Bundesgerichtshof · Beschluss vom 10. Oktober 2023
XI ZB 1/23
Elektronischer Rechtsverkehr: Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit der beA-Übermittlung eines Fristverlängerungsantrages für die Berufungsbegründungsfrist durch Vorlage eines Screenshots
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 10. Oktober 2023
- Aktenzeichen
- XI ZB 1/23
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:101023BXIZB1.23.0
- Dokumentnummer
- KORE311252023
Amtlicher Leitsatz
Zur Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit gemäß § 130d Satz 3 ZPO durch Vorlage eines Screenshots.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 2022 aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis 65.000 €.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 19 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Die Parteien streiten um die Rechtsfolgen des von dem Kläger erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 22. August 2022 zugestellte Urteil am 22. September 2022 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist auf Antrag des Klägers bis zum 24. November 2022 verlängert worden.
Am 24. November 2022 um 22:18 Uhr hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers zwei Schriftsätze nebst einem Screenshot per Telefax an das Berufungsgericht übermittelt. Mit dem ersten dieser Schriftsätze hat sie mitgeteilt, dass aufgrund von Störungen derzeit überhaupt keine Verbindung zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (nachfolgend: beA) aufgebaut werden könne. Auf der Seite der Bundesrechtsanwaltskammer sei angegeben, dass seit ca. 14:06 Uhr die beA-Webanwendung nicht zur Verfügung stehe und mit Hochdruck an der Störungsbeseitigung gearbeitet werde. Da aufgrund der Größe des Schriftsatzes ein weiteres Zuwarten nicht mehr angezeigt sei, werde der beigefügte Fristverlängerungsantrag per Fax eingereicht. Mit dem zweiten Schriftsatz ist beantragt worden, die Berufungsbegründungsfrist im versicherten Einvernehmen der Gegenseite wegen starker Arbeitsüberlastung nochmals um einen Monat zu verlängern. Beide Schriftsätze hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers zudem unaufgefordert am 25. November 2022 per beA an das Berufungsgericht übermittelt.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 30. November 2022 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass der Berufungssenat beabsichtigte, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der bis zum 24. November 2022 verlängerten Frist begründet worden sei und die an diesem Tag per Telefax eingereichten Schriftsätze nicht den Anforderungen des § 130d ZPO genügten, weil die vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen nicht gemäß § 130d Satz 3 ZPO glaubhaft gemacht worden sei.
Daraufhin hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2022 eine Berufungsbegründung vorgelegt und mit weiterem Schriftsatz vom gleichen Tag die Richtigkeit des am 24. November 2022 geschilderten Sachverhalts unter Bezugnahme auf ihre Berufspflichten anwaltlich versichert sowie vorsorglich die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil der Kläger die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO versäumt habe. Zwar enthalte der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24. November 2022 eine ausreichende Mitteilung, dass die Einreichung des Antrags auf erneute Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung in der Form des § 130d Satz 1 ZPO aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich sei. Für die Zulässigkeit einer Ersatzeinreichung nach § 130d Satz 2 ZPO fehle allerdings die nach § 130d Satz 3 ZPO erforderliche Glaubhaftmachung. Hierfür sei wenigstens eine (formgerechte) anwaltliche Versicherung des Scheiterns der Übermittlung erforderlich. Eine solche Versicherung enthalte der Schriftsatz vom 24. November 2022 nicht und die in dem Schriftsatz vom 8. Dezember 2022 enthaltene anwaltliche Versicherung sei nicht mehr unverzüglich im Sinne von § 130d Satz 3 ZPO erfolgt.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Verwerfung der Berufung als unzulässig, weil es an einer fristgerechten Begründung der Berufung fehle, verletzt den Kläger in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Denn das Berufungsgericht hat zu Unrecht nicht geprüft, ob dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren ist.
1. Der Kläger hat am 8. Dezember 2022 und damit innerhalb der Monatsfrist aus § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt und gleichzeitig die versäumte Prozesshandlung nachgeholt, indem er die Berufungsbegründung eingereicht hat (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
2. Der Kläger war ohne sein Verschulden und ohne ein ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist verhindert (§ 233 ZPO). Er durfte darauf vertrauen, dass sein am 24. November 2022 per Telefax übermittelter Antrag, die bis zu diesem Tag verlängerte Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Einverständnis mit der Beklagten erneut zu verlängern, nicht abgelehnt werde.
a) Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung des ihm eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittelführer deshalb nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in eine Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1996 - VII ZB 14/96, NJW 1996, 3155, vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8, und vom 31. Juli 2023 - VIa ZB 1/23, juris Rn. 9 mwN). So verhielt es sich hier.
b) Gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegründung auf Antrag wiederholt verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt, unabhängig davon, ob der Rechtsmittelführer erhebliche Gründe für den Antrag geltend macht (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2023 - VIa ZB 1/23, juris Rn. 11 mwN). Das Vertrauen in die Gewährung einer wiederholten Fristverlängerung ist im Regelfall erst erschüttert, wenn aus Sicht eines Rechtsmittelführers Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens trotz der Einwilligung zu einer Ablehnung der begehrten Fristverlängerung führen kann (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2023, aaO). Solche Anhaltspunkte lagen hier nicht vor.
aa) Bei Einwilligung des Gegners ist auch das Vertrauen in eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist geschützt (BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2023 - VIa ZB 15/22, NJW 2023, 1449 Rn. 10 und vom 31. Juli 2023 - VIa ZB 1/23, juris Rn. 12 f.). Im Übrigen hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers zusätzlich einen konkreten Grund für den Antrag - starke Arbeitsüberlastung - angegeben.
bb) Der Fristverlängerungsantrag ist auch wirksam gestellt worden.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE311252023Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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