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AMLR für Kanzleien: Was die EU-Geldwäscheverordnung ab 10. Juli 2027 für Anwälte ändert

Kurzantwort

Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624, AMLR) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten (Art. 90 AMLR). Rechtsanwälte sind wie bisher nur Verpflichtete, soweit sie Katalogtätigkeiten ausüben, etwa an Immobilien- oder Gesellschaftstransaktionen mitwirken oder Vermögen des Mandanten verwalten (Art. 3 Nr. 3 Buchst. b AMLR, heute § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG). Bis dahin gilt das GwG.

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Lulius Redaktion

Redaktion für deutsches Recht

Am 22. September 2026 übernimmt Rechtsanwältin Miriam Kessler in Münster ein Katalogmandat nach dem Geldwäschegesetz: Die Hagedorn Logistik GmbH kauft eine Lagerhalle für 1,4 Millionen Euro, Kessler verhandelt den Kaufvertrag.

Die GmbH gehört Frank Hagedorn zu 50 Prozent, seiner Schwester Lea und dem Investor Tobias Brandt zu je 25 Prozent. Kessler erfasst nur Frank Hagedorn als wirtschaftlich Berechtigten, denn § 3 Abs. 2 GwG verlangt mehr als 25 Prozent. Den Honorarvorschuss von 12.000 Euro nimmt sie bar an; das GwG verbietet das nicht.

Nach heutigem Recht ist beides vertretbar. Ab dem 10. Juli 2027 wäre beides falsch. Dann gilt die EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) unmittelbar: Wirtschaftlicher Eigentümer ist, wer 25 Prozent oder mehr hält (Art. 52 Abs. 1 AMLR), und wer Dienstleistungen erbringt, darf Barzahlungen nur bis 10.000 Euro annehmen (Art. 80 Abs. 1 AMLR).

Hier lesen Sie, wann Anwälte unter die AMLR fallen, was sich gegenüber dem GwG ändert, wie es um die Meldepflicht steht und was Ihre Kanzlei bis Juli 2027 vorbereiten sollte.

Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Die Kurzantwort: Ab wann gilt die AMLR für Rechtsanwälte?

Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624, AMLR) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten (Art. 90 AMLR). Rechtsanwälte sind wie bisher nur Verpflichtete, soweit sie Katalogtätigkeiten ausüben, etwa an Immobilien- oder Gesellschaftstransaktionen mitwirken oder Vermögen des Mandanten verwalten (Art. 3 Nr. 3 Buchst. b AMLR, heute § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG). Bis dahin gilt das GwG.

Katalogmandat oder nicht? Mit Fundstelle geklärt

Schildern Sie das Mandat, und Lulius prüft, ob eine Katalogtätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG vorliegt und welche Sorgfalts-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten daraus folgen, jeweils mit exakter Fundstelle.

Das EU-Geldwäschepaket: AMLR, 6. Geldwäscherichtlinie und AMLA

Die AMLR (englisch Anti Money Laundering Regulation) gehört zu einem Paket aus drei Rechtsakten vom 31. Mai 2024, veröffentlicht im Amtsblatt am 19. Juni 2024. Neu ist die Form: Die Pflichten stehen künftig in einer Verordnung, die ohne Umsetzungsgesetz unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, statt in einer Richtlinie, die jeder Staat anders umsetzt.

Tabelle 1: Das EU-Geldwäschepaket und seine Bedeutung für Kanzleien, Stand 2. Oktober 2026

RechtsaktFundstelleGilt abInhaltBedeutung für Kanzleien
Geldwäscheverordnung (AMLR)VO (EU) 2024/1624, Art. 9010.07.2027Pflichten der Verpflichteten: Risikomanagement, Sorgfalt, Meldung, Aufbewahrung, BargeldgrenzePflichten gelten unmittelbar und verdrängen widersprechendes GwG
6. GeldwäscherichtlinieRL (EU) 2024/1640, Art. 78 Abs. 1Umsetzung bis 10.07.2027Aufsicht, zentrale Meldestellen, Register, Sanktionenregelt die künftige Kammeraufsicht; braucht ein deutsches Umsetzungsgesetz
AMLA-VerordnungVO (EU) 2024/1620, Art. 4, 10801.07.2025EU-Behörde AMLA mit Sitz in Frankfurt am MainLeitlinien und technische Standards zur AMLR; keine Direktaufsicht über Kanzleien

Quelle: AMLR, Richtlinie (EU) 2024/1640 und Verordnung (EU) 2024/1620 auf EUR-Lex.

Direkt beaufsichtigt die AMLA nur ausgewählte Kredit- und Finanzinstitute (Art. 13 VO 2024/1620); für Anwälte setzt sie den Maßstab über Leitlinien. Dass eine EU-Verordnung unmittelbar in die Kanzlei durchschlägt, kennen Sie vom EU AI Act.

Wann sind Rechtsanwälte Verpflichtete? § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG und Art. 3 AMLR

Heute sind Rechtsanwälte nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG Verpflichtete, „soweit“ sie bestimmte Mandate bearbeiten. Strafverteidigung, Zivilprozess oder Kündigungsschutzklage lösen keine Geldwäschepflichten aus. Daran ändert die AMLR nichts: Auch Art. 3 Nr. 3 Buchst. b knüpft an Katalogtätigkeiten an.

Der Katalog ab 2027: was bleibt, was wegfällt

Nach Art. 3 Nr. 3 Buchst. b AMLR sind Anwälte Verpflichtete, wenn sie im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen oder an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen:

  • —

    Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben (Ziff. i),

  • —

    Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten des Mandanten, einschließlich Kryptowerten (Ziff. ii),

  • —

    Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar-, Wertpapier- oder Kryptowertekonten (Ziff. iii),

  • —

    Beschaffung der Mittel für Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Gesellschaften (Ziff. iv),

  • —

    Gründung, Errichtung, Betrieb oder Verwaltung von Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen (Ziff. v).

Steuerberatung erfasst Art. 3 Nr. 3 Buchst. a AMLR, wenn sie „als wesentliche geschäftliche oder berufliche Tätigkeit“ erbracht wird (heute: geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, Nr. 10 Buchst. e GwG).

Zwei Tatbestände des GwG haben kein Gegenstück: die Beratung zu Kapitalstruktur und industrieller Strategie (Nr. 10 Buchst. c) und zu Zusammenschlüssen oder Übernahmen (Buchst. d). Die BRAK geht in ihrem Auslegungspapier zur Geldwäsche-Verordnung (Fassung Dezember 2025) davon aus, dass sie entfallen. Ob Deutschland sie über die Öffnungsklausel für weitere Sektoren (Art. 3 RL 2024/1640) beibehält, ist offen.

Kanzlei statt Anwalt? Art. 15 AMLR und Berufsausübungsgesellschaften

Art. 15 AMLR bestimmt: Ist eine Person aus Art. 3 Nr. 3 als Mitarbeiter einer juristischen Person tätig, gelten die Anforderungen für die juristische Person. Nach Erwägungsgrund 42 sind bei einer Anwaltskanzlei beschäftigte Anwälte keine eigenständigen Verpflichteten; interne Rechtsanwälte von Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs fallen gar nicht unter die Verordnung.

Heute ist der einzelne Anwalt Verpflichteter; § 6 Abs. 3 GwG verlagert bei Angestellten nur die internen Sicherungsmaßnahmen auf den Arbeitgeber. Die BRAK folgert aus Art. 15, dass künftig die Berufsausübungsgesellschaft selbst Verpflichtete wird, auch als Partnerschaft oder GbR, und der einzelne Anwalt nur noch für Katalogmandate im eigenen Namen oder außerhalb einer Gesellschaft.

Offene Frage: Fremdgeld und Anderkonto

Wer Vermögen des Mandanten verwaltet, ist nach Ziff. ii Verpflichteter. Ungeklärt ist, ob schon jede Weiterleitung von Fremdgeld eine Transaktion in diesem Sinn ist, etwa die Auskehrung aus einem Inkassomandat. Die BRAK bleibt bei ihrer bisherigen Auslegung: Durchlaufende Posten und zweckgebundene, unverzügliche Weiterleitungen machen nicht zum Verpflichteten. Bis AMLA oder Kommission das klären, sollten Sie Anderkonto-Mandate gesondert erfassen und Ihre Einordnung begründen.

Was ändert sich? GwG und AMLR im Vergleich

Die meisten Pflichten kennen Sie aus dem GwG; die AMLR ersetzt aber unbestimmte Vorgaben durch feste Schwellen und Fristen.

Tabelle 2: Geldwäsche-Pflichten von Rechtsanwälten heute nach dem GwG und ab 10. Juli 2027 nach der AMLR, Stand 2. Oktober 2026

PflichtHeute (GwG)Ab 10.07.2027 (AMLR)
Wer ist verpflichtet?Anwalt bei Katalogtätigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a bis e GwG)bei Katalogtätigkeit (Art. 3 Nr. 3 Buchst. a, b AMLR); Kapitalstruktur- und M&A-Beratung ohne Gegenstück
Adressat in der Sozietäteinzelner Anwalt; Sicherungsmaßnahmen beim Arbeitgeber (§ 6 Abs. 3 GwG)bei Mitarbeitern einer juristischen Person diese selbst (Art. 15 AMLR)
RisikobewertungRisikoanalyse dokumentieren, Befreiung auf Antrag (§ 5 Abs. 2, 4 GwG)unternehmensweite Risikobewertung; Aufseher kann auf Dokumentation verzichten (Art. 10 Abs. 2, 3 AMLR)
Verantwortliche PersonenMitglied der Leitungsebene (§ 4 Abs. 3 GwG); Geldwäschebeauftragter nur auf Anordnung (§ 7 Abs. 3 GwG)Compliance-Manager und Geldwäschebeauftragter, Personalunion möglich (Art. 11 Abs. 1, 2, 7 AMLR)
Unabhängige Prüfungsoweit angemessen (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG)unabhängige Audit-Funktion oder externer Sachverständiger (Art. 9 Abs. 2 Buchst. b AMLR)
SchulungUnterrichtung der Mitarbeiter (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG)laufende, dokumentierte Schulungsprogramme (Art. 12 AMLR)
Schwelle gelegentliche Transaktion15.000 Euro (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b GwG)10.000 Euro; Barzahlung ab 3.000 Euro mindestens Identifizierung (Art. 19 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 4 AMLR)
Sanktionslistenprüfungnicht im Katalog des § 10 Abs. 1 GwGTeil der Sorgfaltsmaßnahmen (Art. 20 Abs. 1 Buchst. d AMLR)
Aktualisierung der Mandantendatenin angemessenem zeitlichen Abstand (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG)spätestens nach 1 Jahr bei erhöhtem Risiko, sonst nach 5 Jahren (Art. 26 Abs. 2 AMLR)
Wirtschaftlich Berechtigtermehr als 25 Prozent (§ 3 Abs. 2 GwG)wirtschaftlicher Eigentümer ab 25 % (Art. 52 Abs. 1 AMLR)
Politisch exponierte Personenverstärkte Sorgfalt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG)verstärkte Sorgfalt (Art. 34, 42 AMLR); auch Leiter regionaler und lokaler Behörden ab 50.000 Einwohnern (Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 Buchst. a Ziff. viii AMLR)
Verdachtsmeldungan die FIU, unverzüglich (§ 43 Abs. 1 GwG)an die FIU; Auskunftsersuchen binnen 5 Arbeitstagen (Art. 69 Abs. 1 AMLR)
Privileg Rechtsberatung§ 43 Abs. 2 GwGArt. 70 Abs. 2 AMLR
Aufbewahrung5 Jahre ab Schluss des Kalenderjahres des Mandatsendes, Vernichtung spätestens nach 10 Jahren (§ 8 Abs. 4 GwG)5 Jahre ab Ende der Mandatsbeziehung, dann Löschung (Art. 77 Abs. 3 AMLR)
BarzahlungVerbot nur beim Erwerb inländischer Immobilien, auch per Anteilskauf (§ 16a Abs. 1 GwG)höchstens 10.000 Euro bar für alle Dienstleister (Art. 80 Abs. 1 AMLR)
Aufsichtörtlich zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 50 Nr. 3 GwG)Selbstverwaltungseinrichtung unter Behördenaufsicht möglich (Art. 37 Abs. 3, Art. 52 RL 2024/1640); deutsche Umsetzung offen

Quellen: GwG auf buzer.de, AMLR und Richtlinie (EU) 2024/1640 auf EUR-Lex, jeweils geprüft am 2. Oktober 2026.

Compliance-Manager, Geldwäschebeauftragter, Audit

Die größte organisatorische Änderung trifft kleinere Kanzleien. Heute muss ein Anwalt einen Geldwäschebeauftragten nur bestellen, wenn die Kammer es anordnet (§ 7 Abs. 3 GwG). Art. 11 AMLR verlangt von jedem Verpflichteten einen Compliance-Manager aus dem Leitungsorgan und einen Geldwäschebeauftragten, der auch die Verdachtsmeldungen übermittelt (Art. 69 Abs. 6). Beide Funktionen darf eine Person wahrnehmen, wenn Größe und Risiko es rechtfertigen; übt nur eine natürliche Person die Tätigkeiten des Verpflichteten aus, ist sie selbst für die Aufgaben verantwortlich (Art. 11 Abs. 7).

Neu ist zudem eine unabhängige Audit-Funktion, die Strategien und Kontrollen testet, ersatzweise ein externer Sachverständiger (Art. 9 Abs. 2 Buchst. b). Eine Ausnahme für Einzelanwälte fehlt nach Auffassung der BRAK; Näheres sollen AMLA-Leitlinien regeln (Art. 9 Abs. 4).

Sorgfaltspflichten: neue Schwellen, Sanktionslisten, feste Fristen

Sorgfaltspflichten greifen wie bisher bei Begründung der Mandatsbeziehung. Für gelegentliche Transaktionen sinkt die Schwelle von 15.000 auf 10.000 Euro, bei Barzahlungen ist ab 3.000 Euro mindestens zu identifizieren (Art. 19 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 4). Bei der Gründung einer juristischen Person oder der Übertragung des Eigentums an ihr gilt die Pflicht unabhängig vom Wert (Art. 19 Abs. 1 Buchst. c).

Neu für Anwälte: Sie prüfen, ob Mandant oder wirtschaftliche Eigentümer gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen (Art. 20 Abs. 1 Buchst. d). Vermitteln Sie als einziger Anwalt oder Notar eine Transaktion, sind beide Parteien Ihre Kunden (Art. 19 Abs. 6 Buchst. b).

Wirtschaftlicher Eigentümer: 25 Prozent oder mehr

Aus dem „wirtschaftlich Berechtigten“ wird der „wirtschaftliche Eigentümer“. Entscheidend ist die Schwelle: Nach § 3 Abs. 2 GwG zählt, wer mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält; nach Art. 52 Abs. 1 AMLR genügen 25 Prozent. Im Fall Kessler sind damit ab Juli 2027 alle drei Gesellschafter wirtschaftliche Eigentümer und zu identifizieren.

Auch die Berechnung ändert sich: Indirekte Beteiligungen werden entlang der Kette multipliziert und über mehrere Ketten addiert (Art. 52 Abs. 1 AMLR). Wer 50 Prozent einer Holding hält, die 50 Prozent am Mandanten hält, kommt auf genau 25 Prozent. Das GwG stellt bei mittelbaren Beteiligungen dagegen auf beherrschenden Einfluss ab (§ 3 Abs. 2 S. 2 bis 4 GwG).

Ungenau ist die verbreitete Angabe, in Hochrisikobereichen gelte schon eine Schwelle von 15 Prozent. Art. 52 Abs. 2 AMLR erlaubt der Kommission nur, für risikoreiche Kategorien von Gesellschaften per delegiertem Rechtsakt eine niedrigere Schwelle festzulegen, grundsätzlich höchstens 15 Prozent, in jedem Fall unter 25 Prozent; die Bewertung dazu ist bis zum 10. Juli 2029 fällig.

Bargeldobergrenze: keine Barzahlung über 10.000 Euro

Nach Art. 80 Abs. 1 AMLR dürfen Personen, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen, Barzahlungen nur bis 10.000 Euro annehmen oder leisten, auch bei mehreren verbundenen Teilzahlungen. Das GwG kennt heute nur das Barzahlungsverbot beim Erwerb inländischer Immobilien (§ 16a GwG). Mitgliedstaaten dürfen niedrigere Grenzen festlegen (Art. 80 Abs. 2).

Ein Honorarvorschuss von 12.000 Euro in bar ist damit ab dem 10. Juli 2027 unzulässig, auch in zwei Raten zu je 6.000 Euro. Die BRAK bezieht die Grenze auf Honorare für Katalogmandate; der Wortlaut erfasst Dienstleister allgemein.

Verschwiegenheit und Meldepflicht: § 43 GwG und Art. 70 AMLR

Der Konflikt bleibt derselbe: Nach § 43a Abs. 2 BRAO sind Sie zur Verschwiegenheit verpflichtet, nach § 43 Abs. 1 GwG müssen Sie Tatsachen, die auf Geldwäsche hindeuten, unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden. Wie weit die Verschwiegenheit beim Einsatz von KI und Dienstleistern reicht, behandelt der Beitrag zur anwaltlichen Verschwiegenheit bei Mandantendaten.

Heute löst § 43 Abs. 2 S. 1 GwG den Konflikt zugunsten der Verschwiegenheit: Keine Meldepflicht besteht für Informationen, die Sie „im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben“. Art. 70 Abs. 2 AMLR übernimmt das Privileg in anderer Formulierung: ausgenommen sind Informationen, die Sie erhalten, wenn Sie für den Mandanten die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, gleich ob vor, während oder nach dem Verfahren. Die BRAK sieht darin keine Verengung.

In denselben Situationen müssen Anwälte ein Mandat auch nicht beenden, wenn die Sorgfaltspflichten nicht erfüllbar sind (Art. 21 Abs. 2 AMLR, heute § 10 Abs. 9 S. 3 GwG).

Wann bleibt die Meldepflicht trotz Rechtsberatung?

Nach § 43 Abs. 2 S. 2 GwG entfällt das Privileg, wenn Sie wissen, dass der Mandant die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder eine andere Straftat nutzt. Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 AMLR nennt drei Rückausnahmen:

  • —

    Sie sind an Geldwäsche, einer Vortat oder Terrorismusfinanzierung beteiligt (Buchst. a),

  • —

    Sie erteilen Rechtsberatung für solche Zwecke (Buchst. b), oder

  • —

    Sie wissen, dass der Mandant die Beratung für solche Zwecke in Anspruch nimmt (Buchst. c).

Neu ist der Zusatz, dass Wissen oder Zweck „aus objektiven, tatsächlichen Umständen abgeleitet werden“ können. Wer offensichtliche Warnsignale übergeht, kann sich also nicht ohne Weiteres auf fehlende Kenntnis berufen.

Mitgliedstaaten dürfen das Privileg zudem für risikoreiche Transaktionsarten ausschließen (Art. 70 Abs. 3 AMLR). Deutschland tut das schon für Immobilienerwerbe: Die GwGMeldV-Immobilien nennt Sachverhalte, die Anwälte stets melden müssen (§ 43 Abs. 6 GwG). Ob sie fortgilt und ob Deutschland die Kammern als Meldeweg nutzt (Art. 70 Abs. 1 AMLR), ist offen.

Fristen, Tipping-off und die GwG-Meldeverordnung seit März 2026

Zwei Fristen werden konkret: Auskunftsersuchen der FIU beantworten Sie binnen fünf Arbeitstagen, in dringenden Fällen auch schneller (Art. 69 Abs. 1 Unterabs. 3 AMLR). Eine verdächtige Transaktion dürfen Sie nach einer Risikobewertung durchführen, wenn die FIU binnen drei Arbeitstagen nach der Meldung nichts anderes anweist (Art. 71 Abs. 1); heute gilt der dritte Werktag nach Abgang der Meldung (§ 46 Abs. 1 GwG).

Das Verbot, den Mandanten über eine Meldung zu informieren, bleibt, ebenso die Ausnahme für den Versuch, ihn von einer rechtswidrigen Handlung abzuhalten (Art. 73 Abs. 1, 6 AMLR; § 47 Abs. 1, 4 GwG). Gutgläubige Meldungen lösen keine Haftung aus (Art. 72 AMLR, heute § 48 Abs. 1 GwG).

Seit dem 1. März 2026 regelt die GwG-Meldeverordnung Form und Mindestangaben jeder Meldung (§§ 2, 3 GwGMeldV).

Aufsicht und deutsche Umsetzung: Stand 2. Oktober 2026

Heute beaufsichtigt die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer ihre Mitglieder in Geldwäschefragen (§ 50 Nr. 3 GwG). Die 6. Geldwäscherichtlinie lässt das weiter zu, verlangt dann aber, dass eine Behörde die Kammern überwacht (Art. 37 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 RL 2024/1640). Die BRAK geht davon aus, dass die Kammern Aufseher bleiben.

Zum Stand der deutschen Anpassung lässt sich Folgendes belegen:

  • —

    Kein Anpassungsgesetz verkündet. Die Änderungshistorie des GwG verzeichnet keine Anpassung an AMLR und 6. Geldwäscherichtlinie; die jüngste Änderung trat am 1. September 2026 in Kraft (§§ 2, 50 GwG).

  • —

    Frist bis 10. Juli 2027. So lange läuft die Umsetzungsfrist (Art. 78 Abs. 1 RL 2024/1640). Ein eigenes „Umsetzungsgesetz zum EU-Geldwäschepaket“ kündigt die Bundesregierung selbst an; dort soll der Verpflichtetenkreis umfassend betrachtet werden (Gegenäußerung in BT-Drs. 21/8282).

  • —

    Nicht verwechseln mit dem ZFG. Der Regierungsentwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (BT-Drs. 21/8282 vom 30. September 2026, geplantes Inkrafttreten im Wesentlichen am 1. Januar 2027) ändert zwar auch das GwG und greift beim Transparenzregister einzelne Vorgaben der Richtlinie auf, zielt aber vor allem auf Zoll und Finanzkriminalität.

  • —

    AMLA-Leitlinien in Arbeit. Den Entwurf der Leitlinien zur unternehmensweiten Risikobewertung (Art. 10 Abs. 4 AMLR) stellte die AMLA am 16. April 2026 zur Konsultation, auch für den Nichtfinanzsektor. Prüfen Sie, ob die Endfassung vorliegt.

Die AMLR-Pflichten gelten ab dem 10. Juli 2027 auch ohne deutsches Begleitgesetz; offen sind vor allem die nationalen Optionen wie Meldeweg, Immobilien-Meldepflichten und eine niedrigere Bargeldgrenze.

Checkliste: Was Kanzleien bis Juli 2027 vorbereiten sollten

Die Liste nennt nur Pflichten aus der AMLR selbst.

  1. 1.

    Mandatsbestand sichten. Welche Mandate sind Katalogtätigkeiten nach Art. 3 Nr. 3 AMLR? Mandate, die nur unter § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c oder d GwG fallen, und Anderkonto-Mandate gesondert markieren.

  2. 2.

    Verpflichteten bestimmen. Gesellschaft oder einzelner Anwalt (Art. 15 AMLR)?

  3. 3.

    Funktionen besetzen. Compliance-Manager und Geldwäschebeauftragten benennen, Personalunion dokumentieren (Art. 11 AMLR).

  4. 4.

    Audit planen. Interne Prüfung oder externer Sachverständiger (Art. 9 Abs. 2 Buchst. b).

  5. 5.

    Risikobewertung umbauen. Von der Risikoanalyse nach § 5 GwG zur unternehmensweiten Risikobewertung nach Art. 10 AMLR, einschließlich Mandantenstamm und Umgehung von Finanzsanktionen.

  6. 6.

    Mandatsaufnahme umstellen. Sanktionslistenprüfung, 25-Prozent-Schwelle mit Kettenberechnung, erweiterter PEP-Begriff (Art. 20, 52, Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 AMLR).

  7. 7.

    Dienstleister prüfen. Auslagerungen vorher der Aufsicht anzeigen; Mandatsannahme und FIU-Meldung bleiben in der Kanzlei (Art. 18 AMLR). Berufsrechtlich gilt § 43e BRAO, dazu die DSGVO-Anforderungen an Dienstleister.

  8. 8.

    Wiedervorlagen setzen. Aktualisierung nach spätestens einem beziehungsweise fünf Jahren (Art. 26 Abs. 2).

  9. 9.

    Bargeld regeln. Keine Barzahlungen über 10.000 Euro, auch nicht in Raten (Art. 80); Vergütungsvereinbarungen anpassen.

  10. 10.

    Aufbewahrung abgleichen. Fünf Jahre nach Art. 77 Abs. 3 AMLR, sechs Jahre Handakte nach § 50 Abs. 1 BRAO.

  11. 11.

    Schulen und dokumentieren. Laufende Schulungen für Mitarbeiter in Katalogmandaten (Art. 12 AMLR), mit Terminen und Nachweisen wie bei der Fortbildung nach § 15 FAO.

Beispiel: Hagedorn Logistik GmbH, September 2027. Beim Folgemandat, dem Verkauf eines Grundstücks, identifiziert Kessler alle drei Gesellschafter (Art. 52 Abs. 1 AMLR), prüft sie und die GmbH gegen die EU-Sanktionslisten (Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) und lehnt den Barvorschuss von 12.000 Euro ab (Art. 80 Abs. 1).

AMLR und GwG mit Lulius prüfen

Lulius ist ein KI-Rechtsassistent für die Recherche im deutschen Bundesrecht: über 4.600 Gesetze und Verordnungen, darunter GwG und BRAO, dazu über 80.000 Urteile der Bundesgerichte. Für Geldwäschefragen heißt das konkret: Sie schildern ein Mandat, und Lulius prüft, ob eine Katalogtätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG vorliegt, welche Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten folgen und ob das Privileg des § 43 Abs. 2 GwG greift, jeweils mit exakter Fundstelle. Formulare zur Mandatsaufnahme oder Vergütungsvereinbarungen können Sie mit der Dokumentenprüfung auf Lücken gegenüber diesen Pflichten durchsehen lassen.

Mit dem EU-Recht-Modul bezieht Lulius auch EU-Verordnungen und -Richtlinien ein und stellt etwa den AMLR-Artikel neben die GwG-Norm, die er ablöst oder ergänzt.

Die Grenzen sind klar: Lulius identifiziert keine Mandanten, gleicht keine Sanktions- oder PEP-Listen ab und gibt keine Verdachtsmeldung ab. Ob ein Verdacht vorliegt, entscheiden Sie. Die Daten liegen auf Servern in der EU (warum das für Kanzleien zählt), ein AVV ist inklusive, und Eingaben werden nicht zum Training genutzt.

Grenzen: wann Sie Spezialwissen brauchen

Dieser Beitrag gibt die Rechtslage am 2. Oktober 2026 wieder. Drei Bereiche verlangen mehr:

  • —

    Offene Auslegungsfragen. Die Verpflichtetenstellung der Berufsausübungsgesellschaft, Fremdgeld auf dem Anderkonto und die Reichweite der Bargeldgrenze sind nicht abschließend geklärt. Maßgeblich werden AMLA-Leitlinien, technische Standards und das deutsche Umsetzungsgesetz.

  • —

    Verdachtsfälle. Ob Tatsachen auf Geldwäsche hindeuten und ob das Privileg greift, ist eine Einzelfallentscheidung mit strafrechtlichem Risiko nach § 261 StGB. Holen Sie im Zweifel Rat bei Ihrer Kammer oder bei Kollegen, die auf Geldwäscheprävention spezialisiert sind.

  • —

    Grenzüberschreitende Kanzleien. Die AMLR vereinheitlicht die Pflichten; Aufsicht und Sanktionen regelt jeder Mitgliedstaat weiterhin selbst auf Grundlage der 6. Geldwäscherichtlinie.

Häufige Fragen

Wann tritt die AMLR in Kraft?

Die AMLR ist am 9. Juli 2024 in Kraft getreten, am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt vom 19. Juni 2024. Anwenden müssen Verpflichtete sie ab dem 10. Juli 2027 (Art. 90 AMLR). Nur für Fußballvermittler und Profifußballvereine gilt sie erst ab dem 10. Juli 2029. Bis zum 10. Juli 2027 bleibt für Anwälte das GwG maßgeblich.

Sind Rechtsanwälte nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG verpflichtet?

Nur soweit sie Katalogtätigkeiten ausüben: etwa an Kauf oder Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben mitwirken, Vermögen des Mandanten verwalten, Konten eröffnen oder Gesellschaften gründen und verwalten, dazu Kapitalstruktur- und M&A-Beratung und geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen. Prozessführung allein macht nicht zum Verpflichteten. Ab 10. Juli 2027 gilt Art. 3 Nr. 3 AMLR.

Was muss ich tun, wenn ich einen Verdacht auf Geldwäsche habe?

Liegen Tatsachen vor, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, melden Sie das unverzüglich der FIU, elektronisch und mit den Mindestangaben der GwG-Meldeverordnung (§ 43 Abs. 1 GwG). Stammen die Informationen aus Rechtsberatung oder Prozessvertretung, entfällt die Pflicht, außer Sie wissen um den Missbrauchszweck (§ 43 Abs. 2 GwG). Den Mandanten dürfen Sie über die Meldung nicht informieren (§ 47 Abs. 1 GwG).

Wer ist nach § 3 GwG wirtschaftlich berechtigt?

Bei Gesellschaften jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (§ 3 Abs. 2 GwG). Ab dem 10. Juli 2027 heißt sie wirtschaftlicher Eigentümer, und es genügen 25 Prozent oder mehr (Art. 52 Abs. 1 AMLR).

Welche Änderungen gibt es im Geldwäschegesetz ab März 2026?

Seit dem 1. März 2026 gilt die GwG-Meldeverordnung vom 26. August 2025. Sie legt fest, dass Meldungen nach § 43 Abs. 1 und § 44 GwG elektronisch über das Verfahren der FIU abzugeben sind, als XML-Datei oder über Eingabefelder, und welche Mindestangaben sie enthalten müssen (§§ 2, 3 GwGMeldV). Die Meldepflicht des § 43 GwG selbst ist seit November 2023 unverändert.

Wie wird die 6. EU-Geldwäscherichtlinie in Deutschland umgesetzt?

Stand 2. Oktober 2026 ist kein Gesetz verkündet, das das GwG an die Richtlinie (EU) 2024/1640 und die AMLR anpasst. Die Umsetzungsfrist endet am 10. Juli 2027 (Art. 78 Abs. 1 RL 2024/1640). Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (Regierungsentwurf, BT-Drs. 21/8282) ändert das GwG zwar ebenfalls; die Bundesregierung verweist aber auf ein eigenes Umsetzungsgesetz zum EU-Geldwäschepaket.

Gilt die Bargeldobergrenze von 10.000 Euro auch für Anwaltshonorare?

Ab dem 10. Juli 2027 dürfen Dienstleister Barzahlungen nur bis 10.000 Euro annehmen, auch bei verbundenen Teilzahlungen (Art. 80 Abs. 1 AMLR). Die BRAK wendet das auf Honorare für Katalogmandate an; da der Wortlaut alle Dienstleister erfasst, ist unbare Abrechnung höherer Honorare der sichere Weg. Heute verbietet das GwG Barzahlungen nur beim Immobilienerwerb (§ 16a GwG).

Fazit

Die AMLR ändert nicht, ob Anwälte Geldwäsche-Verpflichtete sind, sondern wie streng sie sich organisieren müssen:

  • —

    Anwendungsbereich: Ab dem 10. Juli 2027 gilt Art. 3 Nr. 3 AMLR statt § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG. Katalogtätigkeiten bleiben der Schlüssel; nach Art. 15 AMLR kann die Pflicht die Kanzleigesellschaft treffen.

  • —

    Schärfere Zahlen: wirtschaftlicher Eigentümer ab 25 Prozent, gelegentliche Transaktion ab 10.000 Euro, Barzahlungen höchstens 10.000 Euro, Aktualisierung nach spätestens einem beziehungsweise fünf Jahren.

  • —

    Verschwiegenheit bleibt geschützt: Das Privileg aus § 43 Abs. 2 GwG lebt in Art. 70 Abs. 2 AMLR fort, mit Rückausnahmen, die sich aus objektiven Umständen ergeben können.

Wer Mandatsbestand, Funktionen und Mandatsaufnahme jetzt umstellt, muss im Juli 2027 nur noch nachjustieren, was AMLA und Gesetzgeber konkretisieren.

Dieser Beitrag ist Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Quellen

Alle deutschen Normtexte wurden am 2. Oktober 2026 auf buzer.de geprüft, EU-Rechtsakte gegen EUR-Lex.

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