Bundesgerichtshof · Urteil vom 30. März 2022
VIII ZR 109/20
Verbrauchsgüterkauf: Anforderungen an ein taugliches Nacherfüllungsverlangen; Anspruch auf Zahlung eines Transportkostenvorschusses bei erforderlicher Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort; unentgeltliche Abholung der Kaufsache durch den Verkäufer
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 30. März 2022
- Aktenzeichen
- VIII ZR 109/20
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:300322UVIIIZR109.20.0
- Dokumentnummer
- KORE301222022
Amtlicher Leitsatz
1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung voraus (im Anschluss an Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 13 ff.; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 21, 27 und vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 37).22
2. Erfordert die Nacherfüllung hiernach eine Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort und fallen beim Käufer hierfür Transportkosten an, kann er im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten verlangen (jetzt: § 475 Abs. 4 BGB; im Anschluss an Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 37 und vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 29).28
3. Ein solcher Anspruch auf Zahlung eines (abrechenbaren) Transportkostenvorschusses steht dem Verbraucher grundsätzlich nicht zu, wenn der Verkäufer zu einer für den Verbraucher unentgeltlichen Abholung der Kaufsache und deren Verbringung zum Erfüllungsort bereit ist.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 7. Zivilsenat - vom 8. April 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 37 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat keinen Erfolg. I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da die Voraussetzungen eines Rücktritts nicht vorlägen. Die Klägerin habe dem Beklagten nicht erfolglos eine - vorliegend erforderliche - Frist zur Nacherfüllung gesetzt (§ 437 Nr. 2, §§ 440, 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB), da sie ihm das Pferd nicht so zur Nachbesserung angeboten habe, dass dieser von seinem Nacherfüllungsrecht hätte Gebrauch machen können.
Dabei könne unterstellt werden, dass der Ankauf des Pferds im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs erfolgt sei. Ebenso könne davon ausgegangen werden, das von der Klägerin beanstandete Zungenstrecken des Pferds stelle einen - bereits bei Übergabe vorhandenen - Sachmangel dar. Dieser Zungenfehler sei jedoch behebbar. Der Sachverständige habe vor dem Landgericht ausgeführt, es handele sich um eine Schmerzäußerung des Pferds und dieses Verhalten sei behandelbar, wobei die Behandlung sich schwieriger gestalte, falls das Pferd sich das Zungenstrecken mittlerweile zur Gewohnheit gemacht habe.
Damit sei die Klägerin verpflichtet gewesen, dem Beklagten eine Mangelbeseitigung zu ermöglichen. Dem sei sie nicht nachgekommen, da sie nicht bereit gewesen sei, das Pferd vom Beklagten abholen zu lassen, so dass es an einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag - durch Erklärung vom 4. September 2019 - fehle. Einen Transportkostenvorschuss könne die Klägerin nicht verlangen, nachdem der Beklagte die kostenfreie Abholung des Pferds angeboten habe.
Zwar habe die Klägerin bei einem - zu unterstellenden - Verbrauchsgüterkauf einen Vorschussanspruch für die anfallenden Transportkosten (§ 475 Abs. 6 BGB in der vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung). Die Kostentragungsregelung des § 439 Abs. 2 BGB begründe in Fällen, in denen eine Nacherfüllung die Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordere und bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung an diesen Ort anfielen, bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer. Vielmehr könne der Käufer nach dem Schutzzweck der von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderten Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen.
Danach komme es im Zusammenhang mit der Nachbesserung allein darauf an, dass der Käufer nicht mit Transportkosten belastet werde. Wie dies zu geschehen habe, bleibe offen. Die Berechtigung des Verbrauchers, einen Vorschuss zu verlangen, schließe es daher nicht aus, dass der Verkäufer den Transport für den Käufer kostenfrei selbst übernehme.
Soweit die Klägerin der Auffassung sei, eine Überlassung des Pferds an den Beklagten sei ihr insgesamt nicht zuzumuten, da eine solche, wie auch der Transport, mit Unwägbarkeiten verbunden sei, überzeuge dies nicht. Die von ihr angeführten Umstände, wonach es sich um ein Tier handele, welches unter Stress leiden könne und Gefahren, zum Beispiel durch Erkrankungen, ausgesetzt sei, begründeten keine erheblichen Unannehmlichkeiten im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, sondern gehörten zum allgemeinen Risiko eines Pferdehalters. Dies gelte erst recht, weil die Klägerin das Pferd zur Teilnahme an Dressurturnieren erworben habe. Auch zu diesen Turnieren hätte sie das Pferd transportieren müssen, womit Stress verbunden und das Tier den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt gewesen wäre. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein Transport durch den Beklagten für das Tier ein höheres Risiko in sich berge.
Anders als die Klägerin meine, könne der Beklagte das Pferd nicht bei ihr untersuchen, da es vorliegend nicht nur um die Feststellung eines Mangels gehe, sondern um dessen Beseitigung. Dazu werde die Ursache des Zungenfehlers zu ermitteln, der Fehler zu behandeln und, sollte dem Pferd dieses Verhalten zur Angewohnheit geworden sein, was der Sachverständige nicht habe ausschließen können, abzutrainieren sein.
Auch der Rücktritt vom 2. Dezember 2019 sei unwirksam. Insoweit mache die Klägerin ohne Erfolg geltend, dass das gesamte Verhalten des Beklagten darauf schließen lasse, er sei zur Nachbesserung nicht bereit, weshalb es einer Fristsetzung nicht bedurft hätte. II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; im Folgenden: aF), § 90a Satz 3, §§ 323, 346 Abs. 1 BGB und auf Ersatz frustrierter, vor der Rücktrittserklärung erfolgter Aufwendungen nach § 437 Nr. 3 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, § 90a Satz 3, §§ 284, 325 BGB (auch solche sind von der Vorschrift des § 325 BGB erfasst - vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 22 mwN) jeweils nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferds, sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (§ 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 288 Abs. 4 BGB) nebst Zinsen verneint und die von der Klägerin darüber hinaus begehrte Feststellung des Annahmeverzugs (§ 293 BGB) und der Verpflichtung des Beklagten, ihr alle notwendigen zukünftigen vergeblichen Aufwendungen beziehungsweise notwendigen Verwendungen für das Pferd zu ersetzen (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, §§ 284, 325, § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB), abgelehnt.
Die Klägerin ist nicht mit Schreiben vom 4. September 2019 wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Dass die weiteren Rücktrittserklärungen der Klägerin, insbesondere diejenige vom 2. Dezember 2019, unwirksam waren, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt; hiergegen bringt die Revision Einwände nicht vor.
Zwar hat die Klägerin dem Beklagten vor der Erklärung des Rücktritts eine Frist zur Beseitigung des gerügten Mangels in Form eines Zungenstreckens des Pferds gesetzt. Sie ist jedoch ihrer darüber hinaus bestehenden Obliegenheit, dem Beklagten eine Gelegenheit zur Nacherfüllung - vorliegend in Form der von ihr geforderten Nachbesserung - zu geben, nicht in gehöriger Weise nachgekommen, da sie ihm das Pferd nicht zur Verfügung gestellt hat. Die Klägerin hat die Abholung des Pferds durch den Beklagten verweigert, auf der eigenen Verbringung zu dem beim Beklagten gelegenen Nacherfüllungsort bestanden und diese von der Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig gemacht. Eine solche Zahlung konnte sie indes nicht verlangen, da der Beklagte (durchgehend) bereit war, das Pferd zwecks Untersuchung und Nachbesserung auf seine Kosten bei der Klägerin abzuholen.
1. Zugunsten der Klägerin ist auch im Revisionsverfahren zu unterstellen, dass der Zungenfehler des Pferds aufgrund einer (behaupteten) Beschaffenheitsvereinbarung, wonach sich dieses zu Dressurzwecken eignen sollte, einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF darstellt und dieser sowohl bei Übergabe als auch noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (vgl. zur Maßgeblichkeit auch dieses Zeitpunkts: Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 43; vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, NJW 2022, 686 Rn. 78, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) vorgelegen hat. Ebenso ist das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) zu unterstellen.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
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