Bundesgerichtshof · Versäumnisurteil vom 27. Mai 2020

VIII ZR 121/19

Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit durch das Revisionsgericht; Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters für Ansprüche aus Mietpreisbremse; Umfang und Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis; Ausschluss einer Abtretung bei Interesse des Schuldners an Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Entscheidungsart
Versäumnisurteil
Datum
27. Mai 2020
Aktenzeichen
VIII ZR 121/19
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:270520UVIIIZR121.19.0
Dokumentnummer
KORE301442020

Amtlicher Leitsatz

1. § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (im Anschluss an Senatsurteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 20 ff.; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, unter II 1; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, jeweils unter II 1).21

2. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) - mit der Zusage einer Freistellung des Mieters von jeglichem Kostenrisiko - im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 97 ff., 143 ff., BGHZ 224, 89; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 30 ff.; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO unter II 2; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, BGHZ 225, 352, sowie VIII ZR 31/19, unter II 1, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, jeweils aaO unter II 2).27 30

3. Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gemäß § 556d Abs. 2 BGB erfolgten Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkassodienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; Anschluss an Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, aaO unter II 1 b, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, jeweils aaO unter II 2 b).19 27

4. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht jedoch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 77 f., vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO unter II 3 a sowie vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, aaO unter II 2, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, jeweils aaO unter II 3).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 4. April 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete in Höhe von 209,70 € nebst Zinsen zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Zivilkammer 65 des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 13 von 22 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die im Umfang der Zulassung eingelegte Revision hat Erfolg.

Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Das gegen die Klägerin ergangene Versäumnisurteil sei aufrechtzuerhalten gewesen, weil ihre Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil unabhängig von der - nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlenden - Verfassungsmäßigkeit der §§ 556d ff. BGB unbegründet sei.

Das Berufungsgericht sei dabei befugt gewesen, trotz des von der Klägerin gestellten Ablehnungsgesuchs abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Mitglieder in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung in der Sache zu befinden, da das Gesuch offensichtlich unzulässig sei. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs seien die abgelehnten Richter nicht nur an der Entscheidung über das Gesuch zu beteiligen, sondern hätten auch in der Sache zu entscheiden; es bedürfe dann auch keiner dienstlichen Stellungnahme. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, weil das Ablehnungsgesuch der Klägerin aus den in Bezug genommenen Gründen des Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichts vom 4. April 2019 offensichtlich darauf gerichtet gewesen sei, den Prozess zu verschleppen.

In der Sache habe die Berufung keinen Erfolg, weil der Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zustünden. Es fehle bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin. Daher könne dahinstehen, ob der von der Klägerin angeführten Abtretung bereits die Beschränkung des § 399 Alt. 1 BGB entgegenstehe, weil mit der behaupteten Unwirksamkeit der Mietabrede der Kern des Mietverhältnisses betroffen sei und ein Gläubigerwechsel insoweit aus Vertrauensschutzgründen geeignet sein könne, besonders schutzwürdige Interessen des Vermieters an der Beibehaltung des Mieters als Gläubigerperson zu beeinträchtigen.

Die streitgegenständliche Abtretung sei zumindest nach § 134 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig. Das Berufungsgericht halte insoweit an seiner ständigen Rechtsprechung, die die Berufungsangriffe vollständig erschöpfe, ohne Einschränkungen fest (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, DWW 2019, 56). II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Umfang der Revisionszulassung nicht stand. Soweit die Revision allerdings geltend macht, das Urteil des Berufungsgerichts unterliege unabhängig von seinen Ausführungen zur fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin bereits deswegen der Aufhebung, weil es unter Mitwirkung zweier von der Klägerin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter ergangen ist, bleibt sie ohne Erfolg. Jedoch kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung das Bestehen des von der Klägerin in der Revisionsinstanz noch verfolgten Anspruchs auf Herausgabe der für den Monat März 2018 zu viel gezahlten Miete in Höhe des geltend gemachten Betrages von 209,70 € nicht verneint werden.

Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Es hat hierbei unter Bezugnahme auf seine Entscheidungen vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, NJW 2018, 2901) und vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, DWW 2019, 56 [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 31/19, zur Veröffentlichung bestimmt]) rechtsfehlerhaft angenommen, die von der Klägerin über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" angebotenen und im Streitfall für die Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen und damit auch die Abtretung der hier noch streitgegenständlichen Forderung an die Klägerin seien wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig, weil diese Rechtsdienstleistungen in ihrer Gesamtheit nicht von ihrer Registrierung als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erfasst seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als Inkassodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieter erbrachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 97 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dies hat der Senat durch seine Urteile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.) und vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, unter II 2, zur Veröffentlichung bestimmt), denen ebenfalls am 4. April 2019 verkündete und in der Sache gleichlautende Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständig gewesenen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (siehe ferner Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 45/19, unter II 3, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

1. Entgegen der Auffassung der Revision unterliegt das Berufungsurteil- im Umfang der Zulassung der Revision - nicht bereits deswegen der Aufhebung, weil das gegen den Kammervorsitzenden und die Berichterstatterin gerichtete Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen worden und nachfolgend auch das Berufungsurteil unter Beteiligung dieser Richter ergangen ist.

a) § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer - wie hier - unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (siehe nur Senatsurteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 20 f., und vom 6. Mai 2020- VIII ZR 120/19, aaO unter II 1 a; jeweils mwN).

b) Es bedarf vorliegend keiner Klärung, ob von der in § 557 Abs. 2 ZPO angeordneten Bindungswirkung an unanfechtbare Entscheidungen über ein Ablehnungsgesuch aus verfassungsrechtlichen Gründen dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die Mitwirkung des abgelehnten Richters das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist. Denn eine solche Rechtsverletzung liegt unter den hier gegebenen Umständen nicht vor. Es ist im Hinblick auf das zweitinstanzliche Prozessverhalten der Klägerin weder willkürlich noch sonst unhaltbar, dass das Berufungsgericht ihr Ablehnungsgesuch gegen den Kammervorsitzenden und die Berichterstatterin wegen Prozessverschleppung als unzulässig verworfen hat. Auch ist nicht zu erkennen, dass das Berufungsgericht die Tragweite und die Bedeutung der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat.

Das Berufungsgericht hat insoweit unter anderem darauf abgestellt, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren und auch in Parallelsachen unangekündigt ein Versäumnisurteil gegen sich hat ergehen lassen und erst einen Tag vor dem Einspruchstermin ein auf den Inhalt der Entscheidungsgründe in dem Verfahren 67 S 277/18 gestütztes Ablehnungsgesuch gestellt hat. Dieses Vorgehen als Prozessverschleppung zu werten, um vor Ergehen einer damals in einem Parallelverfahren noch ausstehenden Entscheidung des erkennenden Senats zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin (Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO) den Erlass eines für die Klägerin nachteiligen Urteils des Berufungsgerichts zu verhindern, ist nicht als willkürlich oder unhaltbar anzusehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die von der Klägerin für die Besorgnis der Befangenheit der beiden Richter angeführten Gründe im Wesentlichen schon der früheren Entscheidung des Berufungsgerichts vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, aaO) anhafteten, die die spätere Entscheidung vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, aaO) nachgezeichnet hat. Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen nimmt der Senat im Übrigen Bezug auf die eingehenden Ausführungen in den gleichgelagerten Senatsurteilen vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, aaO Rn. 22-29) und vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, aaO unter II 1 b).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301442020

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.