§ 138 ZPO: Bestreiten mit Nichtwissen, Erklärungslast und sekundäre Darlegungslast
Kurzantwort
§ 138 ZPO verpflichtet jede Partei, wahrheitsgemäß und vollständig vorzutragen und sich zu jeder Behauptung des Gegners zu erklären. Was weder ausdrücklich noch erkennbar aus dem übrigen Vortrag bestritten ist, gilt als zugestanden (Abs. 3). Wie genau Sie bestreiten müssen, hängt davon ab, wie detailliert der Gegner vorträgt. Mit Nichtwissen bestreiten Sie nur, was weder eigene Handlung noch eigene Wahrnehmung war und sich nicht durch zumutbare Erkundigung klären lässt.
Lulius Redaktion
Redaktion für deutsches Recht
Am 14. September 2026 lädt ein Lagerist der Gartencenter Lindner GmbH mit dem Gabelstapler einen Pflanzkübel in den Kombi einer Kundin. Die Kundin klagt vor dem Landgericht Bielefeld 12.600 Euro ein: Die Gabel habe Heckklappe und Stoßfänger beschädigt. Die Erwiderung bestreitet den Hergang mit Nichtwissen, weil die Geschäftsführerin nicht dabei war. Im Termin weist das Gericht darauf hin, dass es den Hergang als zugestanden ansieht. Zu Recht, denn den Lageristen hätte die Beklagte fragen müssen. Dieser Beitrag zeigt, was § 138 ZPO verlangt: wann Nichtwissen trägt, wie genau Sie bestreiten müssen und was die sekundäre Darlegungslast bedeutet, für Beklagte und Kläger. Der Fall ist erfunden.
Zuletzt geprüft: 6. November 2026. ZPO, GVG, RVG und GKG in der an diesem Tag geltenden Fassung; zitierte Rechtsprechung von BGH, BAG und BFH bis September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Die Kurzantwort: Was regelt § 138 ZPO?
§ 138 ZPO verpflichtet jede Partei, wahrheitsgemäß und vollständig vorzutragen und sich zu jeder Behauptung des Gegners zu erklären. Was weder ausdrücklich noch erkennbar aus dem übrigen Vortrag bestritten ist, gilt als zugestanden (Abs. 3). Wie genau Sie bestreiten müssen, hängt davon ab, wie detailliert der Gegner vorträgt. Mit Nichtwissen bestreiten Sie nur, was weder eigene Handlung noch eigene Wahrnehmung war und sich nicht durch zumutbare Erkundigung klären lässt.
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Drei Begriffe, die oft verwechselt werden
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Erklärung mit Nichtwissen: die Einlassung, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung des Gegners nicht zu kennen (BGH, Urt. v. 23.07.2019, VI ZR 337/18, Rn. 9). Zulässig nur in den Grenzen des § 138 Abs. 4 ZPO.
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Sekundäre Darlegungslast: gesteigerte Erklärungslast des Gegners nach § 138 Abs. 2 ZPO, wenn nur er die maßgeblichen Umstände kennt; sie kehrt die Beweislast nicht um (BGH, Urt. v. 27.07.2017, I ZR 68/16, Rn. 13).
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Geständnisfiktion und Geständnis: Nicht Bestrittenes gilt als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Das gerichtliche Geständnis (§ 288 ZPO) ist ein Zugestehen in der mündlichen Verhandlung oder zu Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters und nur unter den Voraussetzungen des § 290 ZPO zu widerrufen.
Im finanzgerichtlichen Verfahren, das vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird, ist § 138 Abs. 3 ZPO nicht entsprechend anwendbar (BFH, Beschl. v. 02.02.2016, X B 38/15, Leitsatz 2).
Die vier Absätze des § 138 ZPO auf einen Blick
§ 138 ZPO beantwortet vier Fragen: Was darf ich sagen, wozu muss ich mich äußern, was gilt, wenn ich schweige, und wann darf ich Unkenntnis erklären? Laut Fassungsliste ist die Norm seit 2006 unverändert.
| Absatz | Wortlaut | Was daraus in der Praxis folgt | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Abs. 1: Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht | „Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.“ | Verbot wissentlicher Falschangaben, beim Behaupten wie beim Bestreiten; auch zu Umständen, die die Partei für unerheblich hält | BGH 1 StR 219/17, Rn. 59; XI ZR 369/08, Leitsatz 1 |
| Abs. 2: Erklärungslast | „Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.“ | wie genau, hängt vom Vortrag des Gegners ab; Soll-Inhalt jedes vorbereitenden Schriftsatzes (§ 130 Nr. 4 ZPO) | BGH IX ZR 129/22, Rn. 23 |
| Abs. 3: Geständnisfiktion | „Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.“ | nicht Bestrittenes wird ohne Beweis zugrunde gelegt; konkludentes Bestreiten zählt; kein Zugeständnis übersehener Merkmale bei erkennbarem Irrtum | BGH V ZR 256/14, Rn. 24; I ZB 20/26, Rn. 15 bis 18; IX ZR 1/13, Leitsatz |
| Abs. 4: Erklärung mit Nichtwissen | „Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.“ | bei juristischen Personen zählen die Organe; Erkundigungspflicht im eigenen Verantwortungsbereich; ausgeschlossen bei eigener Beweislast | BGH V ZR 256/14, Rn. 20; VI ZR 337/18, Rn. 9 bis 11; VIII ZR 60/22, Rn. 27 |
Quelle: § 138 ZPO in der am 05.11.2026 geltenden Fassung (laut Fassungsliste auf buzer.de keine frühere Fassung seit 2006; Wortlaut identisch mit gesetze-im-internet.de); Entscheidungen mit Datum in den Quellen.
§ 138 Abs. 1 ZPO: Wahrheitspflicht
Abs. 1 verlangt vollständige und wahre Erklärungen über tatsächliche Umstände. Der BGH versteht das als Gebot, „subjektiv wahrhaftig im Sinne eines Verbots wissentlicher Falschangaben“ zu behaupten und zu bestreiten (BGH, Urt. v. 31.10.2019, 1 StR 219/17, Rn. 59). Verboten ist die bewusste Unwahrheit, nicht der Irrtum. Dass eine Partei einen Umstand für unerheblich hält, berechtigt sie nicht zu falschen Angaben (BGH, Urt. v. 31.05.2011, XI ZR 369/08, Leitsatz 1).
Bestreiten wider besseres Wissen ist damit ausgeschlossen. Mit Nichtwissen darf sich eine Partei nur erklären, wenn sie tatsächlich keine Kenntnis hat (BGH, Urt. v. 23.07.2019, VI ZR 337/18, Rn. 19).
§ 138 Abs. 2 ZPO: Erklärungslast
„Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.“ Die ZPO nennt das auch als Soll-Inhalt jedes vorbereitenden Schriftsatzes: „die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners“ (§ 130 Nr. 4 ZPO). Schweigen zu einem Punkt löst grundsätzlich die Folge des Abs. 3 aus. Wo die Erklärung im Aufbau des Schriftsatzes steht, zeigt der Beitrag Klageerwiderung: Frist, Aufbau und Muster.
§ 138 Abs. 3 ZPO: Geständnisfiktion
Nicht ausdrücklich bestrittene Tatsachen sind als zugestanden anzusehen, „wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht“. Das Gericht legt zugestandenen Vortrag ohne Beweisaufnahme zugrunde (BGH, Versäumnisurt. v. 22.04.2016, V ZR 256/14, Rn. 24). Das Wort „ausdrücklich“ führt in die Irre: Zugestanden sind Tatsachen, „die nicht ausdrücklich oder konkludent bestritten werden“ (BGH, Beschl. v. 17.09.2026, I ZB 20/26, Rn. 15 bis 18).
Wer sich erkennbar über die subjektiven Voraussetzungen der Verjährung irrt und deshalb dazu nicht vorträgt, gesteht diese übersehene Voraussetzung nicht zu (BGH, Versäumnisurt. v. 30.04.2015, IX ZR 1/13, Leitsatz). Für die Säumnis des Beklagten im Termin gilt die Sonderregel des § 331 Abs. 1 ZPO (Tabelle 4).
§ 138 Abs. 4 ZPO: Erklärung mit Nichtwissen
Abs. 4 lässt die Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zu, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung waren. Ist sie zulässig, wirkt sie wie ein Bestreiten: Die Geständnisfiktion tritt nicht ein, der Gegner bleibt beweisbelastet (VI ZR 337/18, Rn. 8, 23). Ist sie unzulässig, gilt der Vortrag als zugestanden.
Wie genau müssen Sie bestreiten? Einfaches, substantiiertes und pauschales Bestreiten
Wie ausführlich die Erklärung sein muss, beantwortet der BGH mit einer Formel für beide Seiten:
„Die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungsbelastete Gegner vorgetragen hat. Je detaillierter der Vortrag der darlegungsbelasteten Partei ist, desto höher ist die Erklärungslast der bestreitenden Partei nach § 138 Abs. 2 ZPO. Fehlt es dagegen an einer näheren Darlegung von Einzelheiten durch die darlegungsbelastete Partei, kann ein einfaches Bestreiten des Gegners genügen“ (BGH, Urt. v. 18.04.2024, IX ZR 129/22, Rn. 23).
Einfaches Bestreiten genügt, wenn der Gegner selbst nur pauschal vorträgt. Im Fall des IX. Zivilsenats hatte ein Insolvenzverwalter einen Liquiditätsstatus vorgelegt, der keine Einzelheiten enthielt und nicht durch Rechnungen, Kontoauszüge oder Ähnliches belegt war. Der außenstehende Dritte durfte die Verbindlichkeiten mit Nichtwissen bestreiten; für eine nähere Erläuterung hatte er „weder Anlass noch Möglichkeit“ (IX ZR 129/22, Leitsatz, Rn. 24 f.). Ebenso genügte das einfache Bestreiten eines Reiseveranstalters gegen den knappen, aber noch vollständigen Vortrag eines Reisenden zu Fluglärm (BGH, Urt. v. 08.02.2022, X ZR 97/20, Leitsatz).
Substantiiertes Bestreiten ist nötig, wenn der Gegner detailliert vorträgt und die bestreitende Partei den Vorgang kennt oder kennen muss. Ein GmbH-Geschäftsführer kann einen aus der Buchhaltung abgeleiteten Liquiditätsstatus nicht mit der pauschalen Behauptung bestreiten, die Buchhaltung sei nicht ordnungsgemäß geführt. Er muss im Einzelnen vortragen, welche verbuchten Verbindlichkeiten nicht fällig oder nicht eingefordert waren (BGH, Urt. v. 19.12.2017, II ZR 88/16, Leitsatz 1). Diese Strenge folgt aus seiner Verantwortung für die Buchhaltung; für außenstehende Dritte gilt sie nicht ohne Weiteres (IX ZR 129/22, Rn. 26 f.).
Im Arbeitsrecht muss der Arbeitgeber auf abgezeichnete Arbeitszeitnachweise „im Rahmen der abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern“, sonst gelten die Stunden als zugestanden (BAG, Urt. v. 26.06.2019, 5 AZR 452/18, Leitsatz 2).
Pauschales Bestreiten reicht nur so weit, wie es formuliert ist. In einem Schadensersatzprozess nach einem Verkehrsunfall hielt das Landgericht fest, die Beklagten „bestreiten die Unfallfolgen“. Der BGH las das als allgemeines Bestreiten, das sich nicht auf die Höhe des Verdienstausfalls bezog; dieser Vortrag blieb nach den tatbestandlichen Feststellungen unstreitig (BGH, Beschl. v. 01.08.2023, VI ZR 191/22, Rn. 8 bis 10). Erklären Sie sich deshalb zu jeder Position einzeln, zu Grund, Höhe und Zeitpunkt. Ein Schlusssatz wie „Im Übrigen wird der gesamte Vortrag bestritten“ trägt nach unserer Lesart von VI ZR 191/22 jedenfalls keine bestimmte Einzelposition; entschieden ist das nicht.
Bestreiten mit Nichtwissen: wann es zulässig ist
Geprüft wird in dieser Reihenfolge: eigene Beweislast, eigene Wahrnehmung, Informationspflicht, Ergebnis der Erkundigung (Checkliste im nächsten Abschnitt).
Eigene Beweislast, eigene Handlungen, Organe und Erinnerungslücken
Nichtwissen setzt voraus, „dass die Partei für die jeweiligen Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelastet ist“ (BGH, Urt. v. 12.07.2023, VIII ZR 60/22, Rn. 27; ebenso Urt. v. 04.04.2014, V ZR 275/12, Rn. 12). Bei einer juristischen Person kommt es für eigene Handlungen und Wahrnehmungen auf die Organe an (V ZR 256/14, Rn. 20; BGH, Beschl. v. 26.02.2026, V ZR 83/25, Rn. 8). Was die Geschäftsführerin selbst getan oder gesehen hat, kann die GmbH also nicht mit Nichtwissen bestreiten.
Eigene Vorgänge darf eine Partei nur ausnahmsweise mit Nichtwissen bestreiten: wenn sie nach der Lebenserfahrung glaubhaft macht, sich nicht mehr erinnern zu können. Sie muss die Umstände darlegen, die die fehlende Erinnerung glaubhaft machen; bestreitet der Gegner diese Umstände, muss sie sie beweisen (BGH, Beschl. v. 30.01.2019, VI ZR 428/17, Rn. 8).
Informationspflicht: Mitarbeiter, Untervermittler, Versicherer, Insolvenzverwalter
Nichtwissen ist „auch außerhalb des Bereichs der eigenen Handlungen und eigenen Wahrnehmung der Partei unzulässig, wenn und soweit eine Informationspflicht der Partei hinsichtlich der vom Gegner behaupteten Tatsachen besteht“ (VI ZR 337/18, Rn. 10). Die Partei muss die ihr möglichen Informationen von Personen einholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (V ZR 256/14, Rn. 20). Das erfasst auch Untervermittler außerhalb der eigenen Organisation, weil sich niemand durch arbeitsteilige Organisation seinen Erklärungspflichten entziehen kann (Rn. 22). Weitere Fälle aus der Rechtsprechung:
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Kfz-Haftpflichtversicherer, die direkt verklagt werden, müssen sich bei Versicherungsnehmer und Mitversicherten erkundigen (VI ZR 337/18, Rn. 18 bis 20).
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Insolvenzverwalter dürfen sich zu Tatsachen, über die sich aus den Unterlagen oder vom Schuldner Erkenntnisse gewinnen lassen, nur mit Nichtwissen erklären, wenn sie ohne Erfolg die Unterlagen gesichtet und notfalls den Schuldner befragt haben und das nachvollziehbar darlegen (BGH, Urt. v. 16.11.2012, V ZR 179/11, Leitsatz 2; VI ZR 337/18, Rn. 10).
Die Grenze ist die Zumutbarkeit. Die Anforderungen an die Erkundigungspflicht „dürfen allerdings nicht überspannt werden“ (VI ZR 337/18, Rn. 11). Überspannt das Gericht sie, kann das den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen. So bei einer Grundstücksverkäuferin, die vorgetragen hatte, was sie über den Anlass von Kernbohrungen im Keller wusste, und den Mitarbeiter ihrer Hausverwaltung gegenbeweislich als Zeugen benannt hatte: „Zur Einholung von (weiteren) Erkundigungen war die Beklagte nicht verpflichtet, und mehr konnte sie nicht wissen“ (V ZR 83/25, Rn. 6, 10). Eine E-Mail mit dem Betreff „Feuchtigkeit - Keller“ allein machte ihr Bestreiten nicht unzulässig (Rn. 11).
Was nach der Erkundigung in den Schriftsatz gehört
Nach der Erkundigung ist Nichtwissen zulässig, wenn sich keine weiteren Erkenntnisse ergeben haben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren Darstellungen zutrifft, „und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt“ (V ZR 256/14, Rn. 20; VI ZR 337/18, Rn. 11). Nicht genug ist „die bloße Behauptung, die beteiligten Mitarbeiter … könnten sich nicht erinnern oder diese seien nicht mehr auffindbar“ (V ZR 256/14, Rn. 26). Genug war es, dass der Versicherer seine unzustellbar zurückgekommenen Schreiben an Versicherungsnehmer und Fahrer offenlegte; mehr war ihm nicht zumutbar (VI ZR 337/18, Rn. 21 f.).
Hat die Erkundigung etwas ergeben, muss die Partei substantiiert erklären, was sie erfahren hat (V ZR 256/14, Rn. 22). Jede Zeile „mit Nichtwissen bestritten“ braucht also einen Satz dazu, wen die Partei wann gefragt, welche Unterlagen sie gesichtet und was sie erfahren hat, möglichst mit Gegenbeweis (vgl. V ZR 83/25, Rn. 10). Unsere Empfehlung: Befragen Sie Mitarbeiter sofort nach Zustellung und dokumentieren Sie das Ergebnis.
Wann Nichtwissen auch gegen detaillierten Vortrag reicht
Ist Nichtwissen zulässig, entfällt die Pflicht zum substantiierten Bestreiten, und zwar „unabhängig von der Substantiierung des gegnerischen Vortrags“. Auch ein detaillierter Vortrag, der plausibel erscheint oder sich auf ein Privatgutachten stützt, kann mit bloßem Nichtwissen bestritten werden (BGH, Urt. v. 09.12.2016, V ZR 124/16, Rn. 32; VIII ZR 60/22, Rn. 27). Ebenso kann die Echtheit einer Urkunde grundsätzlich mit Nichtwissen bestritten werden, wenn die Partei an ihrer Errichtung nicht mitgewirkt hat (V ZR 179/11, Leitsatz 1).
Checkliste: Darf ich mit Nichtwissen bestreiten?
Gehen Sie die Fragen für jede Position des Gegnervortrags einzeln durch, bevor Sie „mit Nichtwissen bestritten“ schreiben.
| ☐ | Nr. | Frage | Wenn ja | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| ☐ | 1 | Trägt meine Partei für diese Tatsache selbst die Darlegungs- und Beweislast? | kein Nichtwissen; eigenen Vortrag liefern | BGH VIII ZR 60/22, Rn. 27 |
| ☐ | 2 | Hat meine Partei (bei einer Gesellschaft: ein Organ) gehandelt oder den Vorgang wahrgenommen? | kein Nichtwissen, außer bei glaubhafter Erinnerungslücke mit dargelegten Umständen | § 138 Abs. 4 ZPO; V ZR 256/14, Rn. 20; VI ZR 428/17, Rn. 8 |
| ☐ | 3 | Lag der Vorgang bei Mitarbeitern, Beauftragten, Untervermittlern, Versicherungsnehmern oder in Unterlagen, die meine Partei hat oder bekommen kann? | erst erkundigen bzw. Unterlagen sichten | V ZR 256/14, Rn. 20, 22; VI ZR 337/18, Rn. 10, 18 bis 20; V ZR 179/11, Leitsatz 2 |
| ☐ | 4 | Hat meine Partei gefragt, und was kam heraus? | Ergebnis im Schriftsatz offenlegen (wen, wann, was); Gegenbeweis benennen | V ZR 256/14, Rn. 20, 26; VI ZR 337/18, Rn. 21 f.; V ZR 83/25, Rn. 10 |
| ☐ | 5 | Hat die Erkundigung Erkenntnisse gebracht? | substantiiert bestreiten (eigene Darstellung), kein Nichtwissen | V ZR 256/14, Rn. 22; § 138 Abs. 1 ZPO |
| ☐ | 6 | Wie konkret ist der Vortrag des Gegners? | je detaillierter, desto genauer erwidern; gegen pauschalen Vortrag genügt einfaches Bestreiten | IX ZR 129/22, Rn. 23 |
| ☐ | 7 | Ist jede Einzelposition (Grund, Höhe, Zeitpunkt) erklärt? | sonst bleibt sie unstreitig | VI ZR 191/22, Rn. 10; § 138 Abs. 3 ZPO |
| ☐ | 8 | Trifft meine Partei eine sekundäre Darlegungslast? | zumutbar nachforschen und konkret vortragen; Belege nicht zwingend | VI ZR 81/20, Rn. 15, 21; IX ZR 209/23, Leitsatz 2 |
| ☐ | 9 | Hat das Gericht einen Hinweis erteilt, den ich im Termin nicht beantworten kann? | Schriftsatzfrist beantragen, Fristende sofort notieren | § 139 Abs. 5 ZPO; Praxisbeispiel unten |
Quelle: § 138 ZPO in der am 05.11.2026 geltenden Fassung und die genannten Entscheidungen des BGH (Datum in den Quellen). Die Liste ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls.
Die sekundäre Darlegungslast: Voraussetzungen, Inhalt, Folgen
Grundsätzlich trägt der Anspruchsteller die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen (BGH, Urt. v. 04.05.2021, VI ZR 81/20, Rn. 14). Die sekundäre Darlegungslast korrigiert das bei einem Informationsgefälle, aber nur beim Vortrag.
Wann sie entsteht
Die primär darlegungsbelastete Partei hat „keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung“, „während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen“ (VI ZR 81/20, Rn. 15; ebenso BGH, Urt. v. 10.02.2015, VI ZR 343/13, Leitsatz 1). Bei Schadensersatz wegen Verletzung eines Strafgesetzes spielt keine Rolle, ob ein Auskunftsanspruch besteht (VI ZR 343/13, Leitsatz 2).
Der Anspruchsteller muss zudem „greifbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit“ seiner Behauptung liefern; erst dann kommt eine sekundäre Darlegungslast in Betracht (IX ZR 209/23, Rn. 38). Im Dieselverfahren kam es nicht darauf an, ob der Kläger frühere Vorstandsmitglieder als Zeugen benennen konnte (BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 252/19, Leitsatz 2); der benannte frühere Vorstandsvorsitzende hatte die Aussage verweigert (VI ZR 81/20, Rn. 18 bis 20).
Was die Gegenseite vortragen muss und was nicht
Die Gegenseite muss zumutbare Nachforschungen anstellen und mitteilen, was sie dabei erfahren hat (VI ZR 81/20, Rn. 15; BGH, Urt. v. 27.07.2017, I ZR 68/16, Rn. 13). Sie schuldet Vortrag, keinen Beleg. Bei der Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz kann der Anfechtungsgegner gehalten sein, näher zur behaupteten Kaufpreiszahlung vorzutragen; „nicht gehalten ist er dazu, die Zahlung auch zu belegen“ (BGH, Urt. v. 06.03.2025, IX ZR 209/23, Leitsatz 2). Bei negativen Tatsachen, etwa einer behaupteten unterbliebenen Aufklärung, muss die Gegenseite darlegen, wie im Einzelnen aufgeklärt worden sein soll; die Unrichtigkeit dieser Darstellung beweist dann der Anspruchsteller (BGH, Urt. v. 08.01.2019, II ZR 139/17, Rn. 31 bis 36).
Eine Beweislastumkehr ist das nicht. Die sekundäre Darlegungslast „führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung“, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (I ZR 68/16, Rn. 13; ebenso IX ZR 209/23, Rn. 39 f.).
Was passiert, wenn sie nicht erfüllt wird
Die Folge formuliert der BGH ohne Einschränkung: „Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden“ (VI ZR 81/20, Rn. 15). Die pauschale Behauptung, „alles Zumutbare und Mögliche getan“ zu haben, um die Geschehnisse aufzuklären, reichte im Dieselverfahren erkennbar nicht (Rn. 21). Erfüllt die Gegenseite ihre Last, ist es wieder Sache des Anspruchstellers, seine Behauptung zu beweisen (I ZR 68/16, Rn. 13).
Fallgruppen aus der Rechtsprechung
Die sekundäre Darlegungslast ist eine Wertung im Einzelfall, kein geschlossener Katalog. Diese Konstellationen haben BGH und BAG entschieden:
| Fallgruppe | Was die Gegenseite vortragen muss | Fundstelle |
|---|---|---|
| Filesharing (Anschlussinhaber) | ob und welche anderen Personen selbständigen Zugang hatten und als Täter in Betracht kommen; Nachforschungen im Rahmen des Zumutbaren. Nicht genug: die pauschale Behauptung, Haushaltsmitglieder hätten theoretisch zugreifen können. Eltern: den Namen des volljährigen Kindes, das die Tat ihnen gegenüber zugegeben hat. Die Internetnutzung des Ehegatten muss nicht dokumentiert werden | BGH I ZR 169/12 (BearShare), Leitsatz 3; I ZR 75/14 (Tauschbörse III), Leitsatz; I ZR 19/16 (Loud), Leitsatz; I ZR 68/16, Rn. 13, 17 f. |
| Arzthaftung (Hygiene) | welche Maßnahmen die Behandlungsseite ergriffen hat, um die Einhaltung der Hygienebestimmungen sicherzustellen; ausgelöst, wenn der Vortrag des Patienten „maßvollen Anforderungen“ genügt und die Folgen ein fehlerhaftes Verhalten vermuten lassen | BGH VI ZR 505/17, Leitsatz; VI ZR 634/15, Leitsatz, Rn. 14 |
| Dieselverfahren (§ 826 BGB) | wer über den Einsatz der Abschalteinrichtung entschieden hat und ob der Vorstand Kenntnis hatte | BGH VI ZR 252/19, Leitsatz 2; VI ZR 81/20, Rn. 15 bis 21 |
| Insolvenz- und Gläubigeranfechtung | nähere Angaben zur behaupteten Zahlung des Kaufpreises, ohne Pflicht, sie zu belegen; bei der Schenkungsanfechtung die Umstände, auf die sich die Annahme der Gleichwertigkeit stützte | BGH IX ZR 209/23, Leitsatz 2; IX ZR 208/18, Leitsatz 2 |
| Unentgeltlicher Parkplatz, „erhöhtes Parkentgelt“ (Halter) | wer als Nutzer des Fahrzeugs im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt; einen Anscheinsbeweis, dass der Halter gefahren ist, gibt es nicht | BGH XII ZR 13/19, Leitsätze 3, 4 |
| Unterbliebene Aufklärung bei der Kapitalanlage (negative Tatsache) | wie im Einzelnen aufgeklärt worden sein soll; die Unrichtigkeit beweist dann der Anspruchsteller | BGH II ZR 139/17, Rn. 31 bis 36 |
| Schutzgesetzverletzung, Untreue (§ 823 Abs. 2 BGB) | nähere Angaben zu den Umständen, die nur die Gegenseite kennt; ob ein Auskunftsanspruch besteht, spielt keine Rolle | BGH VI ZR 343/13, Leitsätze 1, 2 |
| Überstunden (BAG: „abgestufte Darlegungslast“) | auf abgezeichnete Arbeitszeitnachweise substantiiert erwidern, sonst gelten die Stunden als zugestanden | BAG 5 AZR 452/18, Leitsatz 2 |
Quelle: Entscheidungen von BGH und BAG, Datum in den Quellen; „Leitsatz“ heißt, dass der Leitsatz die Aussage trägt. Die Liste ist nicht abschließend.
Geständnisfiktion, gerichtliches Geständnis und Säumnis: §§ 138 Abs. 3, 288 bis 290, 331 ZPO
Drei Regeln lassen Vortrag ohne Beweis feststehen; verwechselt werden vor allem Nichtbestreiten und gerichtliches Geständnis nach § 288 ZPO.
| § 138 Abs. 3 ZPO: Nichtbestreiten | § 288 ZPO: gerichtliches Geständnis | § 331 Abs. 1 ZPO: Säumnis des Beklagten | |
|---|---|---|---|
| Auslöser | Tatsache nicht ausdrücklich bestritten; die Absicht, sie zu bestreiten, geht auch nicht aus den übrigen Erklärungen hervor | Zugestehen im Laufe des Rechtsstreits „bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters“; Annahme durch den Gegner nicht nötig (§ 288 Abs. 2) | Beklagter erscheint nicht zum Termin, Kläger beantragt Versäumnisurteil |
| Wirkung | Tatsache gilt als zugestanden und ist nicht beweisbedürftig (BGH V ZR 256/14, Rn. 24) | zugestandene Tatsachen „bedürfen insoweit keines Beweises“ (§ 288 Abs. 1); ein Zusatz mit selbständigem Angriffs- oder Verteidigungsmittel lässt das Geständnis wirksam (§ 289 Abs. 1) | tatsächliches mündliches Vorbringen des Klägers gilt als zugestanden; nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit nach § 29 Abs. 2, § 38 ZPO und zur Gerichtssprache nach § 184a Abs. 3 GVG |
| Wieder weg? | späteres Bestreiten möglich, verspätet aber nur in den Grenzen der Präklusion; erstmals in der Berufung ist es ein neues Verteidigungsmittel, zuzulassen nur nach § 531 Abs. 2 (BGH VI ZR 191/22, Rn. 11) | Widerruf wirkt nur, wenn die Partei beweist, dass das Geständnis unwahr und durch einen Irrtum veranlasst ist (§ 290); kein Irrtum, wer im Bewusstsein gesteht, den Inhalt einer Urkunde nicht zu kennen (BGH XI ZR 369/08, Leitsatz 2); wirkt in der Berufung fort (§ 535) | Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung, Notfrist (§ 339 Abs. 1) |
Quelle: §§ 138, 288 bis 290, 331, 339, 535 ZPO in der am 05.11.2026 geltenden Fassung (§§ 138, 288 bis 290 laut buzer.de ohne frühere Fassung seit 2006; § 331 Abs. 1 S. 2 in der Fassung seit 01.04.2025).
Nicht bestrittenen Vortrag kann die Partei später noch bestreiten, soweit die Regeln über verspätetes Vorbringen es zulassen; wann das Gericht spätes Bestreiten zurückweisen darf, erklärt der Beitrag zur Präklusion verspäteten Vorbringens. Ein gerichtliches Geständnis bindet dagegen, bis die Partei Unwahrheit und Irrtum beweist (§ 290 ZPO). Geständnisse und andere tatsächliche Erklärungen des Anwalts binden die Partei, „insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden“ (§ 85 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Unsere Einschätzung: Wer in der Erwiderung einen Punkt als „unstreitig“ bezeichnet und in der Verhandlung auf den Schriftsatz Bezug nimmt (§ 137 Abs. 3 ZPO), riskiert, dass das Gericht darin ein Geständnis nach § 288 ZPO sieht. Dafür spricht XI ZR 369/08: Der BGH wertete dort den Vortrag der Beklagtenseite in den Vorinstanzen, der einen Umstand ausdrücklich einräumte, als Geständnis nach § 288 ZPO (Rn. 15). Eine Entscheidung gerade zum Wort „unstreitig“ haben wir nicht ausgewertet. Schreiben Sie es deshalb nur, wo Sie es meinen. Für die Säumnis im Termin gilt § 331 Abs. 1 ZPO; Fristen und Begründung des Einspruchs erklärt der Beitrag Versäumnisurteil und Einspruch.
Wenn das Gericht falsch gewichtet: Hinweis, Schriftsatzfrist, Gehörsrüge
Hinweis und Schriftsatzfrist. Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass sich die Parteien „rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen“ (§ 139 Abs. 1 S. 2 ZPO). Kann sich eine Partei zu einem Hinweis nicht sofort erklären, soll das Gericht auf ihren Antrag eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung schriftlich nachbringt (§ 139 Abs. 5 ZPO). Wann der Hinweis Pflicht ist, zeigt der Beitrag zu Hinweispflicht und Schriftsatznachlass nach § 139 ZPO.
Gehörsverletzung. Lässt ein Gericht ein Bestreiten wegen mangelnder Substantiierung offenkundig unrichtig unberücksichtigt, verletzt es Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschl. v. 11.10.2022, VI ZR 361/21, Leitsatz; gleichlautend Beschl. v. 28.07.2020, VI ZR 300/18, Leitsatz). Die Handhabung der Substantiierungsanforderungen hat dieselben einschneidenden Folgen wie eine Präklusion (VI ZR 361/21, Rn. 8). Auch eine offenkundig fehlerhafte Anwendung von § 138 Abs. 3 ZPO kann das Gehör verletzen (I ZB 20/26, Rn. 15 bis 18). In V ZR 83/25 hatte die Nichtzulassungsbeschwerde unter anderem deshalb Erfolg, weil die Anforderungen an ein zulässiges Nichtwissen überspannt waren (Rn. 5, 6).
Tatbestandsberichtigung. Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen; entkräften kann ihn nur das Sitzungsprotokoll (§ 314 ZPO). Stellt er streitigen Vortrag als unstreitig dar, hilft grundsätzlich nur die Berichtigung: Antrag binnen zwei Wochen ab Zustellung des vollständigen Urteils, ausgeschlossen drei Monate nach Verkündung (§ 320 Abs. 1, 2 ZPO; VI ZR 191/22, Rn. 8, 10). Prüfen Sie den Tatbestand deshalb sofort nach Zustellung und nicht erst bei der Berufungsbegründung nach § 520 ZPO.
Formulierungsbeispiele für Beklagte und Kläger
Die Beispiele sind aus Normtext und geöffneten Entscheidungen gebaut. Es sind Formulierungsbeispiele, keine Muster mit Erfolgsgarantie; passen Sie sie an den Einzelfall an. Platzhalter stehen in eckigen Klammern.
Formulierungsbeispiel 1 (Beklagte): Nichtwissen nach Erkundigung (§ 138 Abs. 4 ZPO; BGH V ZR 256/14, Rn. 20, 26; VI ZR 337/18, Rn. 21 f.; V ZR 83/25, Rn. 10)
Den Vortrag der Klägerin zum Hergang am [Datum] (Klageschrift S. [x], Ziff. [y]) bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO). Der Vorgang war weder Handlung noch Wahrnehmung ihrer Geschäftsführung. Die Beklagte hat am [Datum] [Name, Funktion] befragt und [Unterlagen] gesichtet. Ergebnis: [konkret]. Weitere Erkenntnisquellen stehen ihr nicht zur Verfügung: [Bemühungen, etwa Schreiben vom [Datum] an die letzte bekannte Anschrift, unzustellbar zurück]. Gegenbeweislich: Zeugnis [Name, ladungsfähige Anschrift].
Formulierungsbeispiel 2 (Beklagte): Nichtwissen zu Vorgängen außerhalb der eigenen Sphäre (§ 138 Abs. 4 ZPO; BGH V ZR 124/16, Rn. 32)
Die Höhe der Reparaturkosten bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Reparatur, Privatgutachten vom [Datum] und Werkstattrechnung betreffen Vorgänge außerhalb ihrer Wahrnehmung (§ 138 Abs. 4 ZPO). Eines substantiierten Bestreitens bedarf es insoweit nicht (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2016, V ZR 124/16, Rn. 32).
Formulierungsbeispiel 3 (Beklagte): Substantiiertes Bestreiten je Position (§ 138 Abs. 2 ZPO; BGH IX ZR 129/22, Rn. 23; VI ZR 191/22, Rn. 10)
Zu Ziff. [y]: Es wird bestritten, dass [Behauptung]. Richtig ist: [eigene Darstellung mit Datum, Ort, Beteiligten]. Beweis: [Zeuge mit ladungsfähiger Anschrift, Urkunde]. Zu Ziff. [z] (Höhe): [gesonderte Erklärung zu jeder Position].
Formulierungsbeispiel 4 (Beklagte): Sekundäre Darlegungslast erfüllen (BGH I ZR 68/16, Rn. 13; IX ZR 209/23, Leitsatz 2)
Vorsorglich, für den Fall einer sekundären Darlegungslast: [wer Zugang hatte / wer entschied / wie aufgeklärt wurde]. Die Beklagte hat am [Datum] [Nachforschung] unternommen. Ergebnis: [konkret]. Die Darlegungs- und Beweislast verbleibt bei der Klägerin (BGH, Urt. v. 27.07.2017, I ZR 68/16, Rn. 13).
Formulierungsbeispiel 5 (Kläger): Rüge unzulässigen Nichtwissens (§ 138 Abs. 3, 4 ZPO; BGH V ZR 256/14, Rn. 20, 22, 24)
Das Bestreiten mit Nichtwissen ist unzulässig. Den Vorgang führte [Name], Mitarbeiter der Beklagten, aus; er lag in ihrem Verantwortungsbereich, sie hätte sich bei ihm erkundigen müssen (BGH, Versäumnisurt. v. 22.04.2016, V ZR 256/14, Rn. 20, 22). Dass sie das getan hat, trägt sie nicht vor. Der Vortrag der Klägerin gilt als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO; BGH a. a. O., Rn. 24). Hilfsweise wird um einen Hinweis nach § 139 ZPO gebeten.
Formulierungsbeispiel 6 (Kläger): Rüge unzureichenden Bestreitens (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO; BGH IX ZR 129/22, Rn. 23)
Die Klägerin hat [Vorgang] mit Datum, Beteiligten und den Anlagen K [x] bis K [y] im Einzelnen vorgetragen. Je detaillierter der Vortrag der darlegungsbelasteten Partei ist, desto höher ist die Erklärungslast der Gegenseite (BGH, Urt. v. 18.04.2024, IX ZR 129/22, Rn. 23). Das einfache Bestreiten der Beklagten genügt dem nicht; der Vortrag gilt als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Formulierungsbeispiel 7 (Kläger): Berufung auf die sekundäre Darlegungslast (BGH VI ZR 81/20, Rn. 15, 21)
Die Umstände [interne Entscheidungsabläufe] entziehen sich der Kenntnis der Klägerin; weitere Aufklärung ist ihr nicht möglich. Die Beklagte kennt sie und kann unschwer näher vortragen. Sie trifft daher eine sekundäre Darlegungslast; genügt sie ihr nicht, gilt die Behauptung als zugestanden (BGH, Urt. v. 04.05.2021, VI ZR 81/20, Rn. 15). Die pauschale Behauptung, alles Zumutbare unternommen zu haben, reicht nicht (a. a. O., Rn. 21).
Formulierungsbeispiel 8 (Berufungsbeklagte): Erstmaliges Bestreiten in der Berufung (§ 531 Abs. 2 ZPO; BGH VI ZR 191/22, Rn. 11)
Das erstmals in der Berufungsbegründung erhobene Bestreiten zu [Position] ist ein neues Verteidigungsmittel. Gründe für seine Zulassung nach § 531 Abs. 2 ZPO sind nicht dargelegt (BGH, Beschl. v. 01.08.2023, VI ZR 191/22, Rn. 11).
Wo dieser Satz in der Erwiderung auf die Berufung steht, zeigt der Beitrag zur Berufungserwiderung und Anschlussberufung.
Praxisbeispiel: Die Geschäftsführerin war nicht dabei
Zurück zum Fall aus der Einleitung (fiktiv): Petra Oswald verklagt die Gartencenter Lindner GmbH auf 12.600 Euro laut Privatgutachten. Weil der Streitwert über 10.000 Euro liegt, ist das Landgericht zuständig (§ 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG; mehr zur Zuständigkeit von Amts- und Landgericht), und es gilt Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO). Es entscheidet der originäre Einzelrichter (§ 348 Abs. 1 S. 1 ZPO); er veranlasst das schriftliche Vorverfahren (§ 272 Abs. 2, § 276 ZPO).
| Schritt | Datum | Norm |
|---|---|---|
| Schadensereignis beim Verladen | Montag, 14.09.2026 | – |
| Zustellung der Klage, schriftliches Vorverfahren mit Fristsetzung | Montag, 11.01.2027 | § 276 Abs. 1 ZPO |
| Ende der Notfrist für die Verteidigungsanzeige (2 Wochen) | Montag, 25.01.2027 | § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO; §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB |
| Ende der Klageerwiderungsfrist (gesetzt: zwei weitere Wochen, die Mindestfrist) | Montag, 08.02.2027 (147 Tage nach dem Schadensereignis) | § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO |
| Haupttermin mit vorgeschalteter Güteverhandlung; Hinweis des Gerichts | Donnerstag, 22.04.2027 | § 278 Abs. 2, § 139 Abs. 1, 2 ZPO |
| Schriftsatzfrist nach dem Hinweis, auf Antrag zwei Wochen | rechnerisch Donnerstag, 06.05.2027 (Christi Himmelfahrt), daher Freitag, 07.05.2027 | § 139 Abs. 5, § 222 Abs. 2 ZPO |
Quelle: eigene Berechnung nach § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit den Feiertagen in Nordrhein-Westfalen (calc.py), gegengeprüft mit der Fristberechnung von Lulius; die Daten sind Beispiele, keine Fristen eines echten Verfahrens.
Variante A: falsch. Die Erwiderung lautet: „Der Hergang wird mit Nichtwissen bestritten; die Geschäftsführerin Ines Lindner war nicht anwesend. Die Schadenshöhe wird mit Nichtwissen bestritten.“ Den Hergang kannte aber Lagerist Kevin Arendt, der unter Anleitung und Aufsicht der Beklagten arbeitete. Weil sie ihn nicht gefragt hat, ist das Nichtwissen zum Hergang unzulässig; er gilt als zugestanden und wird ohne Beweisaufnahme zugrunde gelegt (V ZR 256/14, Rn. 20, 22, 24). Zur Höhe trägt das Nichtwissen: Reparatur, Gutachten und Rechnung liegen außerhalb der Wahrnehmung der Beklagten (V ZR 124/16, Rn. 32). Gestritten wird nur noch über den Betrag.
Variante B: richtig. Frau Lindner befragt Herrn Arendt in der Woche nach der Zustellung und sichtet Lieferschein und Schichtplan. Er gibt an, er habe den Kübel auf der Ladefläche abgesetzt, die Gabel habe die Heckklappe nicht berührt, die Kratzer seien schon vorher zu sehen gewesen. Die Erwiderung trägt das vor und benennt ihn als Zeugen (Formulierungsbeispiel 3). Das ist substantiiertes Bestreiten nach § 138 Abs. 2 ZPO; die Klägerin muss den Hergang beweisen.
Variante C: Mitarbeiter nicht erreichbar. Herr Arendt ist ausgeschieden, zwei Schreiben an seine letzte Anschrift kommen als unzustellbar zurück, Lieferschein und Schichtplan sagen zum Hergang nichts. Die Beklagte legt das offen und bestreitet mit Nichtwissen (Formulierungsbeispiel 1). Das kann zulässig sein, wenn sie glaubhaft macht, trotz aller zumutbaren Anstrengungen nichts weiter erfahren zu haben (V ZR 256/14, Rn. 26; vgl. VI ZR 337/18, Rn. 21 f.); der bloße Satz „Mitarbeiter nicht mehr auffindbar“ genügt nicht.
Rettung im Termin. Am 22.04.2027 erörtert das Gericht zunächst in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand und stellt Fragen (§ 278 Abs. 2 S. 1, 2 ZPO). Wie dieser Termin abläuft, erklärt der Beitrag zur Güteverhandlung nach § 278 ZPO. Weist das Gericht in Variante A auf die Unzulässigkeit hin, beantragt die Beklagte eine Schriftsatzfrist (§ 139 Abs. 5 ZPO), befragt Herrn Arendt und trägt substantiiert vor; ob das Gericht den neuen Vortrag noch berücksichtigt, richtet sich nach den Regeln über verspätetes Vorbringen.
Setzt das Gericht zwei Wochen, fällt das rechnerische Fristende auf Christi Himmelfahrt und verschiebt sich auf Freitag, 07.05.2027 (§ 222 Abs. 2 ZPO; mehr zur Fristberechnung nach BGB und ZPO). Eigene Fristen rechnet der kostenlose Fristenrechner.
Was auf dem Spiel steht. Unterliegt die Beklagte vollständig, trägt sie in erster Instanz 5.194,76 Euro an Anwalts- und Gerichtskosten (§ 91 ZPO), gut 41 % der Klageforderung. Darin steckt auf beiden Seiten 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG). Die Umsatzsteuer des Klägeranwalts wird festgesetzt, wenn die Klägerin erklärt, sie nicht als Vorsteuer abziehen zu können (§ 104 Abs. 2 S. 3 ZPO); die Rechnung unterstellt das. Die ihres eigenen Anwalts kann die GmbH in der Regel als Vorsteuer abziehen; wirtschaftlich trägt sie dann 4.855,13 Euro. Alle Wertstufen zeigt die RVG-Tabelle 2026, eigene Werte rechnet der Prozesskostenrechner.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Anwalt je Seite: 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) | 919,10 Euro |
| Anwalt je Seite: 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) | 848,40 Euro |
| Anwalt je Seite: Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG) | 20,00 Euro |
| Anwalt je Seite: 1.787,50 Euro netto + 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 339,63 Euro | 2.127,13 Euro |
| Gerichtskosten: 3,0 Verfahrensgebühr (Nr. 1210 KV GKG) | 940,50 Euro |
| Risiko bei vollem Unterliegen (§ 91 ZPO): zweimal Anwalt plus Gericht | 5.194,76 Euro (rund 41 % der Klageforderung) |
Quelle: eigene Berechnung (calc.py) nach VV RVG und KV GKG mit den Gebührentabellen in der Fassung BGBl. 2025 I Nr. 109, gültig ab 01.06.2025 (1,0-Gebühr bis 13.000 Euro: RVG 707,00 Euro, GKG 313,50 Euro); gegengeprüft mit der Kostenberechnung von Lulius. Ohne Sachverständigen- und Zeugenkosten. Beendet ein gerichtlicher Vergleich das gesamte Verfahren, ermäßigt sich die Gerichtsgebühr nach Nr. 1211 Nr. 3 KV GKG auf 1,0 (313,50 Euro), dafür entsteht je Anwalt eine 1,0-Einigungsgebühr (Nr. 1000, 1003 VV RVG; beides nicht gerechnet).
§ 138 ZPO in der Kanzleipraxis mit KI: was Lulius leistet und was nicht
Lulius ist eine KI-Rechtsplattform für deutsches Recht: Sie beantwortet Rechtsfragen mit exakter Fundstelle aus über 4.000 Bundesgesetzen und -verordnungen und über 80.000 Entscheidungen der Bundesgerichte seit 2010. Lulius ist unser eigenes Produkt.
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Akten-Modus: Ab zusammen mehr als 150 PDF-Seiten durchsucht Lulius die Akte gezielt und nennt jede Fundstelle mit Dateiname und Seitenzahl. So prüfen Sie, was in Klage, Erwiderung und Protokoll wirklich steht (Akte mit KI auswerten).
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Rechtsprechung durchsuchen: inhaltliche Suche in den Entscheidungen der Bundesgerichte, etwa nach der aktuellen Linie zu § 138 Abs. 4 ZPO.
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Zitate prüfen im Editor: Lulius entwirft den Schriftsatz in einem Editor neben dem Chat, eigene Word-Dateien lassen sich dort überarbeiten. „Prüfen“ gleicht alle §§, Aktenzeichen und ECLI im Dokument mit dem Datenbestand ab. „Belegt“ im Zitat-Check heißt: Die Norm bzw. Entscheidung existiert. Ob sie Ihre Aussage trägt, prüft der Check nicht. Ob ein vom Gegner zitiertes Urteil die behauptete sekundäre Darlegungslast trägt, lesen Sie selbst (Zitate im Schriftsatz prüfen).
Die Grenzen: Landesrecht und Entscheidungen von OLG, LG und AG sind nicht enthalten. Keine KI ersetzt die Erkundigung bei Mandantin, Mitarbeitern oder Versicherungsnehmer. Vor dem Hochladen von Akten prüfen Sie bei jedem Anbieter § 43e BRAO, § 203 StGB und Art. 28 DSGVO (Compliance). Lulius Solo kostet 99 Euro im Monat inklusive Umsatzsteuer (83,19 Euro netto, 100 Anfragen), der Kanzlei-Tarif 499 Euro (419,33 Euro netto, 1.000 Anfragen, 5 Nutzer).
Häufige Fragen zu § 138 ZPO
Was regelt § 138 ZPO?
§ 138 ZPO regelt in vier Absätzen, wie sich die Parteien im Zivilprozess über Tatsachen erklären: Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (Abs. 1), Pflicht, sich zu jeder Behauptung des Gegners zu erklären (Abs. 2), Geständnisfiktion für nicht bestrittene Tatsachen (Abs. 3) und die Grenzen der Erklärung mit Nichtwissen (Abs. 4). Wie genau eine Partei bestreiten muss, hängt davon ab, wie detailliert der Gegner vorgetragen hat (BGH IX ZR 129/22, Rn. 23).
Was bedeutet Bestreiten mit Nichtwissen?
Die Partei erklärt, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Behauptung des Gegners nicht zu kennen (BGH VI ZR 337/18, Rn. 9). Zulässig ist das nur über Tatsachen, die weder eigene Handlungen noch eigene Wahrnehmungen waren (§ 138 Abs. 4 ZPO), und erst nach zumutbarer Erkundigung im eigenen Verantwortungsbereich. Ist die Erklärung zulässig, wirkt sie wie ein Bestreiten: Der Gegner muss seine Behauptung beweisen (VI ZR 337/18, Rn. 8, 23).
Wann ist Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig?
Bei eigenen Handlungen und Wahrnehmungen der Partei, bei Gesellschaften ihrer Organe; wenn sich die Partei bei Mitarbeitern, Beauftragten oder in eigenen Unterlagen hätte erkundigen können und das unterlassen hat; und wenn sie für die Tatsache selbst beweisbelastet ist (BGH V ZR 256/14, Rn. 20; VIII ZR 60/22, Rn. 27). Folge: Der Vortrag des Gegners gilt als zugestanden und ist nicht beweisbedürftig (V ZR 256/14, Rn. 24).
Was ist der Unterschied zwischen einfachem, substantiiertem und qualifiziertem Bestreiten?
Einfaches Bestreiten ist die bloße Erklärung, eine Behauptung sei unrichtig. Substantiiert oder qualifiziert bestreitet, wer eine eigene Gegendarstellung liefert. Welche Form nötig ist, bestimmt der Vortrag des Gegners: Je detaillierter er ist, desto höher die Erklärungslast (BGH IX ZR 129/22, Rn. 23). Im Patentverletzungsstreit verlangt der BGH grundsätzlich eine konkrete Erwiderung zu den technischen Eigenschaften der angegriffenen Ausführungsform und spricht vom qualifizierten Bestreiten (X ZR 123/20, Leitsatz 1, Rn. 27 ff.).
Was passiert, wenn ich eine Behauptung nicht bestreite?
Sie gilt als zugestanden, wenn sich die Absicht, sie zu bestreiten, nicht aus Ihren übrigen Erklärungen ergibt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Das Gericht legt sie dann ohne Beweisaufnahme zugrunde (BGH V ZR 256/14, Rn. 24). Konkludentes Bestreiten genügt (I ZB 20/26, Rn. 15 bis 18). Kein Zugeständnis liegt vor, wenn sich eine Partei erkennbar über die subjektiven Voraussetzungen der Verjährung irrt und deshalb dazu nicht vorträgt (IX ZR 1/13, Leitsatz).
Was ist der Unterschied zwischen § 138 Abs. 3 und § 288 ZPO?
§ 138 Abs. 3 ZPO knüpft an das Schweigen an: Nicht Bestrittenes gilt als zugestanden, kann aber später noch bestritten werden, soweit die Regeln über verspätetes Vorbringen es zulassen. § 288 ZPO betrifft das Zugestehen in der mündlichen Verhandlung oder zu Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters. Dieses Geständnis lässt sich nur widerrufen, wenn die Partei beweist, dass es unwahr und durch einen Irrtum veranlasst ist (§ 290 ZPO); es wirkt in der Berufung fort (§ 535 ZPO).
Was bedeutet sekundäre Darlegungslast, mit Beispielen?
Kennt der Anspruchsteller die maßgeblichen Umstände nicht und kann sie nicht aufklären, während der Gegner sie kennt und unschwer näher vortragen kann, muss der Gegner konkret vortragen und zumutbar nachforschen (BGH VI ZR 81/20, Rn. 15). Beispiele: der Anschlussinhaber beim Filesharing, der Krankenhausträger bei behaupteten Hygieneverstößen, der Hersteller im Dieselverfahren, der Halter beim erhöhten Parkentgelt (I ZR 169/12; VI ZR 505/17; VI ZR 252/19; XII ZR 13/19).
Führt die sekundäre Darlegungslast zu einer Beweislastumkehr?
Nein. Sie führt „weder zu einer Umkehr der Beweislast“ noch zu einer Pflicht, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH I ZR 68/16, Rn. 13). Erfüllt der Gegner sie, muss der Anspruchsteller seine Behauptung beweisen. Erfüllt er sie nicht, gilt die Behauptung als zugestanden (VI ZR 81/20, Rn. 15). Eine behauptete Zahlung muss der Gegner vortragen, aber nicht auch belegen (IX ZR 209/23, Leitsatz 2, Rn. 40).
Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht?
§ 138 Abs. 1 ZPO verbietet wissentliche Falschangaben, nicht den Irrtum (BGH 1 StR 219/17, Rn. 59). Eine Partei darf deshalb nicht wider besseres Wissen bestreiten, und Nichtwissen ist nur erlaubt, wenn sie tatsächlich keine Kenntnis hat (VI ZR 337/18, Rn. 19). Wer wissentlich falsch vorträgt, riskiert zudem eine Prüfung wegen (versuchten) Prozessbetrugs; mit einer solchen Konstellation befasste sich der 1. Strafsenat in 1 StR 219/17.
Fazit
§ 138 ZPO entscheidet oft schon in der Erwiderung, was überhaupt bewiesen werden muss. Drei Arbeitsregeln:
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Jede Position einzeln erklären: Je detaillierter der Gegner vorträgt, desto genauer erwidern; ein pauschales Bestreiten erfasst keine Einzelpositionen.
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Vor dem Nichtwissen fragen: Organe, Mitarbeiter, Unterlagen. Das Ergebnis der Erkundigung gehört in den Schriftsatz.
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Sekundäre Darlegungslast konkret erfüllen: zumutbar nachforschen und vortragen. Pauschalsätze reichen nicht, eine Beweislastumkehr ist sie nicht.
Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Zuletzt geprüft: 6. November 2026.
Erwiderung und Replik mit Fundstellen
Lulius durchsucht große Akten gezielt und nennt jede Fundstelle mit Seitenzahl, findet die BGH-Rechtsprechung zu Nichtwissen und sekundärer Darlegungslast und gleicht die Zitate in Ihrem Entwurf im Editor mit dem Datenbestand ab.
Lulius für Anwälte testen: § 138 ZPO mit Fundstelle prüfen →Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG; „belegt“ heißt im Zitat-Check nur, dass Norm oder Entscheidung existiert.
Quellen
Alle Quellen wurden am 5. und 6. November 2026 geöffnet. Normtexte wurden mit ihren Fassungslisten geprüft, Entscheidungen über die Lulius-Datenbank gelesen und auf das amtliche Rechtsprechungsportal des Bundes verlinkt (wo nur der Leitsatz trägt, ist im Text „Leitsatz“ angegeben).
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Gesetze in der amtlichen Fassung (gesetze-im-internet.de): Zivilprozessordnung, darin § 138, § 288 und § 290; § 23 GVG; Vergütungsverzeichnis, Anlage 1 zum RVG, Gebührentabelle, Anlage 2 zum RVG, Kostenverzeichnis, Anlage 1 zum GKG, Gebührentabelle, Anlage 2 zum GKG.
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Normtexte bei Lulius: § 85, § 138, § 139, § 288, § 290, § 314, § 320, § 331 ZPO.
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Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts, BGBl. 2025 I Nr. 109 (Gebührentabellen RVG und GKG ab 01.06.2025).
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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Beschluss vom 17.09.2026, I ZB 20/26; Beschluss vom 26.02.2026, V ZR 83/25; Urteil vom 06.03.2025, IX ZR 209/23; Urteil vom 18.04.2024, IX ZR 129/22; Beschluss vom 01.08.2023, VI ZR 191/22; Urteil vom 12.07.2023, VIII ZR 60/22; Urteil vom 24.01.2023, X ZR 123/20 (CQI-Bericht II); Beschluss vom 11.10.2022, VI ZR 361/21; Urteil vom 08.02.2022, X ZR 97/20; Urteil vom 04.05.2021, VI ZR 81/20; Urteil vom 22.10.2020, IX ZR 208/18; Beschluss vom 28.07.2020, VI ZR 300/18; Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; Urteil vom 18.12.2019, XII ZR 13/19; Urteil vom 31.10.2019, 1 StR 219/17; Urteil vom 23.07.2019, VI ZR 337/18; Urteil vom 19.02.2019, VI ZR 505/17; Beschluss vom 30.01.2019, VI ZR 428/17; Urteil vom 08.01.2019, II ZR 139/17; Urteil vom 19.12.2017, II ZR 88/16; Urteil vom 27.07.2017, I ZR 68/16; Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 (Loud); Urteil vom 09.12.2016, V ZR 124/16; Beschluss vom 16.08.2016, VI ZR 634/15; Versäumnisurteil vom 22.04.2016, V ZR 256/14; Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14 (Tauschbörse III); Versäumnisurteil vom 30.04.2015, IX ZR 1/13; Urteil vom 10.02.2015, VI ZR 343/13; Urteil vom 04.04.2014, V ZR 275/12; Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 (BearShare); Urteil vom 16.11.2012, V ZR 179/11; Urteil vom 31.05.2011, XI ZR 369/08.
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Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Urteil vom 26.06.2019, 5 AZR 452/18. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: Beschluss vom 02.02.2016, X B 38/15.
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Normtexte mit Fassungslisten (buzer.de): § 138, § 288, § 289, § 290, § 331 ZPO.
Über die Redaktion
Die Lulius Redaktion ordnet Rechtsfragen neutral und faktenbasiert für Kanzleien, Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher ein. Für diesen Beitrag wurden alle Normzitate am 5. und 6. November 2026 gegen die geltende Fassung und, soweit vorhanden, gegen die Fassungslisten geprüft. Alle 34 zitierten Entscheidungen von BGH, BAG und BFH wurden geöffnet; wo nur der Leitsatz trägt, ist er im Text als „Leitsatz“ zitiert. Alle Fristen und Gebühren wurden mit einem eigenen Skript berechnet und mit der Fristen- und Kostenberechnung von Lulius gegengeprüft. Lulius ist unser eigenes Produkt. Hinweis: Die Inhalte sind Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar.