Bundesgerichtshof · Urteil vom 18. Oktober 2023

VIII ZR 307/20

Geltendmachung nichtexistenter Forderungen durch medizinisches Abrechnungszentrum; Verjährung bei Ankauf von Forderungen

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
18. Oktober 2023
Aktenzeichen
VIII ZR 307/20
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:181023UVIIIZR307.20.0
Dokumentnummer
KORE303862024

Amtlicher Leitsatz

1. Ist dem Verkäufer einer Forderung deren Übertragung auf den Käufer nicht möglich, weil die Forderung nicht besteht, liegt ein vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht geregelter Fall der Nichterfüllung (§ 275 Abs. 1 BGB), nicht aber ein vom kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht (§ 453 Abs. 1, §§ 434 f. BGB aF, § 437 BGB) erfasster Mangel der verkauften Forderung vor. 22 30

2. Die Verjährung der sich daraus ergebenden Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 BGB. Die Bestimmung des § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB ist hierauf nicht analog anwendbar. 21 23

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Oktober 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 13 von 44 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat Erfolg. I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe nach Rücktritt einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 453 Abs. 1 BGB aF, § 437 Nr. 2 Alt. 1, §§ 440, 326 Abs. 5, § 323 Abs. 1 BGB beziehungsweise mit Nummer 6 der Abrechnungsvereinbarung auf Rückgewähr in Höhe von insgesamt 90.907,71 €. Sie sei am 21. September 2018 wirksam von den Forderungskäufen zurückgetreten; die damit entstandenen Rückgewähransprüche seien noch nicht verjährt.

Der jeweilige Rücktritt sei nicht gemäß § 218 BGB unwirksam. Da dem Beklagten eine Nacherfüllung im Sinne von § 453 Abs. 1 BGB aF, § 439 Abs. 1 BGB unmöglich sei, komme es gemäß § 218 Abs. 1 Satz 2 BGB hypothetisch darauf an, ob ein Nacherfüllungsanspruch der Klägerin im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits verjährt gewesen wäre oder nicht. Insoweit sei umstritten, welche Verjährungsvorschrift eingreife, wenn - wie vorliegend - das verkaufte Recht insgesamt oder nur zum Teil nicht bestehe. Nach zutreffender Ansicht sei wegen der vergleichbaren Interessenlage des Käufers im Fall eines nicht existenten und eines drittbelasteten Rechts die Vorschrift des § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB analog anzuwenden. Entsprechend § 453 Abs. 1 BGB aF, § 438 Abs. 2 BGB beginne die Verjährungsfrist bei Ansprüchen wegen Rechtsmängeln mit der Abtretung. Deshalb seien - angesichts der hier geltenden Verjährungsfrist von 30 Jahren - die geltend gemachten Rückgewähransprüche unzweifelhaft nicht verjährt.

Zudem könne die Klägerin von dem Beklagten die ihr in den Gerichtsverfahren gegen die verschiedenen Patienten des Beklagten entstandenen Kosten in Höhe von 57.685,70 € erstattet verlangen. Ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch ergebe sich aus § 311a Abs. 2 BGB. Es handele sich vorliegend um Rechtskäufe nach § 453 BGB. Werde ein nicht bestehendes Recht verkauft, liege ein Rechtsmangel nach § 435 BGB vor. Könne der Verkäufer - wie vorliegend - dem Käufer das Recht nicht verschaffen, griffen die Vorschriften zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht ein. Hier habe bereits bei Vertragsschluss ein anfängliches Leistungshindernis vorgelegen, da die verkauften Honorarforderungen von Anfang an nicht in dem übertragenen Umfang bestanden hätten.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten sei im Hinblick auf den Eingang der vorliegenden Klage am 13. Dezember 2018 und die demnächst erfolgte Zustellung an den Beklagten lediglich in Höhe von 4.388,16 € verjährt. Die Verjährung dieses Anspruchs richte sich nach den Vorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Entstanden im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB sei er jeweils mit Erlass der ersten für die Klägerin nachteiligen Gerichtsentscheidung im Verfahren gegen den jeweiligen Patienten. Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB habe die Klägerin zu dem Zeitpunkt erlangt, zu dem ihren damaligen Prozessbevollmächtigten diese erste nachteilige Gerichtsentscheidung jeweils zur Kenntnis gegeben worden sei. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Zustellungsdatums und der aufgrund der Streitverkündungen in den Vergütungsprozessen eingetretenen Verjährungshemmung sei die Klageerhebung - mit Ausnahme des vorgenannten Teilbetrags - noch rechtzeitig gewesen. II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei angenommen, dass es sich bei den Verträgen der Parteien über den Erwerb von zahnärztlichen Honorarforderungen des Beklagten gegen seine Patienten aufgrund ihrer Ausgestaltung als echtes Factoring (vgl. BGH, Urteile vom 15. April 1987 - VIII ZR 97/86, BGHZ 100, 353, 358 f.; vom 8. Mai 2014 - IX ZR 128/12, NJW 2014, 2358 Rn. 17) um Rechtskäufe handelt und damit gemäß § 453 Abs. 1 BGB die gesetzlichen Bestimmungen über den Kauf von Sachen in der vorliegend bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (Art. 229 § 58 EGBGB; nachfolgend aF) entsprechende Anwendung finden.

2. Jedoch hat es mit seiner Annahme, die Klägerin könne von dem Beklagten wegen des Verkaufs nicht oder nicht in der angegebenen Höhe bestehender Honorarforderungen die Rückzahlung des jeweiligen Kaufpreises nach dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht (§ 453 Abs. 1 BGB aF, § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 346 Abs. 1 BGB), den Ersatz der ihr in den Vergütungsprozessen gegen die Patienten entstandenen Kosten hingegen auf der Grundlage des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (§ 311a Abs. 2 BGB) verlangen, bereits im Ausgangspunkt verkannt, dass sich die Rechtsfolgen ein und derselben Leistungsstörung einheitlich nach der im konkreten Fall gegebenen Art der Leistungsstörung - Nichtbestehen oder Mangelhaftigkeit der verkauften Forderung - und nach den für diese jeweils geltenden Regelungen richten. Damit hat es sich zugleich den Blick für die im Streitfall maßgeblichen verjährungsrechtlichen Bestimmungen (§§ 195, 199 BGB einerseits, § 438 BGB andererseits) verstellt. Zudem hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner Prüfung des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs rechtsfehlerhaft aufgrund einer analogen Anwendung von § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB eine 30-jährige Verjährungsfrist herangezogen.

a) Welche gesetzlichen Regelungen für die Verjährung der Ansprüche des Käufers einer Forderung gegen den Verkäufer im Falle einer Leistungsstörung maßgeblich sind, bestimmt sich nach der Art der im konkreten Einzelfall in Rede stehenden Leistungsstörung sowie danach, ob der Gesetzgeber die Folgen dieser Leistungsstörung in den für alle Schuldverhältnisse geltenden Bestimmungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts oder abweichend hiervon in den besonderen Vorschriften des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts geregelt hat.

aa) Existiert die als bestehend verkaufte Forderung nicht oder nicht mehr, kann der Verkäufer sie dem Käufer nicht durch Abtretung gemäß § 398 BGB übertragen. Vermag er die Forderung nicht noch zu schaffen oder sich - falls sie bei einem Dritten entsteht - zu verschaffen, liegt - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht etwa ein vom kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht geregelter Mangel der verkauften Forderung vor. Vielmehr kann der Verkäufer seine Pflicht zur Verschaffung der verkauften Forderung nach § 453 Abs. 1 BGB aF, § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2007 - V ZR 211/06, BGHZ 174, 61 Rn. 27, 29 [zur fehlenden Verschaffung des Eigentums beim Sachkauf]). Damit ist ein vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht geregelter Fall der Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB gegeben; der Verkäufer wird von seiner Leistungspflicht frei (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 83. Aufl., § 453 Rn. 19; BeckOGK-BGB/Wilhelmi, Stand: 1. April 2023, § 453 Rn. 27, 33 ff., 985; BeckOK-BGB/Faust, Stand: 1. November 2023, § 453 Rn. 12, 16; Staudinger/Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 453 Rn. 7; MünchKommBGB/Westermann, 8. Aufl., § 453 Rn. 10; Gothe, Verkäuferpflichten und Gewährleistung beim Forderungskauf, 2017, S. 52 f.; aA Heerstraßen/Reinhard, BB 2002, 1429, 1430; Kiehnle, ZGS 2008, 379, 383 [jeweils Rechtsmangel]).

Für die Verjährung der - von der Klägerin im Streitfall geltend gemachten - Ansprüche eines Forderungskäufers auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 326 Abs. 4, Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB; § 326 Abs. 5, § 323 BGB) sowie auf Schadens- oder Aufwendungsersatz (§ 311a Abs. 2 BGB; §§ 280, 281, 283, 284 BGB) gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), deren Beginn gemäß § 199 Abs. 1 BGB vom Eintritt der dort bestimmten objektiven und subjektiven Voraussetzungen abhängt.

bb) Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen die verkaufte Forderung zwar besteht, aber mit Mängeln behaftet ist. Da dem Verkäufer eine Übertragung der - so beschaffenen - Forderung auf den Käufer durch Abtretung gemäß § 398 BGB möglich ist, liegt kein Fall der Nichterfüllung der kaufrechtlichen Verschaffungspflicht nach § 453 Abs. 1 BGB aF, § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Vielmehr ist ein Fall der Schlechtleistung - nämlich eine Verletzung der aus § 453 Abs. 1 BGB aF, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB folgenden Pflicht des Verkäufers, dem Käufer das Recht "frei von Rechtsmängeln" zu verschaffen (hierzu BT-Drucks. 14/6040, S. 242; Senatsurteil vom 26. September 2018 - VIII ZR 187/17, BGHZ 220, 19 Rn. 39) - gegeben (vgl. BeckOGK-BGB/Wilhelmi, aaO Rn. 103 f., 985; siehe auch Haedicke, Rechtskauf und Rechtsmängelhaftung, 2003, S. 150 ff.).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE303862024

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