Familienrecht··20 Min. Lesezeit

Düsseldorfer Tabelle 2026: Kindesunterhalt, Zahlbeträge und Selbstbehalt (mit Ausblick 2027)

Kurzantwort

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 gilt seit 1. Januar 2026. Der Mindestunterhalt beträgt 486 Euro (0 bis 5 Jahre), 558 Euro (6 bis 11) und 653 Euro (12 bis 17); für Volljährige im Elternhaushalt setzt die Tabelle mindestens 698 Euro an. Abzüglich Kindergeld (259 Euro, bei Minderjährigen die Hälfte) bleiben 356,50, 428,50, 523,50 und 439 Euro. Erwerbstätigen Zahlenden bleiben gegenüber Minderjährigen 1.450 Euro. Die Tabelle 2027 fehlt (Stand: 12. Oktober 2026).

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Lulius Redaktion

Redaktion für deutsches Recht

Ein Beispiel mit erfundenen Namen: Daniela Wolff aus Kassel schlägt im Oktober 2026 die Düsseldorfer Tabelle auf. Ihr früherer Partner Sven verdient 2.300 Euro netto, die gemeinsamen Kinder sind 4 und 13 Jahre alt. Gruppe 2, Zahlbetragstabelle: 381,50 Euro plus 556,50 Euro, zusammen 938,00 Euro im Monat. Diesen Betrag will sie fordern.

Nach den Anmerkungen der Tabelle sind es 850,00 Euro. Nach 938 Euro blieben Sven Wolff 1.362 Euro; einem Erwerbstätigen müssen gegenüber minderjährigen Kindern aber 1.450 Euro bleiben. Selbst die Zahlbeträge nach Mindestunterhalt (zusammen 880,00 Euro) ließen ihm zu wenig. Es ist ein Mangelfall: Verteilt wird nur, was über 1.450 Euro liegt.

Hier finden Sie die Düsseldorfer Tabelle 2026 vollständig und nachgerechnet, dazu den Stand zur Tabelle 2027.

Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Die Kurzantwort: Was gilt 2026, was kommt 2027?

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 gilt seit 1. Januar 2026. Der Mindestunterhalt beträgt 486 Euro (0 bis 5 Jahre), 558 Euro (6 bis 11) und 653 Euro (12 bis 17); für Volljährige im Elternhaushalt setzt die Tabelle mindestens 698 Euro an. Abzüglich Kindergeld (259 Euro, bei Minderjährigen die Hälfte) bleiben 356,50, 428,50, 523,50 und 439 Euro. Erwerbstätigen Zahlenden bleiben gegenüber Minderjährigen 1.450 Euro. Die Tabelle 2027 fehlt (Stand: 12. Oktober 2026).

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Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle 2026 (bereinigtes Nettoeinkommen bis 2.100 Euro), Beträge in Euro

AltersstufeBedarf Gruppe 1 (Mindestunterhalt)abzüglich KindergeldanteilZahlbetrag
0 bis 5 Jahre486129,50356,50
6 bis 11 Jahre558129,50428,50
12 bis 17 Jahre653129,50523,50
ab 18 Jahre (im Elternhaushalt)698*259,00439,00

* § 1612a BGB regelt den Mindestunterhalt nur für minderjährige Kinder. Für Volljährige im Haushalt der Eltern setzt die Tabelle 125 Prozent der zweiten Altersstufe an: 558 × 1,25 = 697,50, aufgerundet 698 Euro.

Düsseldorfer Tabelle 2026: alle 15 Einkommensgruppen

Stand der Tabelle: 1. Januar 2026, veröffentlicht am 1. Dezember 2025. Zuletzt geprüft: 12. Oktober 2026. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt die Tabelle seit 1979 heraus und stimmt sie mit allen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages ab. Sie hat 15 Einkommensgruppen von bis 2.100 Euro bis 11.200 Euro, die Bedarfssätze reichen von 100 bis 200 Prozent des Mindestunterhalts.

Tabelle 1: Düsseldorfer Tabelle 2026, monatlicher Bedarf des Kindes in Euro nach Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und Altersstufe

GruppeNettoeinkommen in Euro0 bis 56 bis 1112 bis 17ab 18ProzentBedarfskontrollbetrag
1bis 2.1004865586536981001.200 / 1.450
22.101 bis 2.5005115866867331051.750
32.501 bis 2.9005356147197681101.850
42.901 bis 3.3005596427518031151.950
53.301 bis 3.7005846707848381202.050
63.701 bis 4.1006237158368941282.150
74.101 bis 4.5006617598899501362.250
84.501 bis 4.9007008049411.0061442.350
94.901 bis 5.3007398499931.0611522.450
105.301 bis 5.7007788931.0451.1171602.550
115.701 bis 6.4008179381.0981.1731682.850
126.401 bis 7.2008569831.1501.2291763.250
137.201 bis 8.2008951.0271.2021.2851843.750
148.201 bis 9.7009341.0721.2541.3411924.350
159.701 bis 11.2009721.1161.3061.3962005.050

Quelle: OLG Düsseldorf, Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026 (PDF); Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 BGB; Bedarf bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte (Anm. A.I); Bedarfskontrollbetrag nach Anm. A.III, in Gruppe 1 gleich dem notwendigen Selbstbehalt (1.200 Euro ohne, 1.450 Euro mit Erwerbstätigkeit). Alle 60 Beträge haben wir aus Mindestunterhalt mal Prozentsatz nachgerechnet, aufgerundet auf volle Euro entsprechend § 1612a Abs. 2 S. 2 BGB (Anm. A.II): keine Abweichung zum PDF.

So lesen Sie die Tabelle

  1. 1.

    Einkommen heißt bereinigtes Netto, nicht brutto. Maßgeblich ist das Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils nach Abzug anerkannter Posten wie Vorsorgeaufwendungen, Berufsaufwand oder Schulden, geregelt in den Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts (NRW: Nr. 10); eine Pauschale von 5 Prozent für Berufsaufwand gibt es dort in der Regel nur bei fiktivem Einkommen (Nr. 10.2.1).

  2. 2.

    Bedarf ist nicht Zahlbetrag. Tabelle 1 zeigt den Bedarf des Kindes (Anm. A.I). Davon geht das Kindergeld ab (Anm. A.VI), das Ergebnis steht in Tabelle 2. Mit der „bereinigten“ Tabelle ist oft diese Zahlbetragstabelle gemeint, manchmal das bereinigte Einkommen aus Punkt 1.

  3. 3.

    Zwei Berechtigte sind der Regelfall. Die Sätze gelten für zwei Unterhaltsberechtigte, gleich welchen Rangs. Bei mehr oder weniger Berechtigten „können“ Ab- oder Zuschläge durch eine niedrigere oder höhere Gruppe angemessen sein (Anm. A.I).

  4. 4.

    Der Bedarfskontrollbetrag ist kein Selbstbehalt. Er soll das Einkommen ausgewogen verteilen. Bleibt nach allen Unterhaltspflichten weniger übrig, kann der Tabellenbetrag der nächstniedrigeren Gruppe angesetzt werden, deren Kontrollbetrag gewahrt ist (Anm. A.III).

Ab wann gilt die nächste Altersstufe?

Der höhere Betrag gilt ab Beginn des Monats, in dem das Kind 6 beziehungsweise 12 Jahre alt wird (§ 1612a Abs. 3 BGB). Wird ein Kind am 20. März 2026 sechs, gilt schon für den ganzen März die zweite Altersstufe: in Gruppe 1 also 558 statt 486 Euro Bedarf und 428,50 statt 356,50 Euro Zahlbetrag.

Düsseldorfer Tabelle 2026 abzüglich Kindergeld: die Zahlbeträge

Das Kindergeld beträgt 2026 für jedes Kind 259 Euro (§ 66 Abs. 1 EStG). Nach § 1612b Abs. 1 BGB deckt es den Barbedarf des Kindes: zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung erfüllt, sonst in voller Höhe. Bei minderjährigen Kindern, die bei einem Elternteil leben, gehen deshalb 129,50 Euro vom Bedarf ab, bei Volljährigen 259 Euro.

Tabelle 2: Zahlbeträge 2026 nach Abzug des Kindergelds, monatlich in Euro

GruppeNettoeinkommen in Euro0 bis 56 bis 1112 bis 17ab 18
1bis 2.100356,50428,50523,50439,00
22.101 bis 2.500381,50456,50556,50474,00
32.501 bis 2.900405,50484,50589,50509,00
42.901 bis 3.300429,50512,50621,50544,00
53.301 bis 3.700454,50540,50654,50579,00
63.701 bis 4.100493,50585,50706,50635,00
74.101 bis 4.500531,50629,50759,50691,00
84.501 bis 4.900570,50674,50811,50747,00
94.901 bis 5.300609,50719,50863,50802,00
105.301 bis 5.700648,50763,50915,50858,00
115.701 bis 6.400687,50808,50968,50914,00
126.401 bis 7.200726,50853,501.020,50970,00
137.201 bis 8.200765,50897,501.072,501.026,00
148.201 bis 9.700804,50942,501.124,501.082,00
159.701 bis 11.200842,50986,501.176,501.137,00

Quelle: OLG Düsseldorf, DT 2026, Anhang „Tabelle Zahlbeträge“; Kindergeld 259 Euro je Kind (§ 66 Abs. 1 EStG), angerechnet nach § 1612b Abs. 1 BGB zur Hälfte (0 bis 17 Jahre) beziehungsweise voll (ab 18 Jahre). Nachgerechnet: 60 von 60 Werten stimmen.

Rechenweg am Beispiel Gruppe 4, Kind 14 Jahre: Bedarf 751 Euro minus 129,50 Euro ergibt 621,50 Euro. Bei mehreren Kindern werden die Zahlbeträge addiert; ob der Zahlende die Summe leisten kann, entscheiden Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag. Ihren eigenen Zahlbetrag liest der kostenlose Unterhaltsrechner aus der Tabelle aus.

Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026: Wie viel muss mir bleiben?

Der Selbstbehalt ist der Betrag, den der Zahlende behalten darf. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt eine gesteigerte Pflicht: Eltern müssen alle verfügbaren Mittel gleichmäßig für sich und die Kinder verwenden (§ 1603 Abs. 2 BGB). Dasselbe gilt für privilegierte Volljährige: unverheiratet, jünger als 21, im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils und in der allgemeinen Schulausbildung. Gegenüber beiden bleiben 1.450 Euro bei Erwerbstätigkeit und 1.200 Euro ohne, darin bis 520 Euro Warmmiete (Anm. A.VII).

Gegenüber anderen volljährigen Kindern, etwa Studierenden mit eigener Wohnung, gilt der angemessene Selbstbehalt von mindestens 1.750 Euro mit bis 650 Euro Warmmiete (§ 1603 Abs. 1 BGB). Liegt die Warmmiete höher und ist sie nicht unangemessen, soll der Selbstbehalt steigen. Die gesteigerte Pflicht entfällt, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist (§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB).

Erhöht wurden die Selbstbehalte 2026 nicht, vor allem weil der sozialhilferechtliche Regelbedarf unverändert blieb; neu beziffert hat das OLG nur die Selbstbehalte beim Eltern- und Enkelunterhalt (Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 1. Dezember 2025). Eigene Regeln hat die Lohnpfändung wegen Unterhalts: Die Grenzen des § 850c ZPO greifen dann nicht; dem Schuldner bleibt nur, was er für seinen notwendigen Unterhalt und vor- oder gleichrangige Unterhaltspflichten braucht (§ 850d Abs. 1 ZPO; mehr dazu in der Pfändungstabelle 2026/2027).

Tabelle 3: Selbstbehalte nach der Düsseldorfer Tabelle 2026, monatlich in Euro

KonstellationSelbstbehalt bzw. Eigenbedarf in Eurodarin Warmmiete bis ... EuroFundstelle (Anm. DT 2026)
Gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten Volljährigen, Zahlender erwerbstätig1.450520A.VII Abs. 1; § 1603 Abs. 2 BGB
Gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten Volljährigen, Zahlender nicht erwerbstätig1.200520A.VII Abs. 1; § 1603 Abs. 2 BGB
Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern (z. B. Studierende mit eigener Wohnung)mindestens 1.750650A.VII Abs. 2; § 1603 Abs. 1 BGB
Gegenüber getrennt lebendem oder geschiedenem Ehegatten, Zahlender erwerbstätig1.600580B.II
Gegenüber getrennt lebendem oder geschiedenem Ehegatten, Zahlender nicht erwerbstätig1.475580B.II
Gegenüber dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB), Zahlender erwerbstätig / nicht erwerbstätig1.600 / 1.475580D.IV
Gegenüber Eltern (Elternunterhalt)mindestens 2.650 plus 70 % des Mehreinkommens1.000D.I
Gegenüber Enkelnmindestens 2.650 plus 50 % des Mehreinkommens1.000D.II
Eigenbedarf des Ehegatten im gemeinsamen Haushalt des Zahlenden, gegenüber Eltern und Enkelnmindestens 2.120800D.I, D.II; B.IV Nr. 2 c
Eigenbedarf des Ehegatten im gemeinsamen Haushalt des Zahlenden, gegenüber nicht privilegierten Volljährigen1.400keine AngabeB.IV Nr. 2 b
Eigenbedarf des Ehegatten im gemeinsamen Haushalt des Zahlenden, gegenüber nachrangigem geschiedenem Ehegatten, Ehegatte erwerbstätig / nicht erwerbstätig1.280 / 1.180keine AngabeB.IV Nr. 2 a

Quelle: OLG Düsseldorf, DT 2026, Anmerkungen A.VII, B.II, B.IV, D.I, D.II und D.IV. Bei zwei Werten gilt der erste bei Erwerbstätigkeit, der zweite ohne. Den Ehegattenunterhalt nach Teil B der Tabelle erklärt unser Ratgeber zum Unterhalt nach der Trennung.

Mindestunterhalt 2026 und Unterhaltsvorschuss

Der Mindestunterhalt ist die erste Zeile der Tabelle. Ihn legt das Bundesjustizministerium alle zwei Jahre per Verordnung fest (§ 1612a Abs. 4 BGB). Er beträgt 87, 100 und 117 Prozent des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes (§ 1612a Abs. 1 BGB). Für 2026 legt die Siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 359) 486, 558 und 653 Euro fest. Grundlage ist ein Existenzminimum von 6.696 Euro im Jahr, also 558 Euro im Monat: 558 × 0,87 = 485,46, aufgerundet 486 Euro; 558 × 1,17 = 652,86, aufgerundet 653 Euro.

Garantiert ist der Mindestunterhalt nicht: Reicht das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht, wie im Beispiel aus Kassel, erhalten die Kinder weniger. Dann kann der Unterhaltsvorschuss helfen: Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergelds für ein erstes Kind (§ 2 Abs. 1, 2 UVG), 2026 also 227 Euro (0 bis 5 Jahre), 299 Euro (6 bis 11) und 394 Euro (12 bis 17), centgleich mit 2025. Zahlungen des anderen Elternteils werden angerechnet (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG). Den Kindern von Daniela Wolff hilft das nicht, weil ihr Vater mehr zahlt, als der Vorschuss beträgt. Wer Anspruch hat, regelt § 1 UVG.

Volljährige Kinder, Azubis und Studierende

Mit 18 ändert sich die Rechnung in drei Punkten.

Erstens der Bedarf. Wohnt das Kind noch bei einem Elternteil, gilt die vierte Altersstufe (Anm. A.II), in Gruppe 1 also 698 Euro. Nach den Leitlinien NRW 2026 richtet sich die Gruppe nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, ohne Höher- oder Herabgruppierung; jeder Elternteil zahlt aber höchstens den Betrag, der sich allein aus seinem Einkommen ergäbe (Nr. 13.1 Abs. 1). Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, und Kinder mit eigenem Haushalt haben in der Regel einen Bedarf von 990 Euro, darin bis 440 Euro Warmmiete (Anm. A.IV), nach den Leitlinien NRW auch bis 100 Euro Ausbildungskosten (Nr. 13.1 Abs. 2). Kranken- und Pflegeversicherung und Studiengebühren sind darin nicht enthalten (Anm. A.V).

Zweitens das Kindergeld. Es wird voll abgezogen, nicht nur zur Hälfte (§ 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Drittens die Haftung. Beide Eltern zahlen anteilig nach ihren Einkommen (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB). Vorher wird von jedem Einkommen ein Sockel von 1.750 Euro abgezogen, bei privilegierten Volljährigen nur dann bis auf 1.450 beziehungsweise 1.200 Euro gesenkt, wenn sonst nicht einmal der Bedarf nach Gruppe 1 gedeckt wäre (Leitlinien NRW Nr. 13.3 Abs. 3). Eigenes Einkommen des volljährigen Kindes, etwa eine Ausbildungsvergütung, wird voll auf den Bedarf angerechnet (Nr. 13.2), bei Azubis im Elternhaushalt nach Abzug von 100 Euro Ausbildungsaufwand (Nr. 10.2.3).

Vier Beispiele aus der Praxis

Alle Beispiele sind erfunden; Einkommen sind bereinigte Nettoeinkommen, alle Zahlenden erwerbstätig, gerechnet nach DT 2026 und Leitlinien NRW.

Beispiel 1: 2.000 Euro netto, ein Kind. Jan Peters aus Erfurt verdient 2.000 Euro, seine Tochter ist 7, weitere Berechtigte gibt es nicht. Gruppe 1, zweite Altersstufe: Bedarf 558 Euro, Zahlbetrag 428,50 Euro; ihm bleiben 1.571,50 Euro. Weil er nur einem Kind Unterhalt schuldet, käme eine Höherstufung in Gruppe 2 in Betracht (Anm. A.I). Dann zahlte er 456,50 Euro und behielte 1.543,50 Euro, weniger als den Bedarfskontrollbetrag der Gruppe 2 von 1.750 Euro. Es bleibt bei Gruppe 1.

Beispiel 2: zwei Kinder, Mangelfall. Sven Wolff aus dem Einstieg verdient 2.300 Euro, die Kinder sind 4 und 13. Gruppe 2 ergäbe 938,00 Euro; es blieben 1.362,00 Euro, weniger als Bedarfskontrollbetrag (1.750 Euro) und Selbstbehalt (1.450 Euro). In Gruppe 1 wären es 356,50 plus 523,50 gleich 880,00 Euro, es blieben 1.420,00 Euro, immer noch zu wenig. Verteilt werden deshalb 2.300 minus 1.450 gleich 850 Euro im Verhältnis der Zahlbeträge (Anm. C). Jedes Kind erhält 96,59 Prozent seines Zahlbetrags, das sind 344,35 Euro und 505,65 Euro. Zu den Zahlbeträgen nach Mindestunterhalt fehlen 12,15 und 17,85 Euro.

Beispiel 3: Schülerin mit 18. Lea ist 18, besucht das Gymnasium und wohnt bei ihrer Mutter; sie ist privilegiert volljährig (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB). Der Vater verdient 3.600 Euro, die Mutter 3.200 Euro. Zusammen 6.800 Euro ergeben Gruppe 12, vierte Altersstufe: 1.229 Euro, nach Kindergeld 970 Euro. Nach Abzug des Sockels von 1.750 Euro bleiben beim Vater 1.850 Euro, bei der Mutter 1.450 Euro. Der Vater trägt 56,06 Prozent, also 543,79 Euro, die Mutter 426,21 Euro. Beide Anteile liegen unter dem Betrag nach eigenem Einkommen allein (579 und 544 Euro nach Kindergeld, Leitlinien NRW Nr. 13.1 Abs. 1).

Beispiel 4: Studentin mit eigener Wohnung. Mia ist 21, studiert und hat kein Einkommen. Bedarf: 990 minus 259 Euro Kindergeld gleich 731 Euro. Der Vater verdient 2.900 Euro, die Mutter 2.300 Euro. Nach Abzug von je 1.750 Euro bleiben 1.150 und 550 Euro. Der Vater zahlt 67,65 Prozent, also 494,50 Euro, die Mutter 236,50 Euro. Beiden bleibt mehr als der angemessene Selbstbehalt von 1.750 Euro.

Ihren eigenen Fall rechnen Sie mit dem Unterhaltsrechner ohne Anmeldung durch. Er zeigt Zahlbetrag, Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag; die Verteilung im Mangelfall wie in Beispiel 2 bildet er nicht ab.

Für Anwältinnen und Anwälte: die Anmerkungen in der Anwendung

Mangelfall nach Anm. C: Einsatzbeträge sind die Zahlbeträge

Verteilungsmasse ist das Einkommen abzüglich des notwendigen Selbstbehalts. Sie wird auf die erstrangigen Berechtigten (§ 1609 Nr. 1 BGB) im Verhältnis ihrer Einsatzbeträge verteilt. Einsatzbetrag ist der Zahlbetrag, also der Restbedarf nach Abzug von Kindergeld oder eigenen Einkünften (Anm. C; BGH, Urteil vom 2. Juni 2010, XII ZR 160/08, LS 3). Vorher ist nach Anm. A.I gegebenenfalls bis in Gruppe 1 herabzustufen, um den Mindestbedarf aller Beteiligten einschließlich des Ehegatten zu decken; reicht auch das nicht, setzt sich der Vorrang der Kinder durch. Im Beispiel der Anm. C (1.750 Euro, drei Kinder von 18, 7 und 5 Jahren, das älteste in allgemeiner Schulausbildung) ergeben 300 Euro Masse und 1.224,00 Euro Einsatzbeträge 107,60, 105,02 und 87,38 Euro.

Bedarfskontrollbetrag: „kann“, nicht „muss“

Anm. A.III formuliert offen: Die niedrigere Gruppe „kann“ angesetzt werden. Die Leitlinien NRW sagen, die Kontrollbeträge „können herangezogen werden“ (Nr. 11.2 Abs. 4). Der BGH nennt sie ein Mittel, das Tabellenergebnis auf Angemessenheit zu prüfen (Beschluss vom 9. Juli 2014, XII ZB 661/12, Rn. 39), und überlässt die Umgruppierung nach der Zahl der Berechtigten dem tatrichterlichen Ermessen (Rn. 40). In den Schriftsatz gehört deshalb eine Begründung für oder gegen den Gruppenwechsel.

Höher- und Herabgruppierung nach Zahl der Berechtigten

Bei den zwei Berechtigten der Anm. A.I zählt auch ein Ehegatte mit, „ohne Rücksicht auf den Rang“. Ob bei weniger Berechtigten höher- und bei mehr herabgestuft wird, liegt im tatrichterlichen Ermessen (BGH, XII ZB 661/12, Rn. 39, 40; Leitlinien NRW Nr. 11.2 Abs. 3); wie der Kontrollbetrag eine Höherstufung begrenzt, zeigt Beispiel 1.

Erweiterter Umgang und Wechselmodell: BGH XII ZB 415/25

Mit Beschluss vom 15. April 2026 (XII ZB 415/25) hat der BGH seine Linie zum erweiterten Umgang bestätigt und weiterentwickelt:

  • —

    Der hauptbetreuende Elternteil ist nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB im Regelfall von jeder Barunterhaltspflicht frei, auch bei erheblich erweitertem Umgang; eine anteilige Haftung nach Betreuungszeiten scheidet aus (LS 2, Rn. 47 bis 50).

  • —

    Reine Umgangsmehrkosten, etwa Fahrtkosten oder ein größeres Kinderzimmer, können eine Herabstufung um eine oder mehrere Gruppen rechtfertigen (LS 3, Rn. 64; im Anschluss an XII ZB 234/13 vom 12. März 2014).

  • —

    Deckt der Umgangselternteil den Bedarf teilweise selbst, etwa durch Verpflegung, und entlastet er so den Haushalt des betreuenden Elternteils, kann der Tatrichter den so ermittelten Tabellenbetrag pauschal kürzen: typischerweise um 10 Prozent, ausnahmsweise höchstens um 15 Prozent, wenn sich der Umgang einer hälftigen Mitbetreuung stark annähert (LS 4, Rn. 67, 73). Als Beispiel für einen solchen erweiterten Umgang nennt der Senat vier Übernachtungen in 14 Tagen bei üblichem hälftigem Ferienumgang, rund 30 Prozent Mitbetreuung (Rn. 67).

  • —

    Im Bereich des Mindestunterhalts wirkt sich die Herabstufung nicht aus; beim Existenzminimum des Kindes gibt es keinen Spielraum für Kürzungen ohne tatsächliche Ersparnis (Rn. 70; Leitlinien NRW Nr. 12.5). Ob der Pauschalabzug unter den Mindestunterhalt führen darf, sagt der Beschluss nicht ausdrücklich.

  • —

    Der Senat erörtert den BMJ-Diskussionsentwurf vom 9. Dezember 2024 mit seinem „asymmetrischen Wechselmodell“ (Rn. 44, 46), legt aber das geltende Recht aus (Rn. 47).

Ein Rechenweg nach diesen Vorgaben (Beispiel, DT 2026): Vater mit 4.000 Euro, Sohn 9 Jahre, vier Übernachtungen in 14 Tagen plus hälftige Ferien. Regulär gilt Gruppe 6: Bedarf 715 Euro, Zahlbetrag 585,50 Euro. Herabstufung um eine Gruppe wegen der Umgangsmehrkosten: Gruppe 5, 670 Euro. Pauschalabzug 10 Prozent: 603,00 Euro, nach hälftigem Kindergeld 473,50 Euro (im Ausnahmefall 15 Prozent: 569,50 Euro, Zahlbetrag 440,00 Euro). Der Mindestunterhalt der Altersstufe von 558 Euro, Zahlbetrag 428,50 Euro, bleibt gewahrt. Ob und wie weit herabgestuft und gekürzt wird, entscheidet das Gericht. Der Beschluss bezieht den Abzug auf den Bedarf, also den Tabellenbetrag (LS 4, Rn. 73); das Kindergeld ziehen wir deshalb erst danach ab.

Davon zu trennen ist das paritätische Wechselmodell: Beide Eltern sind barunterhaltspflichtig, der Bedarf richtet sich nach beiden Einkommen zuzüglich Mehrkosten (BGH, Beschluss vom 5. November 2014, XII ZB 599/13, LS 2; Leitlinien NRW Nr. 12.3). Naturalunterhalt zählt als Teilerfüllung, das Kind kann den Anspruch gegen den besser verdienenden Elternteil geltend machen, das Kindergeld wird hälftig auf den Barbedarf angerechnet (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017, XII ZB 565/15, LS 2 bis 4). Wie Betreuungsmodelle und elterliche Sorge zusammenhängen, erklärt der Beitrag zu gemeinsamem und alleinigem Sorgerecht.

Einkommen über 11.200 Euro

Die Tabelle endet bei 11.200 Euro. Eine feste Obergrenze für den Kindesunterhalt gibt es darüber nicht; das Kind kann einen höheren Bedarf konkret darlegen (BGH, Beschluss vom 20. September 2023, XII ZB 177/22, Rn. 20). Die Fortschreibung bis zum Doppelten des damals höchsten Einkommensbetrags hatte der BGH 2020 gebilligt (Beschluss vom 16. September 2020, XII ZB 499/19, LS 2); seit 2022 enthält die Tabelle diese Gruppen. Den Wohnanteil im Tabellenbetrag setzt der Senat üblicherweise mit 20 Prozent an; ein erhöhter Wohnbedarf ergibt sich aus dem Vergleich mit den tatsächlichen Wohnkosten (XII ZB 177/22, Rn. 37).

Neue Tabelle, alter Titel: dynamische Titel und § 238 FamFG

Eine Änderung der Düsseldorfer Tabelle ist für sich genommen nie eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 238 FamFG (BGH, XII ZB 177/22, Rn. 33). Eine gerichtliche Unterhaltsentscheidung wird nur angepasst, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (§ 238 Abs. 1, 4 FamFG). Anders der dynamische Titel: Lautet er auf einen Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts (§ 1612a Abs. 1 S. 1 BGB), folgt der Betrag jeder neuen Mindestunterhaltsverordnung von selbst. Ein fester Betrag bleibt gleich, bis er abgeändert wird. Für die Vergangenheit gibt es Unterhalt grundsätzlich erst ab Auskunftsaufforderung, Verzug oder Rechtshängigkeit (§ 1613 Abs. 1 BGB).

Selbstbehalt herabsetzen, Großeltern, Elternunterhalt

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    Wohngemeinschaft: Lebt der Zahlende nur in einer Wohngemeinschaft mit Dritten, rechtfertigt das keine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts, anders als das Zusammenleben mit Ehegatten oder Partner (BGH, Beschluss vom 20. November 2024, XII ZB 78/24, LS 1). Den Kinderbonus 2022 hat der Senat wie Kindergeld hälftig angerechnet (LS 3).

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    Großeltern: Sind leistungsfähige Großeltern vorhanden, haften die Eltern nur bis zu ihrem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB; die Darlegungs- und Beweislast trägt der Pflichtige (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2021, XII ZB 123/21, LS 1, 2). Den Selbstbehalt der Großeltern selbst nennt Tabelle 3 (Anm. D.II).

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    Elternunterhalt: Grundlage der neuen Anm. D.I (2.650 Euro plus 70 Prozent) ist die BGH-Rechtsprechung: Der Senat verlangt einen konstanten Zuschlag zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern und billigt, etwa 70 Prozent des Mehreinkommens zu belassen (Beschluss vom 23. Oktober 2024, XII ZB 6/24, Rn. 50, 52).

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Düsseldorfer Tabelle 2025 und 2026 im Vergleich: was sich geändert hat

Tabelle 4: Düsseldorfer Tabelle 2025 und 2026 im Vergleich, Beträge in Euro

WertDT 2025DT 2026Änderung
Mindestunterhalt 0 bis 5 / 6 bis 11 / 12 bis 17 Jahre482 / 554 / 649486 / 558 / 653+4 / +4 / +4
Ab 18 Jahre, Gruppe 1 (125 % der 2. Altersstufe)693698+5
Bedarf Gruppen 2 bis 15507 bis 1.386511 bis 1.396+4 bis +10 je Betrag
Kindergeld je Kind255259+4
Zahlbetrag Gruppe 1 (0 bis 5 / 6 bis 11 / 12 bis 17 / ab 18)354,50 / 426,50 / 521,50 / 438,00356,50 / 428,50 / 523,50 / 439,00+2,00 / +2,00 / +2,00 / +1,00
Einkommensgruppen, Prozentsätze, Bedarfskontrollbeträge15 Gruppen bis 11.200, 100 bis 200 %, 1.750 bis 5.050unverändertkeine
Selbstbehalte gegenüber Kindern und Ehegatten1.450 / 1.200, 1.750, 1.600 / 1.475unverändertkeine
Studierende mit eigener Wohnung990 (darin 440 Warmmiete)unverändertkeine
Selbstbehalt ElternunterhaltVerweis auf das Angehörigen-Entlastungsgesetz, keine Zahl2.650 plus 70 %, Ehegatte 2.120neu beziffert
Selbstbehalt Enkelunterhaltkeine Regelung2.650 plus 50 %, Ehegatte 2.120neu

Quelle: OLG Düsseldorf, DT 2025 (Neufassung mit geänderter Fußnote) und DT 2026; Pressemitteilung vom 1. Dezember 2025; § 1 Mindestunterhaltsverordnung; § 66 EStG. Differenzen berechnet.

Weil das Kindergeld wie der Mindestunterhalt um 4 Euro stieg, wuchs der Zahlbetrag in Gruppe 1 nur um 2 Euro, bei Volljährigen um 1 Euro. In höheren Gruppen ist das Plus größer, weil der Prozentsatz auf den höheren Mindestunterhalt wirkt.

Die Tabelle 2025 vom 29. November 2024 hat das OLG am 30. Dezember 2024 im Zahlbetragsanhang neu gefasst, weil das Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 das Kindergeld 2025 auf 255 Euro anhob (Pressemitteilung vom 30. Dezember 2024). Für Rückstände aus 2025 gilt weiter die Tabelle 2025 auf der Seite des OLG.

Düsseldorfer Tabelle 2027: Was feststeht und was nicht

Zuletzt geprüft: 12. Oktober 2026. Eine Düsseldorfer Tabelle 2027 gibt es noch nicht, und auch keine der Zahlen, aus denen sie entsteht. Beträge für 2027 im Netz sind Schätzungen; wir nennen keine.

Tabelle 5: Bausteine der Düsseldorfer Tabelle 2027, Stand 12. Oktober 2026

BausteinStand 12. Oktober 2026Geprüft in
Düsseldorfer Tabelle 2027nicht veröffentlicht; die Tabellenübersicht des OLG Düsseldorf nennt 2026 als neueste FassungOLG Düsseldorf
Mindestunterhalt ab 1. Januar 2027nicht festgesetzt; die Mindestunterhaltsverordnung regelt nur 2025 und 2026, eine Achte Änderungsverordnung ist weder verkündet noch in der Liste laufender Verfahren des BMJVgesetze-im-internet.de, buzer.de, BMJV
16. Existenzminimumbericht (Grundlage des Mindestunterhalts)laut Regierungsentwurf vom 28. September 2026 „im Herbst 2026 zu erwarten“; als Bundestagsdrucksache nicht auffindbar (Stand der Recherche 12. Oktober 2026)BT-Drs. 21/8235; Bundestag, BMF
Kindergeld 2027Entwurf: 267 Euro ab 1. Januar 2027, 272 Euro ab 1. Januar 2028; erste Lesung im Bundestag am 8. Oktober 2026, an den Finanzausschuss überwiesen, nicht beschlossenBT-Drs. 21/8235, Bundestag
Selbstbehalte 2027offen; laut OLG maßgeblich die Entwicklung des sozialhilferechtlichen RegelbedarfsPM OLG Düsseldorf 01.12.2025
Reform des UnterhaltsrechtsDiskussionsentwurf vom 9. Dezember 2024 im Archiv des BMJV, kein laufendes GesetzgebungsverfahrenBMJV

Was das bedeutet:

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    Mindestunterhalt: § 1 MinUhV legt Beträge nur für 2025 und 2026 fest. Die neue Verordnung erwartete das OLG am 1. Dezember 2025 „im Lauf des Jahres 2026“; ihre Grundlage, den 16. Existenzminimumbericht, kündigt der Regierungsentwurf vom 28. September 2026 für den Herbst 2026 an. Der Kinderfreibetrag taugt nicht als Prognose: 2026 ergäbe er (6.828 Euro für beide Eltern) 569 Euro im Monat, der Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe beträgt 558 Euro.

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    Kindergeld: Den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (267 Euro ab 2027, 272 Euro ab 2028) hat der Bundestag am 8. Oktober 2026 in erster Lesung an den Finanzausschuss überwiesen; beschlossen ist er nicht. Käme er so, stiege der abzuziehende Kindergeldanteil um 4 Euro bei Minderjährigen und um 8 Euro bei Volljährigen.

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    Reform: Der Diskussionsentwurf zum Unterhaltsrecht steht im Archiv der Gesetzgebungsvorhaben des BMJV; der Referentenentwurf zum Kindschaftsrecht (KiMoG) vom 11. Mai 2026 ändert die Bemessung nicht, nur die Geltendmachung bei hälftiger Betreuung (§ 1640 BGB-E).

Wann erscheint die Tabelle 2027? Einen Termin hat das OLG nicht genannt. Die letzten vier Tabellen erschienen am 5. Dezember 2022, 11. Dezember 2023, 29. November 2024 und 1. Dezember 2025; die Mindestunterhaltsverordnungen seit 2017 wurden zwischen Mitte September und Ende November ausgefertigt. Sobald die Tabelle 2027 auf der Tabellenübersicht des OLG Düsseldorf steht, aktualisieren wir diesen Beitrag; die Werte 2026 bleiben für Rückstände abrufbar.

Ist die Düsseldorfer Tabelle bindend? Tabelle und Leitlinien der OLG

Nicht im rechtlichen Sinn. Die Tabelle „hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar“ (Anm. A.I). Der BGH nennt sie keine Rechtsquelle und kein Gewohnheitsrecht, sondern ein Hilfsmittel zur Bemessung des angemessenen Unterhalts nach § 1610 BGB (XII ZB 177/22, Rn. 33). Auf einer Rechtsnorm beruhen nur die Beträge der Gruppe 1 für 0 bis 17 Jahre: Sie entsprechen dem Mindestunterhalt der Verordnung (Anm. A.II).

Praktisch ist sie trotzdem der Maßstab: Alle Oberlandesgerichte verwenden sie für den Kindesunterhalt. Ergänzend regeln Leitlinien der OLG-Bezirke etwa die Bereinigung des Einkommens und Pauschalen; in NRW gelten seit 2025 gemeinsame Leitlinien der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln. Die Zahlen dieses Beitrags zu Ausbildungsaufwand, Sockelbeträgen und Kindeseinkommen stammen aus den Leitlinien NRW 2026; andere Bezirke können abweichen.

Grenzen: wann die Tabelle allein nicht reicht

Die Tabelle liefert den Regelbetrag. Offen bleiben oft:

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    Einkommensbereinigung: Oft streitig ist, was vom Netto abgeht, etwa Fahrtkosten, Schulden, Altersvorsorge, Wohnvorteil oder fiktives Einkommen bei verletzter Erwerbsobliegenheit (Leitlinien NRW Nr. 5, 9 und 10).

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    Mehr- und Sonderbedarf: Kosten außerhalb der Tabelle kommen hinzu, nach den Leitlinien NRW etwa Kita-Beiträge ohne Verpflegung (Nr. 12.4 Abs. 2). An Mehrbedarf beteiligt sich grundsätzlich auch der betreuende Elternteil anteilig nach seinem Einkommen (BGH, XII ZB 177/22, Rn. 21, 55).

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    Selbständige, schwankende Einkommen, Auslandsbezug: Hier sind das maßgebliche Einkommen oder die anwendbaren Regeln erst zu klären.

Für ein gerichtliches Unterhaltsverfahren kann Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommen; die Freibeträge stehen in der PKH-Tabelle 2026, die Monatsrate ermittelt der PKH-Rechner. Was eine anwaltliche Erstberatung kostet, zeigt der Beitrag zu den Kosten einer Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Mindestunterhalt im Jahr 2026?

Seit 1. Januar 2026 beträgt der Mindestunterhalt 486 Euro für Kinder bis 5 Jahre, 558 Euro von 6 bis 11 und 653 Euro von 12 bis 17 Jahren (§ 1 Mindestunterhaltsverordnung). Nach Abzug des halben Kindergelds zahlt der barunterhaltspflichtige Elternteil 356,50, 428,50 und 523,50 Euro. Für Volljährige im Elternhaushalt setzt die Tabelle in Gruppe 1 698 Euro an, nach vollem Kindergeld 439 Euro.

Wie viel Geld muss mir übrig bleiben, wenn ich Kindesunterhalt zahlen muss?

Gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten Volljährigen bleiben Ihnen 1.450 Euro, wenn Sie erwerbstätig sind, sonst 1.200 Euro (Anm. A.VII DT 2026). Darin sind bis 520 Euro Warmmiete enthalten; liegt Ihre angemessene Warmmiete darüber, soll der Betrag steigen. Gegenüber anderen volljährigen Kindern bleiben mindestens 1.750 Euro. Zusätzlich kann das Gericht den Bedarfskontrollbetrag Ihrer Einkommensgruppe heranziehen.

Warum darf der Vater Kindergeld vom Unterhalt abziehen?

Weil das Kindergeld nach § 1612b Abs. 1 BGB den Barbedarf des Kindes deckt. Lebt ein minderjähriges Kind bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Pflicht durch Betreuung. Deshalb mindert nur die Hälfte des Kindergelds den Barbedarf, 2026 also 129,50 Euro; die andere Hälfte kommt dem betreuenden Elternteil zugute. Ab 18 wird das volle Kindergeld von 259 Euro abgezogen.

Wie viel Unterhalt muss ich bei 2000 € netto bezahlen?

Bei 2.000 Euro bereinigtem Nettoeinkommen liegen Sie in Gruppe 1. Sie zahlen 356,50 Euro für ein Kind bis 5 Jahre, 428,50 Euro für 6 bis 11 und 523,50 Euro für 12 bis 17 Jahre. Bei einem Grundschulkind bleiben Ihnen 1.571,50 Euro (Beispiel 1). Bei zwei minderjährigen Kindern blieben Ihnen in jeder Alterskombination weniger als 1.450 Euro; dann wird nach Anm. C verteilt wie in Beispiel 2.

Wie hoch ist der Kindesunterhalt für 3 Kinder?

Eine feste Zahl gibt es nicht. Die Tabelle rechnet mit zwei Berechtigten; bei drei Kindern kann die Einstufung in eine niedrigere Gruppe angemessen sein (Anm. A.I). Die drei Zahlbeträge werden addiert und gegen Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag geprüft. Reicht das Einkommen nicht, wird verteilt: Im Beispiel des OLG mit 1.750 Euro Einkommen erhalten Kinder von 18, 7 und 5 Jahren 107,60, 105,02 und 87,38 Euro.

Wird das Gehalt der Mutter beim Kindesunterhalt angerechnet?

Bei minderjährigen Kindern grundsätzlich nicht. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Pflicht durch Betreuung (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB) und ist im Regelfall von jeder Barunterhaltspflicht frei (BGH, XII ZB 415/25, LS 2). Ausnahmsweise kann er herangezogen werden, wenn er den Unterhalt unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts zahlen könnte und sonst ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht entstünde (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013, XII ZB 297/12; Leitlinien NRW Nr. 12.1). Am Unterhalt Volljähriger und an Mehrbedarf beteiligen sich beide Eltern anteilig.

Mein Kind verdient 1200 Euro. Wie viel Unterhalt muss ich zahlen?

Das hängt vom Alter ab. Beispiel nach den Leitlinien NRW: Tim ist 17, erhält 1.200 Euro netto Ausbildungsvergütung und wohnt bei der Mutter; der Vater verdient 3.000 Euro (Gruppe 4). Ohne Kindeseinkommen läge der Zahlbetrag bei 621,50 Euro. Nach Abzug von 100 Euro Ausbildungsaufwand bleiben 1.100 Euro, davon wird die Hälfte angerechnet (Nr. 10.2.3, 12.2). Der Vater zahlt 71,50 Euro. Ab 18 zählt das Einkommen voll; ein Restbedarf von 37 Euro bliebe dann erst bei zusammen mindestens 9.701 Euro Elterneinkommen (Gruppe 15). Andere OLG-Bezirke können abweichen.

Wird Kindesunterhalt 2026 erhöht?

Ja. Zum 1. Januar 2026 stieg der Mindestunterhalt in allen Altersstufen um 4 Euro, die Bedarfssätze der höheren Gruppen um 4 bis 10 Euro. Weil das Kindergeld zugleich um 4 Euro auf 259 Euro stieg, wuchs der Zahlbetrag in Gruppe 1 nur um 2 Euro, bei Volljährigen um 1 Euro. Ob und wie stark der Unterhalt 2027 steigt, steht noch nicht fest (Stand: 12. Oktober 2026). Ein fester Unterhaltstitel passt sich nicht von selbst an.

Fazit

Die Tabelle ist schnell gelesen, der Unterhalt nicht immer. Drei Schritte zählen:

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    Ablesen: Gruppe nach bereinigtem Netto, Altersstufe, Zahlbetrag aus Tabelle 2.

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    Prüfen: Bleiben dem Zahlenden der Selbstbehalt und der Bedarfskontrollbetrag seiner Gruppe? Wenn nicht, kommt eine niedrigere Gruppe oder die Mangelfallverteilung in Betracht.

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    Vormerken: Die Tabelle 2027 ist noch nicht veröffentlicht. Dynamische Titel folgen dem neuen Mindestunterhalt von selbst, feste Beträge nicht; eine neue Tabelle allein ist kein Abänderungsgrund.

Eine Trennung hat oft weitere finanzielle Folgen, etwa beim Zugewinnausgleich nach der Scheidung oder bei Ablauf und Kosten der Scheidung. Weitere Ratgeber finden Sie in der Kategorie Familienrecht.

Dieser Beitrag ist Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Quellen

Alle Quellen wurden am 12. Oktober 2026 geöffnet. Die Tabellenwerte 2025 und 2026 wurden aus den PDFs des OLG Düsseldorf übernommen und aus Mindestunterhalt, Prozentsatz und Kindergeld vollständig nachgerechnet; jede Zahl in den Beispielen ist nachgerechnet.

Über die Redaktion

Die Lulius Redaktion ordnet Rechtsfragen neutral und faktenbasiert für Verbraucherinnen, Verbraucher und Kanzleien ein. Jeder Tabellenwert in diesem Beitrag wurde gegen die amtliche Fassung des OLG Düsseldorf geprüft und nachgerechnet: 60 Bedarfsbeträge und 60 Zahlbeträge aus Mindestunterhalt, Prozentsatz und Kindergeld, dazu alle Selbstbehalte und jedes Beispiel. Normzitate wurden gegen die geltenden Fassungen, Entscheidungen gegen ihren Originaltext geprüft. Hinweis: Die Inhalte stellen eine Rechtsinformation dar, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar.