RVG-Gebühren erklärt: Geschäfts-, Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr nach dem Vergütungsverzeichnis
Kurzantwort
Im Zivilmandat entstehen meist vier Gebühren aus dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 RVG): außergerichtlich die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 (0,5 bis 2,5, über 1,3 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit), im Prozess die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 (1,3) und die Terminsgebühr nach Nr. 3104 (1,2), beim Vergleich die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 (1,5) oder Nr. 1003 (1,0). Die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte, höchstens mit 0,75, angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV).
Lulius Redaktion
Redaktion für deutsches Recht
Am 17. September 2026 liest Rechtsanwältin Katrin Albers in Osnabrück das Urteil des Amtsgerichts in einer Werklohnsache über 8.000 Euro. Ihre Mandantin, eine Tischlerei, gewinnt in der Hauptsache. Bei den vorgerichtlichen Anwaltskosten kürzt das Gericht: statt der eingeklagten 1,5-Geschäftsgebühr nur 1,3, weil die Klage zu Umfang und Schwierigkeit der außergerichtlichen Tätigkeit nichts vorträgt. Das sind 106,60 Euro netto weniger als eingeklagt.
Der Fehler lag nicht in der Gebührentabelle, sondern eine Ebene davor: bei der Frage, welche Gebühr mit welchem Satz entstanden ist und was dafür darzulegen ist. Hier lesen Sie, wann Geschäfts-, Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr entstehen, wie die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG und § 15a RVG funktioniert und welche Streitfälle der BGH entschieden hat, mit drei Beispielrechnungen. Die Beträge je Gegenstandswert stehen in der RVG-Tabelle 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Die Kurzantwort: Welche RVG-Gebühren entstehen im Zivilmandat?
Im Zivilmandat entstehen meist vier Gebühren aus dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 RVG): außergerichtlich die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 (0,5 bis 2,5, über 1,3 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit), im Prozess die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 (1,3) und die Terminsgebühr nach Nr. 3104 (1,2), beim Vergleich die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 (1,5) oder Nr. 1003 (1,0). Die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte, höchstens mit 0,75, angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV).
Gebührenfrage im Mandat mit Fundstelle klären
Ist die Terminsgebühr entstanden, darf der Gegner die Anrechnung einwenden, trägt der Sachverhalt eine 1,5? Lulius beantwortet solche Fragen zu Ihrem Abrechnungsfall mit exakten Fundstellen aus RVG, Vergütungsverzeichnis und Rechtsprechung der Bundesgerichte.
RVG-Gebühren im Überblick: das Vergütungsverzeichnis in einer Tabelle
Das Vergütungsverzeichnis in Anlage 1 bestimmt nach § 2 Abs. 2 RVG, welche Gebühr mit welchem Satz entsteht; die Gebührentabelle in Anlage 2 liefert den Betrag eines vollen Satzes (1,0) für den Gegenstandswert. Geprüft wurde Anlage 1 RVG in der seit 28. November 2025 geltenden Fassung; die Änderung an diesem Tag betraf nur eine Verweisung in Vorbemerkung 3.2.1, keine der hier behandelten Gebühren.
Tabelle 1: Die wichtigsten Gebühren des Vergütungsverzeichnisses im Zivilmandat, Anlage 1 RVG, Stand 2. Oktober 2026
| Nr. VV RVG | Gebühr | Satz | Entsteht, wenn … | Anrechnung oder Besonderheit |
|---|---|---|---|---|
| 2300 | Geschäftsgebühr | 0,5 bis 2,5; über 1,3 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit (Anm. 1) | der Anwalt außergerichtlich vertritt: Betreiben des Geschäfts einschließlich Information (Vorbem. 2.3 Abs. 3) | zur Hälfte, höchstens 0,75, auf Nr. 3100 (Vorbem. 3 Abs. 4) |
| 2301 | Geschäftsgebühr, Schreiben einfacher Art | 0,3 | der Auftrag auf ein einfaches Schreiben beschränkt ist | ersetzt den Rahmen der Nr. 2300 |
| 3100 | Verfahrensgebühr erster Rechtszug | 1,3 | nach unbedingtem Prozessauftrag das Geschäft betrieben wird (Vorbem. 3 Abs. 1, 2) | Geschäftsgebühr wird hierauf angerechnet |
| 3101 | Verfahrensgebühr, ermäßigt | 0,8 | der Auftrag vor Klage, Sachantrag oder Termin endet (Nr. 1) oder nur über nicht rechtshängige Ansprüche verhandelt wird (Nr. 2) | Deckel nach § 15 Abs. 3 RVG |
| 3104 | Terminsgebühr erster Rechtszug | 1,2 | ein gerichtlicher Termin wahrgenommen oder mit dem Gegner über die Erledigung gesprochen wird (Vorbem. 3 Abs. 3); ohne Termin nach Anm. 1 | Terminsgebühr eines Mahnverfahrens wird angerechnet (Anm. 4) |
| 3105 | Terminsgebühr bei Säumnis | 0,5 | nur ein Termin mit Antrag auf Versäumnisurteil oder Prozessleitung stattfindet; auch bei § 331 Abs. 3 ZPO | ermäßigte Form der Nr. 3104 |
| 1000 | Einigungsgebühr | 1,5 (Nr. 1); 0,7 bei Zahlungsvereinbarung (Nr. 2) | an einem Vertrag mitgewirkt wird, der Streit oder Ungewissheit beseitigt | nicht bei Anerkenntnis oder Verzicht des Hauptanspruchs (Anm. 1) |
| 1003 | Einigungsgebühr bei Anhängigkeit | 1,0 | über den Gegenstand ein gerichtliches Verfahren oder ein PKH-Verfahren anhängig ist | selbstständiges Beweisverfahren zählt nicht |
| 1004 | Einigungsgebühr im Rechtsmittelzug | 1,3 | Berufung, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist | gilt auch für Aussöhnungs- und Erledigungsgebühr |
| 1008 | Erhöhung bei mehreren Auftraggebern | plus 0,3 je weitere Person, zusammen höchstens plus 2,0 | mehrere Personen in derselben Angelegenheit auftreten | nur Verfahrens- oder Geschäftsgebühr, bei Wertgebühren nur derselbe Gegenstand |
| 7002 | Post- und Telekommunikationspauschale | 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20,00 Euro | in jeder Angelegenheit statt Einzelabrechnung | fällt je Angelegenheit gesondert an |
| 7008 | Umsatzsteuer | in voller Höhe | auf die gesamte Vergütung | nicht bei Kleinunternehmern nach § 19 Abs. 1 UStG |
Quelle: Anlage 1 RVG auf buzer.de, abgerufen am 2. Oktober 2026. In der Berufung gelten 1,6 für die Verfahrensgebühr (Nr. 3200) und 1,2 für die Terminsgebühr (Nr. 3202).
Die Euro-Beträge je Satz und Gegenstandswert stehen in der RVG-Tabelle 2026 nach Anlage 2 RVG; vollständige Rechnungen samt Anrechnung liefert der kostenlose Prozesskostenrechner.
Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG
Wann fällt eine Geschäftsgebühr an?
Die Geschäftsgebühr entsteht nach Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG „für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags“. Sie ist die Gebühr der außergerichtlichen Vertretung: Anspruchsschreiben, Abwehr einer Forderung, Verhandlung mit dem Gegner.
Bleibt es beim Rat ohne Auftreten nach außen, gilt § 34 RVG (bei Verbrauchern ohne Vereinbarung höchstens 250 Euro, im ersten Beratungsgespräch 190 Euro). Liegt bereits ein unbedingter Klageauftrag vor, gilt Teil 3 (Vorbemerkung 3 Abs. 1 VV). Ein letztes Aufforderungsschreiben gehört dann als Vorbereitung der Klage zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG) und ist mit der Verfahrensgebühr abgegolten; eine Geschäftsgebühr entsteht nicht (BGH, Urteil vom 22. Juni 2021, VI ZR 353/20). Eine Klageandrohung im Schreiben darf das Gericht als Indiz für einen unbedingten Klageauftrag werten; wer die Geschäftsgebühr als Schaden einklagt, muss den bloß außergerichtlichen oder bedingten Auftrag beweisen. Die Reihenfolge hat Gewicht: Erst außergerichtlich mit 1,3, dann Klage ergibt nach Anrechnung zusammen 1,95; bei sofortigem Klageauftrag bleibt es bei 1,3.
Schwellengebühr 1,3: wann mehr geht und warum die 20-Prozent-Toleranz nicht hilft
Innerhalb des Rahmens von 0,5 bis 2,5 bestimmt der Anwalt die Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen, vor allem nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit. Anmerkung (1) zieht die Grenze: „Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.“ 1,3 ist damit die Regelgebühr für den durchschnittlichen Fall.
Der BGH hat mit Urteil vom 11. Juli 2012, VIII ZR 323/11, klargestellt, dass die Toleranzrechtsprechung daran nichts ändert. Zwar ist eine Rahmengebühr gegenüber einem erstattungspflichtigen Dritten nicht unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 4 RVG, solange sie sich innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 Prozent bewegt. Der Sprung über 1,3 setzt aber voraus, dass die Tätigkeit tatsächlich umfangreich oder schwierig war, und das prüft das Gericht voll nach.
Wer 1,5 oder mehr ansetzt, dokumentiert deshalb Umfang und Schwierigkeit in der Akte und trägt sie konkret vor: Zahl und Länge der Schreiben, umfangreiche Unterlagen, ungeklärte Rechtsfragen. Genau das fehlte bei Katrin Albers.
Schreiben einfacher Art, Inkasso und Güteverfahren
Drei Sonderfälle verdrängen oder begrenzen die 1,3:
- —
Nr. 2301: Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben ohne schwierige rechtliche Ausführungen oder größere sachliche Auseinandersetzungen, beträgt die Gebühr 0,3. Maßgeblich ist der Auftrag, nicht die Länge des Briefs.
- —
Inkasso (Anm. 2 zu Nr. 2300): Bei unbestrittenen Forderungen über 0,9 nur bei besonders umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit, höchstens 1,3. In einfachen Fällen darf nur 0,5 gefordert werden; einfach ist ein Fall seit dem KostBRÄG 2025 in der Regel, wenn der Schuldner innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung zahlt.
- —
Nr. 2303: Für Güteverfahren vor einer anerkannten Gütestelle entsteht eine eigene 1,5-Geschäftsgebühr, auf die eine vorausgegangene Gebühr nach Nr. 2300 hälftig, höchstens mit 0,75, angerechnet wird (Vorbemerkung 2.3 Abs. 6 VV).
Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG: 1,3 oder 0,8
Die Verfahrensgebühr ist die Grundgebühr des Prozesses. Sie entsteht nach Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG „für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“, also mit der ersten Tätigkeit nach dem unbedingten Prozessauftrag.
Die volle 1,3 setzt mehr voraus. Nach Nr. 3101 Nr. 1 bleibt es bei 0,8, wenn der Auftrag endet, bevor der Anwalt die Klage oder einen Schriftsatz mit Sachanträgen, Sachvortrag oder Rücknahme eingereicht oder einen Termin wahrgenommen hat, etwa weil der Gegner nach dem Klageentwurf zahlt. Nr. 3101 Nr. 2 betrifft den Mehrvergleich: Für mitverglichene, nicht rechtshängige Ansprüche entsteht aus deren Wert 0,8 neben der 1,3; zusammen höchstens eine 1,3-Gebühr aus dem Gesamtwert (§ 15 Abs. 3 RVG).
Mehrere Auftraggeber: Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG
Vertritt der Anwalt in derselben Angelegenheit mehrere Personen, erhält er die Gebühren nach § 7 Abs. 1 RVG nur einmal. Zum Ausgleich erhöht Nr. 1008 die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr um 0,3 je weitere Person:
- 1.
Derselbe Gegenstand: Bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand derselbe ist (Anm. 1), etwa bei Eheleuten als Mietern. Verfolgen zwei Mandanten eigene Ansprüche, werden die Werte nach § 22 Abs. 1 RVG addiert.
- 2.
Obergrenze: Mehrere Erhöhungen höchstens 2,0 (Anm. 3), erreicht ab acht Auftraggebern.
- 3.
Schwelle wandert mit: Nach Anm. 4 steigt auch die 1,3-Schwelle der Nr. 2300, bei zwei Auftraggebern auf 1,6.
Termins- und Einigungsgebühr werden nie erhöht, denn Nr. 1008 nennt nur Verfahrens- und Geschäftsgebühr.
Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG
Die Terminsgebühr von 1,2 hat nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG drei Auslöser: einen gerichtlichen Termin, einen Termin eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und Besprechungen, „die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind“. Gespräche mit dem eigenen Auftraggeber und reine Verkündungstermine zählen nicht.
Ein Telefonat mit dem gegnerischen Anwalt über eine Erledigung genügt, wenn ein unbedingter Prozessauftrag besteht; weil schon die „Vermeidung“ des Verfahrens reicht, muss die Klage noch nicht eingereicht sein (so schon BGH, Urteil vom 8. Februar 2007, IX ZR 215/05). Zwei Grenzen hat der BGH gezogen. Die Gebühr entsteht nur, wenn bei Beginn des Gesprächs noch keine Einigung erzielt war (Beschluss vom 9. Mai 2017, VIII ZB 55/16). Und Gespräche über bloße Verfahrensabsprachen, etwa die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens, reichen nicht, weil sie das Verfahren nicht beenden (Beschluss vom 6. März 2014, VII ZB 40/13, zur Vorgängerfassung mit demselben Merkmal).
Terminsgebühr ohne mündliche Verhandlung
Anmerkung (1) Nr. 1 zu Nr. 3104 lässt die volle 1,2 auch ohne Termin entstehen. Voraussetzung ist ein Verfahren, für das mündliche Verhandlung oder ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist, und einer dieser Fälle:
- —
Entscheidung im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 ZPO),
- —
Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung (§ 307 S. 2 ZPO),
- —
Entscheidung im Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO, seit 1. Januar 2026 bis 1.000 Euro Streitwert),
- —
Vertrag im Sinne der Nr. 1000 mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts, vor allem der schriftliche Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO.
Ist in dem Verfahren keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, hilft Anmerkung (1) Nr. 1 nicht; dann bleibt nur ein tatsächlicher Termin oder eine Besprechung. Keine Terminsgebühr entsteht nach Anmerkung (3), soweit lediglich beantragt wird, eine Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen.
0,5 bei Säumnis, einmal je Rechtszug, Videoverhandlung
Erscheint die Gegenseite nicht und beantragt der Anwalt nur ein Versäumnisurteil oder eine prozessleitende Entscheidung, beträgt die Terminsgebühr nach Nr. 3105 nur 0,5, ebenso beim Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren (§ 331 Abs. 3 ZPO). Mehrere Termine im selben Rechtszug lösen die Gebühr nicht mehrfach aus (§ 15 Abs. 2 RVG); für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen mit mindestens drei Vernehmungsterminen gibt es nur die Zusatzgebühr von 0,3 nach Nr. 1010.
Bei der Videoverhandlung ändert sich nichts. Nach § 128a Abs. 1 S. 2 ZPO findet die mündliche Verhandlung als Videoverhandlung statt, wenn ein Beteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt; sie bleibt mündliche Verhandlung, und wer zugeschaltet ist, nimmt den Termin wahr. Es entfallen nur die Reisekosten nach Nr. 7003 bis 7006. Details erklärt der Beitrag zur Videoverhandlung nach § 128a ZPO.
Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 und 1004 VV RVG
Die Einigungsgebühr ist eine Erfolgsgebühr für die Mitwirkung an einem Vertrag, „durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird“ (Nr. 1000 Nr. 1). Nach Vorbemerkung 1 tritt sie neben die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr. Die Anmerkungen setzen vier Regeln:
- 1.
Kein bloßes Anerkenntnis oder Verzicht: Wird der Hauptanspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet, entsteht keine Gebühr nach Nr. 1 (Anm. 1).
- 2.
Ursächliche Mitwirkung genügt: auch bei Mitwirkung an den Verhandlungen, wenn sie für den Abschluss ursächlich war (Anm. 2).
- 3.
Widerrufsvergleich: Die Gebühr entsteht erst, wenn nicht mehr widerrufen werden kann (Anm. 3).
- 4.
Zahlungsvereinbarung: Raten gegen vorläufigen Verzicht auf Klage oder Vollstreckung lösen nur 0,7 aus (Nr. 1000 Nr. 2).
1,5, 1,0 oder 1,3: welcher Satz der Einigungsgebühr gilt
Entscheidend ist, ob und wo der Gegenstand anhängig ist:
- —
1,5 nach Nr. 1000: Kein gerichtliches Verfahren anhängig, also außergerichtliche Einigung. Ein selbstständiges Beweisverfahren schadet nicht.
- —
1,0 nach Nr. 1003: Ein sonstiges gerichtliches Verfahren über den Gegenstand ist anhängig, nach Anmerkung (1) auch ein Prozesskostenhilfeverfahren, außer etwa bei PKH nur für die Protokollierung des Vergleichs.
- —
1,3 nach Nr. 1004: Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde oder Zulassungsverfahren ist anhängig.
Regelt ein Prozessvergleich nicht rechtshängige Ansprüche mit, entsteht aus deren Wert 1,5, aus dem anhängigen Teil 1,0, zusammen höchstens 1,5 aus dem Gesamtwert (§ 15 Abs. 3 RVG).
Anrechnung der Geschäftsgebühr: Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG
Folgt auf die außergerichtliche Vertretung ein Prozess über denselben Gegenstand, wird die Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG „zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet“.
Die Sätze 2 bis 4 ergänzen: Bei Betragsrahmengebühren, etwa im Sozialrecht (Nr. 2302 auf Nr. 3102), beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 225,00 Euro (vor dem KostBRÄG 2025: 207,00 Euro). Bei mehreren Geschäftsgebühren zählt die zuletzt entstandene. Und angerechnet wird nur aus dem Wert, der auch Gegenstand des Prozesses ist: Klagt der Mandant nur 6.000 von außergerichtlich verlangten 10.000 Euro ein, wird nur aus 6.000 Euro angerechnet.
Tabelle 2: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die 1,3-Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG, Wertgebühren, Stand 2. Oktober 2026
| Satz der Geschäftsgebühr | Anzurechnender Satz | Verbleibende Verfahrensgebühr | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 0,3 (Schreiben einfacher Art) | 0,15 | 1,15 | Nr. 2301 VV, Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 |
| 0,5 | 0,25 | 1,05 | Nr. 2300 VV, Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 |
| 1,0 | 0,5 | 0,8 | Nr. 2300 VV, Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 |
| 1,3 (Schwellengebühr) | 0,65 | 0,65 | Nr. 2300 Anm. 1 VV, Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 |
| 1,5 | 0,75 (Höchstsatz) | 0,55 | Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 |
| 2,0 | 0,75 (Höchstsatz) | 0,55 | Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 |
| 2,5 | 0,75 (Höchstsatz) | 0,55 | Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 |
Ab einer Geschäftsgebühr von 1,5 bleibt die Anrechnung konstant: Bis 1,5 wird jede Erhöhung zur Hälfte wieder angerechnet, darüber wirkt sie voll.
§ 15a RVG: was Mandant und Gegner zahlen
Nach § 15a Abs. 1 RVG darf der Anwalt vom Mandanten beide Gebühren fordern, insgesamt aber nicht mehr als die Summe abzüglich des Anrechnungsbetrags; er wählt also, welche Gebühr er gekürzt geltend macht.
Für den erstattungspflichtigen Gegner gilt Absatz 3: Er kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er eine der beiden Gebühren bezahlt hat, gegen ihn deswegen ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren im selben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Hat der Kläger die Geschäftsgebühr weder eingeklagt noch tituliert noch bezahlt bekommen, kann im Kostenfestsetzungsverfahren die volle 1,3-Verfahrensgebühr festgesetzt werden. Darstellungen aus der Zeit vor 2021 zitieren diese Regel noch als Absatz 2.
Drei Beispielrechnungen
Alle Beträge folgen aus Anlage 2 RVG in der Fassung seit 1. Juni 2025, gerundet nach § 2 Abs. 2 S. 2 RVG, mit 19 Prozent Umsatzsteuer.
Beispiel 1: 8.000 Euro, erst außergerichtlich, dann Klage und Urteil
Der Fall Albers, abgerechnet mit der Schwellengebühr. Die 1,0-Gebühr beträgt in der Stufe bis 8.000 Euro 533,00 Euro.
Tabelle 3: Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr mit Anrechnung und Terminsgebühr bei 8.000 Euro Gegenstandswert, Angaben in Euro
| Position | Grundlage | Betrag |
|---|---|---|
| 1,3 Geschäftsgebühr | Nr. 2300 VV RVG | 692,90 |
| Pauschale | Nr. 7002 VV RVG | 20,00 |
| Netto außergerichtlich | 712,90 | |
| 1,3 Verfahrensgebühr | Nr. 3100 VV RVG | 692,90 |
| abzüglich 0,65 Anrechnung | Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG | -346,45 |
| 1,2 Terminsgebühr | Nr. 3104 VV RVG | 639,60 |
| Pauschale | Nr. 7002 VV RVG | 20,00 |
| Netto gerichtlich | 1.006,05 | |
| Netto beide Angelegenheiten | 1.718,95 | |
| 19 Prozent Umsatzsteuer (135,45 und 191,15) | Nr. 7008 VV RVG | 326,60 |
| Brutto gesamt | 2.045,55 |
Ohne Anrechnung stünden im Prozess 1.352,50 Euro netto. Mit begründeter 1,5 hätte die Geschäftsgebühr 799,50 Euro betragen, die Anrechnung aber 399,75 Euro (0,75): zusammen 1.772,25 statt 1.718,95 Euro netto, nur 53,30 Euro mehr.
Beispiel 2: 20.000 Euro, schriftlicher Vergleich ohne Termin
Kanzlei Dr. Brandt in Mainz klagt für einen Bauträger 20.000 Euro vor dem Landgericht ein. Beide Seiten nehmen einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag per Schriftsatz an (§ 278 Abs. 6 ZPO), einen Termin gibt es nie. Die 1,0-Gebühr beträgt in der Stufe bis 22.000 Euro 872,00 Euro.
Tabelle 4: Gebühren bei schriftlichem Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO, 20.000 Euro Gegenstandswert, Angaben in Euro
| Position | Grundlage | Betrag |
|---|---|---|
| 1,3 Verfahrensgebühr | Nr. 3100 VV RVG | 1.133,60 |
| 1,2 Terminsgebühr ohne Termin | Nr. 3104 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG | 1.046,40 |
| 1,0 Einigungsgebühr, Sache anhängig | Nr. 1000, 1003 VV RVG | 872,00 |
| Pauschale | Nr. 7002 VV RVG | 20,00 |
| Netto | 3.072,00 | |
| 19 Prozent Umsatzsteuer | Nr. 7008 VV RVG | 583,68 |
| Brutto | 3.655,68 |
Rechtsanwaltsfachangestellte Selin Kaya lässt im ersten Entwurf die Terminsgebühr weg, weil kein Termin stattfand: 2.410,46 statt 3.655,68 Euro brutto, 1.245,22 Euro zu wenig. Die Gerichtsgebühr sinkt durch den Vergleich nach KV 1211 GKG von 3,0 auf 1,0, wie die Gerichtskostentabelle 2026 zeigt.
Beispiel 3: 4.500 Euro, zwei Auftraggeber, außergerichtliche Einigung
Die Eheleute Arslan aus Bochum verlangen von ihrem Vermieter 4.500 Euro Mietkaution zurück. Er rechnet mit angeblichen Schäden auf, nach zwei Schreiben einigt man sich auf 3.900 Euro. Die 1,0-Gebühr beträgt in der Stufe bis 5.000 Euro 354,50 Euro.
Tabelle 5: Geschäftsgebühr mit Erhöhung und außergerichtliche Einigungsgebühr, 4.500 Euro Gegenstandswert, zwei Auftraggeber, Angaben in Euro
| Position | Grundlage | Betrag |
|---|---|---|
| 1,6 Geschäftsgebühr (1,3 plus 0,3) | Nr. 2300, 1008 VV RVG | 567,20 |
| 1,5 Einigungsgebühr | Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG | 531,75 |
| Pauschale | Nr. 7002 VV RVG | 20,00 |
| Netto | 1.118,95 | |
| 19 Prozent Umsatzsteuer | Nr. 7008 VV RVG | 212,60 |
| Brutto | 1.331,55 |
Die 1,6 liegt genau auf der Schwelle für zwei Auftraggeber (Anm. 4 zu Nr. 1008) und braucht keine Begründung. Wer die Erhöhung auch auf die Einigungsgebühr aufschlägt, rechnet 1.458,11 Euro brutto ab, 126,56 Euro zu viel.
Typische Abrechnungsfehler bei den RVG-Gebühren
- 1.
1,5-Geschäftsgebühr ohne Vortrag zu Umfang oder Schwierigkeit (Nr. 2300 Anm. 1; BGH VIII ZR 323/11).
- 2.
Terminsgebühr beim schriftlichen Vergleich vergessen (Nr. 3104 Anm. 1 Nr. 1, § 278 Abs. 6 ZPO).
- 3.
Terminsgebühr für das falsche Gespräch: mit dem eigenen Mandanten oder nur über das Ruhen des Verfahrens (Vorbem. 3 Abs. 3; BGH VII ZB 40/13).
- 4.
Einigungsgebühr ohne echten Vergleich: bei Anerkenntnis oder Verzicht des Hauptanspruchs oder vor Ablauf der Widerrufsfrist (Nr. 1000 Anm. 1 und 3).
- 5.
1,5 statt 1,0 Einigungsgebühr, obwohl die Sache anhängig ist, auch nur per PKH-Antrag (Nr. 1003).
- 6.
Anrechnung falsch bemessen: 0,65 auch bei 2,0-Geschäftsgebühr, Anrechnung aus dem vollen statt dem eingeklagten Wert oder zugunsten des Gegners ohne die Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 RVG.
- 7.
Erhöhung nach Nr. 1008 auf Termins- oder Einigungsgebühr.
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Grenzen: wann die Gebührenfrage eine Einzelfallprüfung braucht
Dieser Beitrag behandelt Wertgebühren im Zivilverfahren. Eine Einzelfallprüfung brauchen vor allem:
- —
Betragsrahmengebühren in Straf-, Bußgeld- und bestimmten Sozialsachen (Teile 4 bis 6, Nr. 2302 und 3102 VV RVG), deren Bemessung ganz an § 14 RVG hängt.
- —
Vergütungsvereinbarungen nach § 3a RVG, siehe den Beitrag zur Vergütungsvereinbarung.
- —
Der Gegenstandswert nach §§ 22, 23 RVG; Konstellationen behandelt der Beitrag zur RVG-Abrechnung und Streitwertbestimmung, gegen eine falsche Festsetzung hilft die Streitwertbeschwerde.
- —
Die Angelegenheit: Mahnverfahren und Prozess (§ 17 Nr. 2 RVG) oder Hauptsache und Eilverfahren (§ 17 Nr. 4 RVG) sind ausdrücklich verschiedene Angelegenheiten; anderswo entscheidet der Einzelfall.
Häufige Fragen
Wann fällt eine Geschäftsgebühr nach RVG an?
Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entsteht, sobald der Anwalt mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt ist und das Geschäft betreibt, schon mit der Entgegennahme der Information (Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG). Typisch sind Anspruchs- oder Abwehrschreiben und Verhandlungen mit dem Gegner. Bei bloßer Beratung gilt § 34 RVG, nach einem unbedingten Klageauftrag entsteht stattdessen die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100.
In welcher Höhe wird die Geschäftsgebühr angerechnet?
Zur Hälfte, höchstens mit einem Satz von 0,75 (Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG). Eine 1,3-Geschäftsgebühr mindert die Verfahrensgebühr also um 0,65, jede Geschäftsgebühr ab 1,5 um 0,75. Angerechnet wird nur nach dem Wert, der auch Gegenstand des Prozesses ist. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 225,00 Euro.
Wann erfolgt keine Anrechnung der Geschäftsgebühr?
Soweit der Prozess einen anderen Gegenstand betrifft als die außergerichtliche Tätigkeit (Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 und 4 VV RVG), wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG) oder wenn gar keine Geschäftsgebühr entstanden ist, etwa bei sofortigem Klageauftrag. Der Gegner kann sich zudem nur unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 RVG auf die Anrechnung berufen.
Wann ist 1,0 und wann 1,5 Einigungsgebühr?
1,5 nach Nr. 1000 VV RVG gilt, wenn über den Gegenstand kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, also bei der außergerichtlichen Einigung; ein selbstständiges Beweisverfahren ändert daran nichts. 1,0 nach Nr. 1003 gilt, sobald über den Gegenstand ein sonstiges gerichtliches Verfahren oder ein Prozesskostenhilfeverfahren anhängig ist. In Berufung und Revision beträgt die Einigungsgebühr nach Nr. 1004 VV RVG 1,3.
Wann fällt eine 0,5 Terminsgebühr an?
Nach Nr. 3105 VV RVG, wenn der Anwalt nur einen Termin wahrnimmt, in dem die Gegenseite nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist, und lediglich ein Versäumnisurteil oder eine prozessleitende Entscheidung beantragt. Die 0,5 entsteht auch beim Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO. Kommt es später zu einer streitigen Verhandlung, entsteht die volle 1,2.
Wie oft kann man Terminsgebühren abrechnen?
In derselben Angelegenheit nur einmal, gleich wie viele Termine stattfinden (§ 15 Abs. 2 RVG). Jeder Rechtszug ist aber eine eigene Angelegenheit (§ 17 Nr. 1 RVG), sodass in der Berufung erneut eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 entsteht. Für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen mit mindestens drei Terminen mit Zeugen oder Sachverständigen kommt eine Zusatzgebühr von 0,3 nach Nr. 1010 VV RVG hinzu.
Welche Gebühren fallen bei einem Vergleich bei einem Anwalt an?
Im Prozess typischerweise drei: die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104, auch beim schriftlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO, und die 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG. Außergerichtlich kommt zur Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 hinzu. Dazu treten jeweils Pauschale und Umsatzsteuer.
Fazit
Die RVG-Gebühren folgen einer klaren Logik, wenn Sie Entstehung, Satz und Anrechnung getrennt prüfen:
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Entstehung: Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Betreiben, Verfahrensgebühr ab unbedingtem Prozessauftrag, Terminsgebühr auch für Besprechungen mit dem Gegner und den schriftlichen Vergleich, Einigungsgebühr nur für einen echten Vertrag.
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Satz: 1,3 ist die Schwelle der Geschäftsgebühr, die 20-Prozent-Toleranz trägt keinen Sprung darüber (BGH VIII ZR 323/11); Einigung 1,5 außergerichtlich, 1,0 bei Anhängigkeit, 1,3 im Rechtsmittelzug.
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Anrechnung: zur Hälfte, höchstens 0,75, nur aus dem gemeinsamen Wert; der Gegner beruft sich darauf nur unter § 15a Abs. 3 RVG.
Wer diese drei Ebenen vor jeder Rechnung prüft, braucht die RVG-Tabelle danach nur noch für die Zahl.
Dieser Beitrag ist Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
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Quellen
Alle deutschen Normtexte wurden am 2. Oktober 2026 auf buzer.de geprüft. Alle Beispielbeträge wurden aus Anlage 2 RVG nachgerechnet, deren 42 Stufen zuvor aus den Erhöhungsbeträgen des § 13 Abs. 1 S. 2 RVG reproduziert wurden.
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Vergütungsverzeichnis mit Nr. 1000, 1003, 1004, 1008, 1010, 2300, 2301, 2303, 3100, 3101, 3104, 3105, 3200, 3202, 7002 bis 7008 und den Vorbemerkungen 1, 2.3 und 3: Anlage 1 RVG, Fassung seit 28. November 2025; Änderungssynopse: buzer.de Synopse Anlage 1 RVG; Änderungen durch das KostBRÄG 2025: buzer.de Synopse Anlage 1 RVG, 1. Juni 2025
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Gebührentabelle: Anlage 2 RVG, § 13 RVG
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Allgemeine Vorschriften: § 2 RVG, § 7 RVG, § 14 RVG, § 15 RVG, § 15a RVG mit Synopse KostRÄG 2021, § 17 RVG, § 19 RVG, § 22 RVG, § 23 RVG, § 34 RVG; Vergütungsvereinbarung: § 3a RVG
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Zivilprozess: § 128 ZPO, § 128a ZPO, § 278 ZPO, § 307 ZPO, § 331 ZPO, § 495a ZPO
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Gerichtskosten bei Vergleich: Anlage 1 GKG, KV 1211
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BGH, Urteil vom 11. Juli 2012, VIII ZR 323/11 (Schwellengebühr und Toleranzgrenze): rechtsprechung-im-internet.de
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BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017, VIII ZB 55/16 (Besprechungs-Terminsgebühr nur vor Einigung): rechtsprechung-im-internet.de
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BGH, Beschluss vom 6. März 2014, VII ZB 40/13 (keine Terminsgebühr für Gespräche über das Ruhen des Verfahrens): rechtsprechung-im-internet.de
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BGH, Urteil vom 22. Juni 2021, VI ZR 353/20 (Aufforderungsschreiben nach unbedingtem Klageauftrag gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug, keine Geschäftsgebühr): rechtsprechung-im-internet.de
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BGH, Urteil vom 8. Februar 2007, IX ZR 215/05 (Terminsgebühr für Besprechungen nach unbedingtem Klageauftrag auch vor Anhängigkeit), nachgewiesen bei der Rechtsanwaltskammer München
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Die Lulius Redaktion ordnet Rechtsfragen und Legal-Tech-Werkzeuge neutral und faktenbasiert für den deutschen Rechtsmarkt ein. Alle Normzitate und jeder Gebührensatz des Vergütungsverzeichnisses werden vor Veröffentlichung gegen die amtlichen Fassungen geprüft, alle Beispielrechnungen nachgerechnet. Hinweis: Die Inhalte stellen eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung dar, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar. Normtexte und Gebührensätze wurden am 2. Oktober 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft; Gesetze können sich ändern.