Strafrecht··25 Min. Lesezeit

Einstellung des Strafverfahrens: § 170 Abs. 2, § 153 und § 153a StPO im Vergleich

Kurzantwort

Strafverfahren enden ohne Urteil vor allem auf drei Wegen: nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts; nach § 153 StPO bei einem Vergehen mit geringer Schuld ohne öffentliches Interesse; nach § 153a StPO gegen Auflagen wie Geldzahlungen, mit Zustimmung der beschuldigten Person und grundsätzlich des Gerichts. Keine Einstellung ist eine Verurteilung oder steht im privaten Führungszeugnis. Anwaltskosten erstattet die Staatskasse vor Anklage und nach § 153a meist nicht.

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Lulius Redaktion

Redaktion für deutsches Recht

Tim Albers liest den Satz zweimal: „Das Verfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.“ Lena Brandt soll für eine Einstellung den Schaden ersetzen und 1.200 Euro an einen gemeinnützigen Verein zahlen. Beides klingt nach Erledigung. Der erste Brief beendet das Verfahren, schließt neue Ermittlungen aber nicht aus; der zweite beendet nichts, solange nicht zugestimmt und gezahlt ist. Beide Fälle sind erfunden.

Stand: 6. November 2026. Alle Normen in der an diesem Tag geltenden Fassung.

Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Die Kurzantwort: Was bedeutet die Einstellung nach § 170 Abs. 2, § 153 oder § 153a StPO?

Strafverfahren enden ohne Urteil vor allem auf drei Wegen: nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts; nach § 153 StPO bei einem Vergehen mit geringer Schuld ohne öffentliches Interesse; nach § 153a StPO gegen Auflagen wie Geldzahlungen, mit Zustimmung der beschuldigten Person und grundsätzlich des Gerichts. Keine Einstellung ist eine Verurteilung oder steht im privaten Führungszeugnis. Anwaltskosten erstattet die Staatskasse vor Anklage und nach § 153a meist nicht.

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Die drei Wege im Vergleich

Wichtig ist zuerst die Zeile „Zustimmung des Gerichts“: Bei § 153a StPO braucht die Staatsanwaltschaft sie grundsätzlich schon im Ermittlungsverfahren.

Tabelle 1: § 170 Abs. 2, § 153 und § 153a StPO im Vergleich, Stand 06.11.2026
§ 170 Abs. 2 StPO§ 153 StPO§ 153a StPO
VoraussetzungDie Ermittlungen bieten keinen „genügenden Anlaß“ zur Anklage (§ 170 Abs. 1, Abs. 2 S. 1)Vergehen; Schuld „als gering anzusehen wäre“; kein öffentliches Interesse an der Verfolgung (Abs. 1 S. 1)Vergehen; Auflagen und Weisungen sind geeignet, das öffentliche Interesse zu beseitigen; die Schwere der Schuld steht nicht entgegen (Abs. 1 S. 1)
Ermessennein: die Staatsanwaltschaft „stellt … ein“ja („kann“)ja („kann“)
Wer entscheidetStaatsanwaltschaftStaatsanwaltschaft (Abs. 1); nach Anklage das Gericht „in jeder Lage des Verfahrens“ (Abs. 2)Staatsanwaltschaft (Abs. 1); nach Anklage das Gericht (Abs. 2)
Zustimmung des Gerichtsnicht nötigja; entbehrlich bei einem Vergehen ohne im Mindestmaß erhöhte Strafe und mit geringen Tatfolgen (Abs. 1 S. 2)ja, schon im Ermittlungsverfahren; entbehrlich nur bei Nr. 1 bis 6 unter denselben Voraussetzungen (Abs. 1 S. 7)
Zustimmung der beschuldigten Personnicht nötignur nach Anklage (Abs. 2 S. 1); entbehrlich bei Abwesenheit oder einem anderen Hindernis in der Person (§ 205) und bei Verhandlung ohne den Angeklagten (Abs. 2 S. 2)immer (Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1)
AuflagenkeinekeineNr. 1 bis 8; Frist höchstens 6 Monate (Nr. 1–3, 5, 7) oder 1 Jahr (Nr. 4, 6, 8), einmal um 3 Monate verlängerbar (Abs. 1 S. 3, 4)
Strafklageverbrauchkeiner; keine Sperrnorm wie § 211 StPOEinstellung durch die Staatsanwaltschaft nach Abs. 1: keiner, auch kein begrenzter; durch das Gericht nach Abs. 2: Fortführung nur unter den Voraussetzungen des § 153a Abs. 1 S. 5 (BGH 4 StR 307/19, Rn. 4)nach Erfüllung kann die Tat „nicht mehr als Vergehen verfolgt werden“ (Abs. 1 S. 5); als Verbrechen bleibt sie verfolgbar
Klageerzwingung durch Verletztemöglich (§ 172 StPO)ausgeschlossen nach Abs. 1 (§ 172 Abs. 2 S. 3)ausgeschlossen nach Abs. 1 S. 1, 7 (§ 172 Abs. 2 S. 3)
Bundeszentralregister, Führungszeugniskein Eintrag (§ 3 BZRG); Ausnahme: Einstellung wegen Schuldunfähigkeit oder psychisch bedingter Verhandlungsunfähigkeit auf Grund eines Gutachtens (§ 11 BZRG)kein Eintragkein Eintrag
Verfahrensregister der StaatsanwaltschaftenEintrag mit Erledigung und Vorschrift (§ 492 Abs. 2 Nr. 5 StPO); Löschung zwei Jahre nach Erledigung (§ 494 Abs. 2 S. 2)ebensoebenso; die Zweijahresfrist setzt erst die endgültige Einstellung in Gang
Gerichtsgebührenkeine (nur nach rechtskräftig erkannter Strafe, KV GKG Vorbem. 3.1 Abs. 1)keinekeine
Eigene Anwaltskostenkeine Erstattung durch die Staatskasse (Einstellung vor Anklage; § 467 StPO gilt für Angeschuldigte, § 157 StPO); bei vorsätzlich oder leichtfertig unwahrer Anzeige trägt sie der Anzeigende (§ 469 StPO)durch die Staatsanwaltschaft: keine Erstattungsnorm; durch das Gericht: Staatskasse, das Gericht kann davon absehen (§ 467 Abs. 1, 4)keine Erstattung (§ 467 Abs. 5; vor Anklage ohnehin keine Erstattungsnorm)
Entschädigung nach StrEGfür Schäden durch Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1, 2), soweit nicht §§ 5, 6 StrEG entgegenstehennur nach Billigkeit (§ 3 StrEG)nur nach Billigkeit (§ 3 StrEG)
Gebühr Nr. 4141 VV RVGja, bei anwaltlicher Mitwirkung (Anm. 1 Nr. 1, Anm. 2)ja, bei anwaltlicher Mitwirkung; nicht bei Einstellung in der Hauptverhandlung (BGH IX ZR 153/10, Rn. 15)ja, mit der endgültigen Einstellung; nicht, wenn erst in der Hauptverhandlung vorläufig eingestellt wurde (BGH IX ZR 153/10)

Quelle: StPO, StGB, BZRG, StrEG, GKG und RVG in der am 06.11.2026 geltenden Fassung; § 153a StPO zuletzt geändert mit Wirkung vom 01.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203), §§ 153, 170, 467 StPO seit 25.07.2015 unverändert; BGH, Beschl. v. 11.03.2020, 4 StR 307/19; BGH, Urt. v. 14.04.2011, IX ZR 153/10.

§ 170 Abs. 2 StPO: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Was „genügender Anlass zur Anklage“ heißt

Bieten die Ermittlungen „genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage“, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage (§ 170 StPO Abs. 1). „Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein“ (Abs. 2 S. 1). Ein Ermessen hat sie dabei nicht. Gängig ist die Formel, eine Verurteilung müsse wahrscheinlicher sein als ein Freispruch (so auch BVerwG, Beschl. v. 26.03.2025, 1 WB 16/24, Rn. 43: „überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung“); im Gesetzestext steht sie nicht. Die Einstellung ist kein Freispruch.

Wer den Einstellungsbescheid bekommt

Benachrichtigt wird die beschuldigte Person, wenn sie als Beschuldigte vernommen wurde, ein Haftbefehl gegen sie erlassen war, sie um einen Bescheid gebeten hat oder ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist (§ 170 Abs. 2 S. 2 StPO). Wer nie vernommen wurde, bekommt also unter Umständen keine Post; dann hilft die Bitte um einen Bescheid. Wer Anzeige erstattet hat, erhält einen Bescheid mit Gründen, eine Belehrung über die Beschwerde aber nur als Verletzter (§ 171 StPO).

Beschwerde und Klageerzwingungsverfahren für Verletzte

Anfechten kann nur, wer den Antrag gestellt hat und zugleich Verletzter ist: zuerst mit der Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft binnen zwei Wochen, dann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht binnen eines Monats, von einem Rechtsanwalt unterzeichnet und mit Tatsachen und Beweismitteln (§ 172 StPO Abs. 1 bis 4). Unzulässig ist der Antrag bei reinen Privatklagedelikten und nach einer Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 oder § 153a Abs. 1 S. 1, 7 StPO (Abs. 2 S. 3). Tabelle 3 zeigt die Fristen am fiktiven Fall der Anzeigeerstatterin Jana Wolters.

Tabelle 3: Fristen der Verletzten nach einer Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO (fiktiver Fall, Köln)
SchrittFrist und NormFristende
Einstellungsbescheid mit Belehrung an Jana Wolters bekanntgemacht am Mo 16.11.2026; Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft, Einlegung bei der Staatsanwaltschaft genügt2 Wochen, § 172 Abs. 1 StPOMo 30.11.2026
Ablehnender Beschwerdebescheid bekanntgemacht am Fr 15.01.2027; Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht, von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, mit Tatsachen und Beweismitteln1 Monat, § 172 Abs. 2 bis 4 StPOMo 15.02.2027

Quelle: eigene Berechnung (calc.py) nach § 43 StPO mit den Feiertagen in Nordrhein-Westfalen; Stand 06.11.2026. Ohne Belehrung läuft keine der beiden Fristen (§ 172 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 StPO). Nach einer Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 oder § 153a Abs. 1 S. 1, 7 StPO wäre der Antrag unzulässig (§ 172 Abs. 2 S. 3 StPO).

Kann das Verfahren wieder aufgenommen werden?

Ja. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO verbraucht die Strafklage nicht. Eine Sperre wie nach der gerichtlichen Ablehnung der Eröffnung, die neue Tatsachen oder Beweismittel verlangt (§ 211 StPO), fehlt. Für eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO hat der BGH die Wiederaufnahme auf neue Erkenntnisse hin als nicht willkürlich gebilligt (Beschl. v. 11.03.2020, 4 StR 307/19, Rn. 4). Die äußere Grenze ist die Verjährung.

§ 153 StPO: Einstellung wegen Geringfügigkeit

Vergehen, geringe Schuld, kein öffentliches Interesse

§ 153 StPO gilt nur für Vergehen, also Taten, die im Mindestmaß mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind; Schärfungen und Milderungen für besonders oder minder schwere Fälle zählen nicht (§ 12 StGB Abs. 2, 3). Dazu kommen zwei Bedingungen: Die Schuld „wäre“ als gering anzusehen, und es fehlt das öffentliche Interesse an der Verfolgung (§ 153 Abs. 1 S. 1 StPO).

Der Konjunktiv ist gewollt: Wie § 45 JGG verlangt § 153 StPO nur eine hypothetische Schuldbeurteilung; die strafrechtliche Relevanz darf unterstellt, nicht festgestellt werden (BVerfG, Kammerbeschl. v. 08.03.2017, 2 BvR 2282/16, Rn. 14). Eine solche Entscheidung darf einen Verdacht beschreiben, aber keine Schuld zuweisen (Rn. 13). Im entschiedenen Fall nach § 45 JGG verstieß der Satz „Ihr Mandant hat sich durch sein Verhalten einer Straftat schuldig gemacht“ gegen die Unschuldsvermutung (Rn. 16).

Mit und ohne Zustimmung des Gerichts

Im Ermittlungsverfahren braucht die Staatsanwaltschaft die Zustimmung des Gerichts, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig ist, außer bei einem Vergehen ohne im Mindestmaß erhöhte Strafe mit geringen Folgen (Abs. 1). Die Zustimmung der beschuldigten Person ist erst nach der Anklage nötig: Dann stellt das Gericht „in jeder Lage des Verfahrens“ ein, mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeschuldigtem; dessen Zustimmung entfällt, wenn die Hauptverhandlung wegen Abwesenheit oder eines anderen Hindernisses in seiner Person nicht stattfinden kann (§ 205 StPO) oder ohne ihn durchgeführt wird (Abs. 2 S. 2). Der Beschluss ist nicht anfechtbar (S. 4).

Strafklageverbrauch: Staatsanwaltschaft oder Gericht macht den Unterschied

Einer Einstellung allein durch die Staatsanwaltschaft nach Abs. 1 kommt nach dem BGH „kein auch nur begrenzter Strafklageverbrauch“ zu, im entschiedenen Fall ohne Zustimmung des Gerichts. Nach einem gerichtlichen Beschluss nach Abs. 2 ist die Fortführung nur unter den Voraussetzungen des § 153a Abs. 1 S. 5 StPO möglich, weil er auf einer auch für ein Urteil ausreichenden Sachverhaltsaufklärung ergehen kann (BGH, Beschl. v. 11.03.2020, 4 StR 307/19, Rn. 4).

§ 153a StPO: Einstellung gegen Auflagen und Weisungen

Voraussetzungen und Zustimmungen

§ 153a StPO erlaubt der Staatsanwaltschaft, bei einem Vergehen vorläufig von der Anklage abzusehen und zugleich Auflagen und Weisungen zu erteilen. Diese müssen geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld darf nicht entgegenstehen (Abs. 1 S. 1). Eine geringe Schuld wie bei § 153 verlangt die Vorschrift nicht.

Zustimmen müssen die beschuldigte Person und das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständige Gericht, und zwar schon im Ermittlungsverfahren (Abs. 1 S. 1). Zwei von fünf Google-Zusammenfassungen (Stand 05.11.2026) verlangen sie erst nach der Anklage; das trifft nicht zu. Entbehrlich ist sie nur bei Nr. 1 bis 6 unter den Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 S. 2 StPO (Abs. 1 S. 7), nie beim Seminar (Nr. 7) und bei der Therapieweisung (Nr. 8).

Die acht Auflagen und Weisungen

Das Gesetz nennt acht Beispiele; die Liste ist nicht abschließend („insbesondere“, Abs. 1 S. 2). Seit dem 1. Oktober 2023 gehört die Therapieweisung als Nr. 8 dazu, mit einer Frist von bis zu einem Jahr; Ratgeber mit sieben Nummern sind veraltet.

Tabelle 2: Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 S. 2 StPO, Stand 06.11.2026
Nr.Auflage oder WeisungFrist (S. 3)Ohne Zustimmung des Gerichts möglich? (S. 7)
1zur Wiedergutmachung des Schadens eine bestimmte Leistung erbringenhöchstens 6 Monateja, wenn die Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 S. 2 vorliegen
2einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse zahlenhöchstens 6 Monateja, ebenso
3sonst gemeinnützige Leistungen erbringenhöchstens 6 Monateja, ebenso
4Unterhaltspflichten in bestimmter Höhe nachkommenhöchstens 1 Jahrja, ebenso
5sich ernsthaft um einen Täter-Opfer-Ausgleich bemühenhöchstens 6 Monateja, ebenso
6an einem sozialen Trainingskurs teilnehmenhöchstens 1 Jahrja, ebenso
7an einem Aufbauseminar (§ 2b Abs. 2 S. 2 StVG) oder Fahreignungsseminar (§ 4a StVG) teilnehmenhöchstens 6 Monatenein
8sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln lassen (Therapieweisung, seit 01.10.2023)höchstens 1 Jahrnein

Quelle: § 153a Abs. 1 S. 2 bis 4, 7 StPO in der Fassung seit 01.10.2023 (Art. 2 des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts, BGBl. 2023 I Nr. 203); vorher galt die Jahresfrist nur für Nr. 4 und 6. Die Liste ist nicht abschließend („insbesondere“). Die Frist kann die Staatsanwaltschaft einmal um drei Monate verlängern (S. 4).

Wie hoch ist die Geldauflage?

Eine Formel gibt es nicht. Die RiStBV, eine Verwaltungsvorschrift für die Staatsanwaltschaften, gibt in Nr. 93 eine Richtung vor: prüfen, ob eine Wiedergutmachungsauflage in Betracht kommt, durch die Tat erlangte Vermögensvorteile abschöpfen, Auflagen bei Bedarf kombinieren (Abs. 1). Als Empfänger nennt sie unter anderem Opferhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Straffälligen- und Bewährungshilfe sowie Gesundheits- und Suchthilfe (Abs. 2). Faustformeln wie „ein Monatsnetto“ stehen auf Kanzleiseiten; eine amtliche Grundlage haben wir nicht gefunden.

Frist, Verlängerung, Ratenzahlung

Die Höchstfristen zeigt Tabelle 2 (Abs. 1 S. 3). Die Staatsanwaltschaft kann die Frist einmal um drei Monate verlängern und Auflagen aufheben; neue oder geänderte Auflagen gehen nur mit Zustimmung (S. 4). Während der Frist ruht die Verjährung (Abs. 3). Raten regelt das Gesetz nicht; nach unserer Einschätzung lassen sie sich über die Fristbestimmung gestalten, wie im fiktiven Fall von Lena Brandt (Tabelle 4).

Tabelle 4: Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO im fiktiven Fall Lena Brandt (Betrug, Schaden 900 Euro)
FrageNormErgebnis
Auflagen: Wiedergutmachung an den Geschädigten (Nr. 1) und Geldauflage an einen gemeinnützigen Verein (Nr. 2), diese in 6 Raten zu 200 Euro§ 153a Abs. 1 S. 2 StPO900 Euro + 1.200 Euro = 2.100 Euro
Längste zulässige Frist für Nr. 1 und 2 bei Fristbeginn Di 24.11.2026Abs. 1 S. 3 (6 Monate)Mo 24.05.2027
Einmalige Verlängerung um drei MonateAbs. 1 S. 4Di 24.08.2027
Zum Vergleich: Höchstfrist bei Nr. 4, 6 und 8Abs. 1 S. 3 (1 Jahr)Mi 24.11.2027
Ruhen der VerjährungAbs. 3181 Tage bei voller Sechsmonatsfrist, 273 Tage mit Verlängerung
Die letzte Rate bleibt ausAbs. 1 S. 5, 6bisherige Zahlungen werden nicht erstattet; die Sperrwirkung tritt nicht ein
Alle Auflagen erfülltAbs. 1 S. 5; § 494 Abs. 2 StPOTat kann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden; Eintrag im Verfahrensregister bis zur Löschung
Eigene Anwaltskosten§ 467 Abs. 5 StPO; vor Anklage keine Erstattungsnormträgt Lena Brandt selbst

Quelle: eigene Berechnung (calc.py), § 153a StPO in der Fassung seit 01.10.2023; Stand 06.11.2026. Die konkrete Frist bestimmt die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung; die Tabelle zeigt nur die gesetzliche Obergrenze ab dem angenommenen Fristbeginn.

Was passiert, wenn die Auflage nicht erfüllt wird?

Dann werden die erbrachten Leistungen nicht erstattet (Abs. 1 S. 6). Die Sperre des S. 5 tritt nicht ein, und weil das Absehen nur vorläufig war, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortführen.

Wer erfüllt, ist geschützt: Dann „kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden“ (S. 5). Zur gerichtlichen Einstellung hat der BGH formuliert, das Verfahrenshindernis entstehe mit vollständiger Erfüllung „endgültig ganz von selbst“; der Beschluss sei nur deklaratorisch (Urt. v. 14.04.2011, IX ZR 153/10, Rn. 16). Als Verbrechen bleibt die Tat verfolgbar: Betrug ist ein Vergehen (§ 263 StGB Abs. 1: bis fünf Jahre oder Geldstrafe), gewerbsmäßiger Bandenbetrug ein Verbrechen (Abs. 5: ein bis zehn Jahre; § 12 Abs. 1 StGB).

Nach der Anklage: § 153a Abs. 2 StPO

Nach der Anklage stellt das Gericht vorläufig ein und erteilt die Auflagen selbst, mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeschuldigtem; Fristen, Sperrwirkung und Nichterstattung gelten entsprechend (Abs. 2 S. 1, 2). Der Beschluss ist unanfechtbar, ebenso die Feststellung, dass die Auflagen erfüllt sind (S. 4, 5).

Kurz erklärt: § 154, § 154a, Jugendliche, Steuerstrafsachen und Bußgeld

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    Mehrere Taten (§ 154 StPO): Absehen ist möglich, wenn die mögliche Strafe neben der für eine andere Tat „nicht beträchtlich ins Gewicht fällt“ oder ein Urteil in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und die andere Strafe ausreicht (Abs. 1 Nr. 1, 2). Hat das Gericht nach Anklage mit Blick auf eine erst zu erwartende Strafe vorläufig eingestellt (Abs. 2), ist die Wiederaufnahme binnen drei Monaten nach Rechtskraft des anderen Urteils möglich (Abs. 4); ein Absehen der Staatsanwaltschaft nach Abs. 1 kann sie schon aus einem sachlich einleuchtenden Grund wieder aufnehmen (BGH, Beschl. v. 06.10.2020, XIII ZB 31/20, Rn. 16). § 154a StPO erlaubt die Beschränkung auf Teile einer Tat.

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    Jugendliche: Die Staatsanwaltschaft kann ohne Zustimmung des Richters absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen (§ 45 JGG Abs. 1); nach der Anklage kann der Richter einstellen (§ 47 JGG). Beides kommt ins Erziehungsregister (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG).

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    Steuerstrafsachen: Bei geringwertiger Steuerverkürzung kann die Staatsanwaltschaft bei geringer Schuld und ohne öffentliches Interesse auch ohne Zustimmung des Gerichts absehen (§ 398 AO).

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    Bußgeldverfahren: Die Einstellung darf nicht von einer Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung abhängig gemacht werden (§ 47 OWiG Abs. 3).

Steht die Einstellung im Führungszeugnis?

Nein, in aller Regel nicht. Ins Bundeszentralregister kommen vor allem Verurteilungen (§ 3 BZRG), nicht Einstellungen nach § 170 Abs. 2, § 153 oder § 153a StPO. Die Ausnahme ist der Abschluss wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit auf Grund eines höchstens fünf Jahre alten medizinischen Gutachtens (§ 11 BZRG Abs. 1); auch er erscheint nicht im privaten Führungszeugnis (§ 32 BZRG Abs. 2 Nr. 11).

Tabelle 5: Wo eine Einstellung eingetragen wird, Stand 06.11.2026
RegisterInhaltEinstellung nach § 170 Abs. 2, § 153 oder § 153a StPO
Bundeszentralregisteru. a. strafgerichtliche Verurteilungen, Entscheidungen nach §§ 10, 11 BZRG (§ 3 BZRG)kein Eintrag; Ausnahme: Abschluss wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit auf Grund eines höchstens fünf Jahre alten medizinischen Gutachtens; eine Verfügung der Staatsanwaltschaft nur, wenn weitere Ermittlungen voraussichtlich zur Anklage geführt hätten (§ 11 Abs. 1 BZRG)
Führungszeugnisdie Eintragungen nach §§ 4 bis 16 BZRG (§ 32 Abs. 1 BZRG)nichts; eine Eintragung nach § 11 BZRG nur im Führungszeugnis für Behörden, wenn nicht älter als fünf Jahre (§ 32 Abs. 2 Nr. 11, Abs. 3 Nr. 3 BZRG)
Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister (Bundesamt für Justiz)Personendaten, Aktenzeichen, Tatvorwürfe mit Vorschriften, Einleitung und Erledigung mit Vorschrift (§ 492 Abs. 2 StPO)Eintrag; Löschung zwei Jahre nach Erledigung, solange kein weiteres Verfahren mitgeteilt wird (§ 494 Abs. 2 S. 2, 3 StPO)
Erziehungsregister (nur Jugendverfahren)u. a. Absehen von der Verfolgung nach § 45 JGG, Einstellung nach § 47 JGG (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG)gilt nicht für Erwachsene; bei Jugendlichen sieht die Staatsanwaltschaft nach § 45 Abs. 1 JGG unter den Voraussetzungen des § 153 StPO ab, und das kommt ins Erziehungsregister

Quelle: BZRG und StPO in der am 06.11.2026 geltenden Fassung; § 494 StPO zuletzt geändert mit Wirkung vom 26.11.2019. Auskünfte aus dem Verfahrensregister erhalten nur Strafverfolgungsbehörden für Strafverfahren und die in § 492 Abs. 3, 4 StPO genannten Stellen.

Verfahrensregister: was bleibt und wann es gelöscht wird

Was bleibt, ist der Eintrag im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister beim Bundesamt für Justiz: Einleitung und Erledigung samt Vorschrift, also etwa „§ 153a StPO“ (§ 492 StPO Abs. 2 Nr. 5). Auskunft erhalten Strafverfolgungsbehörden und die in Abs. 3, 4 genannten Stellen, darunter Waffen- und Sicherheitsüberprüfungsbehörden; Nachrichtendienste erfahren die Erledigung nicht (Abs. 4). Gelöscht wird zwei Jahre nach der Erledigung, bei § 153a ab der endgültigen Einstellung. Wird vorher ein weiteres Verfahren mitgeteilt, bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen (§ 494 StPO Abs. 2 S. 2, 3).

Sicherheitsüberprüfung und Beruf

Spürbar werden kann eine Einstellung in einer Sicherheitsüberprüfung. Sie ist keine Strafe, die Unschuldsvermutung greift dort nicht (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2025, 1 WB 16/24, Rn. 42). Schon die Einstellung nach § 153a StPO, die nur mit Zustimmung erfolgt, kann Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit liefern, nach älterer Rechtsprechung des Senats sogar eine nach § 153 StPO (Rn. 43). Im Fall eines Soldaten durfte die Behörde an den unbestrittenen Sachverhalt aus dem Ermittlungsverfahren anknüpfen (Rn. 37 f.). Disziplinar- und Berufsrecht haben wir nicht geprüft.

Wer zahlt? Kosten, Anwalt und Entschädigung nach der Einstellung

Kosten des Verfahrens sind Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Notwendige Auslagen sind die eigenen Ausgaben, vor allem Anwaltskosten, erstattungsfähig nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren (§ 464a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 91 Abs. 2 ZPO).

Kosten nach Verfahrensstadium

Gerichtsgebühren fallen nach einer Einstellung nicht an (KV GKG Vorbem. 3.1 Abs. 1). Bei den Anwaltskosten zählt, wer wann einstellt. § 467 StPO erfasst nur den „Angeschuldigten“, gegen den Klage erhoben ist (§ 157 StPO); für die Einstellung im Ermittlungsverfahren sieht das Gesetz keine Erstattung durch die Staatskasse vor. Hat jemand das Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig unwahre Anzeige veranlasst, erlegt ihm das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Kosten und die notwendigen Auslagen der beschuldigten Person auf (§ 469 StPO Abs. 1, 2). § 467a StPO hilft nur nach Rücknahme einer erhobenen Klage.

Tabelle 6: Wer nach einer Einstellung was trägt, Stand 06.11.2026
VerfahrensendeVerfahrenskostenEigene notwendige Auslagen, vor allem AnwaltskostenNorm
Staatsanwaltschaft stellt vor Anklage ein (§ 170 Abs. 2, § 153 Abs. 1)keine Gerichtsgebühr; eine Kostenpflicht der beschuldigten Person setzt eine Verurteilung vorauskeine Erstattung durch die Staatskasse; bei vorsätzlich oder leichtfertig unwahrer Anzeige trägt sie der AnzeigendeKV GKG Vorbem. 3.1 Abs. 1; § 465 Abs. 1, §§ 157, 467, 467a, 469 StPO
Staatsanwaltschaft stellt nach Erfüllung endgültig ein (§ 153a Abs. 1)wie obenkeine Erstattung; die Auflage kommt hinzu§ 467 Abs. 5 StPO
Gericht stellt nach § 153 Abs. 2 einStaatskasseStaatskasse, aber das Gericht kann davon absehen§ 467 Abs. 1, 4 StPO
Gericht stellt nach § 153a Abs. 2 endgültig einStaatskassekeine Erstattung§ 467 Abs. 1, 5 StPO
Staatsanwaltschaft nimmt die Anklage zurück und stellt ein–auf Antrag Staatskasse; § 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß; unanfechtbar§ 467a StPO
Zum Vergleich: FreispruchStaatskasseStaatskasse; erstattet werden die gesetzlichen Gebühren§ 467 Abs. 1, § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 91 Abs. 2 ZPO

Quelle: StPO und GKG in der am 06.11.2026 geltenden Fassung (§ 467 StPO seit 25.07.2015 unverändert). Ausnahmen nach Anklage: schuldhafte Säumnis (§ 467 Abs. 2), vorgetäuschte Selbstanzeige (Abs. 3 S. 1), wahrheitswidrige Selbstbelastung oder bloßes Verfahrenshindernis (Abs. 3 S. 2).

Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung setzt eine anfechtbare Hauptentscheidung voraus (§ 464 Abs. 3 S. 1 StPO); die Beschlüsse nach § 153 Abs. 2 und § 153a Abs. 2 StPO sind es nicht.

Entschädigung nach dem StrEG: die Monatsfrist

Wer durch eine Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, etwa durch Untersuchungshaft, Durchsuchung, Beschlagnahme oder vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, wird entschädigt, soweit das Verfahren eingestellt wird (§ 2 StrEG). Nach § 153 oder § 153a StPO gilt das nur, soweit es der Billigkeit entspricht (§ 3 StrEG); bei § 153 ist eine Entschädigung nach dem BGH „regelmäßig nicht vorgesehen“ (Beschl. v. 04.11.2015, 4 StR 403/14, Rn. 16). Ausgeschlossen ist sie, soweit die Maßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde; Schweigen schadet nicht (§ 5 Abs. 2 StrEG). Ersetzt wird ein nachgewiesener Vermögensschaden über 25 Euro, bei Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung zusätzlich 75 Euro je angefangenem Tag (§ 7 Abs. 1 bis 3 StrEG).

Entscheidend ist die Frist: Nach einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft entscheidet das Amtsgericht an ihrem Sitz nur auf Antrag, und der ist binnen eines Monats nach Zustellung der Einstellungsmitteilung zu stellen; die Mitteilung muss darüber belehren (§ 9 StrEG Abs. 1 S. 3 bis 5). Nach rechtskräftiger Feststellung ist der Anspruch binnen sechs Monaten ab Zustellung der Belehrung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden (§ 10 Abs. 1 S. 1, 4 StrEG); ausgeschlossen ist er nur bei schuldhafter Versäumung (S. 2). Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, tritt der nächste Werktag an seine Stelle (§ 193 BGB, für gesetzliche Fristen über § 186 BGB). Anwaltskosten gerade für die Abwehr einer Maßnahme können dazugehören: Im Fall BGH, Urt. v. 08.11.2018, III ZR 191/17, wurden Kosten gegen einen Vermögensarrest und für das Betragsverfahren ersetzt; den Grund hat der BGH nicht nachgeprüft (Rn. 11, 17). Allgemeine Verteidigerkosten haben wir nicht geprüft.

Tabelle 7: Entschädigung nach Durchsuchung und Beschlagnahme im fiktiven Fall Tim Albers (Köln)
SchrittFrist und NormDatum
Einstellungsverfügung nach § 170 Abs. 2 StPO–Do 12.11.2026
Mitteilung über die Einstellung mit Belehrung zugestellt§ 9 Abs. 1 S. 5 StrEG (Belehrung)Mo 16.11.2026
Antrag auf Feststellung der Entschädigungspflicht beim Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft1 Monat, § 9 Abs. 1 S. 3, 4 StrEGMi 16.12.2026
Nach rechtskräftiger Feststellung: Belehrung zugestellt am Mo 01.02.2027; Anspruch bei der Staatsanwaltschaft anmelden6 Monate, § 10 Abs. 1 StrEG; § 193 BGBMo 02.08.2027 (rechnerisch So 01.08.2027, Verschiebung auf den nächsten Werktag)
Löschung im Verfahrensregister, wenn kein weiteres Verfahren mitgeteilt wird2 Jahre nach Erledigung, § 494 Abs. 2 S. 2 StPO12.11.2028

Quelle: eigene Berechnung (calc.py) nach § 43 StPO, für § 10 StrEG nach §§ 186 ff., 193 BGB, mit den Feiertagen in Nordrhein-Westfalen; Stand 06.11.2026. Entschädigt wird nur ein nachgewiesener Vermögensschaden über 25 Euro (§ 7 Abs. 2 StrEG). Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 9 Abs. 2 StrEG).

Für Verteidigerinnen und Verteidiger: Einstellung nach § 153a StPO anregen, Auflage verhandeln, abrechnen

Wann eine Anregung nach § 153a StPO sinnvoll ist

Einen Antrag auf Einstellung nach § 153a StPO kennt das Gesetz nicht; die Verteidigung kann sie anregen. Unsere Einschätzung zum Zeitpunkt: erst nach der Akteneinsicht (siehe Akteneinsicht nach § 147 StPO beantragen). Zeigt die Akte, dass § 170 Abs. 2 StPO erreichbar ist, wäre die Zustimmung zu § 153a ein Zugeständnis ohne Not: Sie kostet die Auflage und die eigenen Auslagen, und im Verfahrensregister steht dann „§ 153a StPO“ statt „§ 170 Abs. 2 StPO“, was etwa in einer Sicherheitsüberprüfung zählen kann.

Trägt die Akte den Vorwurf, setzt die Anregung bei Schwere der Schuld und Eignung der Auflage an. Die Wiedergutmachung gehört nach vorn, weil die Staatsanwaltschaft nach RiStBV Nr. 93 Abs. 1 S. 1 ausdrücklich prüft, ob sie in Betracht kommt. Für eine Anregung vor der Anklage spricht auch die Gebühr (dazu unten).

Die Auflage verhandeln

Spielraum lässt das Gesetz bei Art (Nr. 1 bis 8, kombinierbar), Höhe, Empfänger und Frist bis zur Höchstgrenze. Spätere Änderungen gehen nur mit Zustimmung des Mandanten, verlängert wird höchstens einmal um drei Monate (S. 4). Planen Sie die Frist nach der Leistungsfähigkeit: Scheitert die letzte Rate, ist alles Gezahlte verloren (S. 6).

Die Zustimmung mit dem Mandanten abwägen

  • Eigene Auslagen: bleiben beim Mandanten (§ 467 Abs. 5 StPO; vor Anklage keine Erstattungsnorm).

  • Leistungen: sind verloren, wenn die Auflage scheitert (§ 153a Abs. 1 S. 6 StPO).

  • Verbrechen: Die Verfolgung als Verbrechen bleibt nach dem Wortlaut möglich (S. 5).

  • Verfahrensregister: Eintrag bis zur Löschung zwei Jahre nach der endgültigen Einstellung (§ 492 Abs. 2 Nr. 5, § 494 Abs. 2 StPO).

  • Sicherheitsüberprüfung: Die Zustimmung kann ein Anhaltspunkt für Zuverlässigkeitszweifel sein; ein unbestrittener Sachverhalt darf zugrunde gelegt werden (BVerwG 1 WB 16/24, Rn. 38, 43).

  • Entschädigung: nach dem StrEG nur nach Billigkeit (§ 3 StrEG).

  • Dafür spricht: kein Eintrag im Bundeszentralregister, keine Hauptverhandlung, keine Klageerzwingung durch Verletzte (§ 172 Abs. 2 S. 3 StPO).

Formulierungsbeispiel: Anregung einer Einstellung nach § 153a StPO

Das Beispiel ist aus dem Normtext gebaut, kein Muster mit Erfolgsgarantie; Platzhalter stehen in eckigen Klammern.

Beispiel (§ 153a Abs. 1 S. 1, 2, 3, 7 StPO; RiStBV Nr. 93 Abs. 1)

An die Staatsanwaltschaft [Ort]
Az. [ ]
Ermittlungsverfahren gegen [Name] wegen [Vorwurf]

Nach Einsicht in die Ermittlungsakte rege ich an, das Verfahren
nach § 153a Abs. 1 StPO vorläufig einzustellen.

1. Gegenstand ist ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB).
2. Die Schwere der Schuld steht nicht entgegen: [Umstände, etwa
   Schadenshöhe, bisherige Unbescholtenheit, Verhalten nach der Tat].
3. Als Auflagen schlage ich vor:
   a) Wiedergutmachung an [Geschädigte/r] in Höhe von [ ] Euro
      (Nr. 1),
   b) Zahlung von [ ] Euro an [gemeinnützige Einrichtung] (Nr. 2),
      zahlbar in [ ] Monatsraten zu [ ] Euro,
   jeweils bis [Datum; höchstens sechs Monate].
4. [Name] stimmt einer Einstellung zu diesen Bedingungen zu. Die
   Zustimmung erfolgt ohne Anerkennung einer Schuld.

Ich rege an, die Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens
zuständigen Gerichts einzuholen [entbehrlich nur unter den
Voraussetzungen des § 153a Abs. 1 S. 7 StPO].

Nr. 4141 VV RVG: die Befriedungsgebühr

Wird durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich, entsteht eine zusätzliche Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr, die Befriedungsgebühr (Nr. 4141 VV RVG; BGH, Urt. v. 14.04.2011, IX ZR 153/10, Rn. 7). Bei einer Einstellung muss das Verfahren „nicht nur vorläufig eingestellt“ werden (Anm. Abs. 1 Nr. 1): bei § 170 Abs. 2 und § 153 StPO durch die Einstellung selbst, bei § 153a StPO erst mit der endgültigen Einstellung. Ohne ersichtliche Förderungstätigkeit entsteht sie nicht (Anm. Abs. 2).

Die Grenze hat der BGH gezogen: Eine Einstellung innerhalb der Hauptverhandlung löst die Gebühr nicht mehr aus, gleich an welchem Verhandlungstag (IX ZR 153/10, Rn. 15). Das gilt auch, wenn dort nach § 153a StPO vorläufig und nach Erfüllung endgültig eingestellt wird (Leitsatz). Anders liegt es nach einer Aussetzung, wenn eine neue Hauptverhandlung entbehrlich wird (Rn. 15).

Für die Mitwirkung genügt jede zur Förderung der Erledigung geeignete Tätigkeit, auch der Rat zu schweigen samt Mitteilung an die Behörde; das hat der BGH zur gleichlautenden Nr. 5115 im Bußgeldverfahren entschieden. Der Rat zum Schweigen trägt die Gebühr aber nicht, wenn ohnehin aus anderen Gründen offenkundig war, dass der Mandant die Tat nicht begangen haben kann (Urt. v. 20.01.2011, IX ZR 123/10, Rn. 7 bis 10).

Die Höhe richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde; der Wahlanwalt erhält die Rahmenmitte, ohne Erhöhung nach Nr. 1008 und ohne den Zuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 (Anm. Abs. 3). Eine Bestimmung nach § 14 RVG entfällt also; anders als die RVG-Gebühren im Zivilmandat ist sie keine Wertgebühr. Wurde der unbedingte Auftrag vor dem 01.06.2025 erteilt, gilt bisheriges Recht (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG), beim Pflichtverteidiger ohne Auftrag kommt es auf die Bestellung an (S. 3).

Vorsicht bei Vergütungsvereinbarungen: Ein formularmäßiges Zeithonorar plus Befriedungsgebühr benachteiligt Verbraucher unangemessen, weil bei Abrechnung nach Zeit kein Ausgleichsbedarf besteht (BGH, Urt. v. 12.09.2024, IX ZR 65/23, Rn. 46, 49 f.). Im entschiedenen Fall war die Preisabrede wegen mehrerer zusammenwirkender Klauseln insgesamt unwirksam (Rn. 52 bis 55); dann gilt die gesetzliche Vergütung (Leitsatz 2, Rn. 57), höchstens bis zu dem Betrag, den die Vereinbarung ergeben hätte (Rn. 64 f.).

Rechenbeispiel: endgültige Einstellung im Ermittlungsverfahren

Rechtsanwalt Paul Kessler verteidigt Lena Brandt in einer Amtsgerichtssache, regt die Einstellung an und verhandelt die Auflagen; nach der Erfüllung stellt die Staatsanwaltschaft endgültig ein. Für Nr. 4141 nehmen wir den Rahmen der Nr. 4106 an; der Rahmen der Nr. 4104 ist derselbe.

Tabelle 8: Verteidigergebühren bei endgültiger Einstellung im Ermittlungsverfahren (fiktiver Fall, Amtsgerichtssache)
PositionWahlverteidiger (Mittelgebühr angenommen)Pflichtverteidiger
Nr. 4100 Grundgebühr (Rahmen 48 bis 432 Euro)240,00 Euro192,00 Euro
Nr. 4104 Verfahrensgebühr vorbereitendes Verfahren (48 bis 348 Euro)198,00 Euro158,00 Euro
Nr. 4141 zusätzliche Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4106 (Wahlverteidiger: Rahmenmitte von 48 bis 348 Euro)198,00 Euro158,00 Euro
Nr. 7002 Pauschale (20 %, höchstens 20 Euro)20,00 Euro20,00 Euro
netto656,00 Euro528,00 Euro
19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008)124,64 Euro100,32 Euro
brutto780,64 Euro628,32 Euro

Quelle: eigene Berechnung (calc.py) nach VV RVG Nr. 4100, 4104, 4106, 4141, 7002, 7008 in der Fassung seit 01.06.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109); Stand 06.11.2026. Die Mittelgebühr bei Nr. 4100 und 4104 ist eine Annahme; die Gebühr im Einzelfall bestimmt sich nach § 14 RVG. Zum Vergleich mit Anklage und einem Hauptverhandlungstag am Amtsgericht (Mitte, ohne Nr. 4141): Ermittlungsverfahren 458,00 Euro netto plus gerichtliches Verfahren mit Nr. 4106 und 4108 548,00 Euro netto, zusammen 1.006,00 Euro netto, 1.197,14 Euro brutto.

Mit Anklage und einem Hauptverhandlungstag kämen die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens hinzu, einer eigenen Angelegenheit (§ 17 Nr. 10 Buchst. a RVG), aber keine Nr. 4141. Unsere Lesart: Die Befriedungsgebühr gleicht die entfallende Terminsgebühr teilweise aus.

Ermittlungsakte mit KI auswerten

Vor jedem KI-Einsatz steht die Zweckbindung: Unterlagen aus der Akteneinsicht dürfen Dritten nicht zu verfahrensfremden Zwecken zugänglich gemacht, personenbezogene Daten daraus nur für den Zweck der Akteneinsicht verwendet werden (§ 32f StPO Abs. 5 S. 1, 2). Prüfen Sie bei jedem Anbieter außerdem § 43e BRAO, § 203 StGB und Art. 28 DSGVO; dazu unser Beitrag mit Tools für Ermittlungsakten im Vergleich und die Angaben von Lulius zu Datenschutz und Berufsrecht.

Lulius ist eine KI-Rechtsplattform für deutsches Recht: Sie beantwortet Rechtsfragen mit exakter Fundstelle aus über 4.000 Bundesgesetzen und -verordnungen und über 80.000 Entscheidungen der Bundesgerichte seit 2010. Lulius ist unser eigenes Produkt. Für die Ermittlungsakte gibt es zwei Funktionen:

  • —

    Akten-Modus: schaltet sich ein, sobald die PDFs einer Unterhaltung zusammen mehr als 150 Seiten haben, liest die passenden Seiten im Wortlaut und nennt jede Fundstelle mit Dateiname und Seitenzahl. Dazu kommt einmalig ein Aktenauszug mit Überblick, Widersprüchen und Lücken, Chronologie, Beteiligten, Aussagen und Verfahrensschritten, ohne zusätzliche Anfrage.

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    Chronologie aus der Akte: Auf „Erstelle eine Chronologie“ listet Lulius jedes datierte Ereignis mit Beteiligten und Fundstelle (Datei, Seite), dazu Lücken, Widersprüche und offene Punkte; Unbestätigtes steht mit „(Fundstelle prüfen)“ in der Tabelle. Kostet eine Anfrage, in Solo, Solo Plus und Kanzlei.

Personenbezogene Angaben lassen sich vorher im Browser schwärzen (PDF kostenlos schwärzen); die Erkennung läuft lokal.

Die Grenzen: Fundstellen nennt Lulius mit der Seitenzahl des PDFs, nicht mit der Blattzahl der Papierakte. Landesrecht und Entscheidungen von OLG, LG und AG fehlen, also auch Beschlüsse im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 Abs. 4 StPO) und die Instanzrechtsprechung zur Befriedungsgebühr, auf die der BGH in IX ZR 153/10 (Rn. 9 bis 12) eingeht.

Für Beschuldigte: Was der Brief bedeutet und was bleibt

  1. 1.

    Welche Vorschrift steht im Schreiben? „§ 170 Abs. 2 StPO“: eingestellt, weil die Ermittlungen für eine Anklage nicht reichen; bei neuen Erkenntnissen kann das Verfahren wieder aufgenommen werden. „§ 153 StPO“: eingestellt wegen geringer Schuld, ohne Schuldspruch. Bei „§ 153a StPO“ ist das Verfahren erst endgültig beendet, wenn Sie zugestimmt und alle Auflagen erfüllt haben.

  2. 2.

    Ein Angebot nach § 153a? Zustimmen müssen Sie nicht. Nach unserer Einschätzung sollten Sie es erst tun, wenn eine Verteidigerin oder ein Verteidiger die Akte gesehen hat; vielleicht ist eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 erreichbar, die nichts kostet. Wer zustimmt und dann nicht vollständig zahlt, verliert das Gezahlte. Mehr im Beitrag zur Akteneinsicht im Strafverfahren.

  3. 3.

    Führungszeugnis: Keine der drei Einstellungen steht im Bundeszentralregister oder im Führungszeugnis; die einzige Ausnahme betrifft Schuldunfähigkeit oder krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit (Tabelle 5). Im Verfahrensregister der Staatsanwaltschaften bleibt der Eintrag in der Regel zwei Jahre ab der Erledigung; Auskunft bekommen nur Strafverfolgungsbehörden und wenige andere Stellen, etwa bei einer Sicherheitsüberprüfung.

  4. 4.

    Kosten: Gerichtskosten fallen nicht an. Ihre Anwaltskosten bekommen Sie nach einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft vor der Anklage und nach § 153a in aller Regel nicht erstattet. Anders kann es liegen, wenn Sie jemand vorsätzlich oder leichtfertig falsch angezeigt hat (§ 469 StPO).

  5. 5.

    Entschädigung: Wurde bei Ihnen durchsucht, etwas beschlagnahmt oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, können Sie nach der Einstellung Entschädigung beantragen, binnen eines Monats ab Zustellung der Einstellungsmitteilung beim Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft (§ 9 Abs. 1 StrEG). Nach § 153 oder § 153a gibt es sie nur, soweit es der Billigkeit entspricht.

Häufige Fragen zur Einstellung des Strafverfahrens

Was bedeutet es, wenn ein Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird?

Die Staatsanwaltschaft hat ermittelt und keinen genügenden Anlass zur Anklage gefunden; sie muss dann einstellen (§ 170 Abs. 2 S. 1 StPO). Das ist kein Freispruch und keine Verurteilung. Ins Bundeszentralregister und ins Führungszeugnis kommt in aller Regel nichts, ins Verfahrensregister der Staatsanwaltschaften schon. Bei neuen Erkenntnissen kann das Verfahren wieder aufgenommen werden. Verletzte, die Anzeige erstattet haben, können binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen (§ 172 Abs. 1 StPO).

Was ist eine Einstellung gegen eine Geldauflage?

Die Staatsanwaltschaft sieht bei einem Vergehen vorläufig von der Anklage ab, wenn die beschuldigte Person einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse zahlt (§ 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO). Zustimmen müssen die beschuldigte Person und grundsätzlich auch das Gericht (Ausnahme: Abs. 1 S. 7). Die Frist beträgt höchstens sechs Monate. Wird gezahlt, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (S. 5).

Welche Nachteile hat eine Einstellung nach § 153a StPO?

Die eigenen Anwaltskosten werden nicht erstattet (§ 467 Abs. 5 StPO), und Gezahltes ist verloren, wenn die Auflage scheitert (§ 153a Abs. 1 S. 6). Als Verbrechen bleibt die Tat verfolgbar (S. 5). Das Verfahrensregister vermerkt die Einstellung bis zur Löschung zwei Jahre nach Erledigung (§ 494 Abs. 2 StPO). In Sicherheitsüberprüfungen kann die Zustimmung als Anhaltspunkt für Zuverlässigkeitszweifel dienen (BVerwG, 1 WB 16/24, Rn. 43).

Was passiert, wenn die Geldauflage nach § 153a StPO nicht erfüllt wird?

Bereits gezahlte Beträge werden nicht erstattet (§ 153a Abs. 1 S. 6 StPO). Weil die Einstellung nur vorläufig war, entsteht die Sperre des S. 5 nicht, und die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren fortführen und Anklage erheben. Droht ein Zahlungsverzug, kommt vor Fristablauf eine Verlängerung in Betracht: Die Staatsanwaltschaft kann die Frist einmal um drei Monate verlängern (S. 4).

Was bedeutet „Einstellung wegen Strafklageverbrauch“?

Strafklageverbrauch heißt: Dieselbe Tat darf nicht erneut verfolgt werden. Als Verfahrenshindernis führt er zur Einstellung, nach Eröffnung des Hauptverfahrens etwa durch Beschluss (§ 206a StPO). Er folgt vor allem aus einem rechtskräftigen deutschen Strafurteil; Art. 103 Abs. 3 GG schützt Verurteilte und Freigesprochene vor erneuter Verfolgung (BVerfG, Urt. v. 31.10.2023, 2 BvR 900/22, Leitsätze 1 und 4). Begrenzt wirken auch erfüllte Auflagen nach § 153a StPO: Die Tat kann dann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (Abs. 1 S. 5).

Wer trägt die Kosten bei Einstellung des Verfahrens?

Gerichtsgebühren fallen bei einer Einstellung nicht an (KV GKG Vorbem. 3.1 Abs. 1). Bei den Anwaltskosten zählt das Stadium: Stellt die Staatsanwaltschaft vor der Anklage ein, sieht das Gesetz keine Erstattung durch die Staatskasse vor (Ausnahme: unwahre Anzeige, § 469 StPO). Stellt das Gericht nach der Anklage ein, trägt grundsätzlich die Staatskasse die notwendigen Auslagen (§ 467 Abs. 1 StPO), bei § 153 kann es davon absehen (Abs. 4), nach § 153a gibt es keine Erstattung (Abs. 5).

Wer zahlt den Anwalt nach einem Freispruch?

Nach einem Freispruch trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten (§ 467 Abs. 1 StPO). Erstattet werden die Anwaltskosten aber nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO mit § 91 Abs. 2 ZPO); ein höheres vereinbartes Honorar bleibt insoweit beim Mandanten. Ausnahmen regeln § 467 Abs. 2 und 3 StPO, etwa für schuldhafte Säumnis oder eine vorgetäuschte Selbstanzeige.

Was ist besser, Verfahren eingestellt oder Freispruch?

Das hängt vom Ziel ab. Der rechtskräftige Freispruch schützt vor erneuter Verfolgung derselben Tat (Art. 103 Abs. 3 GG; BVerfG, 2 BvR 900/22, Leitsatz 1), und die Staatskasse trägt die notwendigen Auslagen (§ 467 Abs. 1 StPO). Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erspart die Hauptverhandlung, lässt aber neue Ermittlungen zu, und die Verteidigerkosten aus dem Ermittlungsverfahren werden in der Regel nicht erstattet.

Wie lange dauert es, bis ein Strafverfahren eingestellt wird?

Eine Frist, bis wann die Staatsanwaltschaft über Anklage oder Einstellung entscheiden muss, enthält § 170 StPO nicht. Bei § 153a StPO kommt die Erfüllungsfrist hinzu: höchstens sechs Monate, bei Unterhalt, Trainingskurs und Therapieweisung höchstens ein Jahr, einmal um drei Monate verlängerbar (Abs. 1 S. 3, 4). Amtliche Zahlen zur durchschnittlichen Dauer haben wir für diesen Beitrag nicht ausgewertet.

Was ist das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung?

Das Gesetz definiert den Begriff nicht. Für die Einstellung zählt er vor allem an drei Stellen: § 153 StPO erlaubt die Einstellung, wenn kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. § 153a StPO verlangt, dass Auflagen und Weisungen geeignet sind, es zu beseitigen. Und bei Privatklagedelikten erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage nur, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Ob es besteht, beurteilt zunächst die Staatsanwaltschaft im Einzelfall.

Ist eine Einstellung nach § 153a StPO ein Schuldeingeständnis?

Nein, nicht im rechtlichen Sinn. § 153a StPO verlangt kein Geständnis, nur die Zustimmung der beschuldigten Person (Abs. 1 S. 1), und eine Entscheidung, die ein Verfahren ohne Schuldspruch beendet, darf keine Schuld zuweisen (BVerfG, 2 BvR 2282/16, Rn. 13). Außerhalb des Strafverfahrens kann die Zustimmung trotzdem Folgen haben, etwa in einer Sicherheitsüberprüfung (BVerwG, 1 WB 16/24, Rn. 43).

Fazit

Welche Vorschrift im Schreiben steht, entscheidet über die Folgen:

  • —

    § 170 Abs. 2 StPO: zwingend, wenn der Verdacht nicht für eine Anklage reicht; keine Sperrwirkung, Verletzte können das Klageerzwingungsverfahren betreiben.

  • —

    § 153 StPO: Ermessen bei geringer Schuld ohne öffentliches Interesse; begrenzter Strafklageverbrauch nur nach gerichtlicher Einstellung.

  • —

    § 153a StPO: Zustimmung der beschuldigten Person und, außer in den Fällen des Abs. 1 S. 7, des Gerichts schon im Ermittlungsverfahren; nach Erfüllung keine Verfolgung mehr als Vergehen, aber keine Erstattung der eigenen Auslagen.

Keine der drei Einstellungen steht im privaten Führungszeugnis, jede im Verfahrensregister. Für die Verteidigung zählt der Zeitpunkt: Nr. 4141 VV RVG entsteht nur, wenn die Hauptverhandlung tatsächlich vermieden wird.

Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Quellen

Alle Quellen wurden am 5. oder 6. November 2026 geöffnet.

Über die Redaktion

Die Lulius Redaktion ordnet Rechtsfragen neutral und faktenbasiert für Kanzleien, Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher ein. Für diesen Beitrag wurden alle Normzitate am 5. und 6. November 2026 gegen die geltende Fassung und, soweit vorhanden, gegen die Fassungslisten geprüft. Alle zehn zitierten Entscheidungen von BVerfG, BGH und BVerwG wurden geöffnet; wo nur der Leitsatz trägt, ist er als „Leitsatz“ zitiert. Alle Fristen und Gebühren wurden mit einem eigenen Skript berechnet, die Fristen zusätzlich mit der Fristen-Engine von Lulius gegengeprüft. Lulius ist unser eigenes Produkt. Hinweis: Die Inhalte sind Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar.