Bundesgerichtshof · Urteil vom 7. März 2023

VI ZR 180/22

Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei einer Inkassodienstleistung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
7. März 2023
Aktenzeichen
VI ZR 180/22
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:070323UVIZR180.22.0
Dokumentnummer
KORE310682023

Amtlicher Leitsatz

Zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei einer Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 RDG.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 12 von 15 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Das Berufungsgericht (LG Karlsruhe, Urteil vom 6. Mai 2022 - 20 S 35/21, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Der Zahlungsanspruch sei in der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe begründet (§ 7 StVG, §§ 398, 249 BGB). Die Klägerin sei vom Geschädigten wirksam mit der außergerichtlichen Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche beauftragt worden. Die Tätigkeit der Klägerin halte sich im Rahmen der ihr erteilten Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG. Eine Überschreitung der Erlaubnis der Klägerin ergebe sich auch nicht im Zusammenhang mit deren Vergütungsmodell, welches einerseits durch eine Erfolgsbeteiligung, andererseits durch die Freihaltung von Kosten im Misserfolgsfall gekennzeichnet sei. Diese Vereinbarung führe nicht zu einer Interessenkollision i.S.v. § 4 RDG oder sonst einem Verstoß gegen diese Vorschrift. Die Vereinbarung einer Erfolgsbeteiligung nur bei außergerichtlicher Anspruchsdurchsetzung verleite nicht dazu, ein niedrigeres Schmerzensgeld einzufordern, um den Erfolg der außergerichtlichen Tätigkeit und damit die Erfolgsbeteiligung von 15 % sicherzustellen. Aus der Regelung ergebe sich, dass auch für den Fall einer gerichtlichen Durchsetzung eine Erfolgsbeteiligung vorgesehen sei, wenn auch mit der Besonderheit, dass diese dann abweichend vereinbart werden könne. II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

1. Jeweils frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass dem Geschädigten gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 600 € zuzüglich Kostenpauschale zustand und dass der Geschädigte grundsätzlich Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in entsprechender Höhe verlangen kann. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.

2. Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass sich die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der ihr nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilten Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen hält (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 18 ff.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 Rn. 30 ff.; vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418/21, NJW 2022, 3350 Rn. 15). Der Begriff der Inkassodienstleistung ist nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Insbesondere ist es einem registrierten Inkassodienstleister nicht verwehrt, im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzugs in substantieller Weise Rechtsberatung vorzunehmen (BGH, Urteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, NZM 2020, 551 Rn. 53 [in BGHZ 225, 352 nicht abgedruckt]; vom 7. Dezember 2022 - VIII ZR 81/21, juris Rn. 40).

Anders als von der Beklagten in der Revisionsverhandlung vertreten, ist die Tätigkeit der Klägerin weder von vornherein in einer ihre Inkassoerlaubnis überschreitenden Weise (zugleich) auf die Abwehr von (Gegen-)Ansprüchen ausgerichtet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96), noch erwecken die - vom Senat eigenständig auszulegenden (vgl. Senat, Urteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 135/19, NJW 2020, 1888 Rn. 9 mwN) - Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin den Eindruck, tatsächlich werde nicht der Auftrag für eine (bloße) Inkassodienstleistung eines entsprechend registrierten Dienstleisters, sondern für eine umfassende anwaltliche Rechtsbesorgung erteilt. Vielmehr wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin deutlich zwischen der Klägerin als allein außergerichtlich tätigem Inkassounternehmen ("uns", vgl. Ziff. B.I.2 AGB Klägerin) einerseits und den - gegebenenfalls gesondert zu beauftragenden - Rechtsanwälten/Partneranwälten der Klägerin (vgl. Ziff. B.I.2, 2.g, II.1.a, 1.c, 1.d AGB Klägerin) andererseits unterschieden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang in der Revisionsverhandlung ergänzend auf den (aktuellen) Internetauftritt der Klägerin abzustellen suchte, war dieser Vortrag schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu berücksichtigen (§ 559 Abs. 1 ZPO).

Die konkreten Umstände des einfach gelagerten Ausgangssachverhaltes selbst geben für die Annahme, die Tätigkeit der Klägerin könnte sich außerhalb ihrer Inkassoerlaubnis bewegt haben, ohnehin keine Veranlassung.

3. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die zwischen dem Geschädigten und der Klägerin geschlossene Vergütungsvereinbarung nicht mit der Folge der Nichtigkeit auch der Abtretungserklärung gegen § 4 RDG in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung (nachfolgend § 4 RDG aF).

a) Nach § 4 RDG aF - nunmehr nach dessen Satz 1 - dürfen Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Dies setzt voraus, dass die Rechtsdienstleistung einen unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf eine andere, bereits bestehende (Haupt-)Leistungspflicht des Dienstleistenden haben kann (BGH, Urteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 200; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 Rn. 63; jeweils mwN). An einer solchen zum Zeitpunkt der Inkassodienstleistung bereits bestehenden Leistungspflicht der Klägerin fehlt es hier. Insbesondere handelt es sich bei der von der Klägerin im Falle einer Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen vorzunehmenden Kostenfreihaltung des Geschädigten nicht um eine "andere Leistungspflicht", sondern um einen Bestandteil der von der Klägerin für den Geschädigten zu erbringenden Inkassodienstleistung. Sie steht mit der von der Klägerin betriebenen Forderungseinziehung in einem so engen Zusammenhang, dass sie - auch aus der Sicht des Kunden, dessen Schutz als Rechtsuchender die Vorschrift des § 4 RDG aF unter anderem dienen soll - nicht als eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG aF angesehen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 196, 202; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 Rn. 64; vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 48; jeweils mwN).

b) Es bedarf weiterhin keiner Entscheidung, ob es Fälle geben kann, in denen zum Schutz des Rechtsverkehrs und der rechtsuchenden Kunden des Inkassodienstleisters eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung der - hinsichtlich ihres Tatbestandes grundsätzlich eher eng ausgestalteten - Vorschrift des § 4 RDG aF geboten sein kann, wenn zwar deren Tatbestandsvoraussetzungen - insbesondere weil es sich bei der in einem möglichen Konflikt mit der Rechtsdienstleistung stehenden Handlungsweise oder Verpflichtung des Inkassodienstleisters nicht um eine "andere Leistungspflicht" handelt - nicht erfüllt sind, gleichwohl aber eine relevante Interessenkollision besteht (offengelassen bereits von BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 213). Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da es bereits an einer relevanten Interessenkollision fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 187 ff., 196; Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 58 ff.).

Eine solche Interessenkollision folgt insbesondere nicht daraus, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin auf der einen Seite eine Erfolgsbeteiligung der Klägerin in Höhe von 15 % des außergerichtlich durchgesetzten Schmerzensgeldes und auf der anderen Seite die Kostenfreihaltung des Geschädigten vereinbart wurde. Die Vereinbarung eines solchen Erfolgshonorars ist nicht geeignet, die Erfüllung der von der Klägerin übernommenen Pflicht einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche ihres Kunden ernsthaft zu beeinträchtigen. Anders als die Revision meint, besteht nicht die konkrete Gefahr, dass die Klägerin Abstriche bei der Einforderung der Schmerzensgeldansprüche macht, um sich so zu Lasten ihres Kunden das Erfolgshonorar zu sichern.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE310682023

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.