Bundesgerichtshof · Beschluss vom 21. Juni 2023

V ZB 15/22

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen auf eine Fristverlängerung nur bei Wahrung der erforderlichen Form; Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
21. Juni 2023
Aktenzeichen
V ZB 15/22
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:210623BVZB15.22.0
Dokumentnummer
KORE304612023

Amtlicher Leitsatz

1. Das Vertrauen auf eine Fristverlängerung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann rechtfertigen, wenn der Fristverlängerungsantrag die erforderliche Form wahrt. Ob ein nach dem 1. Januar 2022 eingegangener Fristverlängerungsantrag formgerecht ist, richtet sich nach § 130d ZPO.15

2. Unverzüglich ist die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments nur, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolgt. Hierbei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, innerhalb welcher Zeitspanne die Glaubhaftmachung zu erfolgen hat. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kann auch die Nachholung der Glaubhaftmachung vor Ablauf einer Woche nicht mehr unverzüglich sein (hier: Nachholung nach zwei Tagen).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 8. Februar 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 13.000 €.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 29 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Der Kläger hat gegen ein Urteil des Amtsgerichts, mit dem seine Klage abgewiesen worden ist, fristgerecht Berufung eingelegt. Mit am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist (18. Januar 2022) in den Briefkasten des Landgerichts eingeworfenem Schriftsatz hat er die Verlängerung dieser Frist beantragt. Eine Berufungsbegründung ist nicht zur Akte gelangt.

Mit Beschluss vom 19. Januar 2022 hat das Landgericht den Antrag auf Fristverlängerung zurückgewiesen, da dieser nicht in der seit dem 1. Januar 2022 vorgeschriebenen elektronischen Form gestellt worden sei. Am selben Tag hat der Kläger den Fristverlängerungsantrag (erneut) elektronisch eingereicht. Am Folgetag (20. Januar 2022) hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt; zugleich hat sein Prozessbevollmächtigter an Eides Statt versichert, dass am 18. Januar 2022 wegen einer defekten Netzwerkkarte keine Internetverbindung bestanden habe und eine elektronische Übermittlung des Fristverlängerungsantrags aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen sei.

Das Landgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 8. Februar 2022 wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt. II.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gewahrt. Der Fristverlängerungsantrag sei nicht gemäß § 130d Satz 1 ZPO elektronisch übermittelt worden. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften seien nicht rechtzeitig glaubhaft gemacht worden, da dies spätestens am 19. Januar 2022 hätte erfolgen können und müssen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO könne nicht gewährt werden. Der Kläger müsse sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. III.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der gemäß § 574 Abs. 2 ZPO erforderliche Zulassungsgrund gegeben.

1. Eine Entscheidung des Senats ist allerdings nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Alt. 2 ZPO) mit Blick darauf erforderlich, dass die Ablehnung der Fristverlängerung entgegen § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht durch den Vorsitzenden, sondern durch Beschluss der Kammer erfolgt ist. Die Ablehnung der Fristverlängerung ist unanfechtbar (§ 225 Abs. 3 ZPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Januar 1985 - VIII ZB 18/84, BGHZ 93, 300, 302 f.). Nach Ablehnung der Verlängerung und Ablauf der (nicht verlängerten) Frist bleibt nur ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BeckOK ZPO/Wulf [1.3.2023], § 520 Rn. 12).

2. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt aber daraus, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Denn die Auslegung des Begriffs „unverzüglich“ im Sinne von § 130d Satz 3 ZPO ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. IV.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 576 Abs. 1 ZPO. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) zurückgewiesen und die Berufung mangels Begründung in der gesetzlichen Frist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen.

1. Allerdings rügt die Rechtsbeschwerde zutreffend, dass das Berufungsgericht nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden durfte.

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung jedes Schriftsatzes, der innerhalb einer gesetzlichen oder richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingeht. Danach darf das Gericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden. Es ist unerheblich, ob es die Sache für entscheidungsreif hält, weil der Antragssteller innerhalb der Frist zu den Wiedereinsetzungsgründen ergänzend vortragen kann und darf (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 27/15, NJW 2017, 1111 Rn. 5; Beschluss vom 24. April 2018 - VI ZB 48/17, NJW-RR 2018, 1149 Rn. 6, jeweils mwN).

b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung vom 8. Februar 2022 außer Acht gelassen. Die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung beträgt nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Sie beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Selbst wenn man insoweit bereits auf den 19. Januar 2022 - den Tag, an dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Antrag auf Verlängerung der zwischenzeitlich abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist erstmals elektronisch eingereicht hat - abstellen wollte, wäre die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO am 8. Februar 2022 noch nicht abgelaufen gewesen.

2. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör setzt indes außerdem voraus, dass die Partei, die die Frist versäumt hat, vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist noch weiter zu den Wiedereinsetzungsgründen vorgetragen hätte, so dass das Gericht den ergänzenden Vortrag bei seiner Entscheidung hätte berücksichtigen können. Ist dagegen ausgeschlossen, dass die Partei ihren Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hinreichend ergänzt hätte, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZB 44/11, NJW 2012, 2201 Rn. 17; siehe zum Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit auch Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 27/15, NJW 2017, 1111 Rn. 7). So liegt es hier.

a) Dabei ist unerheblich, dass der Kläger die innerhalb der Antragsfrist ebenfalls erforderliche Einreichung einer Berufungsbegründung (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) unterlassen hat. Mit der Rechtsbeschwerde ist davon auszugehen, dass dies auf die verfrühte Verwerfungsentscheidung zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - VI ZB 48/17, NJW-RR 2018, 1149 Rn. 8).

b) Es ist aber - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Rechtsbeschwerde - aus Rechtsgründen ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung hätten bejaht werden können. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers durfte unter den gegebenen Umständen nicht darauf vertrauen, dass seinem Fristverlängerungsantrag stattgegeben und damit eine Einreichung der Berufungsbegründung nach dem 18. Januar 2022 noch fristgerecht sein würde.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304612023

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.