GWB

§ 66 GWB Aufschiebende Wirkung

Gesetzestext

(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung 1. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1, § 32f Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder (2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 66 GWB verweist.

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