UKLAG

§ 16 UKLAG Bußgeldvorschriften

Gesetzestext

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 3, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 16 UKLAG verweist.

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