Zivilrecht··14 Min. Lesezeit

EmpCo-Richtlinie: Greenwashing-Verbote im UWG seit 27. September 2026, mit Claims-Tabelle

Kurzantwort

Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 verbietet seit dem 27. September 2026 gegenüber Verbrauchern insbesondere allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung, Produkt-Klimaneutralität durch Kompensation und Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem oder staatliche Festsetzung. Den UWG-Teil hat Deutschland mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (BGBl. 2026 I Nr. 43) umgesetzt: Anhang Nr. 2a, 4a bis 4c, 10a und 23d zu § 3 Abs. 3 UWG sowie § 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4 UWG.

L

Lulius Redaktion

Redaktion für deutsches Recht

Am 29. September 2026 erhält die Kaffeerösterei Brandt & Söhne GmbH in Bremen eine Abmahnung. Ein Mitbewerber aus Oldenburg beanstandet „klimaneutral“ auf der Packung, gestützt auf Zertifikate eines Kompensationspartners, „nachhaltig geröstet“ im Onlineshop und das selbst entworfene Siegel „Fair & Green Roast“. Gefordert sind eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 6. Oktober und die Abmahnkosten. Rund 18.000 Packungen liegen bereits im Handel.

Rechtsanwältin Dr. Miriam Schulte muss klären, welche Norm welchen Vorwurf trägt, was für die ausgelieferte Ware gilt und ob die Abmahnung formal hält. Dieser Beitrag liefert die UWG-Normen, eine Claims-Tabelle und den Stand zu Altbeständen (§ 15b UWG), Abmahnung, Bußgeld und Green Claims Directive, geprüft am UWG-Text vom 2. Oktober 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Die Kurzantwort: Was verbietet die EmpCo-Richtlinie?

Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 verbietet seit dem 27. September 2026 gegenüber Verbrauchern insbesondere allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung, Produkt-Klimaneutralität durch Kompensation und Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem oder staatliche Festsetzung. Den UWG-Teil hat Deutschland mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (BGBl. 2026 I Nr. 43) umgesetzt: Anhang Nr. 2a, 4a bis 4c, 10a und 23d zu § 3 Abs. 3 UWG sowie § 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4 UWG.

Greenwashing-Abmahnung normgenau einordnen

Laden Sie die Abmahnung oder den beanstandeten Werbetext hoch: Lulius nennt die einschlägigen UWG-Normen und Anhang-Nummern mit exakter Fundstelle und die Fristen, die ab Zugang laufen.

EmpCo-Richtlinie: Rechtsakt, Fristen und Umsetzung in Deutschland

„EmpCo“ steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“, amtlich Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Die Änderungsrichtlinie ändert in Art. 1 die UGP-Richtlinie 2005/29/EG und in Art. 2 die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU.

Tabelle 1: EmpCo-Richtlinie und deutsche Umsetzung, Daten und Fundstellen, Stand 2. Oktober 2026

DatumEreignisFundstelle
28.02.2024Richtlinie (EU) 2024/825 erlassenABl. L, 2024/825, 6.3.2024
26.03.2024Inkrafttreten der RichtlinieArt. 5 RL 2024/825
03.02.2026Gesetz mit den EGBGB-Informationspflichten (Gewährleistung, Garantie, Reparatur)BGBl. 2026 I Nr. 28, Art. 3
12.02.2026Drittes Gesetz zur Änderung des UWG ausgefertigt, verkündet am 19.02.2026BGBl. 2026 I Nr. 43
27.03.2026Ende der UmsetzungsfristArt. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2024/825
24.09.2026Bundestag beschließt § 15b UWG für AltbeständeBT-Drs. 21/8158
27.09.2026Anwendung; UWG- und EGBGB-Änderungen in KraftArt. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 RL; Art. 2 Abs. 1 3. UWGÄndG; Art. 10 Abs. 3 G. v. 3.2.2026
16.10.2026Nächste Plenarsitzung des BundesratsSitzungskalender Bundesrat
27.09.2028Geplantes Auslaufen von § 15b UWGArt. 6, 7 Abs. 3 des Gesetzesbeschlusses

Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG setzt zugleich die Richtlinie (EU) 2023/2673 um; deshalb gilt § 5 Abs. 6 UWG schon seit 19. Juni 2026 (Art. 2 Abs. 2).

Was das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG geändert hat

Tabelle 2: Neue UWG-Normen aus der EmpCo-Richtlinie und ihre Richtlinienvorgabe, Stand 2. Oktober 2026

UWG-NormInhaltVorgabe der UGP-RL (geändert durch Art. 1 RL 2024/825)
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und Abs. 3Begriffe: allgemeine Umweltaussage, anerkannte hervorragende Umweltleistung, Betriebsstoff, Nachhaltigkeitssiegel, Umweltaussage, Zertifizierungssystem; in Abs. 3 Funktionalität, Haltbarkeit, SoftwareaktualisierungArt. 2 Buchst. o bis w
§ 5 Abs. 2 Nr. 1Irreführung auch über ökologische oder soziale Merkmale und Zirkularitätsaspekte (Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit)Art. 6 Abs. 1 Buchst. b
§ 5 Abs. 3 Nr. 3Werbung mit irrelevanten VorteilenArt. 6 Abs. 2 Buchst. e
§ 5 Abs. 3 Nr. 4Zukunftsaussagen zur Umweltleistung ohne überprüfbaren UmsetzungsplanArt. 6 Abs. 2 Buchst. d
§ 5b Abs. 3aVergleichsdienste: Methode, Produkte, Anbieter, Aktualisierung sind wesentliche InformationenArt. 7 Abs. 7
Anhang Nr. 2aNachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem und nicht staatlich festgesetztAnhang I Nr. 2a
Anhang Nr. 4aAllgemeine Umweltaussage ohne nachweisbare anerkannte hervorragende UmweltleistungAnhang I Nr. 4a
Anhang Nr. 4bUmweltaussage zum ganzen Produkt oder Unternehmen, obwohl sie nur einen Teil betrifftAnhang I Nr. 4b
Anhang Nr. 4cProdukt neutral, verringert oder positiv bei Treibhausgasen, gestützt auf KompensationAnhang I Nr. 4c
Anhang Nr. 10aGesetzliche Pflichtanforderungen als Besonderheit des AngebotsAnhang I Nr. 10a
Anhang Nr. 23d Buchst. a bis gSoftware-Updates, eingebaute Haltbarkeitsgrenzen, falsche Haltbarkeits- und Reparaturangaben, Betriebsstoffe, FremdteileAnhang I Nr. 23d bis 23j

Quelle: Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG und § 2 UWG auf buzer.de, abgerufen am 2. Oktober 2026; Richtlinie (EU) 2024/825, Art. 1 und Anhang.

Achtung bei der Nummerierung: Die Richtlinie fügt sieben Nummern 23d bis 23j ein, das UWG fasst sie in Nr. 23d Buchst. a bis g zusammen. „Reparierbar, obwohl nicht reparierbar“ ist im UWG Nr. 23d Buchst. e, in der Richtlinie Anhang I Nr. 23h.

Für wen gilt die EmpCo? Verbraucher, B2B, Marken- und Firmennamen

Die Verbote treffen jeden Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG), der gegenüber Verbrauchern wirbt, ohne Ausnahme für kleine Unternehmen und in jedem Medium, von der Packung bis zum Verkaufsgespräch.

  • —

    B2C oder B2B. Der Anhang gilt nach § 3 Abs. 3 UWG nur „gegenüber Verbrauchern“, ebenso § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG. Für Werbung gegenüber Händlern und Gewerbekunden bleibt § 5 Abs. 1 UWG mit der BGH-Linie zu mehrdeutigen Umweltbegriffen (dazu unten).

  • —

    Marken-, Firmen- und Produktnamen nennt § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG ausdrücklich. Nach der Kommission (Fragen und Antworten, Frage 3) macht „green“ im Markennamen nicht automatisch eine Umweltaussage; entscheidend ist die Erwartung des Durchschnittsverbrauchers. Markenschutz nimmt einen Namen nicht aus dem Anwendungsbereich heraus.

Die neuen Begriffe in § 2 Abs. 2 UWG

Entscheidend sind oft die Definitionen in § 2 Abs. 2 UWG:

  • —

    Umweltaussage (Nr. 5): jede rechtlich nicht verpflichtende Aussage oder Darstellung, auch durch Bilder, Symbole, Marken- oder Firmennamen, die eine positive, keine oder geringere Umweltauswirkung oder eine Verbesserung behauptet.

  • —

    Allgemeine Umweltaussage (Nr. 1): eine Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel steht und deren Spezifizierung nicht „klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium“ angegeben ist. Erwägungsgrund 9 der Richtlinie stellt „klimafreundliche Verpackung“ (allgemein) der Angabe gegenüber, dass 100 Prozent der Energie für die Verpackung aus erneuerbaren Quellen stammen (spezifisch); auch Farben und Bilder können mitwirken.

  • —

    Anerkannte hervorragende Umweltleistung (Nr. 2): EU-Umweltzeichen nach Verordnung (EG) Nr. 66/2010, amtlich anerkannte Umweltzeichen nach DIN EN ISO 14024 Typ I (die Kommission nennt unter anderem den Blauen Engel) oder Umwelthöchstleistung nach Unionsrecht, etwa Energieeffizienzklasse A (Erwägungsgrund 10).

  • —

    Nachhaltigkeitssiegel (Nr. 4) und Zertifizierungssystem (Nr. 6): Ein Siegel braucht ein System mit offenem Zugang (Buchst. a), unter Beteiligung von Sachverständigen erarbeiteten Anforderungen (Buchst. b), Sanktionen bis zum Entzug (Buchst. c) und Überwachung durch einen unabhängigen Dritten (Buchst. d).

Claims-Tabelle: Welche Werbeaussagen sind seit dem 27. September 2026 zulässig?

„Stets unzulässig“ heißt: Anhang-Tatbestand nach § 3 Abs. 3 UWG, ohne Prüfung, ob die Aussage die Kaufentscheidung beeinflusst.

Tabelle 3: Claims-Tabelle zur EmpCo-Richtlinie, Werbung gegenüber Verbrauchern, Stand 2. Oktober 2026

WerbeaussageZulässig seit 27.09.2026?UWGRichtlinie
„Klimaneutral“ oder „CO2-kompensiert“ auf einem Produkt, gestützt auf Zertifikate oder KlimaschutzprojekteNein, stets unzulässigAnhang Nr. 4c, § 3 Abs. 3Anhang I Nr. 4c UGP-RL; ErwG 12 RL 2024/825
„Klimaneutrales Unternehmen“, gestützt auf KompensationNicht von Nr. 4c erfasst; pauschal nur mit Nachweis nach Nr. 4a, sonst auf demselben Medium konkret erläuternAnhang Nr. 4a; § 5 Abs. 1Anhang I Nr. 4a; Art. 6 Abs. 1 UGP-RL
„Umweltfreundlich“, „grün“, „öko“ ohne ErläuterungNur mit anerkannter hervorragender Umweltleistung, etwa EU-Umweltzeichen oder Blauer EngelAnhang Nr. 4a; § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2Anhang I Nr. 4a; Art. 2 Buchst. p, s UGP-RL
„Energieeffizient“ bei Energieeffizienzklasse AJa, Umwelthöchstleistung nach Unionsrecht§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c; Anhang Nr. 4aArt. 2 Buchst. s UGP-RL; ErwG 10 RL 2024/825
„Nachhaltig“ ohne ErläuterungFaktisch nein: Ein Umweltzeichen allein trägt den Begriff nichtAnhang Nr. 4aAnhang I Nr. 4a UGP-RL; ErwG 10 RL 2024/825
Eigenes Siegel ohne Kontrolle durch unabhängige DritteNein, stets unzulässigAnhang Nr. 2a; § 2 Abs. 2 Nr. 4, 6Anhang I Nr. 2a; Art. 2 Buchst. q, r UGP-RL
„Aus recyceltem Material“, wenn nur die Verpackung recycelt istNein, stets unzulässigAnhang Nr. 4bAnhang I Nr. 4b UGP-RL; ErwG 11 RL 2024/825
„Gehäuse zu 30 % aus recyceltem Kunststoff“, zutreffend und belegtJa, spezifische Aussage; muss wahr sein§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; § 2 Abs. 2 Nr. 1Art. 6 Abs. 1 Buchst. b UGP-RL; ErwG 9 RL 2024/825
„Bis 2030 klimaneutral“Nur mit öffentlichem, detailliertem Umsetzungsplan und regelmäßiger externer Prüfung§ 5 Abs. 3 Nr. 4Art. 6 Abs. 2 Buchst. d UGP-RL
„Reparierbar“, obwohl die Ware nicht reparierbar istNein, stets unzulässigAnhang Nr. 23d Buchst. eAnhang I Nr. 23h UGP-RL

UGP-RL = Richtlinie 2005/29/EG in der Fassung von Art. 1 RL (EU) 2024/825; die Anhang-I-Nummern sind durch Art. 1 Nr. 4 und den Anhang der RL 2024/825 eingefügt. Quelle: Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, § 2 UWG, § 5 UWG, abgerufen am 2. Oktober 2026; Richtlinie (EU) 2024/825 auf EUR-Lex.

„Klimaneutral“ und „CO2-kompensiert“: Anhang Nr. 4c und die BGH-Linie

Anhang Nr. 4c verbietet Aussagen, die sich „auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen“ gründen und einem Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen bescheinigen. Erwägungsgrund 12 nennt als Beispiele unter anderem „klimaneutral“ und „CO2-positiv“ sowie Angaben zu zertifizierter CO2-Neutralität und zur Klimakompensation. Beruht die Produktaussage auf Kompensation, hilft keine Erläuterung.

Zulässig bleiben spezifizierte Aussagen über echte Reduktionen im Lebenszyklus, etwa „reduzierte CO2-Auswirkung“ (Kommission, Frage 10), und nicht irreführende Werbung mit Klimaprojekten (Erwägungsgrund 12). Nr. 4c erfasst zudem nur Produkte: Kompensationsaussagen auf Unternehmensebene fallen nach Frage 10 nicht darunter, bleiben aber den übrigen Regeln unterworfen, als pauschales „klimaneutral“ nach Frage 6 insbesondere Nr. 4a, daneben § 5 UWG.

Dafür und für den B2B-Verkehr gilt weiter BGH, Urteil vom 27. Juni 2024, I ZR 98/23. Ein Fruchtgummihersteller hatte in einer Fachzeitung mit „klimaneutral“ geworben, obwohl die Herstellung nicht CO2-neutral ablief und er über einen Partner nur Klimaschutzprojekte unterstützte. Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG: Ein mehrdeutiger Umweltbegriff ist regelmäßig in der Werbung selbst zu erläutern, Hinweise außerhalb, etwa per QR-Code, reichen nicht. Nötig war die Erläuterung, weil Reduktion und Kompensation nicht gleichwertig sind.

Für die Rösterei Brandt heißt das: „Klimaneutral“ auf der Packung ist ein Fall von Nr. 4c; es gibt nichts zu erläutern, nur zu entfernen.

„Umweltfreundlich“, „grün“, „nachhaltig“: Anhang Nr. 4a

Anhang Nr. 4a verbietet eine allgemeine Umweltaussage, „wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann“. Es gibt zwei Auswege: die Aussage auf demselben Medium spezifizieren oder die Umweltleistung nachweisen. Nach dem Wortlaut („nachweisen kann“) trägt nach unserer Einschätzung der Werbende die Nachweislast; gerichtlich geklärt ist das für das neue Recht nicht.

Die Leistung muss zur Aussage passen. „Energieeffizient“ lässt sich auf Klasse A stützen, „biologisch abbaubar“ nicht auf ein Umweltzeichen ohne Abbaubarkeitskriterien. „Nachhaltig“, „bewusst“ oder „verantwortungsvoll“ betreffen auch soziale Merkmale und tragen sich nicht allein durch eine Umweltleistung (Erwägungsgrund 10). Pauschales „nachhaltig geröstet“ im Onlineshop der Rösterei Brandt fällt deshalb ohne konkrete Erläuterung auf derselben Seite unter Nr. 4a.

Nachhaltigkeitssiegel: Anhang Nr. 2a

Anhang Nr. 2a verbietet Nachhaltigkeitssiegel, die „weder auf einem Zertifizierungssystem“ beruhen „noch von staatlichen Stellen festgesetzt“ wurden. Staatlich festgesetzt sind etwa EU-Umweltzeichen und EMAS-Logo (Erwägungsgrund 7); Siegel staatlicher Stellen aus Drittstaaten zählen nach der Kommission (Frage 17) nicht dazu. Ein Eigen-Siegel wie „Fair & Green Roast“ ohne unabhängige Drittüberwachung ist unzulässig. Wer ein Siegel verteidigt, braucht die öffentlich einsehbaren Systembedingungen und den Nachweis der Drittprüfung.

„Bis 2030 klimaneutral“: § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG

Zukunftsaussagen sind nicht per se verboten. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG sind sie gegenüber Verbrauchern irreführend ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen in einem detaillierten, realistischen Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen und Ressourcen (Buchst. a), den ein unabhängiger externer Sachverständiger regelmäßig prüft, dessen Ergebnisse Verbrauchern zugänglich sind (Buchst. b). Das gilt für Produkt- und Unternehmensaussagen (Kommission, Frage 6); die Eignung zur Beeinflussung der Kaufentscheidung (§ 5 Abs. 1 UWG) bleibt zu prüfen.

Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Software-Updates: Anhang Nr. 23d

Anhang Nr. 23d erfasst verschwiegene negative Folgen von Software-Updates (Buchst. a), Funktions-Updates als „notwendig“ (Buchst. b), geschäftliche Handlungen zu Waren mit eingebauter Haltbarkeitsgrenze trotz Kenntnis des Unternehmers (Buchst. c), falsche Haltbarkeitsangaben (Buchst. d), falsches „reparierbar“ (Buchst. e), zu frühen Ersatz von Betriebsstoffen (Buchst. f) und verschwiegene oder behauptete Funktionseinbußen durch Fremd-Ersatzteile (Buchst. g). Hinzu kommen Anhang Nr. 10a (gesetzliche Pflichtanforderungen als Besonderheit) und § 5 Abs. 3 Nr. 3 UWG (irrelevante Vorteile; Erwägungsgrund 5 nennt Flaschenwasser, das als glutenfrei beworben wird).

Altbestände: Was gilt für Ware, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr kam?

Die Richtlinie kennt keine Abverkaufsfrist; maßgeblich ist das Anbieten gegenüber Verbrauchern, nicht der Druck der Packung. Die Kommission bestätigt (Frage 18), dass die Regeln auch für „old stock“ gelten, nennt Aufkleber und Regalhinweise als Abhilfe und lässt Raum für Verhältnismäßigkeit. Diese Klarstellung soll § 15b UWG übernehmen.

Stand 2. Oktober 2026: Der Bundestag hat § 15b UWG am 24. September 2026 im Gesetz zur Modernisierung des Designrechts beschlossen (BT-Drs. 21/8158). Der Bundesrat hat es am 25. September 2026 nicht behandelt, seine nächste Plenarsitzung ist am 16. Oktober 2026. Verkündet ist die Vorschrift noch nicht.

Nach dem beschlossenen Wortlaut soll die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 8 Abs. 1 UWG wegen Verstößen gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 (ökologische und soziale Merkmale, Zirkularität), § 5 Abs. 3 Nr. 3 oder 4, § 5b Abs. 3a und Anhang Nr. 2a, 4a, 4b, 4c, 10a und 23d „im Hinblick auf vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren“ „nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ erfolgen. Abzuwägen sind insbesondere:

  1. 1.

    die Schwere des Rechtsverstoßes,

  2. 2.

    die Anstrengungen des Unternehmers zur Beseitigung,

  3. 3.

    die Kosten der Beseitigung,

  4. 4.

    die damit verbundenen Umweltbelastungen.

§ 15b soll nach Art. 7 Abs. 2 „mit Wirkung vom 27. September 2026“ in Kraft treten, also rückwirkend auf den Stichtag, und zum 27. September 2028 entfallen. Als Rechtsfolgen nennt die Begründung Informationspflichten, eine Abverkaufsfrist oder in unverhältnismäßigen Fällen den Ausschluss des Unterlassungsanspruchs. Der Wortlaut betrifft nur die Geltendmachung, nicht den Verstoß selbst. Bis zur Verkündung gelten die allgemeinen Grundsätze, nach denen Gerichte in Härtefällen Abverkaufsfristen gewähren können (so auch die Begründung).

Unsere Einschätzung: § 15b knüpft an die Ware an; für Websites und neue Werbemittel tragen die Kriterien Nr. 3 und 4 kaum. Für die Rösterei Brandt heißt das: Onlineshop und Siegel sofort umstellen, die 18.000 Packungen per Aufkleber oder Regalhinweis nachbessern, jeden Schritt datiert dokumentieren und eine modifizierte Unterlassungserklärung mit Aufbrauchregelung anbieten.

Abmahnung wegen Greenwashing: Wer darf abmahnen, was muss drinstehen?

Ansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG haben nach § 8 Abs. 3 UWG Mitbewerber mit nicht unerheblichem und nicht nur gelegentlichem Vertrieb oder Bezug (Nr. 1), Wirtschaftsverbände aus der Liste nach § 8b UWG (Nr. 2), qualifizierte Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG (Nr. 3) sowie Kammern und berufsständische Körperschaften (Nr. 4). Für die Angreiferseite ist der Anhang attraktiv, weil die Prüfung der geschäftlichen Relevanz entfällt.

Nach § 13 Abs. 2 UWG muss die Abmahnung klar angeben: Name oder Firma von Abmahner und Vertreter (Nr. 1), die Anspruchsberechtigung (Nr. 2), Höhe und Berechnung des Aufwendungsersatzes (Nr. 3), die Rechtsverletzung mit den Tatsachen (Nr. 4) und gegebenenfalls den Ausschluss des Ersatzes (Nr. 5). Ersatz gibt es nur bei berechtigter, formgerechter Abmahnung (Abs. 3); sonst hat der Abgemahnte einen Gegenanspruch, begrenzt auf die geforderte Höhe (Abs. 5). Den Ausschluss des Ersatzes für Mitbewerber nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG (Informations- und Kennzeichnungspflichten im Online-Handel) halten wir bei den neuen Anhang-Verboten regelmäßig nicht für einschlägig; entschieden ist das nicht.

Die Vertragsstrafe richtet sich nach § 13a UWG, bei unerheblicher Beeinträchtigung und weniger als 100 Beschäftigten höchstens 1.000 Euro (Abs. 3). Unterlassungsansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis (§ 11 Abs. 1, 2 UWG). Einstweilige Verfügungen können ohne Darlegung und Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO ergehen (§ 12 Abs. 1 UWG).

Verteidigung: Prüfreihenfolge für die Abwehr

  1. 1.

    Form und Befugnis: Erfüllt die Abmahnung § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 UWG, ist der Abmahner nach § 8 Abs. 3 UWG berechtigt?

  2. 2.

    Adressat: Wirbt der Mandant gegenüber Verbrauchern? Nur dann greift der Anhang (§ 3 Abs. 3 UWG).

  3. 3.

    Umweltaussage: Freiwillige Aussage nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG oder gesetzliche Pflichtangabe?

  4. 4.

    Allgemein oder spezifisch: Steht die Spezifizierung klar und hervorgehoben auf demselben Medium (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG)?

  5. 5.

    Nachweis: Umweltzeichen, Umwelthöchstleistung, Zertifizierungssystem oder Lebenszyklusdaten statt Kompensation.

  6. 6.

    Altware: Vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht? Anstrengungen, Kosten und Umweltfolgen für § 15b UWG dokumentieren.

  7. 7.

    Erklärung: Auf die konkrete Verletzungsform beschränken, Vertragsstrafe nach § 13a UWG prüfen, Aufbrauchfrist verhandeln.

Die Frist aus der Abmahnung und die Sechsmonatsfrist des § 11 UWG lassen sich im Fristenrechner berechnen.

Bußgeld und Schadensersatz: § 19 und § 9 Abs. 2 UWG

Ordnungswidrig ist nach § 19 Abs. 1 UWG nur ein weitverbreiteter Verstoß nach § 5c Abs. 1 UWG im Sinne von Art. 3 Nr. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/2394; erfasst sind nach § 5c Abs. 2 Nr. 1 UWG auch die neuen Anhang-Nummern.

Der Rahmen beträgt bis zu 50.000 Euro (§ 19 Abs. 2 UWG), bei mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu 4 Prozent des Umsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten, ohne Schätzgrundlage bis zu 2 Millionen Euro (Abs. 3). Geahndet wird nur in einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (Abs. 5), zuständig ist unter anderem das Bundesamt für Justiz (Abs. 6 Nr. 1).

Unterschätzt wird der Schadensersatz: Mitbewerber haben ihn nach § 9 Abs. 1 UWG, Verbraucher, die eine schuldhaft unzulässige Umweltaussage zum Kauf bewogen hat, nach § 9 Abs. 2 S. 1 UWG (Ausnahmen nach Satz 2 nur §§ 3a, 4, 6 und Anhang Nr. 32). Dieser Anspruch verjährt in einem Jahr (§ 11 Abs. 1 UWG).

Der zweite Teil der EmpCo: Gewährleistungs-Mitteilung und Garantie-Label

Art. 2 der Richtlinie ändert die Verbraucherrechte-Richtlinie; in Deutschland stehen die Pflichten seit dem 27. September 2026 im EGBGB (Art. 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28). Vor Vertragsschluss ist auf die gesetzliche Gewährleistung mit der harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 hinzuweisen; im Laden entfällt das bei sofort erfüllten Alltagsgeschäften (Art. 246 Abs. 2 EGBGB). Gibt der Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie über mehr als zwei Jahre für die ganze Ware und teilt er das dem Händler mit, gilt die harmonisierte Kennzeichnung nach Anhang II. Fundstellen: Art. 246 Abs. 1 Nr. 5, 5a EGBGB und Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11, 11a EGBGB, dazu Software-Updates, Reparierbarkeitswert und Ersatzteile (Art. 246 Abs. 1 Nr. 5d, 9, 10 EGBGB). Verstöße sind nach unserer Einschätzung über § 3a oder § 5a UWG abmahnbar.

Und die Green Claims Directive? Stand 2. Oktober 2026

Die Green Claims Directive sollte die Begründung und Kommunikation ausdrücklicher Umweltaussagen regeln; die Kommission legte sie am 22. März 2023 vor (COM(2023) 166). Am 20. Juni 2025 kündigte sie an, den Vorschlag zurückziehen zu wollen; der für den 23. Juni 2025 angesetzte Trilog wurde abgesagt.

Stand 2. Oktober 2026 ist die Richtlinie weder verabschiedet noch förmlich zurückgezogen. Das Parlament führt das Verfahren als blockiert, das Arbeitsprogramm der Kommission für 2026 als anhängig (Legislative Train, Stand 1. August 2026). Die Verfahrensakte 2023/0085(COD) vermerkt keinen Rückzug; ihr letzter Verfahrensschritt stammt vom Dezember 2024. Maßgeblich sind EmpCo-Richtlinie und UWG; eine allgemeine Pflicht zur externen Vorabprüfung von Umweltaussagen besteht nicht.

EmpCo-Richtlinie mit Lulius prüfen

Lulius durchsucht das gesamte deutsche Bundesrecht mit über 4.600 Gesetzen und Verordnungen, darunter UWG und EGBGB, sowie über 80.000 Urteile der Bundesgerichte und antwortet mit exakter Fundstelle.

Im Dokument-Check laden Sie Abmahnung, Unterlassungserklärung oder Werbetext hoch; das Ergebnis nennt die einschlägigen Normen und die Fristen ab Zugang. Personenbezogene Angaben lassen sich vorher lokal im Browser schwärzen. Mit Schreiben aufsetzen entsteht ein Entwurf, etwa die Antwort an den Abmahner, als DOCX oder PDF. Hosting in der EU, AVV inklusive, kein Training mit Nutzerdaten.

Mit dem EU-Recht-Modul bezieht Lulius auch EU-Verordnungen und -Richtlinien ein und zeigt, welche deutsche Norm sie umsetzt oder ergänzt.

Die Grenze: Lulius prüft Normen und Dokumente, nicht Ökobilanzen, Kompensationszertifikate oder ob ein Siegelgeber § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG erfüllt. Diese Tatsachen müssen Sie oder Ihr Mandant belegen. Unternehmen, die Werbeaussagen selbst vorprüfen wollen, finden das Angebot unter Lulius für Unternehmen.

Grenzen: wann Einzelfallprüfung nötig ist

  • —

    Tatsachen: Ob eine Reduktion echt ist, ein Zertifizierungssystem unabhängig überwacht wird oder ein Umweltzeichen die konkrete Aussage trägt, ist eine Beweisfrage.

  • —

    Offene Auslegung: Was „auf demselben Medium“ bei Packung, QR-Code und Website bedeutet, wie Gerichte § 15b UWG anwenden und wann ein Markenname eine Umweltaussage ist, ist nicht höchstrichterlich geklärt. Veröffentlichte Entscheidungen zu den neuen Anhang-Nummern sind uns bei Redaktionsschluss nicht bekannt.

  • —

    Fachrecht: Die Kommission versteht die EmpCo-Regeln als Auffangnetz, das sektorspezifisches Unionsrecht ergänzt, aber nicht verdrängt.

  • —

    Ausland: Andere Mitgliedstaaten setzen die Richtlinie mit eigenem Wortlaut um; maßgeblich ist das jeweilige nationale Recht.

Bei großen Warenbeständen, einstweiliger Verfügung oder einem Verband als Gegner gehört die Strategie in eine wettbewerbsrechtlich erfahrene Kanzlei.

Häufige Fragen

Was verbietet die EmpCo-Richtlinie?

Gegenüber Verbrauchern verbietet sie stets: allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung (Anhang Nr. 4a UWG), Aussagen zum ganzen Produkt, die nur einen Teil betreffen (Nr. 4b), Produkt-Klimaneutralität durch Kompensation (Nr. 4c), Siegel ohne Zertifizierungssystem (Nr. 2a) und falsche Haltbarkeits- und Reparaturangaben (Nr. 23d). Zukunftsaussagen brauchen einen Umsetzungsplan (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG).

Wann tritt die EmpCo in Kraft?

Die Richtlinie (EU) 2024/825 ist am 26. März 2024 in Kraft getreten (Art. 5). Die Mitgliedstaaten mussten sie bis 27. März 2026 umsetzen und ab dem 27. September 2026 anwenden (Art. 4 Abs. 1). In Deutschland sind die UWG-Änderungen nach Art. 2 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des UWG am 27. September 2026 in Kraft getreten, ohne allgemeine Übergangsfrist.

Welche Unternehmen sind von der EmpCo betroffen?

Jeder Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG, der gegenüber Verbrauchern mit Umweltaussagen wirbt, unabhängig von Größe und Branche; eine Ausnahme für kleine Unternehmen gibt es nicht. Hersteller sind ebenso erfasst wie Händler, die Ware mit beanstandeten Aussagen anbieten. Im reinen B2B-Verkehr gelten die Anhang-Verbote nicht (§ 3 Abs. 3 UWG), wohl aber § 5 Abs. 1 UWG.

Welche Produkte sind von der EmpCo betroffen?

Alle Waren und Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten werden, einschließlich Verpackung, Etikett, Produktname und Marke (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG). Auch Ware, die vor dem 27. September 2026 hergestellt wurde, fällt darunter. Für vorher in Verkehr gebrachte Waren soll § 15b UWG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorschreiben; Stand 2. Oktober 2026 ist die Norm beschlossen, aber nicht verkündet.

Gibt es ein Greenwashing-Gesetz in Deutschland?

Ein eigenes Greenwashing-Gesetz gibt es nicht. Die Regeln stehen im UWG, geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43): neue Begriffe in § 2 Abs. 2, Irreführungstatbestände in § 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4 und Per-se-Verbote im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG.

Ist Greenwashing strafbar?

In aller Regel nicht. Greenwashing führt zu Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen (§ 8 UWG), Abmahnkosten (§ 13 Abs. 3 UWG) und Schadensersatz (§ 9 UWG). Ein Bußgeld droht nur bei weitverbreiteten Verstößen (§ 19 UWG). Strafbar ist nach § 16 Abs. 1 UWG nur, wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, öffentlich durch unwahre Angaben irreführend wirbt.

Wurde die Green-Claims-Richtlinie zurückgezogen?

Nicht förmlich. Die Kommission kündigte im Juni 2025 an, den Vorschlag COM(2023) 166 zurückziehen zu wollen; das Verfahren ist seitdem blockiert. Die Verfahrensakte 2023/0085(COD) des Europäischen Parlaments vermerkt Stand 2. Oktober 2026 keinen Rückzug. In Kraft ist die Green Claims Directive nicht; maßgeblich sind EmpCo-Richtlinie und UWG.

Fazit

Die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie sind seit dem 27. September 2026 geltendes UWG. Drei Punkte tragen die Praxis:

  • —

    Normen: Per-se-Verbote im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Nr. 2a, 4a bis 4c, 10a, 23d), Einzelfalltatbestände in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 3, 4 UWG, Begriffe in § 2 Abs. 2 UWG. Der Anhang gilt nur gegenüber Verbrauchern; im B2B-Verkehr bleibt § 5 Abs. 1 UWG mit BGH I ZR 98/23.

  • —

    Claims: Produkt-Klimaneutralität durch Kompensation und Eigen-Siegel ohne Zertifizierungssystem sind ausnahmslos unzulässig. „Umweltfreundlich“ und ähnliche Aussagen brauchen eine anerkannte hervorragende Umweltleistung oder eine konkrete Erläuterung auf demselben Medium.

  • —

    Durchsetzung: Das Risiko ist die Abmahnung nach §§ 8, 13 UWG, nicht das Bußgeld. § 15b UWG für Altware ist beschlossen, Stand 2. Oktober 2026 aber nicht verkündet.

Wer jede Werbeaussage einer Zeile der Claims-Tabelle und einer UWG-Norm zuordnet, kann eine Abmahnung nach der EmpCo-Richtlinie präzise schreiben oder gezielt abwehren.

Dieser Beitrag ist Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Quellen

Alle deutschen Normtexte wurden am 2. Oktober 2026 auf buzer.de geprüft, EU-Rechtsakte gegen EUR-Lex.

Weiterlesen: EU AI Act in der Kanzlei und Entgelttransparenzgesetz 2026, zwei weitere Themen, bei denen EU-Recht und deutsches Recht zusammen gelesen werden müssen.

Über den Autor

Die Lulius Redaktion ordnet Rechtsfragen und Legal-Tech-Werkzeuge neutral und faktenbasiert für den deutschen Rechtsmarkt ein. Alle Normzitate und jede Zeile der Claims-Tabelle werden vor Veröffentlichung gegen die amtlichen Fassungen von UWG und Richtlinie geprüft. Hinweis: Die Inhalte stellen eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung dar, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar. Normtexte wurden am 2. Oktober 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de und gegen EUR-Lex geprüft; Gesetze können sich ändern.