO geladen ist, bereitet auch die streitige Verhandlung vor (§ 279 Abs. 1 ZPO). Einen Vergleichsvorschlag des Gerichts können die Parteien seit 2020 auch zu Protokoll annehmen, und seit 2021 löst jede Einigung im Sinne der Nr. 1000 VV RVG die Terminsgebühr auch ohne Termin aus. Billiger als ein Urteil ist der Vergleich nicht automatisch, und eine versäumte Widerrufsfrist bleibt versäumt.

Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Quellen

Alle Quellen wurden am 5. November 2026 geöffnet und am 6. November 2026 erneut geprüft.

Über die Redaktion

Die Lulius Redaktion ordnet Rechtsfragen und Legal-Tech-Werkzeuge neutral und faktenbasiert für Kanzleien, Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher ein. Für diesen Beitrag wurden alle Normzitate und Werte am 5. November 2026 gegen die geltende Fassung und, soweit vorhanden, gegen die Fassungslisten geprüft und am 6. November 2026 erneut kontrolliert. Alle zwölf zitierten Entscheidungen von BGH und BAG wurden geöffnet; wo nur der Leitsatz trägt, ist er als „Leitsatz“ zitiert. Fristen und Gebühren wurden mit einem eigenen Skript berechnet, die Fristen mit der Fristen-Engine von Lulius und die Anwaltsgebühren mit dem Lulius-Prozesskostenrechner gegengeprüft. Die Anbieterangaben stammen von den Seiten der Anbieter, zuletzt abgerufen am 6. November 2026. Lulius ist unser eigenes Produkt. Hinweis: Die Inhalte sind Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar.