Handelsgesetzbuch

§ 264b HGB Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts

Gesetzestext

Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1, die nicht im Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist, ist von der Verpflichtung befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. die betreffende Gesellschaft ist einbezogen in den Konzernabschluss und in den Konzernlagebericht a) eines persönlich haftenden Gesellschafters der betreffenden Gesellschaft oder

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 264b HGB verweist.

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