Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 25. April 2018

2 AZR 493/17

Kündigungsschutzklage - nachträgliche Zulassung - Zugang des Kündigungsschreibens - Sorgfaltsanforderungen bei nicht nur vorübergehender Abwesenheit des Arbeitnehmers

Gericht
Bundesarbeitsgericht, Erfurt
Spruchkörper
2. Senat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
25. April 2018
Aktenzeichen
2 AZR 493/17
ECLI
ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.2AZR493.17.0
Dokumentnummer
KARE600055696

Amtlicher Leitsatz

Eine Klage ist nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer, der sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, nicht sicherstellt, dass er zeitnah von einem Kündigungsschreiben Kenntnis erlangt, das in einen von ihm vorgehaltenen Briefkasten im Inland eingeworfen wird.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 3. August 2017 - 2 Sa 26/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 13 von 30 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das seinen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung abweisende Zwischenurteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

I. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein der Zwischenstreit gem. § 5 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 KSchG über den Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage.

II. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht als verspätet angesehen. Die am 5. Juli 2016 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage hätte spätestens am 29. Juni 2016 anhängig gemacht werden müssen, um die Frist des § 4 Satz 1 KSchG zu wahren. Die Kündigung vom 31. Mai 2016 war dem Kläger spätestens am 8. Juni 2016 durch Einwurf des Kündigungsschreibens in den mit seinem Namen versehenen Briefkasten am 7. Juni 2016 iSd. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugegangen.

1. Eine verkörperte Willenserklärung geht unter Abwesenden iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen. So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist vielmehr eine generalisierende Betrachtung geboten. Wenn für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war. Den Empfänger trifft die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt er dies, so wird der Zugang durch solche - allein in seiner Person liegenden - Gründe nicht ausgeschlossen (st. Rspr., zuletzt BAG 26. März 2015 - 2 AZR 483/14 - Rn. 37).

2. Zum Bereich, über den der Kläger Verfügungsgewalt besaß, gehörte der von ihm an seinem Wohnhaus mit seinem Namen versehene und von ihm weiterhin zum Empfang von Post vorgehaltene Briefkasten. Durch den Einwurf des Kündigungsschreibens am 7. Juni 2016 ist spätestens am nächsten Tag sein Zugang iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt worden. Daran, dass dies der Zeitpunkt der unter gewöhnlichen Verhältnissen spätestens zu erwartenden Entnahme war, änderte es nichts, dass der Kläger sich aufgrund der Aufnahme einer Beschäftigung in Katar nicht mehr regelmäßig in A aufhielt. Unerheblich ist auch, ob die Beklagte dies wusste.

3. Zwischen den Parteien war nicht vereinbart, dass die Kündigung abweichend von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB (zu dessen Abdingbarkeit vgl. MüKoBGB/Einsele 7. Aufl. § 130 Rn. 12) nur anderweit wirksam hätte zugehen können. Insbesondere hatten sich die Parteien nicht dahingehend geeinigt, dass die Beklagte Schreiben für den Kläger nur an seinen Prozessbevollmächtigten zuzustellen habe. Auf die an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 gerichtete Bitte, alle für den Kläger bestimmten Schreiben der Beklagten ausschließlich an ihn zuzustellen, hatte die Beklagte nicht reagiert und war ihr anschließend auch nicht nachgekommen. Eine rechtliche Verpflichtung, für den Kläger bestimmte Schreiben nur noch an dessen Prozessbevollmächtigten zuzustellen, begründete das Schreiben vom 10. Dezember 2013 damit nicht (vgl. BGH 8. Februar 2011 - VI ZR 311/09 - Rn. 13 f.).

4. Die Beklagte beruft sich nicht entgegen Treu und Glauben iSv. § 242 BGB auf den Zugang des Kündigungsschreibens spätestens am 8. Juni 2016. Ein treuwidriges Berufen auf den Zugang einer Willenserklärung kann zum einen nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen, da der Begriff des Zugangs im Rechtssinne bereits das Ergebnis einer im Interesse des rechtssicheren Rechtsverkehrs vorgenommenen Abwägung zwischen dem Transportrisiko auf Seiten des Erklärenden und dem Kenntnisnahmerisiko auf Seiten des Empfängers darstellt (vgl. BAG 16. März 1988 - 7 AZR 587/87 - zu I 4 a der Gründe, BAGE 58, 9). Im Streitfall käme die Annahme einer Treuwidrigkeit allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte gewusst hätte, dass der Briefkasten des Klägers gar nicht mehr geleert wurde und nur versehentlich noch mit seinem Namensschild versehen war. Entsprechenden Vortrag hat der Kläger nicht gehalten.

III. Das Landesarbeitsgericht hat den Hilfsantrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu Recht als zulässig, aber unbegründet angesehen. Der Kläger war nicht iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert, die Klage rechtzeitig zu erheben.

1. Es bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung, auf welchen Sorgfaltsmaßstab im Rahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG abzustellen ist.

a) Der Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG verlangt, dass der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben. Dies spricht - wie beim Begriff der Fahrlässigkeit iSv. § 276 Abs. 2 BGB - für einen im Grundsatz objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab (so auch BAG 24. November 2011 - 2 AZR 614/10 - Rn. 16). Danach wäre - anders als im Strafrecht - kein persönlicher Schuldvorwurf erforderlich und der Sorgfaltsmaßstab insofern nicht „subjektiv“ (zu § 276 Abs. 2 BGB vgl. Jauernig/Stadler BGB 16. Aufl. § 276 Rn. 29). Der Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG schließt es aber andererseits nicht aus, zu den „nach Lage der Umstände“ zu berücksichtigenden Faktoren im Einzelfall auch in der Person des Arbeitnehmers liegende Besonderheiten zu zählen, wenn dies nach den zu berücksichtigenden Interessen geboten erscheint.

b) Der Zweck von § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG dürfte ebenfalls dafür sprechen, einen grundsätzlich objektiv-abstrakt zu bestimmenden Sorgfaltsmaßstab unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen anzulegen.

aa) Auf Seiten des Arbeitnehmers ist zu beachten, dass durch § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG - im Prinzip nicht anders als bei § 233 ZPO - der Zugang zum Gericht nicht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter und mit Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarender Weise erschwert wird (vgl. BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 985/08 - Rn. 32 mwN, BAGE 133, 149). Nachteile in Form eines Rechtsverlusts aufgrund der unverschuldeten Nichteinhaltung der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG sollen vermieden werden. Dies spräche an sich - ebenso wie bei § 233 ZPO (vgl. dazu etwa Musielak/Voit/Grandel ZPO 15. Aufl. § 233 Rn. 4) - für das Abstellen auch auf „subjektive“ Momente, wie etwa die Prozesserfahrenheit oder den Bildungsstand des Antragstellers.

bb) Bei der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG handelt es sich indes nicht um eine rein prozessuale Frist. Ihre Nichteinhaltung hat vielmehr aufgrund der Fiktion in § 7 KSchG - vergleichbar einer Ausschlussfrist - eine unmittelbare materielle Wirkung. § 4 Satz 1, § 7 KSchG sollen das Interesse des Arbeitgebers an einer alsbaldigen auch materiell-rechtlichen Rechtssicherheit in Bezug auf die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch eine arbeitgeberseitige Kündigung schützen (vgl. BAG 21. September 2017 - 2 AZR 57/17 - Rn. 19). Auch darauf hat die Bestimmung der dem Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG zuzumutenden Sorgfalt daher Bedacht zu nehmen. Individuelle Besonderheiten können deshalb zB insoweit keine Rolle spielen, wie Grund für ihre Versäumung die Unkenntnis der Klagefrist ist. Der von § 4 Satz 1, § 7 KSchG intendierte Schutz des Arbeitgebers liefe anderenfalls weitgehend leer. Es gehört zu den für jeden Arbeitnehmer geltenden Sorgfaltspflichten, sich zumindest nach Erhalt einer Kündigung unverzüglich darum zu kümmern, ob und wie er dagegen vorgehen kann (BAG 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 44; 26. August 1993 - 2 AZR 376/93 - zu B I 2 c aa der Gründe, BAGE 74, 158). Etwas anderes kann dagegen für solche „subjektiven“ Besonderheiten gelten, die in der konkreten Situation den Schutz des Arbeitnehmers auch in Anbetracht der Interessen des Arbeitgebers geboten erscheinen lassen.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600055696

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.