Bundesgerichtshof · Versäumnisurteil vom 4. Februar 2021

III ZR 7/20

Haftung für fehlgeschlagene Kapitalanlage: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und Schutzgesetzverletzung bei sog. Schneeballsystem; Umfang der Darlegungslast des Geschädigten und sekundäre Darlegungslast des Gegners

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
3. Zivilsenat
Entscheidungsart
Versäumnisurteil
Datum
4. Februar 2021
Aktenzeichen
III ZR 7/20
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:040221UIIIZR7.20.0
Dokumentnummer
KORE307772021

Amtlicher Leitsatz

1. Ist vorhersehbar, dass bei einem Anlagemodell die den Anlegern versprochene Rendite nicht aus den Erträgen des Anlageobjekts, sondern aus den Einlagen weiterer Anleger bedient werden wird (sogenanntes "Schneeballsystem"), erfüllt dies regelmäßig sowohl die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB als auch diejenigen eines Eingehungsbetrugs gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB.16

2. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast regelmäßig bereits dadurch, dass er Umstände vorträgt, die das (weitere) Betreiben eines solchen "Schneeballsystems" als naheliegend erscheinen lassen. Den Gegner trifft in solchen Fällen eine sekundäre Darlegungslast. Er hat sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei zu äußern; anderenfalls gilt das Vorbringen des Geschädigten als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 5. Dezember 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage im Hinblick auf den Vorwurf, der Beklagte habe ein sogenanntes Schneeballsystem betrieben, abgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 9 von 21 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat im Umfang ihrer Zulassung Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Hierbei war über das Rechtsmittel antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. nur Senat, Versäumnisurteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, WM 2017, 280 Rn. 18 mwN). I.

Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt:

Der Kläger habe die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder aus § 826 BGB nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die bloße Bezugnahme auf das Strafurteil reiche hierfür nicht aus. Zwar handele es sich bei dem Anlageprodukt um ein solches, das mit dem Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung identisch sei. Es liege nahe, dass daran auch geschädigte Altanleger beteiligt gewesen seien, weshalb ein hohes Risiko bestanden habe, dass Ansprüche solcher Anleger aus den Einlagen des Klägers befriedigt werden würden. Ferner hätten sich bei Konkurseröffnung über das Vermögen der S. AG am 22. Februar 2013 Aktiva von 700.000 Schweizer Franken und Gläubigerforderungen von 100 Millionen Schweizer Franken gegenübergestanden. Allerdings sei dem Kläger der erforderliche Vollbeweis der Vor-aussetzungen eines Betruges durch den Beklagten nicht gelungen. Für den streitgegenständlichen Anlagezeitpunkt - der nach dem von dem Strafurteil erfassten Zeitraum liege - könnten keine vergleichbaren Feststellungen getroffen werden. Zudem habe es keinen direkten Kontakt zwischen den Parteien gegeben, sondern der Vertragsschluss sei über einen zwischengeschalteten Anlagevermittler erfolgt. Daher hätte - was unterblieben sei - zu einer konkreten Täuschungshandlung und deren Gegenstand vorgetragen werden müssen. Ebenso fehle die Darstellung der Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands des Betrugs, nämlich unter anderem zu der umfassenden Kenntnis des Beklagten von der konkreten wirtschaftlichen Lage der S. AG und deren Liquidität im Zeitpunkt der Anlage. Dem Strafurteil zufolge habe es einen Wechsel des Geschäftsmodells der S. AG ab Mai 2010 gegeben, so dass dessen Feststellungen zur - früheren - wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft nicht ohne weiteres zu übernehmen seien. II.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein auf den Vorwurf, ein sogenanntes "Schneeballsystem" betrieben zu haben, gestützter Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB gegen den Beklagten nicht verneint werden.

1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung der Vorinstanz, der Kläger habe die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Das Oberlandesgericht hat die Anforderungen, die an die Substanz des Klägervortrags zu stellen sind, überspannt und die sekundäre Darlegungslast des Beklagten nicht berücksichtigt. Infolgedessen hat es sich mit dem Klägervorbringen verfahrensfehlerhaft nicht mehr näher befasst.

a) Der Kläger hat sich bereits in erster Instanz darauf berufen, das von der S. AG angebotene Anlagemodell habe auf einem sogenannten Schneeballsystem beruht. In zweiter Instanz hat er insoweit auf das inzwischen gegen den Beklagten ergangene Strafurteil Bezug genommen. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, deliktische Ansprüche gegen den Beklagten seien mit Blick auf die strafrechtliche Verurteilung zwar nicht ausgeschlossen, müssten aber in Bezug auf den abweichenden Zeitraum näher konkretisiert werden, hat er geltend gemacht, die - von dem Beklagten gesteuerte - S. AG habe gegenüber ihren Kunden wie ihm eine Zins- und Rückzahlungsverpflichtung übernommen, obgleich sie keinerlei Erlöse mit den Geldern erzielt, sondern die Verträge älteren Datums mit den Geldern aus den Verträgen jüngeren Datums bedient habe; dies sei auch noch nach Mai 2010 - mithin nach dem Wechsel des "Geschäftsmodells" - weiterhin geschehen. Dieses Vorbringen hätte das Berufungsgericht nicht als unsubstantiiert und damit unschlüssig zurückweisen dürfen.

b) Auf der Grundlage dieses Vortrags kommen gegen den Beklagten Ansprüche vielmehr sowohl aus § 826 BGB als auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB in Betracht.

aa) Nach § 826 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (vgl. zB BGH, Versäumnisurteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 463/14, WM 2015, 2112 Rn. 24 mwN; Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, ZIP 1989, 830, 831). Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 26). Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden - mithin zumindest bedingt vorsätzlich (vgl. zu dieser Vorsatzform zB BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, WM 2012, 260 Rn. 10) - geschieht (BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 aaO; OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2020, 13072 Rn. 58; Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb. 2018, § 826 Rn. 298). In Fällen sogenannter Schneeballsysteme ist die Absicht des Täters, Anleger zu schädigen, so greifbar, dass der Sittenverstoß unmittelbar aus dem Gegenstand der Anlage selbst abgeleitet werden kann. Denn hier hängt die Rendite der Kapitalanleger davon ab, dass fortwährend neue Anleger für das System in einem Maße gefunden werden, das aufgrund der Marktverhältnisse vernünftigerweise nicht zu erwarten ist. In diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf (OLG Frankfurt aaO mwN).

bb) Ein solches Vorgehen kann zugleich die Voraussetzungen eines Eingehungsbetrugs erfüllen, wenn die Anlegergelder - auch bei einem nach ordnungsgemäßer Aufklärung eingegangenen Risikogeschäft - nicht in die avisierte Anlage investiert werden, wo sie Gewinne abwerfen sollen, sondern stattdessen die versprochenen Ausschüttungen beziehungsweise Erträge aus den Einlagen weiterer Anleger bedient werden. Der solchermaßen getäuschte Anleger erleidet durch die Zahlung des anzulegenden Betrags einen unmittelbaren und endgültigen Vermögensschaden in Höhe der vollen Anlagesumme, weil die getätigte Anlage wirtschaftlich wertlos ist (vgl. zB BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11, NStZ-RR 2012, 81, 82). Spätere Entwicklungen berühren den eingetretenen Schaden nicht mehr (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199 Rn. 10 ff). Auch in diesem Fall liegen zumindest bedingter Vorsatz sowie die auf eine Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtete Bereicherungsabsicht nahe. Insbesondere wird der Betrugsvorsatz nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter hoffte, es werde letzten Endes alles gut gehen und das Risiko werde sich nicht realisieren (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2002 - 2 StR 332/02, NStZ 2003, 264 Rn. 4).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE307772021

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