StBVV-Tabelle 2026: Gebührentabellen A bis D, Zeitgebühr und Beispielrechnungen
Steuerberatervergütungsverordnung in der Fassung seit 1. Juli 2025
Kurzantwort
Die StBVV-Tabellen gelten seit 1. Juli 2025 in der Fassung der Fünften Änderungsverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 105); 2026 ist das unverändert. Es gibt vier Wertgebührentabellen: A (Beratung, Steuererklärungen), B (Abschlüsse, EÜR), C (Buchführung), D (Land- und Forstwirtschaft). Die Werte stiegen um rund 6 Prozent. Die Zeitgebühr beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde. Eine Tabelle E gibt es seit 2020 nicht mehr.
Lulius Redaktion
Redaktion für deutsches Recht
Jana Köhler ist freiberufliche Grafikdesignerin in Leipzig. Im Oktober 2026 erhält sie die Rechnung ihrer Steuerberaterin für die Erklärungen 2025. Für die Einnahmenüberschussrechnung stehen dort 617,75 Euro netto. Ein Kostenratgeber im Netz nennt für die EÜR einen Rahmen von 5/10 bis 20/10 und eine Mittelgebühr von 12,5/10. Damit kommt Frau Köhler auf 441,25 Euro und hält die Rechnung um 176,50 Euro für überhöht.
Die Rechnung ist richtig, der Ratgeber nicht. Seit dem 1. Juli 2020 beträgt der Rahmen nach § 25 Abs. 1 StBVV 5 bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B, die Mitte liegt bei 17,5/10.
Hier finden Sie die StBVV-Tabellen A bis D in der Fassung seit 1. Juli 2025, die Zeitgebühr, die wichtigsten Gebührenrahmen und sechs nachgerechnete Rechnungen, geprüft gegen das Bundesgesetzblatt.
Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation, keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne von § 2 RDG bzw. § 2 StBerG.
Zuletzt geprüft: 14. Oktober 2026. Stand: Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung vom 31. März 2025, BGBl. 2025 I Nr. 105, in Kraft seit 1. Juli 2025. Seitdem wurde nur § 17 Abs. 1 (Dokumentenpauschale) zum 1. Januar 2026 ersetzt (BGBl. 2025 I Nr. 372); Tabellen und Gebührenbeträge sind nicht betroffen.
Die Kurzantwort: Welche StBVV-Tabelle gilt 2026?
Die StBVV-Tabellen gelten seit 1. Juli 2025 in der Fassung der Fünften Änderungsverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 105); 2026 ist das unverändert. Es gibt vier Wertgebührentabellen: A (Beratung, Steuererklärungen), B (Abschlüsse, EÜR), C (Buchführung), D (Land- und Forstwirtschaft). Die Werte stiegen um rund 6 Prozent. Die Zeitgebühr beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde. Eine Tabelle E gibt es seit 2020 nicht mehr.
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Tabelle 1: Die vier Gebührentabellen der StBVV, Fassung seit 1.7.2025, mit je einem Beispielwert.
| Tabelle | Anlage | gilt vor allem für | Beispiel: volle Gebühr (10/10) |
|---|---|---|---|
| A (Beratungstabelle) | Anlage 1 | Rat und Auskunft (§ 21), Steuererklärungen (§ 24), Anlage N, V, KAP (§ 27) | 1.304 Euro bei 50.000 Euro |
| B (Abschlusstabelle) | Anlage 2 | Einnahmenüberschussrechnung (§ 25), Jahresabschluss (§ 35) | 369 Euro bei 100.000 Euro |
| C (Buchführungstabelle) | Anlage 3 | laufende Buchführung, Monatsgebühr (§ 33) | 317 Euro bei 250.000 Euro |
| D (Landwirtschaftliche Tabelle) | Anlage 4 | Buchführung und Abschluss in der Land- und Forstwirtschaft (§ 39) | Teil a: 601 Euro bei 100 Hektar; Teil b: 817 Euro bei 100.000 Euro Umsatz |
StBVV-Tabelle A (Beratungstabelle) 2026: alle 49 Stufen
Tabelle A ist die wichtigste Steuerberater-Gebührentabelle: für Rat und Auskunft (§ 21), Gutachten (§ 22), die Steuererklärungen nach § 24 und Überschusseinkünfte wie Anlage N oder V (§ 27). Sie nennt die volle Gebühr (10/10); die rechte Spalte zeigt die Erhöhung jeder Stufe zum 1. Juli 2025.
Tabelle 2: StBVV-Tabelle A (Anlage 1 StBVV), volle Gebühr in Euro, Fassung seit 1.7.2025 neben der Fassung vom 1.7.2020 bis 30.6.2025. Quelle: Art. 1 Nr. 14 der Fünften Verordnung zur Änderung der StBVV vom 31.3.2025, BGBl. 2025 I Nr. 105; Vorfassung: BGBl. I 2020 S. 1495. Normtext: § 24 StBVV.
| Gegenstandswert bis … Euro | volle Gebühr seit 1.7.2025 | bis 30.6.2025 | Erhöhung |
|---|---|---|---|
| 300 | 31 | 29 | +2 (6,9 %) |
| 600 | 56 | 53 | +3 (5,7 %) |
| 900 | 81 | 76 | +5 (6,6 %) |
| 1.200 | 106 | 100 | +6 (6,0 %) |
| 1.500 | 130 | 123 | +7 (5,7 %) |
| 2.000 | 166 | 157 | +9 (5,7 %) |
| 2.500 | 200 | 189 | +11 (5,8 %) |
| 3.000 | 235 | 222 | +13 (5,9 %) |
| 3.500 | 270 | 255 | +15 (5,9 %) |
| 4.000 | 305 | 288 | +17 (5,9 %) |
| 4.500 | 340 | 321 | +19 (5,9 %) |
| 5.000 | 375 | 354 | +21 (5,9 %) |
| 6.000 | 422 | 398 | +24 (6,0 %) |
| 7.000 | 467 | 441 | +26 (5,9 %) |
| 8.000 | 514 | 485 | +29 (6,0 %) |
| 9.000 | 560 | 528 | +32 (6,1 %) |
| 10.000 | 605 | 571 | +34 (6,0 %) |
| 13.000 | 655 | 618 | +37 (6,0 %) |
| 16.000 | 705 | 665 | +40 (6,0 %) |
| 19.000 | 755 | 712 | +43 (6,0 %) |
| 22.000 | 805 | 759 | +46 (6,1 %) |
| 25.000 | 854 | 806 | +48 (6,0 %) |
| 30.000 | 946 | 892 | +54 (6,1 %) |
| 35.000 | 1.036 | 977 | +59 (6,0 %) |
| 40.000 | 1.125 | 1.061 | +64 (6,0 %) |
| 45.000 | 1.215 | 1.146 | +69 (6,0 %) |
| 50.000 | 1.304 | 1.230 | +74 (6,0 %) |
| 65.000 | 1.399 | 1.320 | +79 (6,0 %) |
| 80.000 | 1.496 | 1.411 | +85 (6,0 %) |
| 95.000 | 1.592 | 1.502 | +90 (6,0 %) |
| 110.000 | 1.689 | 1.593 | +96 (6,0 %) |
| 125.000 | 1.784 | 1.683 | +101 (6,0 %) |
| 140.000 | 1.879 | 1.773 | +106 (6,0 %) |
| 155.000 | 1.976 | 1.864 | +112 (6,0 %) |
| 170.000 | 2.071 | 1.954 | +117 (6,0 %) |
| 185.000 | 2.168 | 2.045 | +123 (6,0 %) |
| 200.000 | 2.264 | 2.136 | +128 (6,0 %) |
| 230.000 | 2.412 | 2.275 | +137 (6,0 %) |
| 260.000 | 2.559 | 2.414 | +145 (6,0 %) |
| 290.000 | 2.705 | 2.552 | +153 (6,0 %) |
| 320.000 | 2.859 | 2.697 | +162 (6,0 %) |
| 350.000 | 2.926 | 2.760 | +166 (6,0 %) |
| 380.000 | 2.990 | 2.821 | +169 (6,0 %) |
| 410.000 | 3.055 | 2.882 | +173 (6,0 %) |
| 440.000 | 3.115 | 2.939 | +176 (6,0 %) |
| 470.000 | 3.175 | 2.995 | +180 (6,0 %) |
| 500.000 | 3.234 | 3.051 | +183 (6,0 %) |
| 550.000 | 3.320 | 3.132 | +188 (6,0 %) |
| 600.000 | 3.404 | 3.211 | +193 (6,0 %) |
Über 600.000 Euro kommen zur vollen Gebühr von 3.404 Euro hinzu: vom Mehrbetrag bis 5.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro 149 Euro (bis 30.6.2025: 141 Euro); über 5.000.000 Euro bis 25.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro 112 Euro (bis 30.6.2025: 106 Euro); über 25.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro 88 Euro (bis 30.6.2025: 83 Euro).
Die Erhöhung liegt je Stufe zwischen 5,7 und 6,9 Prozent, im Mittel bei 6,0 Prozent, wie die Begründung ankündigt ("linear um rund sechs Prozent"). Beispiel: Bei 1.000.000 Euro kommen zu 3.404 Euro acht angefangene Schritte zu je 149 Euro hinzu, die volle Gebühr beträgt 4.596 Euro.
So lesen Sie die Tabelle: vom Gegenstandswert zum Rechnungsbetrag
Jede StBVV-Wertgebühr entsteht in sechs Schritten:
- 1.
Gegenstandswert bestimmen. Die Gebührenvorschrift sagt, welcher Wert zählt, etwa die Summe der positiven Einkünfte.
- 2.
Stufe ablesen. Die Tabelle nennt Obergrenzen. Ein Wert von 48.000 Euro fällt in die Stufe "bis 50.000 Euro".
- 3.
Volle Gebühr ablesen. Bei 50.000 Euro sind das nach Tabelle A 1.304 Euro.
- 4.
Zehntelsatz anwenden. Innerhalb des Rahmens, etwa 1/10 bis 6/10, bestimmt der Steuerberater die Gebühr nach § 11 StBVV "nach billigem Ermessen" (Kriterien siehe Prüfliste für Mandanten).
- 5.
Auslagen addieren. Meist ist das die Post- und Telekommunikationspauschale nach § 16 StBVV.
- 6.
Umsatzsteuer hinzurechnen. § 15 StBVV verweist auf § 12 UStG, derzeit 19 Prozent.
Die Mittelgebühr steht nicht in der StBVV. Sie ist eine übliche Rechenhilfe für die Mitte des Rahmens, bei 1/10 bis 6/10 also 3,5/10; die angemessene Gebühr kann im Einzelfall darüber oder darunter liegen. Cent-Beträge sind kaufmännisch gerundet, weil die StBVV dafür keine eigene Regel enthält.
Gegenstandswert finden: § 10 und die Mindestwerte
Nach § 10 Abs. 1 StBVV ist grundsätzlich der Wert des Interesses maßgebend. Für fast jede Erklärung legt § 24 aber einen eigenen Gegenstandswert und einen Mindestwert fest. Bei der Einkommensteuererklärung sind es mindestens 8.000 Euro, bei der Körperschaftsteuererklärung mindestens 16.000 Euro. Auch bei geringen Einkünften beträgt die volle Gebühr für die Einkommensteuererklärung deshalb mindestens 514 Euro. Der Rahmen von 1/10 bis 6/10 ergibt dann 51,40 bis 308,40 Euro.
Werte mehrerer Gegenstände derselben Angelegenheit werden nach § 10 Abs. 2 zusammengerechnet, ausdrücklich aber nicht bei den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37: Jede Steuererklärung, Überschussermittlung und jeder Abschluss hat einen eigenen Gegenstandswert.
StBVV-Tabelle B (Abschlusstabelle): Jahresabschluss und EÜR
Tabelle B gilt vor allem für die Einnahmenüberschussrechnung (§ 25 StBVV) und die Abschlussarbeiten nach § 35 StBVV: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang. Bei gleichem Gegenstandswert liegt die volle Gebühr deutlich unter Tabelle A, dafür sind die Zehntelrahmen höher, etwa 10/10 bis 40/10 beim Jahresabschluss.
Tabelle 3: StBVV-Tabelle B (Anlage 2 StBVV), volle Gebühr (10/10) in Euro, Fassung seit 1.7.2025, alle 61 Stufen. Quelle: BGBl. 2025 I Nr. 105. Normtext: § 35 StBVV.
| Gegenstandswert bis … Euro | volle Gebühr | Gegenstandswert bis … Euro | volle Gebühr |
|---|---|---|---|
| 3.000 | 49 | 450.000 | 791 |
| 3.500 | 57 | 500.000 | 832 |
| 4.000 | 68 | 625.000 | 871 |
| 4.500 | 76 | 750.000 | 968 |
| 5.000 | 86 | 875.000 | 1.050 |
| 6.000 | 96 | 1.000.000 | 1.126 |
| 7.000 | 105 | 1.250.000 | 1.194 |
| 8.000 | 116 | 1.500.000 | 1.324 |
| 9.000 | 121 | 1.750.000 | 1.438 |
| 10.000 | 127 | 2.000.000 | 1.542 |
| 12.500 | 134 | 2.250.000 | 1.635 |
| 15.000 | 151 | 2.500.000 | 1.718 |
| 17.500 | 166 | 3.000.000 | 1.797 |
| 20.000 | 178 | 3.500.000 | 1.951 |
| 22.500 | 191 | 4.000.000 | 2.089 |
| 25.000 | 201 | 4.500.000 | 2.214 |
| 37.500 | 215 | 5.000.000 | 2.328 |
| 50.000 | 263 | 7.500.000 | 2.720 |
| 62.500 | 303 | 10.000.000 | 3.162 |
| 75.000 | 338 | 12.500.000 | 3.520 |
| 87.500 | 353 | 15.000.000 | 3.819 |
| 100.000 | 369 | 17.500.000 | 4.074 |
| 125.000 | 423 | 20.000.000 | 4.293 |
| 150.000 | 471 | 22.500.000 | 4.573 |
| 175.000 | 512 | 25.000.000 | 4.831 |
| 200.000 | 548 | 30.000.000 | 5.315 |
| 225.000 | 582 | 35.000.000 | 5.759 |
| 250.000 | 613 | 40.000.000 | 6.172 |
| 300.000 | 641 | 45.000.000 | 6.558 |
| 350.000 | 696 | 50.000.000 | 6.923 |
| 400.000 | 746 |
Über 50.000.000 Euro kommen zur vollen Gebühr von 6.923 Euro hinzu: vom Mehrbetrag bis 125.000.000 Euro je angefangene 5.000.000 Euro 273 Euro; über 125.000.000 Euro bis 250.000.000 Euro je angefangene 12.500.000 Euro 477 Euro; über 250.000.000 Euro je angefangene 25.000.000 Euro 681 Euro.
Tabelle B stieg zum 1. Juli 2025 je Stufe um 5,5 bis 6,5 Prozent. Bei 100.000 Euro beträgt die volle Gebühr 369 Euro statt bisher 348 Euro.
StBVV-Tabelle C (Buchführungstabelle): Monatsgebühr nach § 33
Tabelle C gilt für die laufende Buchführung. § 33 StBVV kennt keine Jahresgebühr, sondern eine Monatsgebühr. Der Gegenstandswert ist ein Jahreswert. Nach § 33 Abs. 6 hängt er von der Gewinnermittlungsart ab:
- —
Bilanzierende (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG): der höhere Betrag aus der Summe des Aufwands oder dem Jahresumsatz.
- —
Einnahmenüberschussrechner (§ 4 Abs. 3 EStG): der höhere Betrag aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Betriebsausgaben.
- —
Überschusseinkünfte: der höhere Betrag aus der Summe der Einnahmen oder der Werbungskosten.
Tabelle 4: StBVV-Tabelle C (Anlage 3 StBVV), volle Gebühr (10/10) in Euro, Fassung seit 1.7.2025, alle 23 Stufen. Quelle: BGBl. 2025 I Nr. 105. Normtext: § 33 StBVV.
| Gegenstandswert bis … Euro | volle Gebühr (10/10) in Euro |
|---|---|
| 15.000 | 72 |
| 17.500 | 80 |
| 20.000 | 88 |
| 22.500 | 93 |
| 25.000 | 101 |
| 30.000 | 108 |
| 35.000 | 117 |
| 40.000 | 122 |
| 45.000 | 129 |
| 50.000 | 138 |
| 62.500 | 145 |
| 75.000 | 158 |
| 87.500 | 174 |
| 100.000 | 188 |
| 125.000 | 209 |
| 150.000 | 230 |
| 200.000 | 275 |
| 250.000 | 317 |
| 300.000 | 359 |
| 350.000 | 404 |
| 400.000 | 441 |
| 450.000 | 475 |
| 500.000 | 512 |
Über 500.000 Euro erhöht sich die volle Gebühr je angefangene weitere 50.000 Euro um 36 Euro.
Tabelle C stieg wie die anderen Tabellen um rund 6 Prozent, nicht um 9 Prozent. Die 9 Prozent betreffen nach der Verordnungsbegründung die mittlere Gebühr der Lohnbuchführung nach § 34 und den mittleren Satz der Zeitgebühr.
Tabelle D: Land- und Forstwirtschaft (§ 39)
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten nach § 39 Abs. 1 StBVV statt der §§ 32, 33, 35 und 36 eigene Regeln. Teil a richtet sich nach der Betriebsfläche in Hektar, Teil b nach dem Jahresumsatz zuzüglich der Privateinlagen, mindestens nach den Aufwendungen zuzüglich der Privatentnahmen (§ 39 Abs. 5). Für laufende Buchführung und Abschlussarbeiten ist die volle Gebühr nach § 39 Abs. 2 und 3 die Summe aus Teil a und Teil b. Bei Abschlussarbeiten nach § 39 Abs. 3 vermindert sich der 100.000 Euro übersteigende Betrag dieses Umsatzwerts auf die Hälfte (§ 39 Abs. 5 S. 3).
Beispiel: Bei 100 Hektar und 100.000 Euro Jahresumsatz beträgt die volle Gebühr 601 Euro nach Teil a plus 817 Euro nach Teil b, zusammen 1.418 Euro. Auch Tabelle D stieg um rund 6 Prozent.
Tabelle D ist lang. Die vollständige Fassung aus dem Bundesgesetzblatt finden Sie im aufklappbaren Block.
Tabelle D vollständig aufklappen: Teil a (59 Stufen und Zusatzzeilen) und Teil b (85 Stufen)
Tabelle 4a: Tabelle D Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle, Betriebsfläche), Anlage 4 StBVV, Fassung seit 1.7.2025. Die letzten zwölf Zeilen sind im Wortlaut der Anlage wiedergegeben.
| Betriebsfläche bis … Hektar | volle Gebühr (10/10) in Euro |
|---|---|
| 40 | 369 |
| 45 | 395 |
| 50 | 420 |
| 55 | 444 |
| 60 | 467 |
| 65 | 489 |
| 70 | 508 |
| 75 | 527 |
| 80 | 545 |
| 85 | 562 |
| 90 | 576 |
| 95 | 589 |
| 100 | 601 |
| 110 | 631 |
| 120 | 659 |
| 130 | 687 |
| 140 | 714 |
| 150 | 742 |
| 160 | 769 |
| 170 | 793 |
| 180 | 818 |
| 190 | 842 |
| 200 | 865 |
| 210 | 888 |
| 220 | 911 |
| 230 | 932 |
| 240 | 952 |
| 250 | 972 |
| 260 | 992 |
| 270 | 1.011 |
| 280 | 1.028 |
| 290 | 1.046 |
| 300 | 1.062 |
| 320 | 1.097 |
| 340 | 1.131 |
| 360 | 1.166 |
| 380 | 1.198 |
| 400 | 1.229 |
| 420 | 1.262 |
| 440 | 1.293 |
| 460 | 1.323 |
| 480 | 1.352 |
| 500 | 1.379 |
| 520 | 1.409 |
| 540 | 1.436 |
| 560 | 1.463 |
| 580 | 1.488 |
| 600 | 1.515 |
| 620 | 1.540 |
| 640 | 1.564 |
| 660 | 1.587 |
| 680 | 1.610 |
| 700 | 1.630 |
| 750 | 1.681 |
| 800 | 1.726 |
| 850 | 1.764 |
| 900 | 1.797 |
| 950 | 1.822 |
| 1.000 | 1.843 |
| 2.000 je ha | 1,69 mehr |
| 3.000 je ha | 1,53 mehr |
| 4.000 je ha | 1,38 mehr |
| 5.000 je ha | 1,22 mehr |
| 6.000 je ha | 1,07 mehr |
| 7.000 je ha | 0,92 mehr |
| 8.000 je ha | 0,76 mehr |
| 9.000 je ha | 0,60 mehr |
| 10.000 je ha | 0,46 mehr |
| 11.000 je ha | 0,30 mehr |
| 12.000 je ha | 0,16 mehr |
| ab 12.000 je ha | 0,16 mehr |
Tabelle 4b: Tabelle D Teil b (Landwirtschaftliche Tabelle, Jahresumsatz), Anlage 4 StBVV, Fassung seit 1.7.2025.
| Jahresumsatz im Sinne von § 39 Abs. 5 bis … Euro | volle Gebühr (10/10) in Euro |
|---|---|
| 40.000 | 384 |
| 42.500 | 403 |
| 45.000 | 422 |
| 47.500 | 442 |
| 50.000 | 459 |
| 55.000 | 497 |
| 60.000 | 533 |
| 65.000 | 571 |
| 70.000 | 605 |
| 75.000 | 642 |
| 80.000 | 678 |
| 85.000 | 713 |
| 90.000 | 748 |
| 95.000 | 782 |
| 100.000 | 817 |
| 105.000 | 850 |
| 110.000 | 883 |
| 115.000 | 918 |
| 120.000 | 951 |
| 125.000 | 983 |
| 130.000 | 1.017 |
| 135.000 | 1.048 |
| 140.000 | 1.081 |
| 145.000 | 1.114 |
| 150.000 | 1.146 |
| 155.000 | 1.178 |
| 160.000 | 1.209 |
| 165.000 | 1.242 |
| 170.000 | 1.273 |
| 175.000 | 1.304 |
| 180.000 | 1.336 |
| 185.000 | 1.366 |
| 190.000 | 1.397 |
| 195.000 | 1.428 |
| 200.000 | 1.459 |
| 205.000 | 1.490 |
| 210.000 | 1.520 |
| 215.000 | 1.550 |
| 220.000 | 1.580 |
| 225.000 | 1.611 |
| 230.000 | 1.640 |
| 235.000 | 1.670 |
| 240.000 | 1.699 |
| 245.000 | 1.728 |
| 250.000 | 1.755 |
| 255.000 | 1.785 |
| 260.000 | 1.815 |
| 265.000 | 1.842 |
| 270.000 | 1.871 |
| 275.000 | 1.898 |
| 280.000 | 1.926 |
| 285.000 | 1.953 |
| 290.000 | 1.980 |
| 295.000 | 2.008 |
| 300.000 | 2.034 |
| 305.000 | 2.060 |
| 310.000 | 2.086 |
| 315.000 | 2.110 |
| 320.000 | 2.136 |
| 325.000 | 2.160 |
| 330.000 | 2.186 |
| 335.000 | 2.209 |
| 340.000 | 2.233 |
| 345.000 | 2.257 |
| 350.000 | 2.278 |
| 355.000 | 2.302 |
| 360.000 | 2.325 |
| 365.000 | 2.346 |
| 370.000 | 2.368 |
| 375.000 | 2.390 |
| 380.000 | 2.404 |
| 385.000 | 2.432 |
| 390.000 | 2.452 |
| 395.000 | 2.472 |
| 400.000 | 2.492 |
| 410.000 | 2.531 |
| 420.000 | 2.569 |
| 430.000 | 2.609 |
| 440.000 | 2.645 |
| 450.000 | 2.682 |
| 460.000 | 2.718 |
| 470.000 | 2.752 |
| 480.000 | 2.787 |
| 490.000 | 2.817 |
| 500.000 | 2.848 |
Über 500.000 Euro erhöht sich die volle Gebühr je angefangene weitere 50.000 Euro um 165 Euro.
Gibt es noch eine Tabelle E? Einspruch und Finanzgericht nach RVG (§ 40)
Nein. Die frühere Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle, Anlage 5) wurde schon zum 1. Juli 2020 aufgehoben, durch Art. 8 Nr. 13 der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495). Seitdem nennt § 10 Abs. 1 StBVV nur noch die Tabellen A bis D. Wer heute eine "StBVV-Tabelle E" findet, liest eine Fassung von vor 2020.
An ihre Stelle trat das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Seit 1. Juli 2025 bündelt § 40 StBVV diese Verweise. Das RVG gilt sinngemäß für die Vertretung
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in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vor den Verwaltungsbehörden, also vor allem im Einspruchsverfahren nach der Abgabenordnung,
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in Verwaltungsvollstreckungsverfahren,
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in Verfahren vor den Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichten,
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in Straf-, berufsgerichtlichen und Bußgeldverfahren sowie in Gnadensachen.
Nach § 40 S. 2 gilt das auch für den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Steuerberater; die abgesenkten Gebühren dafür zeigt die PKH-Tabelle nach § 49 RVG. Die alten §§ 40, 44, 45 und 46 sind laut Begründung "inhaltlich unverändert" zusammengefasst; der Zusatz "außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren" soll nur klarstellen.
Für einen Einspruch gegen den Steuerbescheid rechnet der Steuerberater also nicht nach einer StBVV-Tabelle ab, sondern nach den Wertgebühren der RVG-Tabelle 2026. Die bloße Prüfung des Bescheids ist dagegen eine StBVV-Tätigkeit: Dafür erhält der Steuerberater nach § 28 die Zeitgebühr. Die Einspruchsfrist berechnet der kostenlose Einspruchsfrist-Rechner taggenau; Frist, Form und Aussetzung der Vollziehung erklärt der Beitrag zum Einspruch gegen den Steuerbescheid.
Gebührensätze im Überblick: §§ 21 bis 35 auf einen Blick
Die Tabelle nennt nur die volle Gebühr. Welcher Bruchteil anfällt, steht in der jeweiligen Gebührenvorschrift.
Tabelle 5: Gebührenrahmen der wichtigsten Tätigkeiten nach der StBVV, Normtext Stand 14.10.2026 (gesetze-im-internet.de). In Klammern der Mindestgegenstandswert in Euro.
| Tätigkeit | Vorschrift | Rahmen | Tabelle | Gegenstandswert (Mindestwert in Euro) |
|---|---|---|---|---|
| Rat, Auskunft | § 21 Abs. 1 S. 1 | 1/10 bis 10/10 | A | Wert des Interesses |
| Erstes Beratungsgespräch mit Verbraucher | § 21 Abs. 1 S. 2 | höchstens 190 Euro | – | – |
| Gutachten, Antrag auf verbindliche Auskunft | § 22 | 10/10 bis 30/10 | A | – |
| Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der Einkünfte | § 24 Abs. 1 Nr. 1 | 1/10 bis 6/10 | A | Summe der positiven Einkünfte (8.000) |
| Körperschaftsteuererklärung | § 24 Abs. 1 Nr. 3 | 2/10 bis 8/10 | A | Einkommen vor Verlustabzug (16.000) |
| Gewerbesteuererklärung | § 24 Abs. 1 Nr. 5 | 1/10 bis 6/10 | A | Gewerbeertrag vor Freibetrag und Verlust (8.000) |
| Umsatzsteuer-Voranmeldung | § 24 Abs. 1 Nr. 7 | 1/10 bis 6/10 | A | 10 % der Entgelte (650) |
| Umsatzsteuer-Jahreserklärung | § 24 Abs. 1 Nr. 8 | 1/10 bis 8/10 | A | 10 % der Entgelte (8.000) |
| Grundsteuererklärung (ab 2025) | § 24 Abs. 1 Nr. 11a | 1/20 bis 9/20 | A | Grundsteuerwert (25.000) |
| Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung | § 24 Abs. 1 Nr. 12, 13 | 2/10 bis 10/10 | A | Erwerb vor Schulden bzw. Rohwert (16.000) |
| Lohnsteuer-Anmeldung | § 24 Abs. 1 Nr. 15 | 1/20 bis 6/20 | A | 20 % der Arbeitslöhne (1.000) |
| Einnahmenüberschussrechnung | § 25 Abs. 1 | 5/10 bis 30/10 | B | höhere Summe aus Betriebseinnahmen oder -ausgaben (17.500) |
| Überschuss Einnahmen über Werbungskosten (z. B. Anlage N, V) | § 27 Abs. 1 | 1/20 bis 12/20 | A | höhere Summe aus Einnahmen oder Werbungskosten (8.000) |
| Prüfung eines Steuerbescheids | § 28 | Zeitgebühr | – | – |
| Buchführung einschließlich Kontieren, monatlich | § 33 Abs. 1 | 2/10 bis 12/10 | C | nach Gewinnermittlungsart (§ 33 Abs. 6) |
| Buchführung nach kontierten Belegen, monatlich | § 33 Abs. 3 | 1/10 bis 6/10 | C | wie § 33 Abs. 1 |
| Lohnabrechnung je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum | § 34 Abs. 2 | 6 bis 30 Euro | – | – |
| Jahresabschluss (Bilanz und GuV) | § 35 Abs. 1 Nr. 1a | 10/10 bis 40/10 | B | Mittel aus berichtigter Bilanzsumme und Jahresleistung |
| Anhang | § 35 Abs. 1 Nr. 1b | 2/10 bis 12/10 | B | wie Jahresabschluss |
Steuererklärungen (§ 24) und die zweite Gebühr für die Anlage N (§ 27)
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV regelt die Einkommensteuererklärung "ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte" (1/10 bis 6/10, Tabelle A). Die Ermittlung der Einkünfte ist also ein eigener Gebührentatbestand.
Für Arbeitnehmer heißt das: Die Anlage N rechnet der Steuerberater zusätzlich nach § 27 Abs. 1 ab, mit 1/20 bis 12/20 nach Tabelle A. Gegenstandswert ist dort der höhere Betrag aus den Einnahmen oder den Werbungskosten, mindestens 8.000 Euro. Dasselbe gilt für Vermietungseinkünfte (Anlage V), nach § 27 Abs. 2 bei getrennter Ermittlung für jedes Grundstück gesondert. Wer nur die Gebühr nach § 24 ansetzt, unterschätzt die Rechnung deutlich (siehe Beispiel 1).
Einnahmenüberschussrechnung (§ 25): 5/10 bis 30/10
Die EÜR von Selbstständigen und Gewerbetreibenden fällt unter § 25 Abs. 1 StBVV. Der Rahmen beträgt 5 bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Gegenstandswert ist der höhere Betrag aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Betriebsausgaben, mindestens 17.500 Euro. Beides gilt seit dem 1. Juli 2020; vorher lag der Rahmen bei 5 bis 20 Zehntel und der Mindestwert bei 12.500 Euro.
Neben dem veralteten Rahmen aus dem Beispiel am Anfang ist die falsche Tabelle ein häufiger Fehler: Wer die EÜR nach Tabelle A rechnet, kommt bei 80.000 Euro auf eine volle Gebühr von 1.496 Euro statt richtig 353 Euro nach Tabelle B. Mehrere Überschussrechnungen derselben Einkunftsart, die getrennt zu ermitteln sind, kosten nach § 25 Abs. 3 jeweils eine eigene Gebühr.
Buchführung (§ 33) und Lohnbuchführung (§ 34)
Für die laufende Buchführung einschließlich Kontieren beträgt die Monatsgebühr nach § 33 Abs. 1 StBVV 2/10 bis 12/10 nach Tabelle C. Kontiert der Mandant selbst, gilt nach Abs. 3 ein Rahmen von 1/10 bis 6/10, ebenso für die Überwachung der Buchführung nach Abs. 5. Mit der Gebühr nach Abs. 1, 3 und 4 sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegolten (§ 33 Abs. 8). Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung rechnet der Steuerberater nach § 33 Abs. 7 nach Zeitgebühr ab.
Die Lohnbuchführung hat feste Euro-Beträge statt einer Tabelle. Seit 1. Juli 2025 gilt nach § 34 StBVV:
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Abs. 1: erstmalige Einrichtung der Lohnkonten 6 bis 19 Euro je Arbeitnehmer,
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Abs. 2: Führung der Lohnkonten und Lohnabrechnung 6 bis 30 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum,
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Abs. 3: nach Buchungsunterlagen des Mandanten 2,50 bis 9,50 Euro, ebenfalls je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum,
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Abs. 4: mit Datenverarbeitung beim Mandanten 1,20 bis 4,20 Euro, ebenso.
Mit den Gebühren nach Abs. 2 bis 4 sind die Lohnsteuer-Anmeldungen abgegolten (§ 34 Abs. 6). Für sonstige Tätigkeiten rund um Lohnsteuerabzug und Lohnbuchführung fällt nach § 34 Abs. 5 die Zeitgebühr an.
Jahresabschluss (§ 35): Gegenstandswert aus Bilanzsumme und Jahresleistung
Die Aufstellung eines Jahresabschlusses mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung kostet nach § 35 Abs. 1 Nr. 1a StBVV 10/10 bis 40/10, der Anhang nach Nr. 1b zusätzlich 2/10 bis 12/10, jeweils nach Tabelle B. Gegenstandswert ist nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung. Ist der betriebliche Jahresaufwand höher als die Jahresleistung, zählt der Aufwand.
Übersteigt die Jahresleistung (oder der höhere Aufwand) das Fünffache der berichtigten Bilanzsumme, bleibt der Überschuss außer Ansatz. Liegt einer der beiden Werte unter 3.000 Euro, zählt nur der andere. Eine negative berichtigte Bilanzsumme wird positiv angesetzt. Inventur und sonstige Abschlussvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz rechnet der Steuerberater nach § 35 Abs. 3 nach Zeitgebühr ab.
Erstberatung für Verbraucher: höchstens 190 Euro (§ 21)
Für Rat oder Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, erhält der Steuerberater nach § 21 Abs. 1 S. 1 StBVV 1/10 bis 10/10 nach Tabelle A. Satz 2 enthält eine Obergrenze: Beschränkt sich die Tätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch, ist der Auftraggeber Verbraucher und wird der Steuerberater von ihm erstmals in Anspruch genommen, darf die Gebühr höchstens 190 Euro betragen. Alle drei Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen.
Nach Satz 3 wird die Gebühr auf die Gebühr für eine sonstige Tätigkeit angerechnet, die mit dem Rat zusammenhängt. Eine wirksame Vergütungsvereinbarung geht der Kappung vor (§ 1 Abs. 1 S. 2, § 4). Für Anwälte gilt nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG ohne Gebührenvereinbarung ebenfalls höchstens 190 Euro; mehr dazu im Überblick zu den RVG-Gebühren.
Zeitgebühr 2026: 16,50 bis 41 Euro je Viertelstunde (§ 13)
Die Zeitgebühr beträgt nach § 13 StBVV seit 1. Juli 2025 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde, also 66 bis 164 Euro je Stunde, in der Mitte 115 Euro. Bis 30. Juni 2025 galten 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde (Mitte: 105 Euro je Stunde). Die Verordnungsbegründung nennt das eine Anhebung des mittleren Satzes "um etwa neun Prozent".
Die Zeitgebühr fällt in zwei Fällen an (§ 13 S. 1). Erstens, wenn die Verordnung sie vorsieht, etwa bei der Prüfung eines Steuerbescheids (§ 28) oder für sonstige Tätigkeiten nach § 33 Abs. 7 und § 34 Abs. 5. Zweitens, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; das gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23.
Neu ist auch der Viertelstundentakt. Die Begründung verweist auf das Interesse der Mandanten, nur die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit zu bezahlen.
Tabelle 6: Zeitgebühr nach § 13 StBVV seit 1.7.2025 und bis 30.6.2025, netto. "Mitte" = Mitte des Rahmens als Rechenhilfe. Normtext: § 13 StBVV.
| Dauer | Takt seit 1.7.2025 | Rahmen seit 1.7.2025 | Mitte | Takt bis 30.6.2025 | Rahmen bis 30.6.2025 | Mitte |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 20 Minuten | 2 Viertelstunden | 33,00 bis 82,00 Euro | 57,50 Euro | 1 halbe Stunde | 30,00 bis 75,00 Euro | 52,50 Euro |
| 50 Minuten | 4 Viertelstunden | 66,00 bis 164,00 Euro | 115,00 Euro | 2 halbe Stunden | 60,00 bis 150,00 Euro | 105,00 Euro |
| 60 Minuten | 4 Viertelstunden | 66,00 bis 164,00 Euro | 115,00 Euro | 2 halbe Stunden | 60,00 bis 150,00 Euro | 105,00 Euro |
| 70 Minuten | 5 Viertelstunden | 82,50 bis 205,00 Euro | 143,75 Euro | 3 halbe Stunden | 90,00 bis 225,00 Euro | 157,50 Euro |
Bei 70 Minuten zahlt der Mandant in der Mitte jetzt 143,75 statt 157,50 Euro, weil fünf Viertelstunden weniger kosten als drei halbe Stunden. Bei 20 Minuten ist es umgekehrt: 57,50 Euro statt 52,50 Euro.
Auslagen: Post- und Telekommunikationspauschale (§ 16), Reisen (§ 18), Umsatzsteuer (§ 15)
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Post und Telekommunikation (§ 16): Der Steuerberater kann die tatsächlichen Entgelte verlangen oder nach seiner Wahl einen Pauschsatz von 20 Prozent der Gebühren, "in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro". § 16 ist seit 2007 unverändert. Was eine "Angelegenheit" ist, definiert die StBVV nicht. Werden etwa Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung als getrennte Angelegenheiten behandelt, kann die Pauschale für jede gesondert anfallen.
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Geschäftsreisen (§ 18): Mit dem eigenen Pkw 0,42 Euro je gefahrenen Kilometer. Das Tage- und Abwesenheitsgeld beträgt seit 1. Juli 2025 30 Euro bis 4 Stunden, 50 Euro bei mehr als 4 bis 8 Stunden und 80 Euro bei mehr als 8 Stunden (vorher 25, 40 und 70 Euro); bei Auslandsreisen ist ein Zuschlag von 50 Prozent möglich.
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Dokumentenpauschale (§ 17): Die Höhe richtet sich nach den Beträgen im Vergütungsverzeichnis zum RVG. Welche das sind, zeigt der Beitrag zu den Auslagen nach dem RVG.
Auf Gebühren und Auslagen kommt nach § 15 StBVV die Umsatzsteuer, derzeit 19 Prozent. Ausnahme: Der Steuerberater ist Kleinunternehmer. § 15 S. 2 StBVV spricht noch von der "unerhoben" bleibenden Steuer; seit 1. Januar 2025 sind solche Umsätze nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei.
Sechs Beispielrechnungen nach der StBVV-Tabelle 2026
Alle Beispiele sind fiktiv und folgen den sechs Schritten oben, mit den Tabellen seit 1. Juli 2025, der Mitte des Rahmens und 19 Prozent Umsatzsteuer. Die Pauschale nach § 16 ist vorsichtig nur einmal je Rechnung angesetzt. Betriebseinnahmen und -ausgaben sind vereinfacht netto angegeben; zählen vereinnahmte Umsatzsteuer und Vorsteuer mit, kann der Gegenstandswert höher liegen.
Beispiel 1: Einkommensteuererklärung einer Arbeitnehmerin
Miriam Brandt, Osnabrück. Bruttoarbeitslohn 51.000 Euro, Werbungskosten 3.000 Euro, keine weiteren Einkünfte. Ihr Steuerberater fertigt die Einkommensteuererklärung mit Anlage N an.
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§ 24 Abs. 1 Nr. 1: Summe der positiven Einkünfte 48.000 Euro, Stufe bis 50.000 Euro, volle Gebühr 1.304 Euro. Rahmen 1/10 bis 6/10 = 130,40 bis 782,40 Euro; Mitte 3,5/10 = 456,40 Euro.
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§ 27 Abs. 1 (Anlage N): höherer Betrag aus Einnahmen und Werbungskosten 51.000 Euro, Stufe bis 65.000 Euro, volle Gebühr 1.399 Euro. Rahmen 1/20 bis 12/20 = 69,95 bis 839,40 Euro; Mitte 6,5/20 = 454,68 Euro.
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Gebühren 911,08 Euro + Pauschale 20,00 Euro = 931,08 Euro + Umsatzsteuer 176,91 Euro = 1.107,99 Euro brutto.
Nach den Tabellen bis 30. Juni 2025 (1.230 und 1.320 Euro) wären es 1.046,61 Euro gewesen, also 61,38 Euro oder 5,9 Prozent weniger. Wer nur die Gebühr nach § 24 ansetzt, kommt auf 566,92 Euro brutto und unterschätzt die Rechnung um fast die Hälfte.
Beispiel 2: Freiberuflerin mit EÜR und Umsatzsteuererklärung
Jana Köhler, Leipzig (das Beispiel vom Anfang). Betriebseinnahmen 86.000 Euro, Betriebsausgaben 31.000 Euro, Gewinn 55.000 Euro, keine Kleinunternehmerin.
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§ 25 Abs. 1 (EÜR): Gegenstandswert 86.000 Euro, Tabelle B, Stufe bis 87.500 Euro, volle Gebühr 353 Euro; Mitte 17,5/10 = 617,75 Euro.
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§ 24 Abs. 1 Nr. 1 (Einkommensteuererklärung): 55.000 Euro, Tabelle A, Stufe bis 65.000 Euro, volle Gebühr 1.399 Euro; Mitte 3,5/10 = 489,65 Euro.
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§ 24 Abs. 1 Nr. 8 (Umsatzsteuer-Jahreserklärung): 10 Prozent von 86.000 Euro = 8.600 Euro, Stufe bis 9.000 Euro, volle Gebühr 560 Euro; Mitte 4,5/10 = 252,00 Euro.
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Gebühren 1.359,40 Euro + Pauschale 20,00 Euro = 1.379,40 Euro + Umsatzsteuer 262,09 Euro = 1.641,49 Euro brutto.
Mit den alten Tabellen (333, 1.320 und 528 Euro) ergäben sich 1.549,80 Euro, also 91,69 Euro weniger.
Beispiel 3: Laufende Buchführung mit zwei Arbeitnehmern
Elektro Petersen, Husum. Einnahmenüberschussrechnung, Betriebseinnahmen 240.000 Euro, Betriebsausgaben 195.000 Euro, zwei Arbeitnehmer.
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§ 33 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Nr. 2: Gegenstandswert 240.000 Euro, Tabelle C, Stufe bis 250.000 Euro, volle Gebühr 317 Euro. Monatsgebühr 2/10 bis 12/10 = 63,40 bis 380,40 Euro; Mitte 7/10 = 221,90 Euro.
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§ 34 Abs. 2: 2 Arbeitnehmer × 18,00 Euro (Mitte von 6 bis 30 Euro) = 36,00 Euro.
- —
Je Monat: Gebühren 257,90 Euro + Pauschale 20,00 Euro = 277,90 Euro + Umsatzsteuer 52,80 Euro = 330,70 Euro brutto, im Jahr 3.968,40 Euro.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind damit abgegolten (§ 33 Abs. 8), die Lohnsteuer-Anmeldungen ebenso (§ 34 Abs. 6). Nach altem Recht wären es 312,14 Euro im Monat gewesen; der Unterschied beträgt 18,56 Euro im Monat und 222,72 Euro im Jahr.
Beispiel 4: Erstberatung eines Verbrauchers
Heinz Albers, Detmold. Er sucht diese Steuerberaterin zum ersten Mal auf und fragt in einem einzigen Gespräch, was eine Schenkung seines Hauses im Wert von 300.000 Euro an seine Tochter steuerlich bedeutet.
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§ 21 Abs. 1 S. 1: Gegenstandswert 300.000 Euro, Stufe bis 320.000 Euro, volle Gebühr 2.859 Euro. Rahmen 1/10 bis 10/10 = 285,90 bis 2.859,00 Euro.
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§ 21 Abs. 1 S. 2: Verbraucher, erstes Beratungsgespräch, erstmalige Inanspruchnahme. Die Gebühr ist auf höchstens 190,00 Euro begrenzt.
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Gebühr 190,00 Euro + Pauschale 20,00 Euro = 210,00 Euro + Umsatzsteuer 39,90 Euro = 249,90 Euro brutto.
Beauftragt Herr Albers danach die Schenkungsteuererklärung (§ 24 Abs. 1 Nr. 13, 2/10 bis 10/10), wird die Beratungsgebühr angerechnet. Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, hier angenommen 300.000 Euro. In der Mitte 6/10 × 2.859 Euro = 1.715,40 Euro, abzüglich 190,00 Euro = 1.525,40 Euro netto.
Beispiel 5: Prüfung eines Steuerbescheids nach Zeitgebühr
Ein Steuerberater prüft einen Einkommensteuerbescheid und braucht dafür 50 Minuten. Nach § 28 StBVV erhält er die Zeitgebühr.
- —
4 angefangene Viertelstunden × 16,50 bis 41 Euro = 66,00 bis 164,00 Euro; Mitte 4 × 28,75 Euro = 115,00 Euro.
- —
Gebühr 115,00 Euro + Pauschale 20,00 Euro = 135,00 Euro + Umsatzsteuer 25,65 Euro = 160,65 Euro brutto.
Nach altem Recht wären es 2 halbe Stunden gewesen, in der Mitte 105,00 Euro netto. Legt der Steuerberater danach Einspruch ein, gilt für diesen Teil das RVG (§ 40).
Beispiel 6: Jahresabschluss einer GmbH
Eine GmbH hat eine berichtigte Bilanzsumme von 400.000 Euro und eine betriebliche Jahresleistung von 1.200.000 Euro. Die Jahresleistung liegt unter dem Fünffachen der Bilanzsumme (2.000.000 Euro) und zählt deshalb voll.
- —
§ 35 Abs. 2 Nr. 1: Mittel aus 400.000 und 1.200.000 Euro = 800.000 Euro, Tabelle B, Stufe bis 875.000 Euro, volle Gebühr 1.050 Euro (bis 30.6.2025: 991 Euro).
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§ 35 Abs. 1 Nr. 1a (Jahresabschluss): Mitte 25/10 = 2.625,00 Euro.
- —
§ 35 Abs. 1 Nr. 1b (Anhang): Mitte 7/10 = 735,00 Euro.
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Gebühren 3.360,00 Euro + Pauschale 20,00 Euro = 3.380,00 Euro + Umsatzsteuer 642,20 Euro = 4.022,20 Euro brutto.
Nach den alten Tabellen hätten die Gebühren 3.171,20 Euro statt 3.360,00 Euro betragen.
Was sich zum 1. Juli 2025 geändert hat
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung vom 31. März 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen auf Grund von § 64 StBerG erlassen; der Bundesrat stimmte am 21. März 2025 zu. Verkündet am 8. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 105), gilt sie seit 1. Juli 2025, fünf Jahre nach der letzten Erhöhung.
Begründet wird sie mit gestiegenen Personal- und Sachkosten. Die Wertgebühren stiegen nur um rund 6 Prozent, weil höhere Gegenstandswerte einen Teil der Erhöhung vorweggenommen haben. Die Mehrkosten für Bürger und Wirtschaft schätzt die Begründung auf etwa 462 Millionen Euro.
Tabelle 7: Die wichtigsten Änderungen der StBVV zum 1.7.2025. Quelle: BGBl. 2025 I Nr. 105, Art. 1; BR-Drs. 61/25.
| Vorschrift | seit 1.7.2025 | bis 30.6.2025 |
|---|---|---|
| Tabellen A bis D (Anlagen 1 bis 4) | neu gefasst, rund 6 Prozent höher | Fassung vom 1.7.2020 |
| § 13 Zeitgebühr | 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde | 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde |
| § 34 Lohnbuchführung | Abs. 1: 6 bis 19; Abs. 2: 6 bis 30; Abs. 3: 2,50 bis 9,50; Abs. 4: 1,20 bis 4,20 Euro | 5 bis 18; 5 bis 28; 2 bis 9; 1 bis 4 Euro |
| § 18 Abs. 3 Tage- und Abwesenheitsgeld | 30 / 50 / 80 Euro | 25 / 40 / 70 Euro |
| § 4 Vergütungsvereinbarung | Wortlaut an § 3a RVG angeglichen: Textform, als Vergütungsvereinbarung bezeichnet, deutlich abgesetzt, nicht in der Vollmacht | ähnliche Formvorgaben, formuliert für die Vereinbarung einer höheren Vergütung |
| §§ 4a, 4b | § 4a: niedrigere Vergütung in außergerichtlichen Angelegenheiten; § 4b neu: Formfehler begrenzt auf die gesetzliche Vergütung | niedrigere Vergütung in § 4 Abs. 3; ohne Textform schon nach § 4 Abs. 1 S. 1 keine höhere als die gesetzliche Vergütung |
| § 14 Pauschalvergütung | aufgehoben | Pauschalvergütung mit Ausschlusskatalog |
| § 22 | Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft: 10/10 bis 30/10 | Antrag auf verbindliche Auskunft nur über § 23 Nr. 10 (2/10 bis 10/10) |
| § 24 | neu u. a. Mindeststeuererklärung (Abs. 1 Nr. 4) | – |
| § 33 Abs. 6 | Gegenstandswert je nach Gewinnermittlungsart | höherer Betrag aus Jahresumsatz oder Aufwand |
| §§ 40, 41 | § 40 bündelt die RVG-Verweise, § 41 enthält die Übergangsregel | RVG-Verweise in §§ 40, 44, 45 und 46, Übergang in § 47a |
Welche Tabelle gilt für mein Mandat? Übergang nach § 41 StBVV
Die Übergangsregel stand früher in § 47a StBVV und steht seit 1. Juli 2025 in § 41 StBVV. Sie unterscheidet zwei Fälle:
- —
Einzelauftrag: Nach § 41 S. 1 gilt das bisherige Recht, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten der Änderung erteilt wurde, hier also vor dem 1. Juli 2025. Eine Einkommensteuererklärung 2024, die im Frühjahr 2025 beauftragt wurde, rechnet der Steuerberater auch dann nach der alten Tabelle ab, wenn er sie erst später fertigstellt.
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Dauermandat: Steuerberater und Mandant haben in Textform eine Vereinbarung über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen. Dann gilt das alte Recht nach § 41 S. 2 nur bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Änderung in Kraft trat, also bis 31. Dezember 2025.
Für 2026 heißt das: Dauermandate mit einer solchen Jahresvereinbarung in Textform, typisch bei der monatlichen Buchführung, rechnen seit 1. Januar 2026 nach den neuen Tabellen ab; Aufträge ohne sie, die vor dem 1. Juli 2025 erteilt wurden, noch nach altem Recht. Jana Köhler hat die Erklärungen 2025 erst 2026 beauftragt; für sie gilt das neue Recht. Nach § 41 S. 3 gilt dieselbe Logik, wenn Vorschriften geändert werden, auf die die StBVV verweist, etwa das RVG.
Vergütungsvereinbarung und Pauschale: §§ 4 bis 4b statt § 14
Die StBVV gilt nach § 1 Abs. 1 S. 2 für die Höhe der Vergütung nur, soweit nichts anderes vereinbart wird. Seit 1. Juli 2025 ist der Wortlaut von § 4 StBVV an § 3a RVG angeglichen; die Formvorgaben kannte die StBVV im Kern schon vorher: Textform, Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise, deutlich abgesetzt von anderen Vereinbarungen außer der Auftragserteilung, nicht in der Vollmacht, und Art und Umfang des Auftrags müssen bezeichnet sein.
Der Steuerberater muss den Mandanten außerdem in Textform darauf hinweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 3). Eine unangemessen hohe Vergütung kann im Rechtsstreit bis zur gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2). Eine niedrigere Vergütung ist nach § 4a (früher § 4 Abs. 3) nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig und muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko stehen.
Neu eingefügt ist § 4b (für die fehlende Textform galt das schon nach § 4 Abs. 1 S. 1 a. F.): Hält die Vereinbarung die Form nach § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 nicht ein, kann der Steuerberater keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vereinbarung ist also nicht nichtig, sie wird auf die StBVV-Gebühr begrenzt. Hat der Mandant freiwillig und ohne Vorbehalt gezahlt, kann er das Geleistete nach § 4 Abs. 1 S. 4 nicht allein wegen des Formfehlers zurückfordern. Dieselbe Systematik gilt für Anwälte; die Einzelheiten erklärt der Beitrag zur Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG.
§ 14 StBVV (Pauschalvergütung) ist seit 1. Juli 2025 aufgehoben. Pauschalen sind damit nach der Verordnungsbegründung ohne die früheren Einschränkungen und Verbote des § 14 unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 4 zulässig. Eine Monatspauschale für die Buchführung ist heute also eine normale Vergütungsvereinbarung und braucht deren Form.
Für Mandanten: So prüfen Sie eine Steuerberaterrechnung
Mit dieser Prüfliste lässt sich eine Rechnung anhand der StBVV-Tabelle nachvollziehen:
- 1.
Form: Der Steuerberater kann die Vergütung nach § 9 Abs. 1 StBVV nur aufgrund einer Berechnung in Textform fordern. Haben Sie ohne Berechnung gezahlt, können Sie sie nach § 9 Abs. 3 nachträglich verlangen, solange der Steuerberater die Handakten aufbewahren muss (§ 66 StBerG).
- 2.
Pflichtangaben: Nach § 9 Abs. 2 muss die Rechnung die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen, die angewandten Vorschriften und bei Wertgebühren den Gegenstandswert nennen. Ohne Gegenstandswert lässt sich keine Wertgebühr nachrechnen.
- 3.
Richtige Tabelle und Fassung: EÜR und Jahresabschluss gehören in Tabelle B, Buchführung in Tabelle C, Steuererklärungen in Tabelle A. Prüfen Sie nach § 41, ob die alte oder die neue Fassung gilt.
- 4.
Rahmen: Liegt der berechnete Zehntelsatz innerhalb des Rahmens der genannten Vorschrift? Eine Gebühr am oberen Rand sollte sich mit den Kriterien des § 11 begründen lassen: Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Haftungsrisiko.
- 5.
Auslagen: Die Post- und Telekommunikationspauschale beträgt 20 Prozent der Gebühren, in derselben Angelegenheit höchstens 20 Euro (§ 16).
- 6.
Erstberatung: Ging es nur um ein erstes Beratungsgespräch als Verbraucher und gibt es keine Vergütungsvereinbarung, liegt die Gebühr bei höchstens 190 Euro netto (§ 21 Abs. 1 S. 2).
- 7.
Vereinbarung: Liegt die Rechnung über der StBVV-Vergütung, muss eine Vergütungsvereinbarung in Textform vorliegen (§ 4). Fehlt sie, gilt die gesetzliche Vergütung; ist sie formwidrig, ist der Anspruch auf die gesetzliche Vergütung begrenzt (§ 4b).
StBVV-Abrechnung mit Lulius prüfen
Die Tabelle ist Nachschlagearbeit. Zeit kostet die Stufe davor: Welcher Gebührentatbestand passt, welcher Gegenstandswert gilt, welche Fassung gilt nach § 41, wann greift das RVG? Solche Fragen beantwortet Lulius aus den Bundesgesetzen (StBVV, AO, EStG, UStG, StBerG) und der Rechtsprechung der Bundesgerichte einschließlich BFH seit 2010, jeweils mit exakter Fundstelle.
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Häufige Fragen zur StBVV-Tabelle
Was ist die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)?
Die StBVV ist die Gebührenordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (§ 1 StBVV). Das Bundesministerium der Finanzen erlässt sie auf Grund von § 64 StBerG. Sie regelt Wertgebühren nach den Tabellen A bis D, Rahmengebühren, die Zeitgebühr und Auslagen. Für die Höhe der Vergütung gilt sie nur, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Wie wird die Gebühr eines Steuerberaters berechnet?
Bei Wertgebühren in sechs Schritten: Gegenstandswert nach der jeweiligen Vorschrift bestimmen, Stufe in der passenden Tabelle A bis D ablesen, volle Gebühr ablesen, Zehntelsatz aus dem Rahmen der Vorschrift anwenden, Auslagen nach §§ 16 bis 18 addieren und Umsatzsteuer nach § 15 hinzurechnen. Die Zeitgebühr nach § 13 StBVV gilt, wo die Verordnung sie vorsieht oder sich der Gegenstandswert nicht schätzen lässt; die Lohnbuchführung hat feste Euro-Rahmen (§ 34).
Wie hoch ist die Zeitgebühr nach der StBVV 2026?
Die Zeitgebühr beträgt 2026 nach § 13 StBVV 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde, also 66 bis 164 Euro je Stunde zuzüglich Umsatzsteuer. Diese Werte gelten unverändert seit 1. Juli 2025. Vorher waren es 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde.
Wie viel darf ein Steuerberater pro Stunde verlangen?
Wo die StBVV eine Zeitgebühr vorsieht, ohne Vergütungsvereinbarung höchstens 164 Euro netto je Stunde, abgerechnet in angefangenen Viertelstunden zu höchstens 41 Euro. Die Untergrenze liegt bei 66 Euro je Stunde. Wertgebühren richten sich dagegen nach Tabelle und Rahmen, nicht nach der Arbeitszeit. Mit einer Vergütungsvereinbarung in Textform nach § 4 StBVV ist auch ein höherer Stundensatz zulässig. Ist er unangemessen hoch, kann ihn ein Gericht nach § 4 Abs. 2 bis zur gesetzlichen Vergütung herabsetzen.
Was ist der Gegenstandswert im Jahresabschluss?
Nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 StBVV das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung; ist der Jahresaufwand höher, zählt er statt der Jahresleistung. Was das Fünffache der berichtigten Bilanzsumme übersteigt, bleibt außer Ansatz. Bei 400.000 Euro Bilanzsumme und 1.200.000 Euro Jahresleistung beträgt der Gegenstandswert 800.000 Euro; nach Tabelle B ergibt das eine volle Gebühr von 1.050 Euro.
Wie hoch darf die Auslagenpauschale sein?
Die Pauschale für Post- und Telekommunikation beträgt nach § 16 StBVV 20 Prozent der Gebühren, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro. Statt der Pauschale kann der Steuerberater die tatsächlichen Entgelte verlangen. Reisekosten (§ 18) und die Dokumentenpauschale (§ 17) kommen gesondert hinzu.
Was besagt § 33 Abs. 7 StBVV?
§ 33 Abs. 7 StBVV regelt die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen. Dafür erhält der Steuerberater die Zeitgebühr, seit 1. Juli 2025 also 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde. Die laufende Buchführung selbst wird dagegen nach § 33 Abs. 1 bis 5 mit einer Monatsgebühr nach Tabelle C berechnet.
Was besagt § 34 Abs. 5 StBVV?
§ 34 Abs. 5 StBVV betrifft die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung. Auch hier gilt die Zeitgebühr. Für die laufende Lohnabrechnung selbst sieht § 34 Abs. 2 seit 1. Juli 2025 dagegen feste Beträge von 6 bis 30 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum vor.
Was kann ich tun, wenn mein Steuerberater zu teuer ist?
Verlangen Sie zuerst eine Berechnung in Textform mit allen Pflichtangaben nach § 9 Abs. 2 StBVV, vor allem mit Gegenstandswert und angewandter Vorschrift. Prüfen Sie dann Tabelle, Fassung und Rahmen. Liegt eine Vergütungsvereinbarung vor, kann eine unangemessen hohe Vergütung im Rechtsstreit nach § 4 Abs. 2 herabgesetzt werden. Ohne formwirksame Vereinbarung ist der Anspruch auf die gesetzliche Vergütung begrenzt (§ 4b).
Fazit
Die StBVV-Tabelle 2026 ist die Fassung vom 1. Juli 2025: vier Tabellen A bis D, rund 6 Prozent höher als 2020, seitdem unverändert. Eine Tabelle E gibt es seit 2020 nicht mehr; für Einspruch und Finanzgericht gilt nach § 40 StBVV das RVG. Die Zeitgebühr beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde.
Wer eine Gebühr richtig berechnen will, braucht drei Dinge: die richtige Tabelle (die EÜR gehört in Tabelle B, nicht in Tabelle A), den aktuellen Rahmen der Gebührenvorschrift (für die EÜR 5/10 bis 30/10) und die richtige Fassung nach § 41. Dauermandate mit Jahresvereinbarung in Textform rechnen seit 1. Januar 2026 nach den neuen Werten, sonstige Aufträge aus der Zeit vor dem 1. Juli 2025 noch nach den alten.
Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation, keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne von § 2 RDG bzw. § 2 StBerG.
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Quellen
Alle Tabellenwerte wurden am 14. Oktober 2026 maschinell aus dem Bundesgesetzblatt und dem konsolidierten Text auf gesetze-im-internet.de ausgelesen und abgeglichen (keine Abweichung); alle Beispiele wurden nachgerechnet.
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung vom 31. März 2025, Tabellen A bis D (Anlagen 1 bis 4): BGBl. 2025 I Nr. 105, ausgegeben am 8. April 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025
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Entwurf und Begründung (Prozentsätze, Zeitgebühr, Kostenschätzung, § 14, §§ 40 und 41): Bundesrats-Drucksache 61/25 vom 6. Februar 2025; Zustimmung des Bundesrates in der 1052. Sitzung am 21. März 2025 (Drucksache 61/25 (Beschluss))
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Konsolidierter Text der StBVV, zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 372, nur § 17 Abs. 1, in Kraft seit 1. Januar 2026): gesetze-im-internet.de, StBVV, Anlage 1 (Tabelle A)
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Vorfassung der Tabellen A bis D (1. Juli 2020 bis 30. Juni 2025) und Aufhebung der Tabelle E: Art. 8 der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25. Juni 2020, BGBl. I S. 1495, buzer.de, Artikel 8; Anlage 5 StBVV (aufgehoben)
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Änderungshistorie der StBVV: buzer.de, Änderungen StBVV
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Einzelnormen auf gesetze-im-internet.de: § 4, § 13, § 21, § 24, § 33, § 35, § 41 StBVV
Über die Redaktion
Die Lulius Redaktion ordnet Rechts- und Steuerfragen sowie Legal-Tech-Werkzeuge neutral und faktenbasiert für den deutschen Markt ein. Jeder Tabellenwert und jedes Datum in diesem Beitrag wurde vor Veröffentlichung gegen die amtliche Quelle geprüft und nachgerechnet. Hinweis: Die Inhalte stellen eine Rechtsinformation dar, keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne von § 2 RDG bzw. § 2 StBerG.
Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar.