Salvatorische Klausel: Bedeutung, Wirkung nach BGH, Muster für Verträge und AGB
Kurzantwort
Eine salvatorische Klausel regelt, was gilt, wenn eine Vertragsbestimmung unwirksam ist. Die Erhaltensklausel soll den übrigen Vertrag retten, die Ersetzungsklausel die Lücke mit einer Regelung füllen, die dem Gewollten am nächsten kommt. Nach dem BGH verhindert sie die Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB nicht automatisch, sondern kehrt die Beweislast um. In AGB ist eine Ersetzungsklausel unwirksam.
Lulius Redaktion
Redaktion für deutsches Recht
Am Montag, 7. September 2026, bekommt die Mainfeld Wärmetechnik GmbH aus Würzburg Post von der Anwältin ihres größten Fachhändlers. Der Vertriebsvertrag läuft seit Januar 2025 und verpflichtet den Händler, bis Ende 2029 Wärmepumpen für mindestens 240.000 Euro im Jahr abzunehmen.
Der Vertrag schreibt ihm aber auch die Endkundenpreise vor. Diese Preisbindung, so die Anwältin, verstoße gegen § 1 GWB und reiße den ganzen Vertrag mit, einschließlich der Mindestabnahme. Der Geschäftsführer blättert zu § 18: „Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.“
Rettet dieser Satz die Mindestabnahme der Jahre 2027 bis 2029, zusammen 720.000 Euro? Nicht automatisch.
Die salvatorische Klausel steht in fast jedem Vertrag und wird selten gelesen. Dieser Beitrag erklärt aus Sicht von Geschäftsführung, Einkauf und Vertrieb, was sie bedeutet, wie der Bundesgerichtshof ihre Wirkung begrenzt, warum sie in AGB anders aussehen muss und was sie im Miet- und Arbeitsvertrag bewirkt. Am Ende stehen eine Checkliste und drei Muster.
Ein Hinweis vorab: Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Die Kurzantwort: Was bedeutet eine salvatorische Klausel?
Eine salvatorische Klausel regelt, was gilt, wenn eine Vertragsbestimmung unwirksam ist. Die Erhaltensklausel soll den übrigen Vertrag retten, die Ersetzungsklausel die Lücke mit einer Regelung füllen, die dem Gewollten am nächsten kommt. Nach dem BGH verhindert sie die Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB nicht automatisch, sondern kehrt die Beweislast um. In AGB ist eine Ersetzungsklausel unwirksam.
Verträge und AGB mit Fundstellen prüfen lassen
Lulius zeigt, welche Klauseln in Ihrem Vertrag angreifbar sind und was nach § 139 oder § 306 BGB an ihre Stelle tritt, jeweils mit Norm und Fundstelle.
Lulius für Unternehmen →Erhaltensklausel, Ersetzungsklausel, Heilungsklausel: die Typen
„Salvatorisch“ kommt vom lateinischen salvare, retten. Hinter dem Begriff stecken mehrere Klauseltypen, die oft in einem Absatz stehen, rechtlich aber getrennt zu beurteilen sind. Der BGH bezeichnet Erhaltens- und Ersetzungsklauseln ausdrücklich als „zwei unterschiedliche Arten von salvatorischen Klauseln“ (Urteil vom 06.04.2005, XII ZR 132/03).
Tabelle 1: Typen der salvatorischen Klausel mit Beispielwortlaut, Stand 28. September 2026
| Typ | Zweck | Typischer Wortlaut | Wirkung nach der Rechtsprechung |
|---|---|---|---|
| Erhaltensklausel | den übrigen Vertrag erhalten | „Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.“ | kehrt die Vermutung des § 139 BGB um (BGH KZR 10/01, II ZR 84/09); in Formularmietverträgen über Geschäftsräume unbedenklich (BGH XII ZR 132/03) |
| Ersetzungsklausel | die Lücke füllen | „An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.“ | im Individualvertrag möglich; in AGB nichtig (BGH VII ZR 100/15, VII ZR 308/16) |
| Lückenklausel | fehlende Regelungen ergänzen | „Gleiches gilt, falls der Vertrag eine Regelungslücke enthält.“ | Anhang zur Ersetzungsklausel, teilt in AGB deren Schicksal |
| Schriftform- oder Heilungsklausel | Formmängel nachholen, Kündigung wegen Formmangels ausschließen | „Die Parteien verpflichten sich, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um dem gesetzlichen Schriftformerfordernis Genüge zu tun.“ | im langfristigen Mietvertrag unwirksam (BGH XII ZR 114/16) |
| Reduktionsklausel | überschießende Fristen oder Beträge kürzen | „Gilt eine Frist als zu lang, tritt das rechtlich zulässige Maß an ihre Stelle.“ | in AGB nach unserer Einschätzung wirkungslos, weil eine geltungserhaltende Reduktion nicht stattfindet (vgl. BGH VII ZR 308/16) |
Die Ersetzungsklausel gibt es in zwei Fassungen: Entweder „gilt“ die Ersatzregelung automatisch, dann tritt sie nach dem Bundesarbeitsgericht „ohne weiteres Tätigwerden“ an die Stelle der nichtigen Regelung (BAG, Urteil vom 22.03.2017, 10 AZR 448/15, Rn. 32). Oder die Parteien „verpflichten sich“, sie zu vereinbaren; dann muss die Ersatzregelung erst noch ausgehandelt oder notfalls eingeklagt werden.
Was gilt ohne salvatorische Klausel? § 139 BGB
Das Gesetz hat eine klare Grundregel: „Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde“ (§ 139 BGB). Nichtig kann eine Bestimmung etwa wegen eines Verstoßes gegen das Kartellverbot sein (§ 134 BGB, § 1 GWB) oder wegen eines Formmangels (§ 125 BGB).
Der Gesetzgeber hat damit nach dem BGH bewusst die „Beweislage“ geregelt (KZR 10/01). Ohne salvatorische Klausel muss also die Partei, die den Restvertrag behalten will, beweisen, dass die Parteien ihn auch ohne die nichtige Bestimmung geschlossen hätten. § 139 BGB ist dispositiv, und genau hier setzt die Erhaltensklausel an.
Wie wirkt die salvatorische Klausel nach dem BGH?
Viele Verträge lesen sich, als sei der Rest dank salvatorischer Klausel „unter allen Umständen“ wirksam. So sah es 1994 auch noch der Kartellsenat des BGH (Pronuptia II). 2002 gab er diese Linie auf und schloss sich anderen Zivilsenaten an, die die Klausel schon als Beweislastregel verstanden.
Die Leitentscheidung von 2002: Beweislast statt Rettung
Im Fall KZR 10/01 war eine Tennis- und Badmintonhalle ab 1995 für zehn Jahre verpachtet, mit nichtiger Preisbindungsklausel und klassischer salvatorischer Klausel. Die Verpächter klagten 67.919,78 DM rückständige Pacht und Betriebskosten ein; das Oberlandesgericht hielt den Vertrag wegen der Klausel für wirksam.
Der BGH hob das Urteil auf. Die „weit verbreiteten, in der Regel standardmäßig verwendeten salvatorischen Erhaltens- und Ersetzungsklauseln“ enthalten „vielmehr nur eine Bestimmung über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der bei § 139 BGB stets vorzunehmenden Prüfung“. Beweisen muss dann, wer den ganzen Vertrag verwerfen will, ausdrücklich auch im Kartellrecht. Für Mainfeld heißt das: Der Händler muss beweisen, dass die Parteien den Vertrag ohne Preisbindung nicht geschlossen hätten.
Gewonnen ist der Streit damit nicht. Mainfeld sollte belegen können, warum die Mindestabnahme auch ohne Preisbindung wirtschaftlich sinnvoll war.
Wann der Vertrag trotz Klausel fällt
Die Umkehr hat eine Grenze. Eine Erhaltensklausel „schließt eine Gesamtnichtigkeit zwar nicht aus, führt aber zu einer Umkehrung der Vermutung des § 139 BGB in ihr Gegenteil“; nichtig ist der ganze Vertrag nur, wenn der durch Auslegung zu ermittelnde Parteiwille den Rest nicht mehr trägt (BGH, Beschluss vom 15.03.2010, II ZR 84/09, Leitsatz).
Das kommt nach den Gründen vor allem in Betracht, wenn nicht nur eine Nebenabrede, sondern eine wesentliche Vertragsbestimmung unwirksam ist und sich dadurch der Gesamtcharakter des Vertrags ändert. Im Fall enthielt ein stiller Gesellschaftsvertrag eine formnichtige Abrede zur Abtretung eines GmbH-Anteils (§ 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG); der BGH verwarf die Annahme der Gesamtnichtigkeit.
Als Faustregel: Fällt nur eine Nebenabrede, bleibt der Vertrag mit Erhaltensklausel in aller Regel bestehen. Fällt der Preis, die Hauptleistung oder eine andere prägende Bestimmung, kann er trotz Klausel insgesamt nichtig sein.
Tabelle 2: Leitentscheidungen zur salvatorischen Klausel, Stand 28. September 2026
| Entscheidung | Sachverhalt | Kernaussage |
|---|---|---|
| BGH, Urteil vom 24.09.2002, KZR 10/01 | Pacht einer Tennishalle, nichtige Preisbindung | Erhaltensklausel verteilt nur die Beweislast; die Prüfung nach § 139 BGB bleibt |
| BGH, Urteil vom 06.04.2005, XII ZR 132/03 | Gewerbemietvertrag, formunwirksames Vorkaufsrecht | Erhaltens- und Ersetzungsklausel sind trennbar; die Erhaltensklausel ist auch in gewerbemietrechtlichen AGB unbedenklich |
| BGH, Urteil vom 25.07.2007, XII ZR 143/05 | Gewerbemietvertrag, Mieträume nur „siehe Zeichnung“ | Allgemeine salvatorische Klausel verpflichtet nicht zur Nachholung der Schriftform |
| BGH, Beschluss vom 15.03.2010, II ZR 84/09 | stille Gesellschaft, formnichtige Anteilsabtretung | Gesamtnichtigkeit trotz Klausel nur, wenn der Parteiwille den Rest nicht mehr trägt |
| BGH, Urteil vom 03.12.2015, VII ZR 100/15 | Handelsvertretervertrag, Kundenschutzklausel in AGB | Ersetzungsklauseln in AGB sind wegen Verstoßes gegen § 306 Abs. 2 BGB nichtig |
| BAG, Urteil vom 22.03.2017, 10 AZR 448/15 | Arbeitsvertrag, Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung | Salvatorische Klausel heilt das nichtige Wettbewerbsverbot nicht |
| BGH, Urteil vom 31.08.2017, VII ZR 308/16 | Gutscheinblock, pauschale Vertragsstrafe 2.500 Euro | Keine geltungserhaltende Reduktion, Ersetzungsklausel in AGB nichtig |
| BGH, Urteil vom 27.09.2017, XII ZR 114/16 | Ladenmiete, Schriftformheilungsklauseln | Heilungsklauseln sind mit § 550 BGB unvereinbar und unwirksam |
Salvatorische Klausel in AGB: Was § 306 BGB schon regelt
AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Bedingungen, die eine Partei der anderen stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), also auch Standard-, Rahmen- und Partnerverträge. Für sie regelt § 306 BGB die Teilunwirksamkeit selbst: Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam (Abs. 1), an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften (Abs. 2), und nur bei „unzumutbarer Härte“ fällt der ganze Vertrag (Abs. 3).
Eine Erhaltensklausel in AGB wiederholt also im Wesentlichen § 306 Abs. 1 BGB. Schädlich ist sie nicht; der BGH hält sie in gewerbemietrechtlichen AGB für unbedenklich (XII ZR 132/03). Nützlich wird sie, wenn ein Vertrag AGB und ausgehandelte Teile mischt: Für die ausgehandelten Teile gilt § 139 BGB, und dort verschiebt sie die Beweislast.
Warum Ersetzungsklauseln in AGB unwirksam sind
Die Ersetzungsklausel will genau das verhindern, was § 306 Abs. 2 BGB vorschreibt. In einem Handelsvertretervertrag war ein formularmäßiges Verbot, nach Vertragsende Kunden abzuwerben, intransparent. Die Vertriebsgesellschaft berief sich auf eine Ersatzregel, die der Bestimmung „in ihrer wirtschaftlichen Zielrichtung am nächsten kommt“. Der BGH: „Derartige salvatorische Klauseln sind wegen Verstoßes gegen § 306 Abs. 2 BGB nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig“ (Urteil vom 03.12.2015, VII ZR 100/15, Rn. 26).
2017 bestätigte er das zwischen Kaufleuten: Der Herausgeber eines Gutscheinblocks („Schlemmerblock“) verlangte von einem Gastwirt vergeblich 2.500 Euro Vertragsstrafe aus seinen AGB. Die Strafe war unverhältnismäßig hoch, eine „geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt“, und aus der salvatorischen Klausel „kann nichts anderes hergeleitet werden“ (Urteil vom 31.08.2017, VII ZR 308/16).
Dahinter steht das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion: Wer AGB stellt, soll nicht zu weit formulieren und auf richterliches Zurückschneiden hoffen. Eine Lücke schließt allenfalls das Gericht durch ergänzende Vertragsauslegung, und nur, wenn dispositives Recht fehlt und die ersatzlose Streichung keine angemessene Lösung bietet (BGH, Urteil vom 26.03.2015, VII ZR 92/14).
Mini-Szenario: Die Wendt Cloud GmbH aus Leipzig lizenziert Buchungssoftware an 140 Vertriebspartner, per Standardvertrag mit 25.000 Euro Vertragsstrafe je Weitergabe von Zugangsdaten und einer Ersetzungsklausel. Hält das Gericht die Strafe für überhöht, gibt es weder eine Herabsetzung auf etwa 5.000 Euro noch eine Ersatzregel „nach wirtschaftlichem Zweck“; Wendt muss seinen Schaden konkret nachweisen.
Wie Vertragsstrafen in Vertraulichkeitsabreden halten, zeigt der Beitrag zur Geheimhaltungsvereinbarung (NDA). Für Einkaufsbedingungen gilt dasselbe, etwa bei Klauseln zur Rügepflicht nach § 377 HGB.
Salvatorische Klausel im Mietvertrag
Wohnraummietvertrag: was Mieter wissen sollten
Wer die Klausel im Wohnungsmietvertrag findet, kann meist gelassen bleiben. Vorgedruckte Mietverträge sind in aller Regel AGB (§ 305 Abs. 1 BGB). Eine unwirksame Klausel entfällt, und es gilt das Gesetz (§ 306 Abs. 2 BGB), etwa die Pflicht des Vermieters, die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Ersetzungsklausel macht daraus keine „gerade noch zulässige“ Fassung.
Welche Fristen für Ihre Kündigung gelten, erklärt der Beitrag Mietvertrag kündigen.
Gewerbemietvertrag: Schriftform, Textform und Heilungsklausel
Ein Gewerbemietvertrag über zehn Jahre bindet nur fest, wenn die Form des § 550 BGB gewahrt ist; sonst gilt er für unbestimmte Zeit und ist ordentlich kündbar. Seit dem 1. Januar 2025 genügt nach § 578 Abs. 1 Satz 2 BGB, über Abs. 2 auch für Geschäftsräume, die Textform (§ 126b BGB), also etwa eine E-Mail.
Für Verträge, die vor 2025 entstanden sind, galt nach Art. 229 § 70 Abs. 1 EGBGB die alte Schriftform weiter, „bis einschließlich 1. Januar 2026“. Wurde ein solcher Altvertrag ab dem 1. Januar 2025 geändert, gilt für ihn schon ab dieser Änderungsvereinbarung das neue Recht. Seit dem 2. Januar 2026 genügt die Textform für alle Gewerbemietverträge.
Die allgemeine salvatorische Klausel hilft bei Formfehlern nicht. Waren die Mieträume nur mit „siehe Zeichnung“ beschrieben, ohne dass eine Zeichnung beilag, musste der Mieter die Form nicht nachholen und durfte ordentlich kündigen. Der Formmangel macht den Vertrag nicht nichtig, er gilt nur als unbefristet; es gibt nichts zu erhalten und nichts zu ersetzen (BGH, Urteil vom 25.07.2007, XII ZR 143/05).
Auch Schriftformheilungsklauseln, mit denen sich die Parteien verpflichten, Formmängel zu beseitigen und nicht deswegen zu kündigen, „sind mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam“, weil sie Übereilungsschutz und Warnfunktion aushöhlen würden (BGH, Urteil vom 27.09.2017, XII ZR 114/16, Leitsatz a). Im Fall gewann trotzdem der Mieter: Die Vermieterin hatte 2011 per Brief eine für sie günstigere Indexklausel verlangt, der Mieter vermerkte darauf handschriftlich „6 % einverstanden“. 2014 kündigte sie wegen genau dieses Formmangels. Treuwidrig, so der BGH, wenn eine Partei eine Abrede, „die lediglich ihr vorteilhaft ist“, nutzt, um sich von einem „lästig gewordenen langfristigen Mietvertrag zu lösen“ (Leitsatz b).
Mini-Szenario: Die Bäckerei Hofmann KG mietet seit März 2023 ein Freiburger Ladenlokal, fest bis Februar 2033, für 4.800 Euro im Monat, mit Schriftformheilungsklausel. Im Mai 2024 willigt der Inhaber auf Wunsch der Vermieterin am Telefon ein, die nächste Indexanpassung vorzuziehen. Als eine Drogeriekette im Februar 2026 7.200 Euro bietet, kündigt die Vermieterin wegen dieses Nachtrags, der weder Schrift- noch Textform wahrt. Die Heilungsklausel hilft Hofmann nicht, Leitsatz b aber spricht für ihn, denn die Abrede nützte allein der Vermieterin; bei einer telefonisch gewährten Mietsenkung stünde er schlechter da.
Unsere Einschätzung, höchstrichterlich nicht entschieden: Auch unter der Textform dürften Heilungsklauseln unwirksam sein, weil § 578 BGB weiter auf den zwingenden § 550 BGB verweist. Verlassen Sie sich nicht auf eine solche Klausel und halten Sie jeden Nachtrag in Textform fest.
Salvatorische Klausel im Arbeitsvertrag
Formulararbeitsverträge unterliegen der AGB-Kontrolle, mit Rücksicht auf „die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten“ (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB). Salvatorische Klauseln halten dort nach dem BAG regelmäßig nicht stand. Der Arbeitgeber kann sich als Verwender aber nicht auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Bedingungen berufen (BAG, Urteil vom 22.03.2017, 10 AZR 448/15, Rn. 31).
Wichtigster Fall ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Es braucht die Schriftform und eine ausgehändigte, unterzeichnete Urkunde (§ 74 Abs. 1 HGB), darf höchstens zwei Jahre dauern (§ 74a Abs. 1 Satz 3 HGB) und ist nur verbindlich mit einer Karenzentschädigung, die „mindestens die Hälfte“ der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht (§ 74 Abs. 2 HGB, über § 110 GewO für alle Arbeitnehmer).
Im BAG-Fall hatte eine Industriekauffrau ein zweijähriges Verbot ohne Entschädigungszusage unterschrieben, dazu eine Erhaltens- und Ersetzungsklausel. Sie hielt sich daran und verlangte 604,69 Euro im Monat; das Landesarbeitsgericht gab ihr unter Berufung auf die salvatorische Klausel recht.
Das BAG nicht: Ein solches Verbot ist „kraft Gesetzes nichtig. Eine salvatorische Klausel ist nicht geeignet, diese Folge zu beseitigen oder zu heilen“ (Leitsatz). Der Arbeitnehmer muss eindeutig erkennen können, ob ihm eine Entschädigung zusteht; bei nichtigem Verbot plus Ersetzungsklausel war der Ausgang „völlig offen“ (Rn. 34 f.). Anders beim nur unverbindlichen Verbot, etwa mit zu niedriger Entschädigung: Dort darf der Arbeitnehmer wählen (Rn. 24).
Mini-Szenario: Die Möwenberg Energie GmbH aus Kiel beschäftigt Sandra Weber seit April 2025 als Vertriebsleiterin, Festgehalt 6.500 Euro im Monat. Ihr Formularvertrag enthält ein zweijähriges Wettbewerbsverbot ohne Entschädigung und eine salvatorische Klausel. Kündigt sie zum 30. September 2026, darf sie am 1. Oktober beim Wettbewerber anfangen, kann aber auch keine Entschädigung verlangen. Ein wirksames Verbot hätte Möwenberg mindestens 3.250 Euro im Monat gekostet.
Welche Vertragsbedingungen Arbeitgeber nachweisen müssen und wann dafür die Textform genügt, erklärt der Beitrag zu Nachweisgesetz und Textform.
Wann hilft die salvatorische Klausel, und wann nützt sie nichts?
Der Nutzen der Klausel hängt davon ab, welche Bestimmung fällt, ob der Vertrag AGB enthält und welches Rechtsgebiet betroffen ist.
Tabelle 3: Wirkung der salvatorischen Klausel nach Fallgruppe, Stand 28. September 2026
| Situation | Hilft die Klausel? | Was stattdessen gilt | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Nebenabrede im ausgehandelten Vertrag nichtig | ja, weitgehend | Restvertrag gilt, wer Gesamtnichtigkeit behauptet, muss sie beweisen | § 139 BGB; BGH KZR 10/01 |
| Preis, Hauptleistung oder prägende Bestimmung nichtig | nur begrenzt | Gesamtnichtigkeit möglich, wenn der Parteiwille den Rest nicht trägt | BGH II ZR 84/09 |
| Klausel in AGB unwirksam | nur deklaratorisch | Vertrag bleibt, Gesetz füllt die Lücke; Ersetzungsklausel nichtig | § 306 BGB; BGH VII ZR 100/15 |
| Überhöhte Vertragsstrafe oder zu lange Frist in AGB | nein | keine Reduktion auf das zulässige Maß, Klausel entfällt ganz | BGH VII ZR 308/16 |
| Formfehler im langfristigen Gewerbemietvertrag | nein | Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit; Heilungsklausel unwirksam | §§ 550, 578 BGB; BGH XII ZR 143/05, XII ZR 114/16 |
| Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung | nein | Verbot nichtig, keine Entschädigung, Arbeitnehmer frei | § 74 Abs. 2 HGB; BAG 10 AZR 448/15 |
| Kartellrechtswidrige Klausel im Vertriebsvertrag | ja, als Beweislastregel | Rest gilt, wenn der Gegner Gesamtnichtigkeit nicht beweist | § 1 GWB, § 134 BGB; BGH KZR 10/01 |
| Gesellschaftsvertrag, einzelne Abrede nichtig | ja, als Beweislastregel | keine AGB-Kontrolle; Satzungsänderung nur per Beschluss | § 310 Abs. 4 BGB, § 53 GmbHG; BGH II ZR 84/09 |
| Echte Regelungslücke im Individualvertrag | ja, mit Lückenklausel | sonst ergänzende Vertragsauslegung | § 157 BGB |
Ihr Hauptnutzen liegt in ausgehandelten Verträgen zwischen Unternehmen, wo sie im Streit die Beweislast verschiebt. In AGB, Formulararbeitsverträgen und Wohnraummietverträgen ist sie weitgehend Kosmetik.
Checkliste: salvatorische Klausel entwerfen und prüfen
Für Einkauf und Vertrieb, wenn Sie Entwürfe der Gegenseite prüfen oder eigene Vorlagen pflegen.
Salvatorische Klausel, Prüfliste für Vertragsentwürfe
1. Vertragsart klären: ausgehandelter Individualvertrag oder AGB?
Vorformulierte Standardverträge der Gegenseite sind meist AGB
(§ 305 Abs. 1 BGB).
2. Erhaltens- und Ersetzungsklausel in getrennten Absätzen fassen,
damit die Erhaltensklausel allein bestehen bleibt, wenn die
Ersetzungsklausel fällt (BGH XII ZR 132/03).
3. In AGB nur eine Erhaltensklausel verwenden. Keine Ersetzungs-,
Reduktions- oder "wirtschaftlich am nächsten"-Formel
(§ 306 Abs. 2 BGB; BGH VII ZR 100/15, VII ZR 308/16).
4. Wesentliche Punkte (Preis, Leistung, Laufzeit, Haftung,
Vertragsstrafe) so formulieren, dass sie selbst wirksam sind.
Die Klausel rettet keine prägende Bestimmung (BGH II ZR 84/09).
5. Kartellrechtlich sensible Abreden (Preisbindung, Gebietsschutz,
Exklusivität, Wettbewerbsverbot) gesondert prüfen (§ 1 GWB).
6. Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern: Karenzentschädigung
ausdrücklich zusagen, Schriftform, höchstens zwei Jahre
(§§ 74, 74a HGB; BAG 10 AZR 448/15).
7. Gewerbemietverträge: jeden Nachtrag in Textform festhalten;
keine Heilungsklausel als Ersatz (§ 578 BGB; BGH XII ZR 114/16).
8. Gesetzliche Formen (notarielle Beurkundung, Schriftform) einhalten.
Die Klausel heilt keinen Formmangel.
9. Zweisprachige Verträge: festlegen, welche Sprachfassung maßgeblich ist.
10. Dokumentieren, welche Klauseln tatsächlich verhandelt wurden
(§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB).Muster: salvatorische Klausel für Verträge und AGB
Drei Vorlagen für den ausgehandelten Vertrag zwischen Unternehmen, für AGB und für zweisprachige Verträge. Ersetzen Sie die Angaben in eckigen Klammern. Das Muster Geheimhaltungsvereinbarung enthält in seinen Schlussbestimmungen bereits eine reine Erhaltensklausel ohne Ersetzungsteil, also die AGB-taugliche Variante.
Muster 1: Individualvertrag zwischen Unternehmen
§ [__] Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise
unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien
wollen den Vertrag auch in diesem Fall aufrechterhalten. Wer sich
auf die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags beruft, trägt dafür
die Darlegungs- und Beweislast.
(2) Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren
Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten
kommt und die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die
Unwirksamkeit gekannt hätten. Dasselbe gilt für Regelungslücken.
(3) [Option] Beruht die Unwirksamkeit auf einem Maß der Leistung
oder der Zeit (Betrag, Frist, Termin), gilt das rechtlich
zulässige Maß als vereinbart.Wann verwenden: in ausgehandelten Verträgen zwischen Unternehmen, etwa Rahmenliefer-, Vertriebs- und Kooperationsverträgen. Absatz 1 schreibt die Beweislastverteilung aus KZR 10/01 ausdrücklich fest. Absatz 2 ist die automatische Ersetzungsvariante; alternativ „verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu vereinbaren“.
Absatz 3 ist eine Option ohne Wirksamkeitsgarantie und gehört weder in AGB noch in Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern. Formulieren Sie den Vertrag für viele Partner vor, ohne ihn im Einzelnen auszuhandeln, sind es AGB (§ 305 Abs. 1 BGB); dann gehört Muster 2 hinein.
Muster 2: AGB-taugliche Kurzfassung
§ [__] Teilunwirksamkeit Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
Wann verwenden: in Verkaufs- und Einkaufsbedingungen, Standard-Partner- und SaaS-Verträgen sowie Formularmietverträgen. Die Fassung ist bewusst kurz: nur die Erhaltensklausel, die der BGH in gewerbemietrechtlichen AGB für unbedenklich hält (XII ZR 132/03), und im zweiten Satz § 306 Abs. 2 BGB. Eine Ersetzungsformel wäre nach VII ZR 100/15 nichtig, eine Reduktionsformel liefe wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion ins Leere (VII ZR 308/16).
Muster 3: englische Fassung (severability clause)
§ [__] Severability / Salvatorische Klausel
(1) Should any provision of this Agreement be or become invalid,
void or unenforceable in whole or in part, the validity of the
remaining provisions shall not be affected. Any party asserting
that this Agreement as a whole is invalid shall bear the burden
of proof.
(2) The invalid, void or unenforceable provision shall be deemed
replaced by a valid provision that comes closest to its economic
purpose. The same applies to any gaps in this Agreement.
(3) This Agreement is governed by the laws of the Federal Republic
of Germany. In case of any discrepancy between the German and
the English version, the German version shall prevail.Wann verwenden: in zweisprachigen Individualverträgen nach deutschem Recht. In AGB streichen Sie Absatz 2 und den Satz zur Beweislast. Vorsicht bei angloamerikanischen Vorlagen, nach denen ein Gericht eine unwirksame Klausel „modify“ oder „reform“ soll: In deutschen AGB ist das die unzulässige geltungserhaltende Reduktion.
Alle drei Muster sind Formatvorlagen, keine auf Ihren Fall zugeschnittenen Klauseln. Sie stellen eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung dar, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Salvatorische Klauseln und Verträge mit Lulius prüfen
Lulius ist ein KI-Rechtsassistent für Unternehmen, auch ohne eigene Rechtsabteilung. Er greift auf über 4.600 Bundesgesetze und über 80.000 Urteile der Bundesgerichte ab 2010 zu und antwortet mit exakter Fundstelle. Im Dokument-Check laden Sie einen Vertrag oder Ihre AGB hoch und lassen problematische Klauseln mit der Norm benennen, an der sie scheitern könnten, etwa eine Ersetzungsklausel in AGB oder eine überhöhte Vertragsstrafe.
Der Dokument-Vergleich beantwortet dieselbe Frage über mehrere Verträge hinweg als Tabelle, etwa „Enthält der Vertrag eine Ersetzungsklausel?“. Beide Funktionen sind in den Tarifen Solo-Anwalt und Kanzlei enthalten.
Wie sich Lulius von anderen Werkzeugen unterscheidet, zeigt der Vergleich KI-Tools zur Vertragsprüfung. Gehostet wird in der EU, ohne KI-Training mit Ihren Daten, ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist inklusive. Lulius liefert eine Rechtseinschätzung mit Fundstellen für Ihre Kanzlei; die anwaltliche Prüfung im Einzelfall ersetzt es nicht.
Wann ein Anwalt die bessere Wahl ist
Wenn die Gegenseite den ganzen Vertrag angreift. Ob eine nichtige Bestimmung den Vertrag prägt, ist eine Frage der Auslegung und des Beweises, und wie bei Mainfeld geht es schnell um sechsstellige Beträge.
Bei kartellrechtlichen Fragen. Eine unzulässige Preisbindung ist nicht nur zivilrechtlich nichtig; Verstöße gegen § 1 GWB sind nach § 81 GWB bußgeldbewehrt.
Bei Formfehlern im Gewerbemietvertrag. Wer kündigen will oder eine Kündigung erhalten hat, braucht eine Prüfung aller Nachträge und der Frage, ob Treu und Glauben entgegensteht.
Bei Wettbewerbsverboten für Schlüsselpersonen und bei GmbH-Satzungen, deren Änderung ohnehin notariell beurkundet werden muss (§ 53 GmbHG).
Häufige Fragen
Was bedeutet salvatorische Klausel einfach erklärt?
Eine salvatorische Klausel ist eine Rettungsklausel für den Fall, dass eine Vertragsbestimmung unwirksam ist: Der Rest des Vertrags soll weiter gelten. Rechtlich kehrt sie vor allem die Beweislast des § 139 BGB um. Wer den ganzen Vertrag für nichtig hält, muss das beweisen (BGH, KZR 10/01).
Ist eine salvatorische Klausel Pflicht?
Nein. Ohne Klausel ist ein teilnichtiger Individualvertrag nach § 139 BGB im Zweifel ganz nichtig, während AGB-Verträge nach § 306 Abs. 1 BGB ohnehin im Übrigen wirksam bleiben. Sinnvoll ist die Erhaltensklausel deshalb vor allem in ausgehandelten Verträgen zwischen Unternehmen.
Ist eine salvatorische Klausel in AGB wirksam?
Die Erhaltensklausel ja; der BGH hält sie in gewerbemietrechtlichen AGB für unbedenklich (XII ZR 132/03). Die Ersetzungsklausel nein: Sie ist wegen Verstoßes gegen § 306 Abs. 2 BGB nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig (BGH, VII ZR 100/15). An die Stelle unwirksamer AGB tritt das Gesetz.
Was bedeutet die salvatorische Klausel im Mietvertrag für Mieter?
Für Mieter meist wenig. Formularmietverträge sind AGB; eine unwirksame Klausel entfällt, und es gilt das Gesetz (§ 306 Abs. 2 BGB), nicht eine „gerade noch zulässige“ Fassung. Im Gewerbemietvertrag sind zudem Schriftformheilungsklauseln unwirksam (BGH, XII ZR 114/16).
Was bewirkt die salvatorische Klausel im Arbeitsvertrag?
Sie macht aus unwirksamen Klauseln keine wirksamen. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung bleibt nichtig; eine salvatorische Klausel ist „nicht geeignet, diese Folge zu beseitigen oder zu heilen“ (BAG, 10 AZR 448/15). Der Arbeitnehmer ist dann frei, hat aber auch keinen Anspruch auf Entschädigung.
Macht die salvatorische Klausel einen unwirksamen Vertrag wirksam?
Nein. Sie betrifft nur die Frage, ob der Rest bestehen bleibt, wenn einzelne Bestimmungen fallen. Ist eine wesentliche Bestimmung nichtig, kann der Vertrag trotz Klausel insgesamt nichtig sein (BGH, II ZR 84/09). Formmängel, etwa eine fehlende notarielle Beurkundung, heilt sie nicht.
Wie heißt salvatorische Klausel auf Englisch?
Üblich ist „severability clause“, seltener „savings clause“. In zweisprachigen Verträgen nach deutschem Recht sollte zusätzlich geregelt sein, welche Sprachfassung maßgeblich ist (siehe Muster 3).
Fazit: Die salvatorische Klausel verschiebt Beweislast, sie repariert keine Verträge
Die salvatorische Klausel gehört in jeden ausgehandelten Vertrag zwischen Unternehmen, aber sie ist kein Sicherheitsnetz.
Erstens die Wirkung: Die Erhaltensklausel kehrt nur die Vermutung des § 139 BGB um; beweisen muss, wer den ganzen Vertrag verwerfen will (KZR 10/01). Fällt eine prägende Bestimmung, kann der Vertrag trotzdem fallen (II ZR 84/09).
Zweitens die AGB-Grenze: In AGB regelt § 306 BGB die Folgen selbst. Die Erhaltensklausel ist dort unschädlich, die Ersetzungsklausel nichtig (VII ZR 100/15, VII ZR 308/16).
Drittens die Sonderfälle: Im Gewerbemietvertrag ersetzt keine Klausel die gesetzliche Form, seit dem 2. Januar 2026 für alle Verträge die Textform (§ 578 BGB; XII ZR 114/16). Im Arbeitsvertrag heilt die salvatorische Klausel kein Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung (BAG 10 AZR 448/15). Prüfen Sie deshalb in Ihren Vorlagen vor allem die Klauseln vor der Schlussbestimmung.
Vertragsvorlagen und AGB prüfen, bevor es darauf ankommt
Laden Sie Ihre Standardverträge oder AGB hoch und sehen Sie, welche Klauseln angreifbar sind und was nach § 306 BGB an ihre Stelle tritt, mit Norm und Fundstelle für Ihre Kanzlei.
Lulius für Unternehmen ansehen →Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Quellen
Alle Normtexte wurden am 28. September 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft.
- —
Teilnichtigkeit und Auslegung: § 139 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB
- —
- —
- —
Mietrecht: § 535 BGB, § 550 BGB, § 578 BGB (Fassung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes, in Kraft seit 1. Januar 2025), Textform: § 126b BGB
- —
Übergangsrecht: Art. 229 § 70 EGBGB, eingefügt durch Art. 15 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 23.10.2024
- —
Wettbewerbsverbot: § 74 HGB, § 74a HGB, § 110 GewO
- —
- —
GmbH-Recht: § 15 GmbHG, § 53 GmbHG
- —
Rechtsdienstleistung: § 2 RDG
Entscheidungen (Volltexte am 28. September 2026 auf bundesgerichtshof.de bzw. bundesarbeitsgericht.de gelesen):
- —
BGH, Urteil vom 24.09.2002, KZR 10/01 (Erhaltensklausel als Beweislastregel, Aufgabe von Pronuptia II; Volltext)
- —
BGH, Urteil vom 06.04.2005, XII ZR 132/03 (Trennbarkeit von Erhaltens- und Ersetzungsklausel, Erhaltensklausel in gewerbemietrechtlichen AGB unbedenklich; Volltext)
- —
BGH, Urteil vom 25.07.2007, XII ZR 143/05 (keine Pflicht zur Nachholung der Schriftform aus allgemeiner salvatorischer Klausel; Volltext)
- —
BGH, Beschluss vom 15.03.2010, II ZR 84/09 (Gesamtnichtigkeit trotz Erhaltensklausel nur bei entgegenstehendem Parteiwillen; Volltext)
- —
BGH, Urteil vom 26.03.2015, VII ZR 92/14 (Ersetzungsklausel nach AGBG nichtig, ergänzende Vertragsauslegung; Volltext)
- —
BGH, Urteil vom 03.12.2015, VII ZR 100/15 (Ersetzungsklausel in AGB nichtig, Rn. 26; Volltext)
- —
BGH, Urteil vom 31.08.2017, VII ZR 308/16 (Vertragsstrafe in AGB, keine geltungserhaltende Reduktion; Volltext)
- —
BGH, Urteil vom 27.09.2017, XII ZR 114/16 (Schriftformheilungsklauseln unwirksam, Treu und Glauben; Volltext)
- —
BAG, Urteil vom 22.03.2017, 10 AZR 448/15 (Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung, salvatorische Klausel; Volltext)
Lulius-Funktionen und Tarife: Lulius für Unternehmen, Dokument-Vergleich und Preisbereich der Startseite, gelesen am 28. September 2026.
Über den Autor
Die Lulius Redaktion ordnet Rechtsfragen und Legal-Tech-Werkzeuge neutral und faktenbasiert für den deutschen Rechtsmarkt ein. Alle Normzitate werden vor Veröffentlichung gegen die amtlichen Fassungen geprüft. Hinweis: Die Inhalte stellen eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung dar, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar. Normtexte wurden am 28. September 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft; Gesetze können sich ändern.