RVG-Tabelle alt: die RVG-Tabelle 2021 bis 31.05.2025 mit allen Stufen und § 60 RVG
Kurzantwort
Für Altmandate gilt meist die RVG-Tabelle 2021: Anlage 2 RVG in der Fassung des KostRÄG 2021, gültig 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2025. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG entscheidet der unbedingte Auftrag: Lag er in diesem Zeitraum, gilt diese Tabelle auch 2026 (5.000 Euro: 334,00 Euro); lag er von August 2013 bis Ende 2020, die Fassung 2013. Eine Tabelle 2022, 2023 oder 2024 gibt es nicht.
Lulius Redaktion
Redaktion für deutsches Recht
Am 29. September 2026 stellt Rechtsanwaltsfachangestellte Melanie Görtz in der Kanzlei Vogt & Ibrahim in Münster den Kostenfestsetzungsantrag für eine gewonnene Kaufpreisklage über 9.500 Euro. Das Urteil des Landgerichts ist vom 8. September 2026, also nimmt sie die geltende RVG-Tabelle: 1,3-Verfahrensgebühr 847,60 Euro, 1,2-Terminsgebühr 782,40 Euro, mit Pauschale 1.650,00 Euro netto.
Der Gegner rügt die Ansätze, die Rechtspflegerin setzt nur 1.555,00 Euro fest. Den unbedingten Klageauftrag hatte der Mandant am 11. Februar 2025 erteilt, vor dem 1. Juni 2025. Für dieses Mandat gilt die alte RVG-Tabelle, und die 95,00 Euro Differenz waren nie entstanden.
Hier finden Sie die RVG-Tabelle 2021 mit allen 42 Stufen samt 1,3- und 1,2-Spalte, die Fassung 2013 bis 2020, § 60 RVG mit Entscheidungstabelle und drei nachgerechnete Mischfälle.
Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Die Kurzantwort: Welche RVG-Tabelle gilt für Altmandate?
Für Altmandate gilt meist die RVG-Tabelle 2021: Anlage 2 RVG in der Fassung des KostRÄG 2021, gültig 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2025. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG entscheidet der unbedingte Auftrag: Lag er in diesem Zeitraum, gilt diese Tabelle auch 2026 (5.000 Euro: 334,00 Euro); lag er von August 2013 bis Ende 2020, die Fassung 2013. Eine Tabelle 2022, 2023 oder 2024 gibt es nicht.
Altmandat in einer Minute nachrechnen
Im Prozesskostenrechner wählen Sie die Gebührentabelle „2021 (bis 31.05.2025)“ und erhalten Geschäfts-, Verfahrens- und Terminsgebühr nach der alten Tabelle, ohne Anmeldung. Ob Ihr Mandat nach § 60 RVG überhaupt unter altes Recht fällt, prüft Lulius mit exakter Fundstelle.
RVG-Tabelle 2021: Anlage 2 RVG, gültig vom 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2025
Zuletzt geprüft: 6. Oktober 2026. Fassung: Artikel 7 des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 (KostRÄG 2021), Gesetz vom 21. Dezember 2020, BGBl. I S. 3229, in Kraft vom 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2025. Die 1,3-Spalte entspricht der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und der Schwellengebühr der Nr. 2300 VV RVG, die 1,2-Spalte der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.
Tabelle 1: Alte RVG-Tabelle nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG in der Fassung des KostRÄG 2021, gültig vom 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2025, mit 1,3- und 1,2-Gebühr, alle Angaben in Euro, Stand 4. Oktober 2026
| Gegenstandswert bis … Euro | 1,0-Gebühr | 1,3-Gebühr | 1,2-Gebühr |
|---|---|---|---|
| 500 | 49,00 | 63,70 | 58,80 |
| 1.000 | 88,00 | 114,40 | 105,60 |
| 1.500 | 127,00 | 165,10 | 152,40 |
| 2.000 | 166,00 | 215,80 | 199,20 |
| 3.000 | 222,00 | 288,60 | 266,40 |
| 4.000 | 278,00 | 361,40 | 333,60 |
| 5.000 | 334,00 | 434,20 | 400,80 |
| 6.000 | 390,00 | 507,00 | 468,00 |
| 7.000 | 446,00 | 579,80 | 535,20 |
| 8.000 | 502,00 | 652,60 | 602,40 |
| 9.000 | 558,00 | 725,40 | 669,60 |
| 10.000 | 614,00 | 798,20 | 736,80 |
| 13.000 | 666,00 | 865,80 | 799,20 |
| 16.000 | 718,00 | 933,40 | 861,60 |
| 19.000 | 770,00 | 1.001,00 | 924,00 |
| 22.000 | 822,00 | 1.068,60 | 986,40 |
| 25.000 | 874,00 | 1.136,20 | 1.048,80 |
| 30.000 | 955,00 | 1.241,50 | 1.146,00 |
| 35.000 | 1.036,00 | 1.346,80 | 1.243,20 |
| 40.000 | 1.117,00 | 1.452,10 | 1.340,40 |
| 45.000 | 1.198,00 | 1.557,40 | 1.437,60 |
| 50.000 | 1.279,00 | 1.662,70 | 1.534,80 |
| 65.000 | 1.373,00 | 1.784,90 | 1.647,60 |
| 80.000 | 1.467,00 | 1.907,10 | 1.760,40 |
| 95.000 | 1.561,00 | 2.029,30 | 1.873,20 |
| 110.000 | 1.655,00 | 2.151,50 | 1.986,00 |
| 125.000 | 1.749,00 | 2.273,70 | 2.098,80 |
| 140.000 | 1.843,00 | 2.395,90 | 2.211,60 |
| 155.000 | 1.937,00 | 2.518,10 | 2.324,40 |
| 170.000 | 2.031,00 | 2.640,30 | 2.437,20 |
| 185.000 | 2.125,00 | 2.762,50 | 2.550,00 |
| 200.000 | 2.219,00 | 2.884,70 | 2.662,80 |
| 230.000 | 2.351,00 | 3.056,30 | 2.821,20 |
| 260.000 | 2.483,00 | 3.227,90 | 2.979,60 |
| 290.000 | 2.615,00 | 3.399,50 | 3.138,00 |
| 320.000 | 2.747,00 | 3.571,10 | 3.296,40 |
| 350.000 | 2.879,00 | 3.742,70 | 3.454,80 |
| 380.000 | 3.011,00 | 3.914,30 | 3.613,20 |
| 410.000 | 3.143,00 | 4.085,90 | 3.771,60 |
| 440.000 | 3.275,00 | 4.257,50 | 3.930,00 |
| 470.000 | 3.407,00 | 4.429,10 | 4.088,40 |
| 500.000 | 3.539,00 | 4.600,70 | 4.246,80 |
Quelle: Änderungssynopsen zu Anlage 2 RVG auf buzer.de, Fassung 2013 gegen 2021 und Fassung 2021 gegen 2025, abgerufen am 4. Oktober 2026. Die Spalten 1,3 und 1,2 sind berechnet und nach § 2 Abs. 2 S. 2 RVG auf den Cent gerundet.
So rechnen Sie mit der alten Tabelle: § 13 RVG a. F.
Die Tabelle ist die ausgerechnete Form von § 13 Abs. 1 RVG in der bis 31. Mai 2025 geltenden Fassung. Bis 500 Euro Gegenstandswert betrug die Gebühr 49 Euro, danach je angefangene weitere 500 Euro bis 2.000 Euro plus 39 Euro, je 1.000 Euro bis 10.000 Euro plus 56 Euro, je 3.000 Euro bis 25.000 Euro plus 52 Euro, je 5.000 Euro bis 50.000 Euro plus 81 Euro, je 15.000 Euro bis 200.000 Euro plus 94 Euro und je 30.000 Euro bis 500.000 Euro plus 132 Euro. Nachgerechnet ergeben diese Beträge alle 42 Stufen ohne Abweichung.
- —
Über 500.000 Euro: Je angefangene 50.000 Euro kamen 165,00 Euro hinzu, heute sind es 175,00 Euro. Bei 1.000.000 Euro ergibt das 3.539,00 plus 10 × 165,00 = 5.189,00 Euro, beim Höchstwert von 30 Millionen Euro nach § 22 Abs. 2 S. 1 RVG 100.889,00 Euro.
- —
Mindestbetrag: 15 Euro, bis 30. September 2021 in § 13 Abs. 2 RVG, seit 1. Oktober 2021 in Absatz 3 (Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht, BGBl. I S. 3320).
- —
Inkasso: Die Geschäftsgebühr für unbestrittene Forderungen bis 50 Euro betrug vom 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2025 30 Euro, seitdem 31,50 Euro (§ 13 Abs. 2 RVG).
Es gibt keine RVG-Tabelle 2022, 2023 oder 2024
Wer nach der RVG-Tabelle 2022, 2023 oder 2024 sucht, sucht die Tabelle oben: Vom 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2025 galt ununterbrochen dieselbe Fassung. Seit August 2013 hatte Anlage 2 RVG nur drei Fassungen.
Tabelle 2: Fassungen der RVG-Tabelle (Anlage 2 RVG) im Überblick, 1,0-Gebühren in Euro, Stand 4. Oktober 2026
| Fassung | Unbedingter Auftrag erteilt | Gesetz | Gesucht als | bis 5.000 | bis 500.000 | je weitere 50.000 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2. KostRMoG | 01.08.2013 bis 31.12.2020 | Art. 8 G. v. 23.07.2013, BGBl. I S. 2586 | RVG-Tabelle 2013 bis 2020 | 303,00 | 3.213,00 | 150,00 |
| KostRÄG 2021 | 01.01.2021 bis 31.05.2025 | Art. 7 G. v. 21.12.2020, BGBl. I S. 3229 | RVG-Tabelle 2021, 2022, 2023, 2024, „alt“ | 334,00 | 3.539,00 | 165,00 |
| KostBRÄG 2025 | seit 01.06.2025 | Art. 11 G. v. 07.04.2025, BGBl. 2025 I Nr. 109 | RVG-Tabelle 2025, 2026 | 354,50 | 3.752,00 | 175,00 |
Quelle: Fassungsliste zu Anlage 2 RVG auf buzer.de und § 13 RVG, abgerufen am 4. Oktober 2026.
Nachgerechnet lag die Anhebung zum 1. Januar 2021 je Stufe zwischen 8,89 Prozent (bis 500 Euro) und 10,91 Prozent (bis 25.000 Euro), die Anhebung zum 1. Juni 2025 zwischen 5,10 Prozent (bis 500 Euro) und 6,19 Prozent (bis 10.000 Euro).
Am 4. Oktober 2026 nannte die KI-Übersicht von Google für die alte RVG-Tabelle bei 1.000 Euro eine 1,0-Gebühr von 83,00 Euro, einen Wert aus keiner Fassung (richtig: 80,00 Euro bis 2020, 88,00 Euro bis Mai 2025, 93,00 Euro seit Juni 2025).
RVG-Tabelle 2013 bis 2020: die Fassung des 2. KostRMoG
Für Aufträge vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2020 gilt die Fassung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes. Grundlage war § 13 Abs. 1 RVG in der damaligen Fassung: 45 Euro bis 500 Euro, danach Erhöhungen um 35, 51, 46, 75, 85 und 120 Euro in denselben Stufenschritten und über 500.000 Euro 150 Euro je angefangene 50.000 Euro.
Tabelle 3: RVG-Tabelle 2013 bis 2020 nach Anlage 2 RVG in der Fassung des 2. KostRMoG, gültig vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2020, im Vergleich zur Fassung 2021, 1,0-Gebühren in Euro, Stand 4. Oktober 2026
| Gegenstandswert bis … Euro | 1,0-Gebühr 01.08.2013 bis 31.12.2020 | 1,0-Gebühr 01.01.2021 bis 31.05.2025 | Anhebung 2021 in Prozent |
|---|---|---|---|
| 500 | 45,00 | 49,00 | +8,89 |
| 1.000 | 80,00 | 88,00 | +10,00 |
| 1.500 | 115,00 | 127,00 | +10,43 |
| 2.000 | 150,00 | 166,00 | +10,67 |
| 3.000 | 201,00 | 222,00 | +10,45 |
| 4.000 | 252,00 | 278,00 | +10,32 |
| 5.000 | 303,00 | 334,00 | +10,23 |
| 6.000 | 354,00 | 390,00 | +10,17 |
| 7.000 | 405,00 | 446,00 | +10,12 |
| 8.000 | 456,00 | 502,00 | +10,09 |
| 9.000 | 507,00 | 558,00 | +10,06 |
| 10.000 | 558,00 | 614,00 | +10,04 |
| 13.000 | 604,00 | 666,00 | +10,26 |
| 16.000 | 650,00 | 718,00 | +10,46 |
| 19.000 | 696,00 | 770,00 | +10,63 |
| 22.000 | 742,00 | 822,00 | +10,78 |
| 25.000 | 788,00 | 874,00 | +10,91 |
| 30.000 | 863,00 | 955,00 | +10,66 |
| 35.000 | 938,00 | 1.036,00 | +10,45 |
| 40.000 | 1.013,00 | 1.117,00 | +10,27 |
| 45.000 | 1.088,00 | 1.198,00 | +10,11 |
| 50.000 | 1.163,00 | 1.279,00 | +9,97 |
| 65.000 | 1.248,00 | 1.373,00 | +10,02 |
| 80.000 | 1.333,00 | 1.467,00 | +10,05 |
| 95.000 | 1.418,00 | 1.561,00 | +10,08 |
| 110.000 | 1.503,00 | 1.655,00 | +10,11 |
| 125.000 | 1.588,00 | 1.749,00 | +10,14 |
| 140.000 | 1.673,00 | 1.843,00 | +10,16 |
| 155.000 | 1.758,00 | 1.937,00 | +10,18 |
| 170.000 | 1.843,00 | 2.031,00 | +10,20 |
| 185.000 | 1.928,00 | 2.125,00 | +10,22 |
| 200.000 | 2.013,00 | 2.219,00 | +10,23 |
| 230.000 | 2.133,00 | 2.351,00 | +10,22 |
| 260.000 | 2.253,00 | 2.483,00 | +10,21 |
| 290.000 | 2.373,00 | 2.615,00 | +10,20 |
| 320.000 | 2.493,00 | 2.747,00 | +10,19 |
| 350.000 | 2.613,00 | 2.879,00 | +10,18 |
| 380.000 | 2.733,00 | 3.011,00 | +10,17 |
| 410.000 | 2.853,00 | 3.143,00 | +10,16 |
| 440.000 | 2.973,00 | 3.275,00 | +10,16 |
| 470.000 | 3.093,00 | 3.407,00 | +10,15 |
| 500.000 | 3.213,00 | 3.539,00 | +10,15 |
Quelle: Änderungssynopse zu Anlage 2 RVG durch das KostRÄG 2021 auf buzer.de, abgerufen am 4. Oktober 2026; Prozentwerte berechnet. Für Aufträge vor dem 1. August 2013 galt eine noch ältere Fassung, die dieser Beitrag nicht abbildet.
§ 60 RVG: Wann gilt die alte RVG-Tabelle für ein Mandat?
Der unbedingte Auftrag entscheidet, nicht das Rechnungsdatum
§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG lautet: „Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist.“
Ein Auftrag „für den Fall, dass der Gegner nicht zahlt“ ist bedingt und wird erst mit Eintritt der Bedingung unbedingt (§ 158 Abs. 1 BGB; so AGS 01/2021 und Norbert Schneider, rvg-rechner.de, 17. Juni 2025). Das gilt für den bedingten Auftrag zu einer neuen Angelegenheit. Eine bedingte Erweiterung innerhalb derselben Angelegenheit löst keinen neuen Stichtag aus.
Dieselbe oder eine neue Angelegenheit? §§ 15 bis 17 RVG
Weil § 60 RVG auf „dieselbe Angelegenheit“ abstellt, hat jede neue Angelegenheit ihren eigenen Stichtag:
- —
Rechtsmittel: Das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 1 RVG). Für die Berufung zählt der unbedingte Auftrag für das Berufungsverfahren, gleich ob der Anwalt schon in erster Instanz tätig war.
- —
Mahnverfahren: Mahnverfahren und streitiges Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 2 RVG).
- —
Außergerichtlich und Klage: Beide werden getrennt abgerechnet; deshalb sieht Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die Anrechnung der Geschäftsgebühr vor.
- —
Prozesskostenhilfe: Das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das sie beantragt wird, sind dieselbe Angelegenheit (§ 16 Nr. 2 RVG).
- —
Weitere Tätigkeit nach Jahren: Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit ohne Anrechnung (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG).
Vorsicht bei älteren Darstellungen: Bis 29. Dezember 2020 enthielt § 60 Abs. 1 S. 2 RVG eine Rechtsmittelregel; seit der Neufassung durch das KostRÄG 2021 betrifft Satz 2 Ansprüche gegen die Staatskasse. Wer die Berufung heute auf „§ 60 Abs. 1 S. 2 RVG“ stützt, zitiert die falsche Norm.
Beiordnung, Prozesskostenhilfe und Staatskasse
Satz 2 erstreckt die Regel auf Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse (§ 45 RVG, auch in Verbindung mit § 59a RVG). Wird der Anwalt in einem vor dem 1. Juni 2025 unbedingt erteilten Mandat erst danach im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet, bleibt es bei altem Recht. War die Klage nur für den Fall der Bewilligung beauftragt, spricht § 16 Nr. 2 RVG ebenfalls für altes Recht: Prüfungsverfahren und Hauptsache sind dieselbe Angelegenheit, die Bewilligung erweitert nur den Auftrag (Literaturansicht: Norbert Schneider, rvg-rechner.de, 17. Juni 2025).
Satz 3 erfasst den Fall, dass bei der Beiordnung oder Bestellung kein unbedingter Auftrag des Vertretenen vorlag, etwa beim Pflichtverteidiger: Dann zählt das Wirksamwerden der Beiordnung oder Bestellung. Erfasst die Beiordnung auch eine Angelegenheit, in der der Anwalt erst nach dem Stichtag erstmals beauftragt oder tätig wird, gilt insoweit neues Recht (Satz 4). Das nach den Sätzen 2 bis 4 maßgebliche Recht gilt auch für Ansprüche des Beigeordneten, die sich nicht gegen die Staatskasse richten (Satz 5). Die alten Beträge nach § 49 RVG zeigt die PKH-Tabelle 2026.
Zusammengerechnete Werte und Vergütungsvereinbarung
Erweitert ein Kläger, der den Klageauftrag im April 2025 erteilt hat, die Klage im September 2025 um einen weiteren Anspruch, bleibt es für den Gesamtwert bei der alten Tabelle: Die Erweiterung eröffnet keine neue Angelegenheit. Werden dagegen ein altes und ein neues Verfahren verbunden, gilt nach § 60 Abs. 2 RVG für die Gebühren aus dem zusammengerechneten Wert (§ 22 Abs. 1 RVG) insgesamt altes Recht; was das neue Verfahren vor der Verbindung ausgelöst hat, bleibt neues Recht (beides Norbert Schneider, RVGprof, 23. Februar 2021).
Bei einer Vergütungsvereinbarung schuldet der Mandant das Vereinbarte. Die Tabelle bleibt wichtig für die Erstattung, denn der Gegner erstattet regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 3a Abs. 1 S. 3 RVG), und für Klauseln wie „das Doppelte der gesetzlichen Gebühren“. Für solche Verweise stellte die Literatur schon beim Wechsel von der BRAGO zum RVG auf den Auftragszeitpunkt ab (RVGprof 03/2005); im Altmandat spricht das für die alte Tabelle. Wer anderes will, benennt die Tabelle ausdrücklich. Mehr zur Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG.
Tabelle 4: Welche RVG-Tabelle gilt? Konstellationen beim Stichtag 1. Juni 2025 nach § 60 RVG, Stand 4. Oktober 2026
| Konstellation | Maßgeblicher Zeitpunkt | Anzuwendende Tabelle | Norm |
|---|---|---|---|
| Unbedingter Auftrag vor dem 01.06.2025, Abrechnung 2026 | Auftrag | alt, für die gesamte Angelegenheit | § 60 Abs. 1 S. 1 RVG |
| Auftrag für eine neue Angelegenheit unter einer Bedingung, die nach dem 31.05.2025 eintritt | Eintritt der Bedingung | neu | § 60 Abs. 1 S. 1 RVG („unbedingt“), § 158 Abs. 1 BGB |
| Außergerichtlich vor, Klageauftrag nach dem Stichtag | je Angelegenheit eigener Auftrag | Geschäftsgebühr alt, Klage neu; Anrechnung mit altem Betrag | § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG |
| Mahnauftrag vor, Auftrag für das streitige Verfahren nach dem Stichtag | je Angelegenheit eigener Auftrag | Mahnverfahren alt, streitiges Verfahren neu; Anrechnung mit altem Betrag | § 17 Nr. 2 RVG, Nr. 3305 VV RVG |
| Erste Instanz alt, Auftrag für die Berufung nach dem 31.05.2025 | Auftrag für das Rechtsmittel | Berufung neu | § 17 Nr. 1 RVG |
| Unbedingter Auftrag für das PKH-Verfahren vor, Bewilligung und Beiordnung nach dem Stichtag | Auftrag für das PKH-Verfahren | alt, auch gegenüber der Staatskasse (Literaturansicht, wenn die Klage nur bedingt beauftragt war) | § 16 Nr. 2, § 60 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG |
| Beiordnung oder Bestellung ohne unbedingten Auftrag des Vertretenen | Wirksamwerden der Beiordnung oder Bestellung | je nach Datum | § 60 Abs. 1 S. 3 bis 5 RVG |
| Klageerweiterung nach dem Stichtag in einem Altverfahren | Auftrag für das Verfahren | alt für den Gesamtwert | § 60 Abs. 1 S. 1, § 22 Abs. 1 RVG |
| Verbindung eines alten mit einem neuen Verfahren | Auftrag im alten Verfahren | alt für die Gebühren aus dem zusammengerechneten Wert | § 60 Abs. 2 RVG |
| Früherer Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, neuer Auftrag nach dem Stichtag | neuer Auftrag | neu, ohne Anrechnung | § 15 Abs. 5 S. 2 RVG |
| Vergütungsvereinbarung im Altmandat | Auftrag (für die gesetzliche Vergütung) | vereinbarte Vergütung; Erstattung nach alter Tabelle | § 3a RVG, § 91 Abs. 2 ZPO |
§ 61 RVG betrifft nicht die Tabelle, sondern seit dem 1. Januar 2026 nur § 33 RVG: Bei Auftrag oder Beiordnung vor diesem Tag genügt für die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung weiter ein Beschwerdewert über 200 statt über 300 Euro, nach Satz 2 aber nicht im Verfahren über ein nach dem 31. Dezember 2025 eingelegtes Rechtsmittel, wenn der Anwalt am 1. Januar 2026 schon in derselben Angelegenheit und demselben Rechtszug tätig war. Für die Gerichtskosten gilt nicht § 60 RVG, sondern § 71 Abs. 1 GKG, der auf die Anhängigkeit des Rechtsstreits abstellt; die alte GKG-Tabelle steht in der Gerichtskostentabelle 2026.
Drei Rechenbeispiele: alte und neue Tabelle im selben Mandat
Annahmen: 19 Prozent Umsatzsteuer, Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG je Angelegenheit, Rundung nach § 2 Abs. 2 S. 2 RVG.
Beispiel: Rechtsanwältin Dr. Corinna Weißbach, Landgericht Freiburg. Ihre Mandantin erteilt am 2. April 2025 den unbedingten Klageauftrag über 18.000 Euro, die Klage geht am 15. April 2025 ein. Das Landgericht weist sie am 14. Oktober 2025 ab, das Urteil wird am 13. November 2025 zugestellt. Am 20. November 2025 beauftragt die Mandantin die Berufung, die Weißbach am 10. Dezember 2025 beim Oberlandesgericht Karlsruhe einlegt.
Erste Instanz, alte Tabelle (Stufe bis 19.000 Euro: 770,00 Euro): 1,3-Verfahrensgebühr 1.001,00 Euro, 1,2-Terminsgebühr 924,00 Euro, Pauschale 20,00 Euro, netto 1.945,00 Euro, brutto 2.314,55 Euro.
Berufung, neue Tabelle (817,00 Euro): 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG 1.307,20 Euro, 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG 980,40 Euro, Pauschale 20,00 Euro, netto 2.307,60 Euro, brutto 2.746,04 Euro. Nach alter Tabelle wären es 2.589,44 Euro; die 156,60 Euro mehr stehen ihr zu, weil die Berufung nach § 17 Nr. 1 RVG eine eigene Angelegenheit ist. Auch die Gerichtsgebühr der Berufung richtet sich nach § 71 Abs. 1 S. 2 GKG nach neuem Recht.
Beispiel: Rechtsanwalt Jonas Brückner, Chemnitz. Ein Elektrobetrieb beauftragt ihn am 6. Mai 2025 mit einem Mahnverfahren über 7.400 Euro Werklohn und für den Fall eines Widerspruchs mit dem streitigen Verfahren. Den Widerspruch erfährt Brückner am 4. Juni 2025, im Juli 2025 gibt das Mahngericht an das Landgericht ab, im Oktober 2025 wird verhandelt.
Mahnverfahren, alte Tabelle (Stufe bis 8.000 Euro: 502,00 Euro): 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG 502,00 Euro, Pauschale 20,00 Euro, netto 522,00 Euro, brutto 621,18 Euro.
Streitiges Verfahren, neue Tabelle (533,00 Euro), weil der bedingte Auftrag erst mit der Mitteilung des Widerspruchs am 4. Juni 2025 unbedingt wurde: 1,3-Verfahrensgebühr 692,90 Euro, abzüglich der Mahngebühr mit ihrem alten Betrag von 502,00 Euro, bleiben 190,90 Euro; 1,2-Terminsgebühr 639,60 Euro, Pauschale 20,00 Euro, netto 850,50 Euro, brutto 1.012,10 Euro. Wer die Mahngebühr mit dem neuen Betrag von 533,00 Euro anrechnet, verschenkt 31,00 Euro netto. Wäre ihm der Widerspruch schon am 28. Mai 2025 mitgeteilt worden, gälte für beide Angelegenheiten die alte Tabelle, obwohl erst im Juli abgegeben wurde.
Beispiel: Kanzlei Hoffmann Ruge, Hannover. Eine Mandantin beauftragt die Kanzlei am 10. März 2025, Schadensersatz über 12.000 Euro außergerichtlich geltend zu machen; einen Klageauftrag erteilt sie noch nicht. Der Gegner zahlt nicht, am 8. Juli 2025 folgt der unbedingte Klageauftrag.
Außergerichtlich, alte Tabelle (Stufe bis 13.000 Euro: 666,00 Euro): 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG 865,80 Euro, Pauschale 20,00 Euro, netto 885,80 Euro, brutto 1.054,10 Euro.
Klage, neue Tabelle (707,00 Euro): 1,3-Verfahrensgebühr 919,10 Euro, abzüglich 0,65 aus der alten Tabelle (432,90 Euro) nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, bleiben 486,20 Euro; 1,2-Terminsgebühr 848,40 Euro, Pauschale 20,00 Euro, netto 1.354,60 Euro, brutto 1.611,97 Euro. Eine Anrechnung mit 0,65 aus der neuen Tabelle (459,55 Euro) würde 26,65 Euro kosten. Hätte die Mandantin schon im März Klageauftrag „für den Fall, dass bis 30. April nicht gezahlt wird“ erteilt, wäre der Auftrag mit Fristablauf unbedingt geworden: dann alte Tabelle auch für die Klage.
Die Regel dahinter: Die Anrechnung richtet sich nach dem Recht der Angelegenheit, in der angerechnet wird, der anzurechnende Betrag nach dem Recht der Angelegenheit, aus der er stammt. So beschreibt es die AGS 01/2021 zum seit dem 30. Dezember 2020 unveränderten § 60 RVG. Grundlagen der Anrechnung erläutert der Beitrag zu den RVG-Gebühren.
Alte RVG-Tabelle mit Lulius prüfen
Der kostenlose Prozesskostenrechner rechnet Anwaltsgebühren wahlweise mit dem Tabellenstand „2021 (bis 31.05.2025)“ oder „2025 (ab 01.06.2025)“, für außergerichtliche Vertretung, Klage und Berufung, ohne Anmeldung. Die Tabellenwahl gilt jeweils für die ganze Berechnung. Mischfälle wie im zweiten und dritten Beispiel rechnen Sie deshalb in zwei Durchgängen und setzen den Anrechnungsbetrag aus dem alten Durchgang selbst ab; ein Mahnverfahren bildet der Rechner nicht ab.
Die eigentliche Arbeit liegt eine Ebene davor: Wann war der Auftrag unbedingt, ist die Tätigkeit dieselbe Angelegenheit, greift § 60 Abs. 2 RVG? Lulius beantwortet solche Fragen mit dem Wortlaut von RVG, Vergütungsverzeichnis und GKG und mit Entscheidungen der Bundesgerichte, jeweils mit exakter Fundstelle. Viele Streitfragen des Übergangsrechts entscheiden allerdings Oberlandesgerichte und Landgerichte; deren Rechtsprechung hat Lulius nicht im Korpus.
Grenzen: wann Sie den Einzelfall prüfen müssen
Nicht abgedeckt sind:
- —
Betragsrahmengebühren in Straf-, Bußgeld- und Sozialsachen: Das KostBRÄG 2025 hat sie gesondert angehoben; sie stehen nicht in Anlage 2.
- —
Unklarer Auftragszeitpunkt: mündliche oder gestaffelte Aufträge, Terminsvertreter, Verweisung und Zurückverweisung. Hier hängt die Tabelle an Tatsachen, die die Akte belegen muss.
Wo der Gegner das Auftragsdatum bestreitet oder eine Vergütungsvereinbarung auszulegen ist, gehört die Frage in die anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.
Häufige Fragen
Wann gilt altes und wann neues RVG?
Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG gilt altes Recht, wenn der unbedingte Auftrag für dieselbe Angelegenheit vor der Gesetzesänderung erteilt wurde. Für die RVG-Tabelle heißt das: Auftrag bis 31. Mai 2025, alte Tabelle; ab 1. Juni 2025, neue Tabelle. Das Rechnungsdatum spielt keine Rolle. Rechtsmittel und streitiges Verfahren nach Mahnverfahren haben eigene Stichtage (§ 17 Nr. 1, 2 RVG).
Wo finde ich die Tabelle der alten Fassung des RVG bis 2020?
Die bis 31. Dezember 2020 geltende Fassung ist die des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, in Kraft seit 1. August 2013. Sie steht vollständig in Tabelle 3, nachgerechnet aus § 13 Abs. 1 RVG a. F.: 45,00 Euro bis 500 Euro Gegenstandswert, 303,00 Euro bis 5.000 Euro, 3.213,00 Euro bis 500.000 Euro. Darüber kamen je angefangene 50.000 Euro 150,00 Euro hinzu.
Wie hoch ist der aktuelle RVG-Satz für 2026?
Für Aufträge seit dem 1. Juni 2025 gilt 2026 unverändert Anlage 2 RVG in der Fassung des KostBRÄG 2025. Die 1,0-Gebühr beträgt bei 5.000 Euro 354,50 Euro, die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG damit 460,85 Euro. Nach alter Tabelle wären es 334,00 und 434,20 Euro. Alle geltenden Stufen stehen in der RVG-Tabelle 2026.
Was bedeutet § 13 RVG?
§ 13 RVG bestimmt die Wertgebühren. Absatz 1 nennt den Betrag bis 500 Euro und die Erhöhungsbeträge, aus denen die Anlage 2 folgt: in der alten Fassung 49 Euro und über 500.000 Euro 165 Euro je angefangene 50.000 Euro, heute 51,50 und 175 Euro. Absatz 2 regelt die Inkassogebühr für unbestrittene Forderungen bis 50 Euro, Absatz 3 den Mindestbetrag von 15 Euro.
Wie hoch ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nach alter Tabelle?
Die Geschäftsgebühr hat einen Rahmen von 0,5 bis 2,5; den Satz bestimmt der Anwalt nach § 14 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen, mehr als 1,3 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit (Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 2300 VV RVG). Bei 5.000 Euro ergibt 1,3 nach alter Tabelle 434,20 Euro, nach neuer 460,85 Euro. Maßgeblich ist der außergerichtliche Auftrag.
Wie viel Honorar darf ein Anwalt verlangen?
Ohne Vereinbarung die gesetzliche Vergütung nach dem RVG, im Altmandat also nach alter Tabelle. Mehr ist mit einer Vergütungsvereinbarung in Textform möglich (§ 3a Abs. 1 S. 1 RVG). Sie muss darauf hinweisen, dass der Gegner regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung erstattet (§ 3a Abs. 1 S. 3 RVG, § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO), im Altmandat also die alte.
Fazit
Drei Punkte tragen die Abrechnung von Altmandaten:
- —
Tabelle: Für Aufträge vom 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2025 gilt die alte RVG-Tabelle 2021, also Anlage 2 RVG in der Fassung des KostRÄG 2021 (5.000 Euro: 334,00 Euro; über 500.000 Euro plus 165,00 Euro je angefangene 50.000 Euro). Eine Tabelle 2022, 2023 oder 2024 gibt es nicht.
- —
Stichtag: Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG entscheidet der unbedingte Auftrag für dieselbe Angelegenheit, nicht Rechnung, Klage oder Termin.
- —
Neue Angelegenheiten: Berufung (§ 17 Nr. 1 RVG), streitiges Verfahren nach Mahnverfahren (§ 17 Nr. 2 RVG) und Klage nach außergerichtlicher Vertretung haben eigene Stichtage; angerechnet wird mit dem alten Betrag.
Prüfen Sie vor jeder Rechnung zuerst das Auftragsdatum und erst dann die Tabelle, dann hält auch der Kostenfestsetzungsantrag.
Dieser Beitrag ist Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Vom Auftragsdatum zur richtigen Rechnung
Rechnen Sie Altmandate im Prozesskostenrechner mit dem Tabellenstand „2021 (bis 31.05.2025)“ aus. Wenn Auftragszeitpunkt, Angelegenheit oder Anrechnung strittig sind, prüft Lulius § 60 RVG und die einschlägigen Normen mit exakter Fundstelle, kostenlos testbar ohne Kreditkarte.
Quellen
Alle Normtexte wurden am 4. Oktober 2026 auf buzer.de geprüft und am 6. Oktober 2026 erneut abgeglichen. Jede der 42 Stufen aller drei Tabellenfassungen wurde zusätzlich aus den Erhöhungsbeträgen des § 13 Abs. 1 RVG der jeweiligen Fassung nachgerechnet.
- —
Gebührentabelle: Anlage 2 RVG, Änderungssynopsen KostRÄG 2021 (Fassung 2013 gegen 2021) und KostBRÄG 2025 (Fassung 2021 gegen 2025)
- —
Wertgebühren, Inkassogebühr und Mindestbetrag: § 13 RVG, Synopsen KostBRÄG 2025, KostRÄG 2021 und Inkassorecht zum 1. Oktober 2021
- —
Rundung und Höchstwert: § 2 RVG, § 22 RVG; Rahmengebühren: § 14 RVG
- —
Übergangsrecht: § 60 RVG, Synopse der Neufassung durch das KostRÄG 2021, § 61 RVG mit § 33 RVG
- —
- —
Vergütungsverzeichnis mit Nr. 2300, 3100, 3104, 3200, 3202, 3305, 7002, 7008 und Vorbemerkung 3 Abs. 4: Anlage 1 RVG; diese Gebührensätze hat Artikel 11 KostBRÄG 2025 nicht geändert
- —
Vergütungsvereinbarung und Erstattung: § 3a RVG, § 91 ZPO; Gerichtskosten: § 71 GKG
- —
Übergangsrecht in der Literatur: AGS 01/2021, „KostRÄG 2021: Das neue Übergangsrecht nach dem Kostenrechtsänderungsgesetz“, Abschnitte c) Bedingter Auftrag, 1. Anrechnung und 10. Mahnverfahren; Norbert Schneider, „§ 60 RVG und ‚erweiterte‘ Angelegenheiten“, RVGprof, 23. Februar 2021; Norbert Schneider, „Übergangsrecht nach neuem RVG: So rechnen Sie richtig ab“, rvg-rechner.de, 17. Juni 2025; RVGprof 03/2005, S. 38 zu Vergütungsvereinbarungen mit Verweis auf die gesetzlichen Gebühren im Übergang BRAGO/RVG
Über den Autor
Die Lulius Redaktion ordnet Rechtsfragen und Legal-Tech-Werkzeuge neutral und faktenbasiert für den deutschen Rechtsmarkt ein. Alle Normzitate und jede Stufe der alten RVG-Tabelle werden vor Veröffentlichung gegen die amtlichen Fassungen geprüft und nachgerechnet. Hinweis: Die Inhalte stellen eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung dar, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar. Normtexte und Gebührenbeträge wurden am 4. Oktober 2026 auf buzer.de geprüft und am 6. Oktober 2026 erneut abgeglichen; Gesetze können sich ändern.