Bundesgerichtshof · Urteil vom 31. August 2022
VIII ZR 132/20
Wohnraummiete: Abschließende Sonderregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 31. August 2022
- Aktenzeichen
- VIII ZR 132/20
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:310822UVIIIZR132.20.0
- Dokumentnummer
- KORE307352022
Amtlicher Leitsatz
§ 548 Abs. 1 BGB enthält für die von dieser Bestimmung erfassten Ansprüche des Vermieters eine abschließende Sonderregelung, die der allgemeinen Regelung des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB vorgeht, so dass eine Anspruchsverjährung vor Rückgabe der Mietsache an den Vermieter nicht eintreten kann, auch wenn die in der vorgenannten Vorschrift bestimmte Frist von 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an bereits im laufenden Mietverhältnis verstrichen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04, BGHZ 162, 30, 37).
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 64 - vom 11. März 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 34 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat Erfolg. I.
Das Berufungsgericht (LG Berlin, WuM 2020, 337) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Der auf § 280 Abs. 1 BGB gestützte Schadensersatzanspruch der Kläger sei gemäß Art. 229 §§ 5, 6 Abs. 3, 4 EGBGB in Verbindung mit § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB verjährt. Die schadensursächliche Pflichtverletzung - der unter Verstoß gegen die Regeln der Technik erfolgte Einbau der Bodenfliesen im Badezimmer - habe sich bereits vor 1984 und damit über 30 Jahre vor der Klageerhebung ereignet.
Die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB sei nicht deswegen unanwendbar, weil Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen einer Beschädigung der Mietsache gemäß § 548 Abs. 1 BGB einer besonderen Verjährungsfrist unterlägen, für die gemäß § 200 BGB ein besonderer Verjährungsbeginn gelte. Denn § 199 BGB regele - anders als ursprünglich im Gesetzentwurf zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in der amtlichen Überschrift der Vorschrift vorgesehen (BT-Drucks. 14/4553, S. 3 [gemeint: BT-Drucks. 14/6040, S. 3]) - nicht allein den "Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist", sondern - wie der Rechtsausschuss des Bundestags hervorgehoben habe (BT-Drucks. 14/7052, S. 180) - darüber hinaus besondere "Verjährungshöchstfristen". Diese Fristen beanspruchten Geltung unabhängig vom Beginn der regelmäßigen Verjährung.
Die Bestimmung des § 200 BGB regele nach ihrer Überschrift und ihrem Wortlaut nur den "Beginn" von Verjährungsfristen, die nicht der regelmäßigen Verjährung unterfielen. Dieser Vorschrift sei daher nicht ohne Weiteres zu entnehmen, dass § 199 BGB auch im Hinblick auf die in seinen Absätzen 2 bis 4 bestimmten "Verjährungshöchstfristen" außer Anwendung zu bleiben habe.
Das folge auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 548 BGB, der nach der Entwurfsbegründung zum Mietrechtsreformgesetz von 2001 dafür Sorge tragen solle, "zeitnah zur Rückgabe der Mietsache eine möglichst schnelle Klarstellung über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache zu erreichen" (vgl. BT-Drucks. 14/4553, S. 45). § 548 BGB sei nach den vorgenannten Gesetzesmaterialien "lex specialis zu § 198 BGB [aF]", welcher allein den Beginn der Verjährung geregelt habe.
Auch der Bundesgerichtshof habe ausgesprochen, dass § 548 BGB im Sinne des § 200 BGB einen "anderen Verjährungsbeginn" bestimme (BGHZ 162, 30 ff.). Soweit der Bundesgerichtshof in der vorbezeichneten Entscheidung ausgeführt habe, § 199 Abs. 2 und 3 BGB bestimmten "jeweils Höchstfristen der regelmäßigen Verjährung" (BGHZ 162, 30, 37), handele es sich lediglich um ein obiter dictum. Die Frage, ob die in § 199 BGB geregelten Verjährungshöchstfristen ausschließlich Ansprüche beträfen, die der regelmäßigen Verjährung unterlägen, habe nicht zur Entscheidung gestanden.
Die amtliche Überschrift des § 199 BGB sowie die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sprächen entscheidend dafür, die Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB auch auf die in § 548 Abs. 1 BGB bezeichneten Ansprüche anzuwenden. Dagegen spreche zwar der Umstand, dass es der Vermieter im Vergleich zu einem typischen Gläubiger eines deliktischen Anspruchs bis zum Zeitpunkt der Rückerlangung der Mietsache schwerer habe, Kenntnis von der Verletzung seines Eigentums und dem Eintritt eines Schadens zu erlangen. Das sei jedoch nicht entscheidend, denn die absolute Verjährung greife auch dann, wenn ein Schaden bis zum Ablauf der Verjährungshöchstfrist noch gar nicht entstanden sei. Diesem Verjährungsrisiko seien Geschädigte unabhängig davon in gleicher Weise ausgesetzt, ob sie die beschädigte Sache untersuchen könnten oder nicht.
Der Bestimmung des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB sei der gesetzgeberische Wille zu entnehmen, dass jedenfalls eine nicht unter § 826 BGB fallende mögliche Pflichtverletzung, die erst mehr als 30 Jahre später zu einem erkennbaren Schaden führe und dann in aller Regel nicht mehr verlässlich festgestellt werden könne, keinen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch nach sich ziehen solle. Dies müsse auch für die vertragliche Haftung gelten.
Ein späterer Anknüpfungspunkt als die fachlich fehlerhafte Badmodernisierung vor mehr als 30 Jahren komme für eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht. Dies gelte auch, wenn die Beklagte zu 2 sich über Jahrzehnte regelmäßig außerhalb der Badewanne geduscht haben sollte. Insoweit sei den Beklagten nicht einmal ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, denn es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass Wasser in das Gebälk unterhalb des Fliesenbodens eindringen und im Lauf der Zeit erhebliche Schäden verursachen könne.
In Anbetracht dessen könne offenbleiben, ob es den Klägern auch im Hinblick auf die "versicherungsrechtliche Lösung" des Bundesgerichtshofs verwehrt sei, ihre Schadensersatzforderung gegen die Beklagten durchzusetzen. II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können wegen des Wasserschadens geltend gemachte Schadensersatzansprüche der Kläger aus § 280 Abs. 1 BGB, § 1967 BGB nicht verneint werden. Solche Ansprüche sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt.
1. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 BGB) greift nicht durch. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheidet die Anwendung der Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB neben der vorrangigen Sonderregelung des § 548 Abs. 1 BGB aus.
a) Da auf den im Jahr 1981 geschlossenen Mietvertrag gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden ist, richtet sich der von den Klägern erhobene vertragliche Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB und - soweit es sich um die Erben des früheren Beklagten zu 1 handelt - nach § 1967 BGB. Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt hat - nach der für das Mietrecht geltenden Sondervorschrift des § 548 Abs. 1 BGB, welche im vorliegenden Fall gemäß der für das Verjährungsrecht geltenden Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB Anwendung findet (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04, BGHZ 162, 30, 35; vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004 unter II 1;; vom 23. Juni 2010 - XII ZR 52/08, NJW 2010, 2652 Rn. 12; vom 8. Januar 2014 - XII ZR 12/13, NJW 2014, 920 Rn. 15).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE307352022Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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