Bundesgerichtshof · Urteil vom 19. Mai 2022
VII ZR 149/21
Schadensersatzanspruch infolge Verzugs: Eintritt der Verjährung; nachträglich eintretende Schadensfolgen
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 19. Mai 2022
- Aktenzeichen
- VII ZR 149/21
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:190522UVIIZR149.21.0
- Dokumentnummer
- KORE301532022
Amtlicher Leitsatz
1. Der Anspruch auf Ersatz des infolge Verzugs eingetretenen Schadens gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. November 2014 - V ZR 309/12, BauR 2015, 825).24
2. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB erfasst auch nachträglich eintretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. Februar 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 29 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in MDR 2021, 611 veröffentlicht ist, hat zur Begründung, soweit für die Revision von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
1. Die Berufung der Klägerin sei unbegründet.
a) Ihr stünden gegen die Beklagte keine Erstattungsansprüche für Kosten einer Kücheneinlagerung, für in der Zeit von Oktober 2008 bis Dezember 2012 verauslagte Bereitstellungszinsen sowie für Mietzahlungen und kein Entschädigungsanspruch wegen eines Nutzungsentgangs in Höhe von insgesamt 98.344,01 € zu. Die Mangelhaftigkeit der Leistungen der Beklagten habe (mit) dazu geführt, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen drei Monate bis September 2008 fertiggestellt worden sei. Unstreitig hätten die Kläger keine Abnahme der Leistungen der Beklagten erklärt. Zudem betreffe die Berufung der Kläger allein Beträge für einen Zeitraum, der vor ihrer Rücktrittserklärung vom 28. März 2013 liege, mit der die Kläger weitere Arbeiten der Beklagten ernsthaft und endgültig abgelehnt und damit ein Abrechnungs- und Abwicklungsverhältnis begründet hätten. Für die Kläger hätten sich daher Ansprüche auf die hier erörterten Positionen (nur) aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 2 Nr. 2, § 249 Abs. 1 BGB ergeben können.
Eine Prüfung der Berechtigung dieser Forderungen im Einzelnen sei aber entbehrlich, weil die Beklagte nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt sei, wegen Eintritts der Verjährung die Leistung zu verweigern. Maßgeblich dafür sei § 217 BGB, wonach mit dem Hauptanspruch der Anspruch auf die von ihm abhängigen Nebenleistungen verjähre, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten sei. Dies erfasse insbesondere etwaige Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Verzugs mit der Erfüllung der Hauptforderung, selbst wenn der Verzugsschaden (vollständig) erst nach Ablauf der Verjährungsfrist beziffert werden könne.
Der Erfüllungsanspruch der Kläger gerichtet auf Herstellung des von der Beklagten zu errichtenden Einfamilienhauses, aus dem sich die hier behandelten Positionen als Verzugsschäden ableiteten, habe der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB unterlegen. Der werkvertragliche Erfüllungsanspruch im Zusammenhang mit einer Bauleistung sei entgegen anderer in der Literatur vertretener Auffassungen auch dann der regelmäßigen Verjährung binnen drei Jahren zu unterwerfen, wenn er sich auf eine Beseitigung von während der Herstellungsphase aufgetretenen Mängeln richte. Eine Schutzbedürftig- oder -würdigkeit des Bestellers sei nicht erkennbar. Aufgrund der subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung seien die Interessen des Bestellers im Herstellungsstadium des Bauvertrags auch bei einer Dauer von nur drei Jahren gewahrt.
Die Verjährungsfrist habe nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB am 1. Januar 2009 zu laufen begonnen. Der auf Fertigstellung des Bauvorhabens gerichtete Erfüllungsanspruch der Kläger sei im September 2008 fällig geworden sowie im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Aus dem berechtigten Widerspruch der Kläger gegen die Art und Weise der Bauausführung ergebe sich keine Bauzeitverlängerung. Hieraus folge vielmehr, dass den Klägern - neben der Beklagten als Schuldnerin - die den Anspruch begründenden Umstände zum Fälligkeitszeitpunkt ihres Erfüllungsanspruchs gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bekannt gewesen seien. Die Verjährung des Erfüllungsanspruchs sei dann (spätestens) am 1. Juli 2012 eingetreten. Eine Hemmung der Verjährung sei (allenfalls) für die Zeit zwischen dem 22. Januar 2009 und dem 30. Juni 2009 anzunehmen. Die von den Klägern angeführten Vergleichsverhandlungen ab Januar 2013 hätten nicht (mehr) zu einer Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB führen können, weil die Verjährung bereits eingetreten gewesen sei. Die Klageerhebung habe die Verjährung ebenfalls nicht mehr hemmen können.
b) Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 8.925 € gemäß § 339 Satz 1 BGB. Die Beklagte sei insoweit ebenfalls berechtigt, die Leistung wegen des Eintritts der Verjährung zu verweigern. Die Vertragsstrafe teile in Verjährungsfragen nicht das Schicksal des Hauptanspruchs; ein Gleichlauf der Fristen scheide aus. Der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe unterliege (immer) den allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Ausgehend von der Fälligkeit des Herstellungsanspruchs der Kläger im September 2008 und einer in ihrem Höchstbetrag für knapp 200 Kalendertage anfallenden Vertragsstrafe sei diese im Laufe des Jahres 2009 (vollständig) verwirkt gewesen. Die Verjährungsfrist habe am 1. Januar 2010 zu laufen begonnen und am 31. Dezember 2012 geendet. Eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung durch die Einreichung der vorliegenden Klage (erst) am 9. März 2017 sei damit nicht mehr möglich gewesen.
Mit den Hauptforderungen entfielen Ansprüche der Klägerin auf die von ihr geltend gemachten Nebenforderungen.
2. Die Berufung der Beklagten betreffend die Klägerin sei demgegenüber (insgesamt) begründet. Der von den Klägern erklärte Rücktritt sei gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam; der (Erfüllungs-)Anspruch auf die Leistung aus dem Werkvertrag der Parteien sei verjährt. Die Beklagte habe sich darauf berufen.
Ebenso wenig habe die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der für die Zeit ab Januar 2013 verauslagten Bereitstellungszinsen, der für die bisherige Wohnung geleisteten Mietzahlungen und eines Nutzungsentgangs im Umfang von insgesamt 52.296,60 €. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife auch insoweit durch und berechtige sie, die Leistung nach § 214 Abs. 1 BGB zu verweigern. Hinsichtlich der auf den relevanten Zeitraum entfallenden Forderungen habe mit dem Übergang des Vertrags in ein Abrechnungsverhältnis aufgrund der Rücktrittserklärung der Kläger im März 2013 keinesfalls eine neue Verjährungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in Lauf gesetzt werden können. Vielmehr sei die Verjährungsfrist für die gesamten geltend gemachten Schäden einheitlich zu bestimmen. II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Revision der Klägerin ist insgesamt zulässig, da das Berufungsgericht die Revision für die noch streitgegenständlichen Ansprüche auf Schadensersatz und auf Zahlung einer Vertragsstrafe uneingeschränkt zugelassen hat. Die Zulassung der Revision ist im Tenor ohne Einschränkung ausgesprochen worden. Eine Beschränkung der Revision ergibt sich auch nicht aus den Gründen des angefochtenen Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - VII ZR 157/20 Rn. 13, BauR 2022, 102 = NZBau 2021, 725; Beschluss vom 25. Juni 2014 - VII ZR 259/13 Rn. 3 m.w.N., BauR 2015, 535). Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts hinsichtlich der Frage zugelassen, ob ein Erfüllungsanspruch vor dem Nacherfüllungsanspruch verjähren könne. Es hat außerdem ausgeführt, dass die bei einer abweichenden Entscheidung des Revisionsgerichts entscheidungserheblich werdende Frage, ob auch hinsichtlich der Vertragsstrafe von einem Gleichlauf der Verjährung auszugehen ist, ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung sei und Rechtsfortbildungsbedarf begründe. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellte sich die von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage danach sowohl für die von den Klägern geltend gemachten Schadensersatzansprüche als auch für den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Die von der Klägerin vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2016 - VII ZR 298/14 Rn. 21 m.w.N., BGHZ 212, 90).
2. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Beklagte sowohl hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Verzugs der Beklagten mit der Herstellung der Leistung (dazu unter a) als auch gegenüber dem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe (dazu unter b) berechtigterweise die Einrede der Verjährung erhebt (§ 214 Abs. 1 BGB).
a) Die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB auf Ersatz von Einlagerungskosten und Bereitstellungszinsen, aufgewendeten Mietkosten und eines Nutzungsentgangs wegen eines Leistungsverzugs der Beklagten sind verjährt. Dies gilt sowohl für die vor Erklärung des Rücktritts am 28. März 2013 eingetretenen Verzugsschäden als auch für die nachfolgend eingetretenen Schäden. Dabei kann offenbleiben, ob § 217 BGB auf Verzugsschadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB anwendbar ist und ob der zugrundeliegende Erfüllungsanspruch der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Bauvertrag ebenfalls verjährt ist.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301532022Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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