SGB6

§ 322 SGB6 Unterrichtung durch die Träger der Rentenversicherung zum Zwecke der Sicherung der Tariftreue

Gesetzestext

Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die jeweils zuständigen Stellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Bundestariftreuegesetz oder die Tariftreuegesetze der Länder ergeben. Die jeweils zuständigen Stellen können, sofern konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen, bei den Trägern der Rentenversicherung anfragen, ob auch dort Erkenntnisse für Verstöße vorliegen. Zuständige Stellen sind die Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 8 des Bundestariftreuegesetzes sowie die jeweils nach landesrechtlichen Bestimmungen zuständigen Stellen für die Prüfung der Einhaltung des jeweils nach landesgesetzlichen Regelungen normierten Tariftreueversprechens.

Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM

Anlage 2 Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM

Anlage 2a Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM

Anlage 2b Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten

Anlage 3 Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen

Anlage 4 Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen

Anlage 5 Entgeltpunkte für Berliner Beiträge

Anlage 6 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche Mark

Anlage 7 Entgeltpunkte für saarländische Beiträge

Anlage 8 Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war

Anlage 9

Anlage 10 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittgebiets

Anlage 11 Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet

Anlage 12 Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets

Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen

Anlage 14

Anlage 15 Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen

Anlage 16 Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne freiwillige Zusatzrentenversicherung

Anlage 17

Anlage 18 (weggefallen)

Anlage 19

Anlage 20

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1060) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 322 SGB6 verweist.

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