Bundesgerichtshof · Beschluss vom 22. Februar 2024

III ZB 65/23

Nachholung von Entscheidung über Berufungszulassung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
3. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
22. Februar 2024
Aktenzeichen
III ZB 65/23
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:220224BIIIZB65.23.0
Dokumentnummer
KORE300322024

Amtlicher Leitsatz

1. Zum Erfordernis der Nachholung einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch das Berufungsgericht, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt, das Berufungsgericht diesen Wert aber nicht für erreicht hält (Bestätigung von Senat, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926; BGH, Urteile vom 14. Juli 2022 - I ZR 121/21, GRUR 2022, 1675 und vom 7. März 2012 - IV ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633).13

2. Ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass das erstinstanzliche Gericht von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen ist und deshalb eine Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO angeordnet hat, steht regelmäßig nicht - wie indes erforderlich - zweifelsfrei fest, dass es keine Veranlassung gesehen hat, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden, weil es von einer ausreichenden Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Juli 2023 - I-4 U 99/23 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 13 von 24 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch. Die Beteiligten streiten über Inhalte und Ausführung einer letztwilligen Verfügung, in deren Zuge die Beklagte als gemeinnützige Stiftung errichtet wurde.

Am 21. April 1985 verstarb M. M. -M. (künftig: Erblasserin). Sie war verheiratet mit dem vorverstorbenen R. M. . In ihrem Eigentum standen die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe R. , bestehend aus Schloss und Gestüt R. bei K. . Die Ehe der Erblasserin mit R. M. blieb kinderlos. Die Beklagte ist testamentarische Alleinerbin. Die Erblasserin hinterließ mehrere letztwillige Verfügungen. In dem notariellen Testament vom 19. April 1984 traf sie folgende Bestimmung: "1. Zur Alleinerbin meines gesamten Vermögens setze ich die gemäß Anlage 1 zu dieser Niederschrift zu errichtende Stiftung ein. …"

Die beklagte Stiftung wurde nach dem Tod der Erblasserin entsprechend der von ihr verfügten Stiftungssatzung am 20. März 1987 errichtet. Die Satzung wurde nach dem Tod der Erblasserin ein- oder mehrmals geändert.

Die Klägerin ist die Großnichte der Erblasserin. Der genaue Inhalt der derzeit geltenden Satzung der Beklagten ist der Klägerin nicht bekannt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. August 2021 erklärte sie ihre Kandidatur für die seinerzeit anstehende Neuwahl des Vorstandes. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 lehnte die Beklagte die Klägerin ab. Ebenfalls abgelehnt wurde in dem Schreiben vom 7. Dezember 2021 eine Anfrage der Klägerin auf Nutzung des Geländes von Burg R. .

Die Klägerin ist der Auffassung, die Vorstandswahlen würden zumindest seit 1999 gegen § 4 letzter Absatz der von der Erblasserin verfügten Satzung der Beklagten verstoßen, wonach die Wiederbenennung der nachfolgenden Vorstandsmitglieder sowie des Vorstandsvorsitzenden jenseits eines Alters von 65 Jahren ausdrücklich ausgeschlossen sei. Die Ernennung des Herrn N. S. zum vierten Mitglied des Vorstandes, die erst 2020 erfolgt sei, sei unwirksam, weil bei der Ernennung die übrigen drei Vorstandsmitglieder, die kraft Überschreitens der Altersgrenze nicht hätten benannt werden dürfen, an der Benennung mitgewirkt hätten und zudem mit der Benennung gegen den in § 4 Abs.1 der Satzung verfügten Willen der Erblasserin verstoßen werde, wonach möglichst ein Mitglied der Familie der Stifterin dem Vorstand der Beklagten angehören solle. Die Klägerin hat auf der ersten Stufe einer mehrere Anträge umfassenden Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen a) über den Inhalt der aktuellen Satzung der Beklagten sowie b) den Inhalt und das Datum des Wirksamwerdens sämtlicher Änderungen, die ihre Satzung nach dem 20. März 1987 genommen habe.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat sein Urteil gemäß § 709 Satz 1 ZPO gegen Sicherheitsleistung von 2.000 € für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht. Der Wert der Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft entspreche dem Aufwand an Zeit und Kosten, welcher für die Partei mit der Erfüllung der titulierten Verpflichtung verbunden sei. Für den eigenen Zeitaufwand könne der Verurteilte dabei maximal den gemäß § 22 JVEG für die Entschädigung von Zeugen maßgeblichen Höchstsatz in Ansatz bringen. Der Wert des Zeitaufwandes, der für die Beklagte mit der Erfüllung der titulierten Verpflichtung verbunden sei, werde auf weniger als 600 € geschätzt. Die Beklagte habe auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 25. Mai 2023 nicht dargetan, dass ihre Beschwer, insbesondere der mit der Erfüllung der titulierten Verpflichtung verbundene Aufwand, den Wert von 600 € übersteige.

Die Berufung sei nicht gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO vom Landgericht zugelassen worden. Seien - wie hier - Anträge auf Zulassung der Berufung von den Parteien nicht gestellt, sei eine ausdrückliche Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht nicht nötig. Schweigen bedeute dann Nichtzulassung. Allerdings müsse das Berufungsgericht eine vom erstinstanzlichen Gericht nicht getroffene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn dieses für eine Zulassungsentscheidung keine Veranlassung gesehen habe, da es wegen eines auf mehr als 600 € festgesetzten Streitwerts auch von einer entsprechenden Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen sei, während das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht halte. Das Berufungsgericht sei zur Nachholung der Zulassungsentscheidung jedoch nur befugt, wenn feststehe, dass das hierfür primär zuständige erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen habe, über die Zulassung zu entscheiden, weil es von einer ausreichenden Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen sei.

Aus der fehlerhaften Anordnung einer Sicherheitsleistung und ihrer Höhe ließen sich sichere Schlüsse zur Beurteilung der Rechtsmittelfähigkeit durch das erstinstanzliche Gericht nicht ziehen. Mit der Anwendung des § 709 ZPO würden inzident ein Fall des § 708 ZPO und damit auch die Voraussetzungen des § 711 ZPO verneint. Dann sei § 713 ZPO von vornherein nicht anwendbar, ohne dass es hierfür auf die Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidung ankomme. Hiervon ausgehend könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass das Landgericht vom Überschreiten der Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen, der Nichtausspruch zur Zulassung damit als fehlerhaftes Absehen von einer Entscheidung über die Berufungszulassung einzuordnen und eine Nichtzulassung durch bloßes Schweigen auszuschließen sei. Der Ausspruch des Landgerichts zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lasse keine sicheren Rückschlüsse zu. Eine Entscheidung zur Abwendungsbefugnis nach den §§ 711, 713 ZPO sei entfallen, da das Landgericht nach § 709 ZPO vorgegangen sei. Soweit eine Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO angeordnet worden sei, könne dies zwar darauf zurückzuführen sein, dass das Landgericht vom Überschreiten der Bagatellgrenze des § 708 Nr. 11 ZPO ausgegangen sei. Der Grund könne jedoch auch darin liegen, dass bei der hier ausgesprochenen Pflicht zur Auskunftserteilung eine vermögensrechtliche Streitigkeit verneint worden sei. Die Höhe der Sicherheitsleistung sei ebenfalls kein hinreichendes Indiz. Das Landgericht habe eine Sicherheitsleistung von immerhin 2.000 € angeordnet. Dieser Wert erscheine als Aufwand für die Erteilung der Auskunft über den Inhalt einer Satzung nebst den Änderungen, die diese seit 1987 erfahren habe, derart überhöht, dass nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden könne, dass das Landgericht damit die Beschwer der Beklagten habe bewerten wollen. Damit verbiete sich aber auch der Rückschluss, dass es von einer Beschwer oberhalb von 600 € und damit von der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen seine Entscheidung ausgegangen sei.

Schließlich lägen auch die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vor.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht begehrt. II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern würde. Insbesondere verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts die Beklagte nicht in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ihm eine eigene Entscheidung über die Zulassung der Berufung verwehrt war.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300322024

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.