Letter of Intent (Absichtserklärung): Was bindet, wann der Abbruch haftet
Kurzantwort
Ein Letter of Intent (Absichtserklärung) verpflichtet nach deutschem Recht in der Regel nicht zum Abschluss des Hauptvertrags. Bindend sind nur Klauseln, die die Parteien erkennbar verbindlich wollen, typischerweise Exklusivität, Vertraulichkeit, Kosten, Rechtswahl und Gerichtsstand (§§ 133, 157 BGB). Wer die Verhandlungen abbricht, haftet nur ausnahmsweise (§ 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB), bei Grundstücken nur bei schwerem, meist vorsätzlichem Treueverstoß.
Lulius Redaktion
Redaktion für deutsches Recht
Freitagnachmittag in Ulm. Die Rechtsabteilung der Velbrink Messtechnik GmbH erhält den Entwurf eines Letter of Intent von der Quernau Holding GmbH, die ihre Tochter Quernau Sensorik GmbH in Reutlingen verkaufen will. Die Unterschrift soll bis Montag, 2. November 2026, erfolgen. Der Entwurf nennt einen indikativen Kaufpreis von 18.400.000 Euro, „Exklusivität 60 Tage“ und eine Break-up Fee von 1 %, fällig, wenn Velbrink am Ende nicht kauft.
Die Geschäftsführung fragt nur eines: „Das ist doch bloß eine Absichtserklärung, oder?“ Teilweise. Ein Letter of Intent verpflichtet in der Regel nicht zum Kauf. Einzelne Klauseln binden aber wie jeder andere Vertrag, und in diesem Entwurf ist die teuerste davon die Break-up Fee.
Dieser Beitrag richtet sich an Rechtsabteilungen, Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte sowie Geschäftsführungen auf Käufer- und Verkäuferseite. Er zeigt, welche Klauseln eines Letter of Intent binden, wann der Abbruch der Verhandlungen Schadensersatz auslöst und wo Formfallen liegen, mit sechs BGH-Entscheidungen, Prüfliste und Rechenbeispiel. Gemeint ist der Letter of Intent im Geschäftsverkehr. Der gleichnamige „Letter of Intent“ für Studium oder Bewerbung ist ein Motivationsschreiben und hier nicht Thema.
Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Stand: 18. Oktober 2026 (Normen, Rechtsprechung und Tabellen zuletzt geprüft an diesem Tag)
Die Kurzantwort: Ist ein Letter of Intent bindend?
Ein Letter of Intent (Absichtserklärung) verpflichtet nach deutschem Recht in der Regel nicht zum Abschluss des Hauptvertrags. Bindend sind nur Klauseln, die die Parteien erkennbar verbindlich wollen, typischerweise Exklusivität, Vertraulichkeit, Kosten, Rechtswahl und Gerichtsstand (§§ 133, 157 BGB). Wer die Verhandlungen abbricht, haftet nur ausnahmsweise (§ 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB), bei Grundstücken nur bei schwerem, meist vorsätzlichem Treueverstoß.
Letter of Intent der Gegenseite vor der Unterschrift prüfen
Laden Sie den LOI-Entwurf hoch: Lulius benennt problematische Klauseln mit der Norm, an der sie scheitern, und die Punkte zum Nachverhandeln, etwa eine Break-up Fee, eine Exklusivität ohne Enddatum oder eine fehlende Unverbindlichkeitsklausel.
Lulius für Unternehmen →Was ist ein Letter of Intent? (Absichtserklärung, LOI auf Deutsch)
Letter of Intent heißt auf Deutsch Absichtserklärung; üblich sind die Abkürzungen LOI und LoI. Gemeint ist ein Schriftstück, in dem zwei oder mehr Parteien festhalten, dass sie einen bestimmten Vertrag schließen wollen und auf welcher Grundlage sie darüber verhandeln. Den Vertrag selbst schließen sie damit noch nicht.
Ein LOI steht am Anfang großer Vorhaben: beim Unternehmenskauf zwischen Geheimhaltungsvereinbarung und Due Diligence, bei Kooperationen, IT- und Lieferprojekten, bei Immobilien. Er ordnet die Verhandlungen, bevor eine Seite Geld für Berater ausgibt.
Ein Gesetz über Absichtserklärungen gibt es nicht. Was ein LOI bewirkt, ergibt sich aus der Auslegung: Maßgeblich ist der wirkliche Wille der Parteien, nicht der buchstäbliche Sinn des Ausdrucks (§ 133 BGB), und Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Die Überschrift „Letter of Intent“ ist deshalb ein Indiz, mehr nicht.
LOI, MoU, Term Sheet, Vorvertrag, Option: die Unterschiede
Fünf Begriffe tauchen in Verhandlungen immer wieder auf. Rechtlich trennt sie vor allem eine Frage: Muss eine Seite den Hauptvertrag am Ende schließen?
Tabelle 1: Letter of Intent, MoU, Term Sheet, Vorvertrag und Option im Vergleich, Stand 17. Oktober 2026
| Dokument | Typischer Einsatz | Pflicht zum Hauptvertrag? | Worauf es ankommt |
|---|---|---|---|
| Letter of Intent (LOI), Absichtserklärung | Unternehmenskauf, größere Projekte, Kooperationen | nein, wenn der Text das klarstellt | einzelne Klauseln (Exklusivität, Kosten, Rechtswahl) können verbindlich sein |
| Memorandum of Understanding (MoU) | Kooperationen, internationale und öffentliche Vorhaben | nein, wenn der Text das klarstellt | rechtlich wie ein LOI zu behandeln; maßgeblich ist der Inhalt, nicht der Titel (§§ 133, 157 BGB) |
| Term Sheet (Eckpunktepapier), Heads of Terms | Finanzierungsrunden, M&A-Transaktionen | nein, wenn der Text das klarstellt | listet Konditionen stichpunktartig; je konkreter, desto größer das Vorvertragsrisiko |
| Vorvertrag | wenn der Hauptvertrag noch nicht geschlossen werden kann | ja | genügt mit Parteien, Gegenstand, Leistung und Gegenleistung (BGH I ZR 176/07 Rn. 15) |
| Option | Sicherung eines späteren Erwerbs | eine Seite gebunden, die andere entscheidet | Form des Hauptvertrags prüfen, etwa § 311b Abs. 1 BGB oder § 15 Abs. 4 GmbHG |
Legende: „Pflicht zum Hauptvertrag“ beschreibt den Regelfall bei sauberer Formulierung. Ob ein Papier bindet, entscheidet die Auslegung des Textes, nicht seine Überschrift.
Ein Memorandum of Understanding (MoU) ist rechtlich kein eigener Vertragstyp; wie beim LOI kommt es darauf an, was im Text steht. Ein Term Sheet listet Konditionen auf und ist damit besonders anfällig dafür, als Vorvertrag ausgelegt zu werden, wenn ein Bindungssatz hinzukommt.
Der Vorvertrag verpflichtet dagegen in der Regel beide Seiten, den Hauptvertrag zu schließen. Bei der Option ist nur eine Seite gebunden; die andere kann den Vertrag später durch ihre Erklärung herbeiführen. Für beide gilt: Verlangt der Hauptvertrag eine notarielle Form, muss die Rechtsabteilung prüfen, ob schon der Vorvertrag oder die Option beurkundet werden muss.
Welche Klauseln im Letter of Intent bindend sind
Ein sauber formulierter LOI hat zwei Teile. Der erste beschreibt das Vorhaben: Gegenstand, Kaufpreisindikation, Struktur, Zeitplan, Bedingungen. Er soll ausdrücklich unverbindlich sein. Der zweite enthält die Regeln für die Verhandlungsphase, und die sollen gelten: Exklusivität, Vertraulichkeit, Kosten, Laufzeit, Rechtswahl, Gerichtsstand.
Verbindliche Klauseln in einem LOI sind gewöhnliche Verträge. Eine Exklusivitätsabrede ist eine Unterlassungspflicht, denn eine Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen (§ 241 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die folgende Matrix zeigt, welche Klausel wohin gehört.
Tabelle 2: Welche Klauseln im Letter of Intent bindend sind, Stand 17. Oktober 2026
| Klausel im LOI | Status im Muster | Warum | Norm, Fundstelle | Risiko |
|---|---|---|---|---|
| Präambel, Absicht, Gegenstand | unverbindlich | soll keine Abschlusspflicht schaffen | §§ 133, 157 BGB | zu konkrete Eckpunkte plus Bindungssatz können einen Vorvertrag ergeben (I ZR 176/07) |
| Kaufpreisindikation, Struktur, Zeitplan | unverbindlich | Verhandlungsstand | § 154 Abs. 1 BGB | „fest zugesagt“ statt „indikativ“ vermeiden |
| Bedingungen (Due Diligence, Gremien, Fusionskontrolle) | unverbindlich | Voraussetzungen des Hauptvertrags oder seines Vollzugs | § 41 Abs. 1 GWB | Vollzugsgeschäfte vor Freigabe sind unwirksam |
| Kein Vertrag ohne Unterzeichnung oder Beurkundung | verbindlich | stellt die Bindungslosigkeit klar | § 154 Abs. 2 BGB | fehlt sie, entscheidet allein die Auslegung |
| Exklusivität bis zu einem Datum | verbindlich | schützt das Investment des Käufers | § 241 Abs. 1 Satz 2 BGB | Strafe oder Pauschale: Formrisiko nach § 311b BGB oder § 15 Abs. 4 GmbHG ungeklärt |
| Vertraulichkeit | verbindlich | Verweis auf die NDA | NDA, GeschGehG | Widersprüche zwischen LOI und NDA regeln |
| Kosten | verbindlich | jede Partei trägt ihre Kosten, Ausnahme gedeckelte Erstattung | §§ 339 ff. BGB, § 348 HGB, § 307 BGB | hohe Pauschale kann als Abschlussdruck wirken (vgl. III ZR 21/10 Rn. 15, 18) |
| Laufzeit, Beendigung | verbindlich | Ende der Exklusivität, Fortgeltung | § 193 BGB (Fristende) | eine Tagesfrist kann an einem Feiertag enden |
| Rechtswahl einschließlich Verhandlungen | verbindlich | deutsches Recht auch für die vorvertragliche Haftung | Art. 3 Rom-I-VO; Art. 12, 14 Rom-II-VO | ohne Erstreckung ist unsicher, ob die Wahl die vorvertragliche Haftung erfasst |
| Gerichtsstand | verbindlich | Ort festlegen | § 38 ZPO; Art. 25 Brüssel-Ia-VO | kann vom Hauptvertrag verdrängt werden (I ZB 63/16) |
| Textform, Sprache, Teilunwirksamkeit | verbindlich | Vertragstechnik | § 126b BGB | maßgebliche Sprachfassung festlegen |
Legende: Normen in der am 17. Oktober 2026 geltenden Fassung (BGB, HGB, GmbHG, GWB, ZPO auf buzer.de; Verordnungen auf EUR-Lex). „Status im Muster“ bezieht sich auf die Vorlagen unter /muster/letter-of-intent.
Vertraulichkeit regelt der LOI am besten nur durch Verweis: Die bereits unterschriebene Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) gilt fort und geht bei Widersprüchen vor. So stehen Vertragsstrafe und Laufzeit der Geheimhaltung an einer Stelle und nicht doppelt.
Wann aus dem LOI ein Vorvertrag wird (I ZR 176/07, § 154 BGB)
Die gefährlichste Bindungsfalle ist ein Satz, der gut gemeint klingt. Im Fall „Neues vom Wixxer“ (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010, I ZR 176/07) ging es um eine Optionsklausel: Die Klägerin musste der Beklagten das Angebot vorlegen, das sie einem Dritten gemacht hatte, ein stichpunktartiges „Deal Memo“ aus der Filmbranche. Streitig war, ob es bestimmt genug war. Der BGH bejahte das und stellte dabei klar: Ein Vorvertrag muss nur die wesentlichen Bestandteile des Hauptvertrags enthalten. Es genügen die Parteien, der Gegenstand, die Hauptleistung und die Gegenleistung; dass andere Fragen nur stichpunktartig geregelt sind und das Papier mit „etc.“ arbeitet, steht dem wirksamen Abschluss eines Vorvertrags nicht entgegen (Rn. 14, 15). Bedenken gegen den Bindungswillen stünde schon der Schlusssatz entgegen, das Memo sei „bis zur Ausfertigung entsprechender Verträge für beide Parteien rechtsverbindlich“ (Rn. 19). Zustande kam ein Vorvertrag zwischen den Parteien trotzdem nicht: Die Annahme wich bei der Finanzierungsgarantie ab und galt deshalb als Ablehnung (§ 150 Abs. 2 BGB), spätere Erklärungen kamen zu spät (§ 147 Abs. 2 BGB; Rn. 17). Ob ein Eckpunktepapier bindet, entscheiden also Inhalt, Bindungswille und sich deckende Erklärungen nach §§ 145 ff. BGB.
Das Gegenmittel steht in § 154 BGB. Solange sich die Parteien nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen; die Verständigung über einzelne Punkte bindet auch dann nicht, wenn sie aufgezeichnet wurde (Abs. 1). Ist eine Beurkundung verabredet, ist der Vertrag im Zweifel erst mit ihr geschlossen (Abs. 2). „Im Zweifel“ heißt aber: Ein klarer Bindungssatz schlägt die Vermutung. Und Abs. 2 nennt nur die Beurkundung, nicht die bloße Unterschrift. Ein LOI sollte deshalb ausdrücklich sagen, dass die Eckpunkte unverbindlich sind und ein Vertrag erst mit Unterzeichnung oder Beurkundung des Hauptvertrags zustande kommt, ohne die verbindlichen Klauseln des LOI selbst in diesen Vorbehalt einzubeziehen.
Verbindlich heißt nicht dauerhaft: LOI und Hauptvertrag (I ZB 63/16)
Wie ein verbindlicher Teil im LOI aussieht, zeigt ein Verfahren über den Verkauf einer GmbH (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017, I ZB 63/16). Der LOI vom 15. und 16. Juni 2011 erklärte, er sei „not intended to be legally binding ... except as specifically set out“. Ziffer 8 war ausdrücklich verbindlich („This paragraph is legally binding“) und wies den Gerichten in Deutschland die ausschließliche Zuständigkeit zu (Rn. 1, 2).
Am 27. Oktober 2011 wurde der Anteilskaufvertrag beurkundet (Rn. 23), und der enthielt eine Schiedsklausel. Die Verkäufer rügten später die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und machten unter anderem geltend, sie seien von der Fortgeltung des LOI-Gerichtsstands ausgegangen (Rn. 7, 24), ohne Erfolg: Das Kammergericht hatte nach dem BGH „zu Recht keinen Zweifel“, dass die Parteien im Anteilskaufvertrag eine vom LOI abweichende Streitbeilegungsvereinbarung getroffen hatten (Rn. 25, 26); die Rechtsbeschwerde verwarf der BGH als unzulässig (Rn. 12). Die Lehre für die Rechtsabteilung: Was im LOI verbindlich ist, gilt bis zum Hauptvertrag. Regeln Sie ausdrücklich, dass der Hauptvertrag den LOI ersetzt, und prüfen Sie beim Signing, welche LOI-Pflichten (etwa die Vertraulichkeit) fortgelten sollen.
Haftung bei Abbruch der Verhandlungen (culpa in contrahendo)
Schon mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht ein Schuldverhältnis mit Pflichten zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Seite (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB). Verletzt eine Seite diese Pflichten, haftet sie auf Schadensersatz, es sei denn, sie hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 BGB). Das ist die culpa in contrahendo; sie greift auch ohne LOI.
Tabelle 3: Haftung bei Abbruch der Verhandlungen nach Vertragstyp, Stand 17. Oktober 2026
| Geplanter Hauptvertrag | Form | Wann der Abbrechende haftet | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| formfreier Vertrag (Kooperation, IT-Projekt, Liefervertrag) | keine | Abschluss war als sicher anzunehmen, die Gegenseite hat im Vertrauen darauf Aufwendungen gemacht, Abbruch ohne triftigen Grund | BGH V ZR 11/17 Rn. 5; V ZR 182/11 Rn. 7 |
| Grundstückskauf | notarielle Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB) | nur bei besonders schwerwiegender, in der Regel vorsätzlicher Treuepflichtverletzung, etwa vorgespiegelter Abschlussbereitschaft | BGH V ZR 11/17 Rn. 6; V ZR 182/11 Rn. 8 |
| Kauf von GmbH-Anteilen (Share Deal) | notarielle Form für Abtretung und Verpflichtung (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG) | offen: eine BGH-Entscheidung seit 2010, die die strengere Grundstücksregel überträgt, haben wir nicht gefunden | § 15 Abs. 4 GmbHG; Einschätzung der Redaktion |
Legende: Anspruchsgrundlage ist jeweils § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB (V ZR 182/11 Rn. 6). Ersetzt werden Aufwendungen; eine Pflicht zum Abschluss folgt aus keinem dieser Fälle.
Grundsatz: Abbruch ist erlaubt (V ZR 11/17 Rn. 5)
Der BGH stellt die Abschlussfreiheit an den Anfang: „Im Rahmen der Privatautonomie hat jede Partei bis zum Vertragsabschluss das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertrag Abstand zu nehmen. Aufwendungen, die in Erwartung des Vertragsabschlusses gemacht werden, erfolgen daher grundsätzlich auf eigene Gefahr“ (Urteil vom 13. Oktober 2017, V ZR 11/17, Rn. 5; ebenso Urteil vom 9. November 2012, V ZR 182/11, Rn. 7). Ein LOI ändert daran nichts, solange er keinen Bindungswillen für den Abschluss trägt.
Ausnahme Vertrauenstatbestand: wann Kosten zu ersetzen sind
Ersatz gibt es nur, wenn drei Dinge zusammenkommen: Der Vertragsschluss war nach den Verhandlungen „als sicher anzunehmen“, die andere Seite hat im Vertrauen darauf Aufwendungen gemacht, und der Partner lehnt den Abschluss später „ohne triftigen Grund“ ab (V ZR 11/17 Rn. 5; V ZR 182/11 Rn. 7). Ersetzt werden dann Aufwendungen. Eine Pflicht, den Vertrag doch noch zu schließen, folgt daraus nicht.
Wer Kosten auslöst, sollte sich deshalb nicht auf diese Ausnahme verlassen, sondern eine Kostenregel in den verbindlichen Teil des LOI schreiben.
Grundstück und Hauskauf: nur bei schwerem Treueverstoß (V ZR 11/17, V ZR 182/11)
Strenger ist der BGH beim Grundstückskauf, der nach § 311b BGB (Abs. 1 Satz 1) notariell beurkundet werden muss. Dann haftet der Abbrechende nur bei einer „besonders schwerwiegenden, in der Regel vorsätzlichen Treuepflichtverletzung“, etwa wenn er eine Abschlussbereitschaft vorspiegelt, die er nicht hat, oder innerlich abrückt, ohne das zu offenbaren. Andernfalls entstünde „ein indirekter Zwang zum Abschluss“, der dem Zweck der Formvorschrift zuwiderliefe (V ZR 11/17 Rn. 6; V ZR 182/11 Rn. 8). Dasselbe gilt, wenn jemand die Genehmigung eines Vertrags verweigert, den ein Vertreter ohne Vollmacht beurkundet hat (V ZR 182/11 Rn. 8).
Ein Beispiel aus der Unternehmenspraxis: Velbrink will für eine Werkserweiterung das Nachbargrundstück kaufen. Die Absichtserklärung wird am Montag, 14. September 2026, unterschrieben, am Donnerstag, 1. Oktober 2026, schließt Velbrink den Darlehensvertrag. Elf Tage später, am Montag, 12. Oktober 2026, sagt der Verkäufer den Notartermin ab, weil ein Dritter mehr bietet. Nach V ZR 11/17 bekommt Velbrink keinen Schadensersatz, auch wenn der Verkäufer von dem Darlehen wusste, solange er seine Abschlussbereitschaft nicht vorgespiegelt und sein Abrücken umgehend mitgeteilt hat (Rn. 11, 14). Der Käufer hätte eine Finanzierungszusage einholen oder das Darlehen unter der Bedingung des Kaufs schließen können (Rn. 14, 15).
Zwei weitere Punkte aus derselben Rechtsprechung: Einen Hinweis, dass man sich eine Preiserhöhung vorbehält, schuldet der Verkäufer nicht; rückt er vom Geschäft ab, muss er das aber „umgehend mitteilen“ (V ZR 11/17 Rn. 11). Und steht der geplante Vertrag unter der Bedingung einer zufriedenstellenden Due Diligence, muss der Kläger zusätzlich darlegen und beweisen, dass die Bedingungen eingetreten wären (V ZR 182/11 Rn. 12, 13).
Unternehmenskauf mit GmbH-Anteilen: Form nach § 15 Abs. 4 GmbHG
Beim Share Deal über eine GmbH bedarf nicht nur die Abtretung der Geschäftsanteile der notariellen Form (§ 15 Abs. 3 GmbHG), sondern auch jede Vereinbarung, „durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird“ (§ 15 Abs. 4 GmbHG Satz 1). Ein formloser Vertrag wird durch die formgerechte Abtretung geheilt (Satz 2). Unsere Einschätzung nach dem Normtext: Ein LOI, der als Vorvertrag zur Abtretung bindet, ist ohne Beurkundung formnichtig.
Ob der BGH die strengere Abbruchregel für Grundstücke auf den Anteilskauf überträgt, ist offen (Tabelle 3). Wer sicher gehen will, behandelt den Anteilskauf-LOI wie einen Grundstücks-LOI: keine Zahlungspflicht, die an den Nichtabschluss anknüpft, und bei Zweifeln vorab den Notar fragen.
Exklusivität, Kostenerstattung und Break-up Fee: was hält
Die Exklusivität ist für den Käufer der Kern des LOI. Sie verbietet dem Verkäufer, während eines bestimmten Zeitraums mit anderen Interessenten zu verhandeln (No-Shop). Rechtlich ist sie eine Unterlassungspflicht (§ 241 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wird für den Verstoß eine Strafe versprochen, ist das eine Vertragsstrafe: Sie ist mit der Zuwiderhandlung verwirkt (§ 339 Satz 2 BGB). Hat ein Kaufmann die Strafe im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen, kann ein Gericht sie nicht nach § 343 BGB herabsetzen (§ 348 HGB), und erklärt das Gesetz das Hauptversprechen für unwirksam, ist es auch die Strafe (§ 344 BGB).
Heikler ist eine Zahlung, die schon an den bloßen Nichtabschluss anknüpft, wie die Break-up Fee im Velbrink-Entwurf. Eine verwandte Konstellation gibt es bei der Vermittlung von Immobilien: Ein Reservierungsentgelt in den AGB eines Vermittlers, das schon bei Unterzeichnung des Auftrags für eine Eigentumswohnung zu zahlen war und beim Scheitern des Kaufs nicht erstattet werden sollte, hat der BGH nach § 307 Abs. 1 BGB verworfen (Urteil vom 23. September 2010, III ZR 21/10, Rn. 8, 11 bis 17). Ob eine solche Zahlung wegen eines möglicherweise „unangemessenen Druck[s] zum Erwerb“ sogar nach § 311b Abs. 1 BGB beurkundet werden muss, hat er ausdrücklich offengelassen (Rn. 18).
Übertragen auf B2B-LOIs ist das unsere Einschätzung, keine gesicherte Rechtsprechung: Je höher eine Zahlung für den Fall des Nichtabschlusses, desto eher wirkt sie als mittelbarer Abschlusszwang. Bei Grundstück und GmbH-Anteil droht dann ein Formproblem, und ist die Klausel vorformuliert, eine unangemessene Benachteiligung (§ 305 Abs. 1, § 307 BGB, der nach § 310 Abs. 1 BGB auch zwischen Unternehmern gilt). Die Rechtsabteilung von Velbrink rechnet den Entwurf deshalb durch:
Tabelle 4: Break-up Fee oder Kostenerstattung im Beispiel Velbrink/Quernau (fiktiv)
| Position | Entwurf der Verkäuferin | Gegenvorschlag der Rechtsabteilung |
|---|---|---|
| Exklusivität | „60 Tage“ ab Montag, 02.11.2026; rechnerisches Ende Freitag, 01.01.2027 (Neujahr) | bis Donnerstag, 31.12.2026, 24:00 Uhr MEZ |
| Zahlung bei Nichtabschluss | Break-up Fee 1 % von 18.400.000 Euro = 184.000 Euro, fällig schon, wenn Velbrink nicht kauft | keine |
| Zahlung bei Bruch der Exklusivität | nicht geregelt | nachgewiesene Beraterkosten, höchstens 75.000 Euro (0,41 % des indikativen Kaufpreises) |
| Tatsächliche Due-Diligence-Kosten bis 11.12.2026 | 148.500 Euro (Fee = 123,9 % davon) | davon erstattungsfähig 75.000 Euro, ungedeckt 73.500 Euro |
Legende: alle Zahlen fiktiv, berechnet mit calc.py (Datenordner). Due-Diligence-Kosten: Financial/Tax 68.000 Euro, Legal 54.500 Euro, Commercial 26.000 Euro.
Die Break-up Fee hätte sogar die gesamten Due-Diligence-Kosten, die Velbrink selbst aufwendet, um fast ein Viertel überstiegen. Mit einem Ersatz von Kosten der Verkäuferin hat eine solche Höhe wenig zu tun; sie wirkt als Preis für das Nein. Ob sie beim Anteilskauf Formfragen aufwirft, ist nicht geklärt: § 15 Abs. 4 GmbHG erfasst nach seinem Wortlaut die Pflicht des Gesellschafters zur Abtretung, nicht ausdrücklich die Erwerbspflicht des Käufers; § 311b Abs. 1 BGB nennt dagegen beide Seiten („zu übertragen oder zu erwerben“). Velbrink streicht die Fee und schlägt eine gedeckelte Erstattung nachgewiesener Beraterkosten vor, die nur bei schuldhaftem Bruch der Exklusivität greift.
Die zweite Korrektur betrifft das Datum. „60 Tage“ ab Montag, 2. November 2026, enden rechnerisch am Freitag, 1. Januar 2027, also an Neujahr (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 1 BGB). Wendet man § 193 BGB an, verschiebt sich das Ende auf Montag, 4. Januar 2027. Ob § 193 BGB auf das Ende einer Unterlassungspflicht überhaupt passt, ist offen, denn die Norm spricht von einer Willenserklärung oder Leistung. Ein festes Enddatum mit Uhrzeit, hier Donnerstag, 31. Dezember 2026, 24:00 Uhr, beseitigt die Frage.
Letter of Intent beim Unternehmenskauf (M&A): Ablauf bis Signing
Ein typischer Ablauf auf Käuferseite:
- 1.
Geheimhaltungsvereinbarung. Bevor Unterlagen fließen, wird die NDA unterschrieben, etwa nach unserem Muster Geheimhaltungsvereinbarung.
- 2.
Letter of Intent. Indikativer Kaufpreis, Struktur, Zeitplan und Bedingungen unverbindlich; Exklusivität, Kosten, Rechtswahl und Gerichtsstand verbindlich. Im Beispiel: Unterschrift Montag, 2. November 2026.
- 3.
Due Diligence. Datenraum im Beispiel von Montag, 9. November, bis Freitag, 11. Dezember 2026, also 33 Kalendertage. Dazu gehört die Prüfung der Change-of-Control-Klauseln in der Due Diligence.
- 4.
Signing. Beurkundung des Anteilskaufvertrags, geplant für Freitag, 18. Dezember 2026. Er ersetzt den LOI.
- 5.
Closing. Vollzug, gegebenenfalls erst nach Freigabe durch das Bundeskartellamt.
Zum letzten Punkt gilt das Vollzugsverbot nach § 41 GWB: Ein anmeldepflichtiger Zusammenschluss darf vor der Freigabe oder dem Ablauf der Prüffristen nicht vollzogen werden, Rechtsgeschäfte, die dagegen verstoßen, sind unwirksam (Abs. 1 Satz 1, 2, mit Ausnahmen in Satz 3). Der BGH hat einen Verstoß (zur früheren Fassung des § 41 GWB) als schwebende Unwirksamkeit eingeordnet, die rückwirkend mit der Einstellung des Entflechtungsverfahrens entfällt; die heutige Ausnahme in Satz 3 Nr. 3 sieht er als Klarstellung (Urteil vom 17. Oktober 2017, KZR 24/15, Rn. 38 bis 42). Für den LOI heißt das: keine Vollzugshandlungen vereinbaren, also keine Weisungsrechte gegenüber dem Zielunternehmen und keine Übernahme der Geschäftsführung vor der Freigabe. Wenn Wettbewerber im Datenraum sensible Daten austauschen, sollten Sie das kartellrechtlich gesondert prüfen lassen.
Rechtswahl und Gerichtsstand im LOI (Rom I, Rom II, § 38 ZPO)
Für die verbindlichen Klauseln können die Parteien das Recht frei wählen, auch nur für Teile des Vertrags (Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO). Die Haftung aus den Verhandlungen erfasst diese Wahl aber nicht automatisch. Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Vertragsschluss sind von der Rom-I-VO ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Buchst. i, Erwägungsgrund 10). Sie unterliegen Art. 12 der Rom-II-VO: Maßgeblich ist das Recht, das auf den Vertrag anzuwenden ist oder anzuwenden gewesen wäre, wenn er geschlossen worden wäre (Abs. 1). Erwägungsgrund 30 nennt ausdrücklich den Abbruch von Vertragsverhandlungen.
Eine Rechtswahl im Voraus für solche außervertraglichen Ansprüche ist nur möglich, „wenn alle Parteien einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen“, und zwar „durch eine vor Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses frei ausgehandelte Vereinbarung“ (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Rom-II-VO); sie muss ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen ergeben (Art. 14 Abs. 1 Satz 2). Zwischen Unternehmen sollte die Rechtswahlklausel des LOI deshalb ausdrücklich auch die außervertraglichen Ansprüche aus den Verhandlungen erfassen. Mit Verbrauchern funktioniert diese Vorab-Wahl nicht.
Beim Gerichtsstand genügt zwischen Kaufleuten eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung (§ 38 Abs. 1 ZPO). Hat der Fall Auslandsbezug und wählen die Parteien ein Gericht in der EU, gilt Art. 25 Brüssel-Ia-VO: Die Vereinbarung muss schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden (oder in einer Form, die den Gepflogenheiten der Parteien oder einem Handelsbrauch entspricht); elektronische Übermittlungen mit dauerhafter Aufzeichnung sind der Schriftform gleichgestellt (Abs. 1 Satz 3, Abs. 2). Und wie I ZB 63/16 zeigt: Der Hauptvertrag kann den Gerichtsstand des LOI später verdrängen.
Prüfliste: Letter of Intent der Gegenseite gegenlesen (12 Punkte)
1. Unverbindlichkeit ausdrücklich? Steht im Text, dass Eckpunkte,
Preis und Zeitplan unverbindlich sind und welche Klauseln
verbindlich sein sollen?
2. Bindungssatz versteckt? Formulierungen wie „verbindlich bis zur
Ausfertigung der Verträge“ streichen (I ZR 176/07 Rn. 19).
3. Vertragsschluss an Form geknüpft? Der Hauptvertrag sollte erst
mit Unterzeichnung oder Beurkundung zustande kommen;
§ 154 Abs. 2 BGB regelt nur die Beurkundung, also ausdrücklich
vereinbaren.
4. Kaufpreis „indikativ“? Keine Worte wie „fest“, „zugesagt“,
„garantiert“.
5. Exklusivität mit festem Enddatum und Uhrzeit? Keine bloße
Tagesfrist, und klären, ob eine Kündigung durch den Verkäufer
die Exklusivität beendet.
6. Exklusivität einseitig? Bindet sie nur den Verkäufer, oder soll
auch der Käufer keine Alternativziele prüfen?
7. Zahlung bei Nichtabschluss? Break-up Fee oder
Reservierungsentgelt streichen; höchstens nachgewiesene Kosten
mit Obergrenze bei schuldhaftem Verstoß.
8. Grundstück oder GmbH-Anteile betroffen? Dann jede Zahlungs- oder
Erwerbszusage mit dem Notar abstimmen (§ 311b Abs. 1 BGB,
§ 15 Abs. 4 GmbHG).
9. Verhältnis zur NDA geregelt? Die NDA sollte vorgehen; keine
zweite, abweichende Geheimhaltungsregel.
10. Vollzugshandlungen? Keine Weisungsrechte oder Mitspracherechte
in der Geschäftsführung vor einer Kartellfreigabe
(§ 41 Abs. 1 GWB).
11. Rechtswahl auch für die Verhandlungen? Sonst bestimmt
Art. 12 Rom-II-VO das Recht der vorvertraglichen Haftung.
12. Fortgeltung und Ende? Welche Klauseln überleben das Ende des
LOI, und ersetzt der Hauptvertrag den LOI vollständig?Zwei Kernklauseln: Unverbindlichkeit und Exklusivität
Zwei Formulierungen tragen den größten Teil der Rechtssicherheit eines LOI. Die vollständigen Vorlagen für Unternehmenskauf und Kooperation, Deutsch und Englisch nebeneinander, finden Sie im Letter of Intent Muster Deutsch/Englisch.
Unverbindlichkeit (Auszug):
(1) Die §§ 1 bis 4 geben die gegenwärtigen Absichten der Parteien
wieder. Sie begründen keine Rechtspflichten, insbesondere keine
Pflicht, einen Kaufvertrag zu schließen oder zu bestimmten
Bedingungen zu verhandeln.
(2) Ein Vertrag über die Transaktion kommt erst mit der notariellen
Beurkundung eines Anteilskaufvertrags zustande. Bis dahin bindet
auch die Einigung über einzelne Punkte der Transaktion nicht,
selbst wenn sie schriftlich festgehalten ist; die Bestimmungen
in Teil B bleiben unberührt.Exklusivität (Auszug):
(1) Bis zum [DATUM], 24:00 Uhr [MEZ/MESZ], wird die Verkäuferin
weder selbst noch durch Dritte mit anderen Interessenten über
eine Veräußerung von Geschäftsanteilen an der Zielgesellschaft
oder ihres Geschäftsbetriebs verhandeln, solche Gespräche
anbahnen, Interessenten hierzu Informationen überlassen oder
hierüber Vereinbarungen schließen.
(3) Eine Vertragsstrafe oder eine pauschale Zahlung für den Fall
eines Verstoßes oder des Nichtabschlusses ist nicht vereinbart.Letter of Intent mit Lulius prüfen
Im Dokument-Check laden Sie den Entwurf als PDF oder DOCX hoch, auch als Scan. Lulius benennt problematische Klauseln mit der Norm, an der sie scheitern, und die Punkte, die Sie nachverhandeln sollten, etwa eine Break-up Fee, die an den Nichtabschluss anknüpft, eine Exklusivität ohne Enddatum oder eine Rechtswahl, die die Verhandlungen nicht erfasst. Personenbezogene Angaben schwärzen Sie vorher im Browser; die Erkennung läuft lokal. Geprüft wird das Dokument, nicht der gesamte Sachverhalt dahinter.
Liegen mehrere Entwürfe oder Fassungen vor, stellt der Dokument-Vergleich dieselbe Frage an alle Dokumente und liefert das Ergebnis als Tabelle. Ihr eigenes LOI-Muster hinterlegen Sie einmal unter Eigene Vorlagen; Entwürfe orientieren sich dann an Aufbau und Formulierungen Ihres Hauses.
Dokument-Check und Dokument-Vergleich sind im Tarif Solo-Anwalt enthalten, den auch Unternehmen sowie Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Abs. 2 BRAO) buchen können. Antworten stützen sich auf Bundesgesetze, Entscheidungen der Bundesgerichte seit 2010 und EU-Recht, jeweils mit exakter Fundstelle. Ihre erste Anfrage ist kostenlos, keine Kreditkarte, jederzeit kündbar.
Wann ein Anwalt die bessere Wahl ist
Wenn beurkundet werden muss. Bei Grundstücken und GmbH-Anteilen entscheidet die Form über die Wirksamkeit; hier gehören Notar und Anwalt früh an den Tisch.
Wenn eine Kartellanmeldung nötig sein kann. Ob ein Zusammenschluss anmeldepflichtig ist und was bis zur Freigabe erlaubt ist, verlangt eine Einzelfallprüfung.
Wenn ausländisches Recht ins Spiel kommt. Besteht die Gegenseite auf einem anderen Recht, gelten für Exklusivität und Verhandlungspflichten unter Umständen andere Regeln. Dazu trifft dieser Beitrag keine Aussage.
Wenn die Verhandlungen bereits gescheitert sind. Ob ein Vertrauenstatbestand vorlag und welche Aufwendungen zu ersetzen sind, hängt von Tatsachen und Beweisen ab.
Häufige Fragen
Ist eine Absichtserklärung rechtlich bindend?
In der Regel nicht, was den Abschluss des Hauptvertrags angeht. Bindend sind aber die Klauseln, die die Parteien erkennbar verbindlich wollen, typischerweise Exklusivität, Vertraulichkeit, Kosten, Rechtswahl und Gerichtsstand. Enthält die Absichtserklärung alle wesentlichen Punkte und einen Satz wie „rechtsverbindlich bis zur Ausfertigung der Verträge“, kann sie sogar als Vorvertrag binden (vgl. BGH I ZR 176/07 Rn. 15, 19).
Kann man nach der Unterschrift eines Letter of Intent noch aussteigen?
Ja. Bis zum Abschluss des Hauptvertrags darf jede Seite von dem geplanten Vertrag Abstand nehmen (BGH V ZR 11/17 Rn. 5). Schadensersatz für Aufwendungen droht nur, wenn der Abschluss als sicher anzunehmen war und der Ausstieg ohne triftigen Grund erfolgt; bei Grundstücken nur bei schwerem, in der Regel vorsätzlichem Treueverstoß. Verbindliche Klauseln wie die Exklusivität gelten trotzdem bis zu ihrem Ende.
Was ist der Unterschied zwischen LOI und MoU?
Rechtlich keiner. Beide Begriffe bezeichnen eine Absichtserklärung, deren Wirkung sich aus dem Text ergibt, nicht aus dem Titel (§§ 133, 157 BGB). Das Memorandum of Understanding ist bei internationalen Kooperationen und im öffentlichen Bereich verbreitet, der Letter of Intent bei Unternehmenskäufen und Projekten.
Muss ein Letter of Intent notariell beurkundet werden?
Grundsätzlich nicht, denn ein unverbindlicher LOI verpflichtet zu nichts. Anders kann es sein, wenn er beim Grundstückskauf oder beim Kauf von GmbH-Anteilen bereits eine Pflicht zur Übertragung oder zum Erwerb begründet (§ 311b Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 4 GmbHG). Ob schon eine Exklusivitäts- oder Kostenklausel beurkundet werden muss, ist nicht abschließend geklärt; der BGH hat die Frage für ein Reservierungsentgelt offengelassen (III ZR 21/10 Rn. 18). Im Zweifel den Notar fragen.
Was gehört in einen Letter of Intent?
Parteien und Vorhaben, eine indikative Preis- oder Leistungsbeschreibung, Zeitplan und Bedingungen, jeweils ausdrücklich unverbindlich. Verbindlich: Keine Abschlusspflicht, Exklusivität mit Enddatum, Vertraulichkeit mit Verweis auf die NDA, Kosten, Laufzeit, Rechtswahl einschließlich der Verhandlungen, Gerichtsstand und das Verhältnis zum Hauptvertrag.
Wie formuliere ich eine Kaufabsichtserklärung?
Schreiben Sie, was Sie kaufen wollen und zu welchem indikativen Preis, und stellen Sie ausdrücklich klar, dass beides unverbindlich ist und ein Vertrag erst mit Unterzeichnung oder Beurkundung zustande kommt. Vermeiden Sie Zusagen wie „fest“ oder „verbindlich bis zum Vertrag“. Eine zweisprachige Vorlage mit allen Klauseln bietet unser Letter of Intent Muster auf Deutsch und Englisch.
Fazit: Ein guter Letter of Intent sagt genau, was bindet
Erstens die Trennung: Eckpunkte, Preis und Zeitplan ausdrücklich unverbindlich, die Spielregeln der Verhandlung ausdrücklich verbindlich. Ein Bindungssatz an der falschen Stelle kann aus dem LOI einen Vorvertrag machen (vgl. I ZR 176/07).
Zweitens die Haftung: Abbrechen ist erlaubt, Aufwendungen sind grundsätzlich eigenes Risiko (V ZR 11/17 Rn. 5). Bei Grundstücken haftet nur, wer schwer und meist vorsätzlich gegen die Treuepflicht verstößt; für GmbH-Anteile ist das offen.
Drittens die Zahlungen: Keine Pauschale für den Nichtabschluss, sondern gedeckelte Erstattung nachgewiesener Kosten bei schuldhaftem Bruch der Exklusivität. Für Velbrink heißt das: festes Enddatum 31. Dezember 2026, Kostenerstattung bis 75.000 Euro statt 184.000 Euro Break-up Fee, Rechtswahl auch für die Verhandlungen.
LOI-Entwürfe im M&A-Prozess schneller gegenlesen
Prüfen Sie Unverbindlichkeits-, Exklusivitäts- und Kostenklauseln im Letter of Intent gegen BGB, GmbHG und die BGH-Rechtsprechung, mit Fundstelle zu jeder Einschätzung, bevor die Geschäftsführung unterschreibt.
Lulius für Unternehmen →Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Quellen
Alle Normtexte wurden am 17. Oktober 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft, die EU-Verordnungen gegen den Volltext auf EUR-Lex.
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Auslegung und Vertragsschluss: § 133 BGB, § 154 BGB, § 157 BGB, § 126b BGB
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Form: § 311b BGB, § 15 GmbHG (Fassung des MoMiG, seit 1. November 2008)
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Vertragsstrafe und AGB: § 339 BGB, § 343 BGB, § 344 BGB, § 348 HGB, § 305 BGB, § 307 BGB, § 310 BGB (Fassung des Zukunftsfinanzierungsgesetzes, seit 15. Dezember 2023)
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Fusionskontrolle: § 41 GWB (Fassung der 9. GWB-Novelle, seit 9. Juni 2017)
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Gerichtsstand: § 38 ZPO; Art. 25 Brüssel-Ia-VO, Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
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Rechtswahl: Art. 1 und 3 Rom-I-VO, Verordnung (EG) Nr. 593/2008; Art. 12 und 14 Rom-II-VO, Verordnung (EG) Nr. 864/2007
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Entscheidungen (Volltexte am 17. Oktober 2026 auf rechtsinformationen.bund.de gelesen, Links zum amtlichen Portal in der Testphase):
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BGH, Urteil vom 21.01.2010, I ZR 176/07, „Neues vom Wixxer“ (Optionsklausel; stichpunktartiges Deal Memo genügt als Angebot zu einem Vorvertrag, Rn. 14, 15, 19)
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BGH, Urteil vom 23.09.2010, III ZR 21/10 (Reservierungsentgelt in AGB unwirksam, Beurkundungsfrage offengelassen, Rn. 8, 11 bis 18)
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BGH, Urteil vom 09.11.2012, V ZR 182/11 (verweigerte Genehmigung eines vollmachtlos beurkundeten Grundstückskaufvertrags, Rn. 6 bis 8, 11 bis 13)
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BGH, Beschluss vom 11.05.2017, I ZB 63/16 (verbindliche Gerichtsstandsklausel im LOI, abweichende Schiedsklausel im Anteilskaufvertrag maßgeblich, Rn. 1, 2, 12, 23, 25, 26)
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BGH, Urteil vom 13.10.2017, V ZR 11/17 (Abbruch von Grundstücksverhandlungen, Finanzierung des Käufers, Rn. 5, 6, 11, 14, 15)
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BGH, Urteil vom 17.10.2017, KZR 24/15, „ConsulTrust“ (Verstoß gegen das Vollzugsverbot, schwebende Unwirksamkeit, Rn. 38 bis 42)
Lulius-Funktionen: Lulius für Unternehmen, Dokument-Check, Dokument-Vergleich, Eigene Vorlagen, abgerufen am 17. Oktober 2026.
Über die Redaktion
Die Lulius Redaktion ordnet Rechtsfragen für Unternehmen, Kanzleien und Verbraucher neutral und faktenbasiert ein. Jeder Tabellenwert und jedes Datum in diesem Beitrag wurde gegen die amtliche Quelle geprüft und nachgerechnet; die Beispielzahlen stammen aus einer dokumentierten Rechnung. Die Inhalte sind Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar. Normtexte wurden am 17. Oktober 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft; Gesetze können sich ändern.