Bundesgerichtshof · Versäumnisurteil vom 27. Mai 2020
VIII ZR 31/19
Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters für Ansprüche aus Mietpreisbremse; Umfang und Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis; Ausschluss einer Abtretung bei Interesse des Schuldners an Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Versäumnisurteil
- Datum
- 27. Mai 2020
- Aktenzeichen
- VIII ZR 31/19
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:270520UVIIIZR31.19.0
- Dokumentnummer
- KORE301282020
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 97 ff., 143 ff., BGHZ 224, 89; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, unter II 2; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, BGHZ 225, 352, sowie VIII ZR 121/19, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, jeweils unter II 2).23
2. Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gemäß § 556d Abs. 2 BGB erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkassodienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; Anschluss an Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 121/19, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, jeweils aaO unter II 2 b).26
3. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht jedoch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 77 f., vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO unter II 3 a sowie vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 121/19, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, jeweils aaO unter II 3).
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 24. Januar 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete in Höhe von 223,07 € nebst Zinsen zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Zivilkammer 65 des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 14 von 33 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die im Umfang der Zulassung eingelegte Revision hat Erfolg.
Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). I.
Das Berufungsgericht (LG Berlin [67. Zivilkammer], ZMR 2019, 341) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Die Berufung der Klägerin gegen das amtsgerichtliche Urteil sei unabhängig von der - nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlenden - Verfassungsmäßigkeit der §§ 556d ff. BGB unbegründet. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete für den Monat September 2017 - unabhängig von der seitens des Amtsgerichts verneinten Aktivlegitimation - nicht zu.
Es fehle an der für einen solchen Anspruch gemäß § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB [aF] erforderlichen Rüge vor Fälligkeit der für September 2017 geschuldeten Miete. Zwar habe die Klägerin mit Schreiben vom 31. Juli 2017 und vom 15. August 2017 die Höhe der vereinbarten Miete gerügt, dies allerdings jeweils nur im Namen einer der beiden Mieterinnen. Es lägen auch keine Umstände im Sinne des § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, aus denen sich für die Beklagte mit der gebotenen Sicherheit ergeben hätte, dass die Klägerin dem Wortlaut beider Rügeschreiben zuwider beide Mieterinnen habe vertreten wollen. Bei einer Mietermehrheit sei eine Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB [aF] jedoch nur dann wirksam, wenn sie von allen Mietern oder für alle Mieter erklärt werde.
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete aber auch mangels Aktivlegitimation nicht zu. Daher könne dahinstehen, ob der von der Klägerin angeführten Abtretung bereits die Beschränkung des § 399 Alt. 1 BGB entgegenstehe, weil mit der behaupteten Unwirksamkeit der Mietabrede der Kern des Mietverhältnisses betroffen sei und ein Gläubigerwechsel insoweit aus Vertrauensschutzgründen geeignet sein könne, besonders schutzwürdige Interessen des Vermieters an der Beibehaltung des Mieters als Gläubigerperson zu beeinträchtigen.
Die streitgegenständliche Abtretung sei zumindest nach § 134 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig. Eine Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Abtretung rühre bereits daher, dass das Geschäftsmodell der Klägerin aus Gründen der Akquise die Erbringung von zunächst unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen vorsehe, indem sie über ihren "Mietpreisrechner" - im Wege des sogenannten Legal Tech - die auf einer detaillierten Dateneingabe des Mieters beruhende Miete ermittle. Die Klägerin nehme damit auch eine - zunächst unentgeltliche - Prüfung des Einzelfalls vor. Die von der Klägerin erbrachten Rechtsdienstleistungen seien auch nicht etwa gemäß § 5 Abs. 1 RDG als zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehörende Nebenleistung erlaubnisfrei, da es sich bei ihnen um eine erlaubnispflichtige Hauptleistung handele.
Die im Geschäftsmodell der Klägerin erbrachte Summe ihrer Rechtsdienstleistungen sei auch nicht durch ihre Registrierung als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG gerechtfertigt. Es unterliege zwar keinen Zweifeln, dass die Klägerin in eingeschränktem Umfang auch Inkassotätigkeiten erbringe. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sei aber eindeutig die Rechtsberatung, die bereits im Einzelnen, erst recht aber in ihrer Gesamtheit über die zulässigen Tätigkeiten eines registrierten Inkassodienstleisters weit hinausgehe. Die Klägerin werde vielmehr in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt tätig.
Soweit sich die Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung, wonach ihr eine umfassende Rechtsberatung gestattet sei, auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2002, 1190; NJW-RR 2004, 1570) berufe, verkenne sie zum einen deren Reichweite, da diese nicht zum Rechtsdienstleistungsgesetz, sondern zu dem bereits außer Kraft getretenen Rechtsberatungsgesetz ergangen sei. Zum anderen verkenne die Klägerin, dass nach dieser Rechtsprechung für einen Inkassodienstleister eine Rechtsberatung zwar nicht grundsätzlich unzulässig sei, sie aber "beim Forderungseinzug" vorgenommen werden müsse, woran es bei der Tätigkeit der Klägerin fehle.
Auch sei die von der Klägerin vorgenommene umfassende Rechtsberatung nicht durch ihren zum Zweck der Registrierung als Inkassodienstleisterin erbrachten Sachkundenachweis gerechtfertigt. Angesichts der Komplexität und Bedeutung des Wohnraummietrechts sei es bereits grundsätzlich ausgeschlossen, dass die für den vorgenannten Sachkundenachweis erforderlichen Grundkenntnisse des materiellen und formellen Rechts ausreichten, um dem Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), zur Geltung zu verhelfen. Auch aus Gründen des Vertrauensschutzes folge nicht, dass die Klägerin bis zu einem Widerruf ihrer Registrierung zu einer umfassenden Rechtsberatung auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts befugt wäre. Für den Mieter sei vor dem Hintergrund des aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hervorgehenden Umfangs ihrer - über Inkassodienstleistungen hinausgehenden und diesen gegenüber wesensverschiedenen - Rechtsdienstleistungen bereits mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung ersichtlich, dass er die Klägerin nicht als Inkassodienstleisterin, sondern genauso wie einen Rechtsanwalt beauftrage.
Diese Wertung entspreche den - bislang verfassungsrechtlich unbedenklichen - berufsrechtlichen Beschränkungen, die der Gesetzgeber Rechtsanwälten auferlege. Während Rechtsanwälte unter anderem dem Fremdkapitalverbot (§ 59e BRAO), dem Verbot unsachlicher oder auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichteter Werbung (§ 43b BRAO), dem Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO) und dem Verbot der Freistellung von Prozesskosten (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO) unterlägen, fehlten entsprechende Beschränkungen für Inkassodienstleister. Genau zur Umgehung dieser gesetzlichen Beschränkungen würden Legal-Tech-Unternehmen wie die Klägerin von Rechtsanwälten gegründet. Wäre eine derartige Umgehung zulässig, würde die berufsrechtliche Ungleichbehandlung der Rechtsanwälte im Rahmen ihrer außergerichtlichen Rechtswahrnehmung gegenüber Inkassounternehmen wie der Klägerin zumindest in ihrer Summe der sachlichen Rechtfertigung entbehren (Art. 3 Abs. 1 GG). Eine außergerichtliche Rechtswahrnehmung in dem hier vorliegenden Umfang durch eine Inkassodienstleisterin wie die Klägerin sei daher aus den vorgenannten Gründen mit den gesetzlichen Vorgaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes unvereinbar. Davon ausgehend sei die streitgegenständliche Abtretung gemäß § 134 BGB unwirksam. II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Umfang der Revisionszulassung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das Bestehen des von der Klägerin in der Revisionsinstanz noch verfolgten Anspruchs auf Herausgabe der für den Monat September 2017 zu viel gezahlten Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB, § 556g Abs. 2 BGB aF) in Höhe des geltend gemachten Betrages von 223,07 € nebst Zinsen nicht verneint werden.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, der vorgenannte Anspruch auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete bestehe schon deshalb nicht, weil die Klägerin die gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF erforderliche Rüge nicht im Namen beider Mieterinnen, sondern nur im Namen der Mieterin A. erhoben habe.
1. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zutreffend rügt, zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Es hat rechtsfehlerhaft angenommen, die von der Klägerin über die von ihr betriebene Internetseite www.wenigermiete.de angebotenen und im Streitfall für die Mieterinnen erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen seien mit § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nicht in Einklang zu bringen und daher wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig, wovon auch die Abtretung des streitgegenständlichen Anspruchs auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete für den Monat September 2017 (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB) an die Klägerin erfasst werde.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301282020Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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