PKH-Tabelle 2026: Gebühren nach § 49 RVG für PKH und VKH, mit Wahlanwalts-Vergleich und Beispielen
Kurzantwort
Für 2026 gilt die PKH-Tabelle des § 49 RVG in der Fassung des KostBRÄG 2025, unverändert seit 1. Juni 2025. Bis 4.000 Euro Gegenstandswert erhält der beigeordnete Anwalt die volle Gebühr nach § 13 RVG, darüber abgesenkte 1,0-Gebühren von 319,00 Euro (bis 5.000 Euro) bis 786,00 Euro (über 80.000 Euro). Das Gesetz vom 8. Dezember 2025 hat § 49 RVG nicht geändert. Für VKH gilt dieselbe Tabelle.
Lulius Redaktion
Redaktion für deutsches Recht
Am 21. September 2026 bereitet Rechtsanwaltsfachangestellte Katrin Busch in der Kanzlei Weidner in Magdeburg einen Festsetzungsantrag nach § 55 RVG vor: Bauprozess vor dem Landgericht, Gegenstandswert 95.000 Euro, Rechtsanwalt Florian Weidner ist der Klägerin seit dem 3. Februar 2026 beigeordnet. Katrin Busch nimmt die PKH-Tabelle aus dem Kanzleiordner, liest in der letzten Zeile „über 50.000 Euro: 659 Euro“ ab und beantragt für Verfahrens- und Terminsgebühr 1.984,33 Euro brutto.
Richtig wären 2.362,15 Euro gewesen: Die Tabelle im Ordner galt bis zum 31. Mai 2025. Die seitdem geltende PKH-Tabelle 2026 reicht bis 80.000 Euro, darüber beträgt die 1,0-Gebühr 786,00 Euro. Im Antrag fehlen 377,82 Euro.
Hier finden Sie die PKH-Tabelle 2026 neben der Wahlanwaltsgebühr, Mandatsrechnungen, §§ 50 und 55 RVG, VKH, alte Werte und PKH-Freibeträge 2026, geprüft am 4. Oktober 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Die Kurzantwort: Welche PKH-Tabelle gilt 2026?
Für 2026 gilt die PKH-Tabelle des § 49 RVG in der Fassung des KostBRÄG 2025, unverändert seit 1. Juni 2025. Bis 4.000 Euro Gegenstandswert erhält der beigeordnete Anwalt die volle Gebühr nach § 13 RVG, darüber abgesenkte 1,0-Gebühren von 319,00 Euro (bis 5.000 Euro) bis 786,00 Euro (über 80.000 Euro). Das Gesetz vom 8. Dezember 2025 hat § 49 RVG nicht geändert. Für VKH gilt dieselbe Tabelle.
PKH-Rate und PKH-Vergütung im Mandat klären
Der PKH-Rechner ermittelt einzusetzendes Einkommen und Monatsrate Ihrer Mandantin nach § 115 ZPO mit den Freibeträgen 2026; ob Raten laufen, entscheidet über die weitere Vergütung nach § 50 RVG. Beiordnung, Gebührentatbestände und Festsetzung prüft Lulius mit exakter Fundstelle aus RVG und ZPO.
PKH-Tabelle 2026: § 49 RVG neben der Wahlanwaltsgebühr
Zuletzt geprüft: 4. Oktober 2026. Fassung: Artikel 11 des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025 (KostBRÄG 2025), Gesetz vom 7. April 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109, in Kraft seit 1. Juni 2025.
Tabelle 1: PKH-Tabelle nach § 49 RVG im Vergleich zur Wahlanwaltsgebühr nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG, jeweils Gebührensatz 1,0, alle Angaben in Euro, Stand 4. Oktober 2026
| Gegenstandswert bis … Euro | PKH-Gebühr nach § 49 RVG | Wahlanwalt nach Anlage 2 RVG | Differenz | PKH in Prozent der Wahlanwaltsgebühr |
|---|---|---|---|---|
| 500 | 51,50 | 51,50 | 0,00 | 100,00 |
| 1.000 | 93,00 | 93,00 | 0,00 | 100,00 |
| 1.500 | 134,50 | 134,50 | 0,00 | 100,00 |
| 2.000 | 176,00 | 176,00 | 0,00 | 100,00 |
| 3.000 | 235,50 | 235,50 | 0,00 | 100,00 |
| 4.000 | 295,00 | 295,00 | 0,00 | 100,00 |
| 5.000 | 319,00 | 354,50 | 35,50 | 89,99 |
| 6.000 | 330,00 | 414,00 | 84,00 | 79,71 |
| 7.000 | 341,00 | 473,50 | 132,50 | 72,02 |
| 8.000 | 352,00 | 533,00 | 181,00 | 66,04 |
| 9.000 | 363,00 | 592,50 | 229,50 | 61,27 |
| 10.000 | 374,00 | 652,00 | 278,00 | 57,36 |
| 13.000 | 389,00 | 707,00 | 318,00 | 55,02 |
| 16.000 | 404,00 | 762,00 | 358,00 | 53,02 |
| 19.000 | 419,00 | 817,00 | 398,00 | 51,29 |
| 22.000 | 434,00 | 872,00 | 438,00 | 49,77 |
| 25.000 | 449,00 | 927,00 | 478,00 | 48,44 |
| 30.000 | 488,00 | 1.013,00 | 525,00 | 48,17 |
| 35.000 | 527,00 | 1.099,00 | 572,00 | 47,95 |
| 40.000 | 566,00 | 1.185,00 | 619,00 | 47,76 |
| 45.000 | 605,00 | 1.271,00 | 666,00 | 47,60 |
| 50.000 | 644,00 | 1.357,00 | 713,00 | 47,46 |
| 65.000 | 692,00 | 1.456,50 | 764,50 | 47,51 |
| 80.000 | 739,00 | 1.556,00 | 817,00 | 47,49 |
| über 80.000, z. B. 95.000 | 786,00 | 1.655,50 | 869,50 | 47,48 |
| über 80.000, z. B. 110.000 | 786,00 | 1.755,00 | 969,00 | 44,79 |
| über 80.000, z. B. 140.000 | 786,00 | 1.954,00 | 1.168,00 | 40,23 |
| über 80.000, z. B. 200.000 | 786,00 | 2.352,00 | 1.566,00 | 33,42 |
| über 80.000, z. B. 290.000 | 786,00 | 2.772,00 | 1.986,00 | 28,35 |
| über 80.000, z. B. 500.000 | 786,00 | 3.752,00 | 2.966,00 | 20,95 |
Quelle: § 49 RVG und Anlage 2 RVG auf buzer.de, abgerufen am 4. Oktober 2026. Differenz und Prozentspalte sind berechnet. Bis 4.000 Euro enthält § 49 RVG keine eigenen Werte, es gilt die Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG.
So lesen Sie die PKH-Tabelle
Die linke Spalte nennt Obergrenzen. § 49 RVG greift „bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 Euro“: Bei genau 4.000 Euro gibt es 295,00 Euro wie für einen Wahlanwalt, bei 4.000,01 Euro 319,00 Euro.
§ 49 RVG ändert nur den Betrag der 1,0-Gebühr; Wert und Satz bleiben, gerundet wird nach § 2 Abs. 2 S. 2 RVG auf den Cent. Eine Erhöhungsformel wie § 13 RVG fehlt: Über 80.000 Euro bleibt es bei 786,00 Euro, auch bei einer Million. Ab 22.000 Euro erhält der beigeordnete Anwalt weniger als die Hälfte der Wahlanwaltsgebühr, bei 500.000 Euro knapp 21 Prozent.
Hat das Gesetz vom 8. Dezember 2025 die PKH-Tabelle geändert?
Nein. Im Kopf der buzer-Seite zu § 49 RVG steht „zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318“. Die Zeile betrifft das RVG insgesamt. Artikel 14 ändert nach seinem Wortlaut neben der Inhaltsübersicht nur § 33 Abs. 3 S. 1 und § 61 RVG zum 1. Januar 2026 sowie § 19 RVG zum 1. Juli 2026; die Fassungsliste des § 49 nennt nur Änderungen zum 1. August 2013, 1. Januar 2021 und 1. Juni 2025.
Mittelbar wirkt das Gesetz doch: Die Beschwerde im Festsetzungsverfahren braucht seit 1. Januar 2026 einen Beschwerdewert über 300 statt 200 Euro (§ 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Und die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO nur statthaft, wenn der Streitwert der Hauptsache den Betrag des § 511 ZPO übersteigt, seit 1. Januar 2026 also 1.000 statt 600 Euro, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (Übergang für § 511 ZPO: § 47 EGZPO; Ablauf im Beitrag zur sofortigen Beschwerde).
PKH-Gebühren im Mandat: Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr
Der beigeordnete Anwalt rechnet dieselben Tatbestände ab wie ein Wahlanwalt: 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG), 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104) und bei Vergleich 1,0 Einigungsgebühr (Nr. 1003), deren Anmerkung (1) ein anhängiges PKH-Verfahren gleichstellt. Nur der Multiplikand ist ein anderer; die VV-Systematik erklärt der Beitrag zu den RVG-Gebühren.
Tabelle 2: PKH-Vergütung und Wahlanwaltsvergütung erste Instanz mit Termin und Vergleich (1,3 + 1,2 + 1,0), Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG, 19 Prozent Umsatzsteuer, Angaben in Euro, Stand 4. Oktober 2026
| Gegenstandswert | 1,0 nach § 49 RVG | 1,3 Verfahrensgebühr | 1,2 Terminsgebühr | 1,0 Einigungsgebühr | PKH-Vergütung brutto | Wahlanwalt brutto | Differenz |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 5.000 | 319,00 | 414,70 | 382,80 | 319,00 | 1.352,44 | 1.500,29 | 147,85 |
| 10.000 | 374,00 | 486,20 | 448,80 | 374,00 | 1.581,51 | 2.739,38 | 1.157,87 |
| 25.000 | 449,00 | 583,70 | 538,80 | 449,00 | 1.893,89 | 3.884,76 | 1.990,87 |
| 50.000 | 644,00 | 837,20 | 772,80 | 644,00 | 2.706,06 | 5.675,71 | 2.969,65 |
| 100.000 | 786,00 | 1.021,80 | 943,20 | 786,00 | 3.297,49 | 7.333,38 | 4.035,89 |
Rechenweg 25.000 Euro: 449,00 Euro nach § 49 RVG ergeben 583,70 + 538,80 + 449,00 = 1.571,50 Euro. Die Pauschale beträgt höchstens 20,00 Euro, bei Zahlung aus der Staatskasse berechnet aus deren Gebühren (Anm. (2) zu Nr. 7002 VV RVG). Netto 1.591,50 Euro, Umsatzsteuer 302,39 Euro, brutto 1.893,89 Euro statt 3.884,76 Euro. Ohne Vergleich sind es 1.359,58 statt 2.781,63 Euro, wie in der RVG-Tabelle 2026.
Auslagen zahlt die Staatskasse nach § 46 Abs. 1 RVG nur, soweit sie erforderlich waren; eine Reise kann das Gericht auf Antrag vorab bindend als erforderlich feststellen (Abs. 2 S. 1). Mehr im Beitrag zu den RVG-Auslagen.
Weitere Vergütung nach § 50 RVG: Wann der beigeordnete Anwalt die Differenz erhält
Von der eigenen Mandantin gibt es die Differenz nicht: Beigeordnete Anwälte können nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine Vergütung von der Partei verlangen; eine Vereinbarung über mehr als die gesetzliche Vergütung ist nichtig (§ 3a Abs. 4 S. 1 RVG, siehe Vergütungsvereinbarung). Zwei andere Wege bleiben.
Erster Weg: die Raten der Partei. Hat das Gericht Monatsraten festgesetzt, decken diese zuerst Gerichtskosten und die auf die Staatskasse übergegangenen Anwaltsansprüche (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); danach zieht die Staatskasse nach § 50 Abs. 1 S. 1 RVG „weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung“ ein, also bis zur Wahlanwaltsvergütung. Festgesetzt wird diese weitere Vergütung nach Satz 2 erst nach Verfahrensende, wenn die Partei gezahlt hat oder die Vollstreckung gegen sie erfolglos oder aussichtslos ist. Höchstens 48 Monatsraten schuldet die Partei (§ 115 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Seine Regelvergütung soll der Anwalt nach § 50 Abs. 2 RVG unverzüglich zu den Prozessakten mitteilen: Nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO soll das Gericht die Zahlungen vorläufig einstellen, sobald sie die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; fehlt die Berechnung, kann die Differenz dabei unberücksichtigt bleiben.
Zweiter Weg: der unterlegene Gegner. Wird der Gegner in die Kosten verurteilt, darf der beigeordnete Anwalt Gebühren und Auslagen nach § 126 ZPO im eigenen Namen beim Gegner beitreiben, ohne Einreden aus der Person der Partei. Soweit die Staatskasse ihn bezahlt hat, geht der Anspruch nach § 59 Abs. 1 S. 1 RVG auf sie über, nach Satz 2 aber nicht zu seinem Nachteil: Den Anspruch auf die Differenz behält er. Zum Verfahren siehe den Kostenfestsetzungsantrag.
Beispiel: Dariusz Nowak, Leipzig. Der Lagerist verklagt im Februar 2026 einen früheren Geschäftspartner vor dem Landgericht Leipzig auf Rückzahlung eines Darlehens über 25.000 Euro. Von 2.050 Euro netto bleiben nach 282 Euro Erwerbstätigenfreibetrag, 619 Euro Freibetrag und 909 Euro Warmmiete 240 Euro einzusetzendes Einkommen: PKH mit Raten von 120 Euro, beigeordnet wird Rechtsanwältin Svenja Lorenz.
Im Juli 2026 vergleichen sich die Parteien über 18.000 Euro, Kosten gegeneinander aufgehoben. Svenja Lorenz erhält 1.893,89 Euro aus der Landeskasse, ihre Regelvergütung beträgt 3.884,76 Euro. Herr Nowak trägt die Hälfte der Gerichtsgebühr nach KV 1211 GKG, 217,75 Euro. 18 Raten decken diesen Anteil und die PKH-Vergütung, 17 weitere die Differenz von 1.990,87 Euro: 35 Raten, die letzte über 22,51 Euro. Weil Herr Nowak 18.000 Euro erlangt, soll das Gericht zudem nach § 120a Abs. 3 S. 2 ZPO prüfen, ob es die Zahlungen ändert.
Festsetzung nach § 55 RVG: Antrag, Vorschuss, Erinnerung
Den Anspruch gegen die Landeskasse (§ 45 Abs. 1 RVG) setzt nach § 55 Abs. 1 S. 1 RVG auf Antrag der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des ersten Rechtszugs fest, in Verfahren nach Teil 3 VV RVG bis zum Verfahrensende der des Rechtszugs (Abs. 2). Für entstandene Gebühren sowie entstandene und voraussichtlich entstehende Auslagen gibt es nach § 47 Abs. 1 S. 1 RVG einen angemessenen Vorschuss.
Prüfliste für den Antrag:
- 1.
Fassung und Stufe: Auftrag oder Beiordnung bestimmen die Tabelle (§ 60 RVG, unten); den Wert der richtigen Obergrenze zuordnen.
- 2.
Glaubhaftmachung: § 55 Abs. 5 S. 1 RVG verweist auf § 104 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO; für Post- und Telekommunikationsentgelte genügt die anwaltliche Versicherung.
- 3.
Zahlungserklärung: Anzugeben ist, ob und welche Zahlungen eingegangen sind (Abs. 5 S. 2); spätere Zahlungen sind unverzüglich anzuzeigen (S. 4). Vorschüsse und Zahlungen rechnet § 58 Abs. 2 S. 1 RVG zuerst auf die Vergütung an, die die Staatskasse nicht oder nur nach § 50 schuldet.
- 4.
Monatsfrist: Fordert der Urkundsbeamte vor Festsetzung der weiteren Vergütung auf, binnen eines Monats offene Anträge einzureichen oder sich zu Zahlungen zu erklären, erlöschen bei Untätigkeit die Ansprüche gegen die Staatskasse (§ 55 Abs. 6 RVG).
- 5.
Regelvergütung: die Berechnung nach § 50 Abs. 2 RVG zu den Akten geben.
Gegen die Festsetzung können Anwalt und Staatskasse Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG einlegen; eine Frist nennt die Vorschrift nicht. Für die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung gilt § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend: zwei Wochen ab Zustellung, seit 1. Januar 2026 nur bei Beschwerdewert über 300 Euro oder Zulassung. Für Aufträge und Beiordnungen vor dem 1. Januar 2026 lässt § 61 S. 1 RVG die alte Fassung des § 33 RVG (200 Euro) weiter gelten, nach Satz 2 aber nicht für ein nach dem 31. Dezember 2025 eingelegtes Rechtsmittel, wenn der Anwalt am 1. Januar 2026 schon in derselben Angelegenheit und demselben Rechtszug tätig war. Für die Festsetzungsbeschwerde eines vor 2026 beigeordneten Anwalts setzt die Literatur weiter die 200-Euro-Grenze an (Volpert, Anwaltspraxis Magazin, 10. März 2026). Beide Verfahren sind gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
Umfang der Beiordnung: § 48 RVG und § 121 ZPO
Was die Staatskasse zahlt, bestimmen nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG die Beschlüsse über PKH und Beiordnung. Beigeordnet wird nach § 121 ZPO im Anwaltsprozess ein Anwalt der Wahl der Partei (Abs. 1), ohne Anwaltszwang nur, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner anwaltlich vertreten ist (Abs. 2). Weil das Amtsgericht seit 1. Januar 2026 bis 10.000 Euro zuständig ist (§ 23 Nr. 1 GVG) und dort kein Anwaltszwang besteht (§ 78 Abs. 1 ZPO), gilt für neue Klagen über 5.000 bis 10.000 Euro meist Absatz 2, außer in Sachen, die § 71 Abs. 2 GVG stets dem Landgericht zuweist. Ein auswärtiger Anwalt wird nach Absatz 3 nur beigeordnet, wenn keine weiteren Kosten entstehen.
Nicht automatisch erfasst sind nach § 48 Abs. 5 RVG insbesondere Zwangsvollstreckung, Arrest, einstweilige Verfügung und einstweilige Anordnung, das selbständige Beweisverfahren und die Widerklage; dafür braucht es eine ausdrückliche Beiordnung.
VKH-Tabelle: dieselben Werte in Familiensachen
Eine eigene VKH-Tabelle gibt es nicht: Nach § 12 S. 1 RVG gelten die PKH-Vorschriften des RVG bei Verfahrenskostenhilfe entsprechend, also Tabelle 1, § 50 und § 55 RVG. Verfahrensrechtlich verweist § 76 Abs. 1 FamFG auf die ZPO; in Ehesachen und Familienstreitsachen schließt § 113 Abs. 1 FamFG den § 76 FamFG aus und verweist selbst auf die ZPO.
Für die Scheidung besteht Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Ohne Anwaltszwang wird nach § 78 Abs. 2 FamFG nur bei schwieriger Sach- und Rechtslage beigeordnet; die anwaltliche Vertretung des Gegners nennt die Vorschrift anders als § 121 Abs. 2 ZPO nicht. Die Beiordnung in der Ehesache erstreckt sich nach § 48 Abs. 3 RVG auf Einigungen etwa über Unterhalt, Sorge, Umgang und Versorgungsausgleich. Weil die Kosten der Scheidung nach § 150 Abs. 1 FamFG gegeneinander aufgehoben werden, scheidet § 126 ZPO meist aus. Die Gesamtkosten aus Mandantensicht erklärt der Ratgeber Scheidung: Ablauf und Kosten.
Beispiel: Sandra Kowalski, Bochum. Rechtsanwältin Aylin Demir reicht im März 2026 den Scheidungsantrag ein. Frau Kowalski verdient 1.350 Euro netto, ihr Mann 2.250 Euro. Das Familiengericht setzt den Verfahrenswert auf 15.120 Euro fest: 10.800 Euro für die Ehesache (dreifaches Nettoeinkommen beider Ehegatten, § 43 Abs. 2 FamGKG) und 4.320 Euro für den Versorgungsausgleich mit vier Anrechten zu je 10 Prozent (§ 50 Abs. 1 FamGKG). VKH wird ohne Raten bewilligt.
Maßgeblich ist die Stufe bis 16.000 Euro: 404,00 Euro nach § 49 RVG statt 762,00 Euro. Verfahrensgebühr 525,20 Euro, Terminsgebühr 484,80 Euro, Pauschale 20,00 Euro, Umsatzsteuer 195,70 Euro: Frau Demir erhält 1.225,70 Euro aus der Landeskasse. Als Wahlanwältin hätte sie 2.290,75 Euro abgerechnet; die Differenz von 1.065,05 Euro bleibt ohne Raten und bei Kostenaufhebung offen.
Alte PKH-Tabelle bis 31. Mai 2025 und § 60 RVG
Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Mai 2025 galt § 49 RVG in der Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 (Gesetz vom 21. Dezember 2020, BGBl. I S. 3229). Die Staffel endete damals bei 50.000 Euro.
Tabelle 3: PKH-Tabelle nach § 49 RVG, Fassung bis 31. Mai 2025 und Fassung seit 1. Juni 2025, Gebührensatz 1,0, Angaben in Euro, Stand 4. Oktober 2026
| Gegenstandswert bis … Euro | alt bis 31.05.2025 | neu seit 01.06.2025 | Differenz Euro | Differenz Prozent |
|---|---|---|---|---|
| 5.000 | 284,00 | 319,00 | +35,00 | +12,32 |
| 6.000 | 295,00 | 330,00 | +35,00 | +11,86 |
| 7.000 | 306,00 | 341,00 | +35,00 | +11,44 |
| 8.000 | 317,00 | 352,00 | +35,00 | +11,04 |
| 9.000 | 328,00 | 363,00 | +35,00 | +10,67 |
| 10.000 | 339,00 | 374,00 | +35,00 | +10,32 |
| 13.000 | 354,00 | 389,00 | +35,00 | +9,89 |
| 16.000 | 369,00 | 404,00 | +35,00 | +9,49 |
| 19.000 | 384,00 | 419,00 | +35,00 | +9,11 |
| 22.000 | 399,00 | 434,00 | +35,00 | +8,77 |
| 25.000 | 414,00 | 449,00 | +35,00 | +8,45 |
| 30.000 | 453,00 | 488,00 | +35,00 | +7,73 |
| 35.000 | 492,00 | 527,00 | +35,00 | +7,11 |
| 40.000 | 531,00 | 566,00 | +35,00 | +6,59 |
| 45.000 | 570,00 | 605,00 | +35,00 | +6,14 |
| 50.000 | 609,00 | 644,00 | +35,00 | +5,75 |
| 65.000 | 659,00* | 692,00 | +33,00 | +5,01 |
| 80.000 | 659,00* | 739,00 | +80,00 | +12,14 |
| über 80.000 | 659,00* | 786,00 | +127,00 | +19,27 |
* Nach alter Fassung galt für jeden Wert über 50.000 Euro einheitlich 659 Euro.
Quelle: Änderungssynopse zu § 49 RVG auf buzer.de, abgerufen am 4. Oktober 2026. Bis 4.000 Euro galt auch nach altem Recht die volle Gebühr nach § 13 RVG, also die alte Anlage 2 (Stufe bis 4.000 Euro: 278,00 Euro); die vollständige alte Wahlanwaltstabelle steht im Beitrag zur alten RVG-Tabelle.
Nachgerechnet liegt jede Stufe von 5.000 bis 50.000 Euro genau 35,00 Euro über der alten Fassung. Darüber wirkt die verschobene Kappung: Bei 100.000 Euro stieg die 1,0-Gebühr von 659,00 auf 786,00 Euro, um 19,27 Prozent.
Welche Fassung gilt, regelt § 60 RVG: altes Recht bei unbedingtem Auftrag vor dem 1. Juni 2025 (Abs. 1 S. 1), ausdrücklich auch für den Anspruch gegen die Staatskasse (S. 2); fehlte ein unbedingter Auftrag, zählt die Wirksamkeit der Beiordnung (S. 3). Ob ein nur für den Fall der PKH-Bewilligung erteilter Klageauftrag genügt, ist Einzelfallfrage; für altes Recht spricht, dass PKH-Verfahren und Hauptsache eine Angelegenheit sind (§ 16 Nr. 2 RVG). Beispiel: Klage über 60.000 Euro, Auftrag im März, Beiordnung am 14. April 2025, Urteil 2026. Abgerechnet wird mit 659,00 Euro, Verfahrens- und Terminsgebühr ergeben brutto 1.984,33 statt 2.082,50 Euro.
PKH-Freibeträge 2026 nach § 115 ZPO
Ob und mit welchen Raten die Partei die Kosten selbst trägt, regelt § 115 ZPO. Vom Nettoeinkommen werden die Freibeträge der Prozesskostenhilfebekanntmachung abgezogen, außerdem die Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen stehen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO), und weitere Posten.
Tabelle 4: PKH-Freibeträge 2026 nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO und Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026, monatlich in Euro, gültig seit 1. Januar 2026 (Bund)
| Freibetrag | Grundlage | Betrag |
|---|---|---|
| Partei mit Einkommen aus Erwerbstätigkeit (zusätzlich) | Nr. 1 Buchst. b | 282 |
| Partei, Ehegatte oder Lebenspartner, je Person | Nr. 2 Buchst. a | 619 |
| Unterhaltsberechtigte Erwachsene | Nr. 2 Buchst. b, Regelbedarfsstufe 3 | 496 |
| Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | Nr. 2 Buchst. b, Regelbedarfsstufe 4 | 518 |
| Kinder von 6 bis 13 Jahren | Nr. 2 Buchst. b, Regelbedarfsstufe 5 | 429 |
| Kinder unter 6 Jahren | Nr. 2 Buchst. b, Regelbedarfsstufe 6 | 393 |
Quelle: Bekanntmachung vom 19. Dezember 2025, amtlich im BGBl. 2025 I Nr. 360 (ausgegeben am 23. Dezember 2025), Lesefassung PKHB 2026 auf buzer.de, abgerufen am 4. Oktober 2026. Die Beträge sind identisch mit der PKHB 2025. Für den Landkreis Fürstenfeldbruck, die Landeshauptstadt München und den Landkreis München nennt die Bekanntmachung höhere Werte, etwa 650 statt 619 Euro für die Partei in der Landeshauptstadt München.
Die Monatsrate beträgt nach § 115 Abs. 2 ZPO die Hälfte des verbleibenden, einzusetzenden Einkommens, abgerundet auf volle Euro; unter 10 Euro gibt es keine Raten. Über 600 Euro einzusetzendem Einkommen beträgt sie 300 Euro plus Mehrbetrag, bei 750 Euro also 450 Euro. Höchstens 48 Raten sind zu zahlen, und PKH entfällt nach Absatz 4, wenn die Prozesskosten vier Raten voraussichtlich nicht übersteigen. Eine Ratentabelle, wie sie viele unter „Prozesskostenhilfe Ratenzahlung Tabelle“ suchen, enthält § 115 ZPO seit dem 1. Januar 2014 nicht mehr.
Neue Beträge macht das Bundesjustizministerium nach § 115 Abs. 1 S. 6 ZPO bekannt, zuletzt jeweils im Dezember; maßgeblich sind die Beträge bei Bewilligung (Satz 4). Die Rate rechnet der PKH-Rechner aus.
Beratungshilfe: Festgebühren statt PKH-Tabelle
Außergerichtlich gelten bei Beratungshilfe Festgebühren nach Nr. 2500 ff. VV RVG: 15,00 Euro Beratungshilfegebühr, die nach § 44 S. 2 RVG nur der Rechtsuchende schuldet, aus der Landeskasse 42,00 Euro Beratungsgebühr (Nr. 2501), 102,00 Euro Geschäftsgebühr (Nr. 2503) und 180,00 Euro Einigungs- und Erledigungsgebühr (Nr. 2508). Einen Vorschuss gibt es nicht (§ 47 Abs. 2 RVG).
PKH-Vergütung mit Lulius prüfen
Tabellenwert mal Gebührensatz ist schnell gerechnet. Zeit kostet das Drumherum: Ist der Mehrvergleich von der Beiordnung erfasst? Gilt für ein Mandat aus dem Frühjahr 2025 die alte oder die neue Fassung? Lohnt die Beschwerde gegen eine gekürzte Festsetzung, wenn es um 280 Euro geht?
Lulius beantwortet solche Fragen als KI-Rechtsassistent auf Grundlage von über 4.600 Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundesrechts und über 80.000 Entscheidungen der Bundesgerichte seit 2010, mit exakter Fundstelle. Beschlüsse von Amts-, Land- und Oberlandesgerichten enthält der Bestand nicht; dort bleiben Kommentar und Instanzrechtsprechung nötig. Die Monatsrate Ihrer Mandantin berechnet der kostenlose PKH-Rechner, Gerichts- und Wahlanwaltskosten der Prozesskostenrechner, der die abgesenkten Gebühren nach § 49 RVG nicht abbildet. Lulius hostet ausschließlich in der EU, der AVV ist inklusive, und Nutzerdaten werden nicht zum Training verwendet.
Grenzen: wann die PKH-Tabelle 2026 nicht reicht
Tabelle 1 beantwortet nur die Höhe einer Wertgebühr. Außerhalb liegen:
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Beiordnung und Übergang: Mehrvergleich, Widerklage oder Vollstreckung zahlt die Staatskasse nur, wenn der Beschluss sie erfasst (§ 48 RVG); für Altmandate gilt § 60 RVG.
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Straf-, Bußgeld- und sonstige Verfahren: Die Teile 4 bis 6 VV RVG nennen für bestellte oder beigeordnete Anwälte eigene Festbeträge; § 49 RVG gilt nur für Wertgebühren, nicht für Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG.
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Verfahrenswert in Familiensachen: Den Wert der Ehesache bestimmt das Gericht nach Ermessen (§ 43 Abs. 1 FamGKG).
Hier entscheidet der Einzelfall, oft nach Beschlüssen der Oberlandesgerichte.
Häufige Fragen zur PKH-Tabelle 2026
Gilt die PKH-Tabelle 2025 auch 2026?
Ja. § 49 RVG gilt seit dem 1. Juni 2025 in der Fassung des KostBRÄG 2025; das Gesetz vom 8. Dezember 2025 änderte nur §§ 19, 33 und 61 RVG. Eine eigene PKH-Tabelle 2026 gibt es nicht. Wurde der unbedingte Auftrag vor dem 1. Juni 2025 erteilt oder, ohne solchen Auftrag, die Beiordnung vor diesem Tag wirksam, gelten nach § 60 Abs. 1 RVG die alten Werte.
Wie hoch sind die PKH-Gebühren im Rahmen des RVG?
Bis 4.000 Euro Gegenstandswert erhält der beigeordnete Anwalt die volle Gebühr nach § 13 RVG. Darüber zahlt die Staatskasse nach § 49 RVG abgesenkte 1,0-Gebühren: 319,00 Euro bis 5.000 Euro, 374,00 Euro bis 10.000 Euro, 644,00 Euro bis 50.000 Euro und 786,00 Euro über 80.000 Euro. Die Gebührensätze, etwa 1,3 und 1,2, bleiben unverändert.
Welche Gebühren fallen im PKH-Verfahren an?
Für das Verfahren über die Bewilligung entsteht nach Nr. 3335 VV RVG eine Verfahrensgebühr in Höhe der Verfahrensgebühr der Hauptsache, höchstens 1,0. Der Gegenstandswert entspricht nach § 23a Abs. 1 RVG dem Wert der Hauptsache. Kommt es zur Klage, sind PKH-Verfahren und Hauptsache nach § 16 Nr. 2 RVG dieselbe Angelegenheit; nach § 15 Abs. 2 RVG bleibt es dann bei einer Verfahrensgebühr.
Wie hoch ist der Streitwert für PKH-Gebühren?
§ 49 RVG ändert nur den Gebührenbetrag, nicht den Wert. Maßgeblich ist der gewöhnliche Gegenstandswert nach §§ 22 ff. RVG, im Prozess regelmäßig der Streitwert. Für das PKH-Prüfungsverfahren bestimmt § 23a Abs. 1 RVG den Wert der Hauptsache; nach Absatz 2 werden beide Werte nicht zusammengerechnet.
Wie hoch ist der aktuelle RVG-Satz für 2026?
Für Wahlanwälte gilt die Tabelle der Anlage 2 zu § 13 RVG seit 1. Juni 2025 unverändert, etwa 354,50 Euro als 1,0-Gebühr bei 5.000 Euro und 652,00 Euro bei 10.000 Euro. Beigeordnete Anwälte erhalten über 4.000 Euro die niedrigeren Werte des § 49 RVG, bei 5.000 Euro 319,00 Euro. Alle Wahlanwaltsstufen stehen in der RVG-Tabelle 2026.
Wie hoch ist der Freibetrag bei PKH?
Nach der PKHB 2026 werden seit 1. Januar 2026 für die Partei und ihren Ehegatten oder Lebenspartner je 619 Euro abgezogen, bei Erwerbstätigkeit zusätzlich 282 Euro. Für Unterhaltsberechtigte gelten 393 Euro (unter 6 Jahren), 429 Euro (6 bis 13), 518 Euro (14 bis 17) und 496 Euro (Erwachsene), jeweils nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO. Die Beträge entsprechen denen von 2025.
Wie viel Geld darf man auf dem Konto bei Prozesskostenhilfe haben?
Nach § 115 Abs. 3 ZPO ist Vermögen einzusetzen, soweit das zumutbar ist; § 90 SGB XII gilt entsprechend. Geschont sind kleinere Barbeträge bis 10.000 Euro für jede volljährige Person und 500 Euro für jede überwiegend unterhaltene Person (§ 1 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Höheres Guthaben ist grundsätzlich für die Prozesskosten einzusetzen.
Fazit
Die PKH-Tabelle 2026 ist die Tabelle vom 1. Juni 2025. Drei Punkte zählen:
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Geltung: § 49 RVG gilt unverändert in der Fassung des KostBRÄG 2025; Altmandate laufen nach § 60 RVG mit der alten Kappung bei 50.000 Euro.
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Rechnen: Bis 4.000 Euro volle Wahlanwaltsgebühr, darüber 319,00 bis 786,00 Euro bei unveränderten Werten und Sätzen.
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Differenz sichern: Regelvergütung nach § 50 Abs. 2 RVG zu den Akten, Beitreibung beim Gegner nach § 126 ZPO, Monatsfrist des § 55 Abs. 6 RVG im Blick.
Wer Fassung, Stufe und Beiordnungsumfang vorab prüft, beantragt mit der PKH-Tabelle 2026 beim ersten Mal den richtigen Betrag.
Dieser Beitrag ist Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
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Quellen
Alle Normtexte wurden am 4. Oktober 2026 auf buzer.de geprüft. Beide Fassungen des § 49 RVG, die Fassungshistorie und die Änderungshistorie des RVG wurden dabei verglichen; jede Zahl in den Tabellen und Beispielen wurde nachgerechnet.
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PKH-Tabelle: § 49 RVG, Änderungssynopse alte und neue Fassung: buzer.de Synopse § 49 RVG. Grundlage ist Artikel 11 KostBRÄG 2025, Gesetz vom 7. April 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109, in Kraft seit 1. Juni 2025; alte Fassung: Artikel 7 KostRÄG 2021, Gesetz vom 21. Dezember 2020, BGBl. I S. 3229
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Wahlanwaltsgebühren: § 13 RVG, Anlage 2 RVG, Synopse alte Anlage 2: buzer.de Synopse Anlage 2 RVG; Rundung: § 2 RVG
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Änderungshistorie des RVG: buzer.de Änderungen RVG; Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 318: buzer.de Artikel 14
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Beigeordneter Anwalt: § 12 RVG, § 45 RVG, § 46 RVG, § 47 RVG, § 48 RVG, § 50 RVG, § 58 RVG, § 59 RVG, § 3a RVG
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Festsetzung und Rechtsbehelfe: § 55 RVG, § 56 RVG, § 33 RVG, § 61 RVG; zu § 61 RVG bei Festsetzungsbeschwerden: Volpert, Anwaltspraxis Magazin, 10. März 2026 (Beispiel 2)
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Übergangsrecht: § 60 RVG; Angelegenheit und Wert: § 15 RVG, § 16 RVG, § 23a RVG
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Vergütungsverzeichnis mit Nr. 1000, 1003, 2500 bis 2508, 3100, 3104, 3335, 7002, 7008 und den Teilen 4 bis 6: Anlage 1 RVG; Beratungshilfe: § 44 RVG
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Prozesskostenhilfe: § 114 ZPO, § 115 ZPO, § 120 ZPO, § 120a ZPO, § 121 ZPO, § 122 ZPO, § 123 ZPO, § 126 ZPO, § 127 ZPO, Glaubhaftmachung: § 104 ZPO; frühere Ratentabelle bis 31. Dezember 2013: buzer.de Synopse § 115 ZPO
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Freibeträge 2026: PKHB 2026, Bekanntmachung vom 19. Dezember 2025, amtliche Fassung: BGBl. 2025 I Nr. 360; Vergleich: PKHB 2025; Schonvermögen: § 90 SGB XII, Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
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Wertgrenzen seit 1. Januar 2026: § 23 GVG, § 71 GVG, § 511 ZPO, § 47 EGZPO; Anwaltszwang: § 78 ZPO
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Familiensachen: § 76 FamFG, § 78 FamFG, § 113 FamFG, § 114 FamFG, § 150 FamFG, § 43 FamGKG, § 50 FamGKG
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Kostenquote und Gerichtsgebühr im Vergleich: § 92 ZPO, Anlage 1 GKG (KV 1211), Werte nach der Gerichtskostentabelle 2026
Über den Autor
Die Lulius Redaktion ordnet Rechtsfragen und Legal-Tech-Werkzeuge neutral und faktenbasiert für den deutschen Rechtsmarkt ein. Alle Normzitate und jede Stufe der PKH-Tabelle werden vor Veröffentlichung gegen die amtlichen Fassungen geprüft und nachgerechnet. Hinweis: Die Inhalte stellen eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung dar, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar. Normtexte und Tabellenwerte wurden am 4. Oktober 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft; Gesetze können sich ändern.